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Zugewinngemeinschaft – vorzeitige Aufhebung während des Ehescheidungsverfahrens

OLG Frankfurt – Az.: 2 UF 135/18 – Beschluss vom 22.10.2018

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Hersfeld vom 18.04.2018, Az. 62 F 453/17 wird abgeändert.

Die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft wird vorzeitig aufgehoben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten haben am XX.XX.1990 geheiratet und leben seit Mai 20XX getrennt. Unter dem Aktenzeichen01 ist das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Stadt1 anhängig, der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 26.11.2014 zugestellt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werden seitens der Antragsgegnerin auch die Folgesachen Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich verfolgt. Anträge des Antragstellers auf Abtrennung der Folgesachen wurden mit Beschlüssen vom 2.3.2016 und 10.2.2017 zurückgewiesen, da die wirtschaftlichen Interessen der Antragsgegnerin an einer Entscheidung der Folgesachen im Zusammenhang mit der Scheidung höher zu bewerten seien, als das Interesse des Antragstellers an einer sofortigen Scheidung. Der Antragsteller habe im Übrigen selbst durch verspätete Auskunftserteilung im güterrechtlichen Verfahren die Verzögerung verursacht.

Im hier zugrundeliegenden Verfahren machte der Antragsteller mit der Antragsgegnerin am 13.9.2017 zugestelltem Schriftsatz seinen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft geltend. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB vorliegend gegeben seien, da die Eheleute länger als 3 Jahre voneinander getrennt lebten. Der Abschluss des Scheidungsverfahrens sei nicht absehbar, denn eine zeitnahe Entscheidung hinsichtlich der Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich sei nicht zu erwarten. Er mache daher von seinem Recht Gebrauch, eine vorzeitige Beendigung des Güterstands zu beantragen. Diese liege in seinem Interesse, da er die Beschränkungen, die sich aus dem gesetzlichen Güterstand ergäben, nicht weiter hinnehmen wolle. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und begründete dies damit, dass dem Antragsteller kein schützenswertes Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des Güterstands zuzubilligen sei. Im Übrigen sei er derjenige gewesen, der im Rahmen der Folgesache Güterrecht im Scheidungsverfahren durch verspätete Auskünfte einen Abschluss des Scheidungsverfahrens verhindert habe. Seine Anträge auf Abtrennung der Folgesachen seien daher auch im Scheidungsverfahren vom Amtsgericht zu Recht zurückgewiesen worden. Soweit nunmehr seinem Antrag auf vorzeitige Beendigung des Güterstands stattgegeben werde, erreiche er auf diese Art und Weise eine Abtrennung der Folgesache Güterrecht aus dem Scheidungsverbund, da nach positiver Bescheidung seines Antrags in der güterrechtlichen Angelegenheit kein Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung mehr zu regeln sei. Dieses Verhalten stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Im Übrigen sei sein Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Güterstandes auch verwirkt, da die Voraussetzungen zur Geltendmachung dieses Anspruchs bereits im Jahr 2015 vorgelegen hätten, ohne dass der Antragsteller von diesem Recht Gebrauch gemacht habe.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.4.2018 den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Geltendmachung des Gestaltungsrechts nach §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB vorliegend die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe. Der Antragsteller habe kein schutzwürdiges eigenes Interesse dargelegt, das es rechtfertigen würde, vorliegend eine vorzeitige Beendigung des Güterstands anzuordnen. Unter den gegebenen Umständen müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Ausübung des Gestaltungsrechts allein eine Benachteiligung der Antragsgegnerin bezwecke. Die sich aus einer vorzeitigen Beendigung des Güterstands ergebende Folge der Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens aus dem Scheidungsverbund widerspreche den berechtigten Interessen der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin, die voraussichtlich einen Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen des Scheidungsverfahrens erreichen werde, habe ein Interesse an einem Fortbestand des Scheidungsverbunds.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner am 1.6.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihm am 2.5.2018 zugestellten Beschluss und strebt weiterhin eine vorzeitige Beendigung des Güterstands nach §§ 1386, 1385 BGB an. Er ist der Auffassung, das Amtsgericht habe die maßgeblichen Vorschriften falsch angewandt, da ein schützenswertes Interesse des Antragstellers an einer Beendigung des Güterstands, das besonders darzulegen sei, vom Gesetz nicht verlangt werde.

Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 18.04.2018, Az. 62 F 453/17, wird die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft aufgehoben und für die weitere Dauer der Ehe der Güterstand der Gütertrennung angeordnet.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie ist der Ansicht, eine vorzeitige Beendigung des Güterstands, wie vom Antragsteller angestrebt, benachteilige sie. Sollte dem Antrag des Antragstellers stattgegeben werden, führe dies zu einer Änderung des Stichtags für die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen, so dass der von ihr im Scheidungsverbund gestellte Antrag vom 15.1.2017 auf Ausgleich des Zugewinns angepasst werden müsse. Im Übrigen behaupte der Antragsteller, ihm stünde zwischenzeitlich kein Vermögen mehr zur Verfügung, so dass zu befürchten sei, dass die Verschiebung des Berechnungszeitpunkts für den Zugewinn nach § 1387 BGB zur Folge habe, dass ihr ein lediglich geringerer oder gar kein Zugewinnausgleichsanspruch mehr gegenüber dem Antragsteller zustehe.

Die Beteiligten sind mit Beschluss vom 21.09.2018 darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden. Innerhalb der gesetzten Frist bis zum 19.10.2018 haben die Beteiligten keine Einwände gegen diese Verfahrensweise erhoben.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 18.4.2018 ist gemäß §§ 117 Abs. 1, 58 ff. FamFG zulässig und in der Sache auch begründet.

Da bereits erstinstanzlich eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und von einer Wiederholung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, wird über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren entschieden (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).

Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1386 BGB i.V.m. mit § 1385 Nr. 1 BGB zu.

Die Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und seit Mai 20XX, also länger als drei Jahre, voneinander getrennt. Weitere Voraussetzungen stellt § 1386 BGB an die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht. Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung von §§ 1385, 1386 BGB aus Gründen der Waffengleichheit beiden Ehegatten das Recht eingeräumt, bei einer dreijährigen Trennungsfrist einen Gestaltungsantrag gemäß § 1385 Nr. 1 BGB zu stellen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10798 S. 20). Tatbestandsvoraussetzung für die Geltendmachung dieses Gestaltungsrechts ist nur die Trennung der Ehegatten und der Zeitablauf, ein weiteres besonderes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Geltendmachung dieses Gestaltungsrechts ist nicht erforderlich (vgl. Brudermüller in Palandt, 77. Aufl., BGB, § 1386 BGB Rdn. 4 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 15.2.2012, 12 UF 1523/11; OLG Köln Beschluss vom 31.1.2014, 12 WF 10/14). Es kann zwar nicht verkannt werden, dass die sich aus der bestehenden Zugewinngemeinschaft ergebenden Schutzvorschriften, insbesondere die dem Interesse des Schutzes des Ausgleichsberechtigten dienende Vorschrift des § 1365 BGB, die während der Zugewinngemeinschaft eine Verfügung über das Vermögen als Ganzes verbietet, unterlaufen wird. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und der Begründung des Gesetzgebers, der ausdrücklich auch dem Nichtausgleichsberechtigten das Recht einräumen wollte, den Antrag auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu stellen, kommt eine einschränkende Auslegung der Vorschrift jedoch kaum in Betracht. Ob eine analoge Anwendung des § 1365 BGB auch bei vorzeitiger Beendigung der Zugewinngemeinschaft geboten ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 25. Juni 2003 – 15 UF 30/03, OLG Hamm, Beschluss vom 22. Februar 2006 – 11 WF 406/05), ist für die Frage der Auslegung des § 1386 BGB unerheblich. Die Frage hat keine Auswirkung auf die Zulässigkeit eines Gestaltungsantrags an sich, sondern ist erst dann zu klären, wenn nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsprechende Verfügungen getroffen werden.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führt die vorzeitige Auflösung der Zugewinngemeinschaft auch nicht dazu, dass der Berechnungsstichtag für die Zugewinnausgleichsforderung neu zu bestimmen wäre. Ist neben dem Scheidungsantrag auch ein Antrag auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns rechtshängig, ist für die Berechnung des Zugewinns der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die erste Sache rechtshängig geworden ist (vgl. Thiele in Staudinger, Kommentar zum BGB (2017), § 1384, Rdn. 8; Brudermüller in Palandt a.a.O. § 1384 BGB Rdn. 8, jeweils m.w.N.). Da der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin am 26.11.2014 und der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft erst am 13.9.2017 rechtshängig geworden ist, bleibt es für die Berechnung des Zugewinnausgleichs bei dem Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nach § 1384 BGB, eine Neuberechnung ist bei einer Entscheidung auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach § 1388 BGB nicht erforderlich.

Schließlich kann entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Geltendmachung des Gestaltungsrechts eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB darstellen würde. Die Geltendmachung des Gestaltungsrechts des § 1386, 1385 Abs. 1 BGB durch den Antragsteller ist nicht treuwidrig.

Zum einen rechtfertigt der Umstand, dass der Antragsteller den Anspruch auf vorzeitige Auflösung der Zugewinngemeinschaft bereits im Jahr 2015 hätte stellen können, die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht. Der Tatbestand der Verwirkung setzt nach seiner Definition als Fall der illoyalen Verspätung neben dem Zeitmoment auch ein zurechenbares vertrauensbildendes Vorverhalten des Berechtigten, das sogenannte Umstandsmoment voraus, das eine Rechtsausübung als illoyal erscheinen lässt. Die bloße Untätigkeit des Berechtigten während eines Zeitraums ist nicht ausreichend, eine Verwirkung des Anspruchs zu begründen. Der Verpflichtete muss sich vielmehr im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. Pfeiffer in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 242 BGB, Rn. 93). Hierfür trägt die Antragsgegnerin keinerlei Tatsachen vor und sind vorliegend auch keinerlei Anhaltspunkte gegeben.

Auch unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Rücksichtnahme auf die Interessen der Antragsgegnerin kann keine unzulässige Rechtsausübung des Antragstellers mit der Geltendmachung des Gestaltungsrechts nach §§ 1385 Abs. 1, 1386 BGB angenommen werden. Grundsätzlich kann die Wahrnehmung bestimmter Rechte als Ausdruck mangelnder Rücksichtnahme zu bewerten sein, wenn eine Person weitreichende, für den anderen Teil schwerwiegende Rechtsfolgen geltend macht, obwohl hierfür keine ausreichenden Gründe gegeben sind (vgl. Pfeiffer aaO, § 242 BGB, Rn. 77 m.w.N.). Das Gebot der Rücksichtnahme gilt jedoch nicht ohne Grenzen, da jede Partei ihre eigenen Interessen vertreten kann (vgl. Pfeiffer a.a.O. Rn. 79). Vorliegend sind die Beschränkungen, die sich für den Antragsteller aus dem Fortbestand der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1365 ff. BGB ergeben, erheblich und es kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich von diesen lösen möchte. Da der Gesetzgeber diese Möglichkeit ausdrücklich auch dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten im Interesse der Waffengleichheit eröffnet hat, kann diese Intention des Gesetzgebers nicht durch die Anwendung des § 242 BGB in ihr Gegenteil verkehrt werden, auch wenn dies zur Konsequenz hat, dass das Zugewinnausgleichsverfahren nach einer positiven Entscheidung über die Beendigung der Zugewinngemeinschaft aus dem Verbund abgetrennt werden muss (OLG München, Beschluss vom 15.2.2012, 12 UF 1523/11; OLG Köln Beschluss vom 31.1.2014, 12 WF 10/14, vgl. auch Kogel FF 2018, 326).

Im Übrigen spricht gegen eine unzulässige Rechtsausübung auch, dass die vorzeitige Beendigung des Güterstandes für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bewirkt, dass eine Ausgleichsforderung früher fällig wird und eine Verzinsungspflicht früher beginnt.

Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass durch eine positive Entscheidung im hiesigen Verfahren die Vorschrift des § 140 FamFG unterlaufen werden kann, wonach das Gericht nur unter engen Voraussetzungen eine Abtrennung von Folgesachen durch (unanfechtbaren) Beschluss anordnen kann. In Literatur und Rechtsprechung ist jedoch allgemein anerkannt, dass der Gestaltungsantrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich auch während eines Scheidungsverfahrens und auch dann anhängig gemacht werden kann, wenn die Folgesache Güterrecht im Scheidungsverbund geltend gemacht wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 20 WF 563/17; Brudermüller in Palandt aaO, § 1386 BGB, Rn. 14; Siede in Beck online Kommentar zum BGB, Stand: 01.05.2018, Rn. 21; Kogel FF 2018, 326 – jeweils m.w.N.). Dem ist angesichts der Gesetzesfassung, die keine Beschränkungen des Gestaltungsrechts des § 1386 BGB vorsieht, zuzustimmen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers ist der Beschluss vom 18.4.2018 daher abzuändern und auf seinen Antrag die Zugewinngemeinschaft zwischen den beteiligten Eheleuten aufzuheben. Gütertrennung wird nach § 1388 BGB dann mit Rechtskraft der Entscheidung eintreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs.1 FamFG, 91 Abs.1 ZPO.

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 40, 42 Abs.3 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1, 2 FamFG war zuzulassen, da es sich bei der Frage, ob der Gestaltungsantrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich auch während eines Scheidungsverfahrens und auch dann anhängig gemacht werden kann, wenn die Folgesache Güterrecht im Scheidungsverbund geltend gemacht wird, um eine grundsätzliche Frage handelt, die bislang durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschieden wurde.

 

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