Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Streitbeitritt im Zivilprozess: Auswirkungen und Kosten im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was ist ein Streitbeitritt im Zivilprozess und wann ist dieser zulässig?
- Welche Kosten können durch einen Streitbeitritt auf mich zukommen?
- Welche Vorteile und Nachteile hat ein Streitbeitritt für meine Rechtsposition?
- Welche Folgen hat eine Streitverkündung durch eine andere Partei für mich?
- Wie beeinflusst ein Streitbeitritt die Kostenverteilung nach einem Vergleich?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Die Beklagte hatte einen Streithelfer in den Prozess gerufen, der sich jedoch auf die Seite der Klägerin stellte.
- Der Prozess beinhaltete sowohl den Streitbeitritt als auch die Prüfung der ursprünglichen Streitsache.
- Die Beklagte konnte gegen den Beitritt des Streithelfers Widerspruch erheben.
- Die Parteien einigten sich in der mündlichen Verhandlung auf einen Vergleich ohne den Streithelfer einzubeziehen.
- Die Kostenregelung des Vergleichs sah vor, dass die Beklagte einen wesentlich größeren Teil der Kosten trägt.
- Der Vertreter des Streithelfers stellte einen Antrag auf Kostenerstattung durch die Beklagte.
- Das Gericht entschied, dass der Beitritt des Streithelfers wirksam war, ohne dass eine vorherige gerichtliche Zulassung erforderlich war.
- Fragen zur Zulässigkeit des Beitritts wurden nicht mehr im Rahmen der Kostenentscheidung geprüft.
- Die Entscheidung erläutert, dass der Vergleich die Rechtshängigkeit aufhob und eine weitere Klärung des Streitbeitritts nicht erforderlich war.
- Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Kostentragung im Prozess und die Rolle von Streithelfern in zukünftigen Verfahren.
Streitbeitritt im Zivilprozess: Auswirkungen und Kosten im Fokus
Der Streitbeitritt ist ein wichtiges Instrument im deutschen Zivilprozessrecht, das es mehreren Parteien ermöglicht, an einem laufenden Verfahren teilzunehmen. Grundsätzlich können Parteien, die an einem streitigen Rechtsverhältnis interessiert sind, dem bereits anhängigen Prozess beitreten. Dies kann sowohl Vorteile als auch Herausforderungen mit sich bringen. Einerseits kann die gemeinsame Verhandlung die Effizienz des Verfahrens erhöhen und divergierende Interessen in einer einzigen Entscheidung berücksichtigen. Andererseits müssen die Beitretenden besondere rechtliche Aspekte im Auge behalten, um ihre eigenen Ansprüche nicht zu gefährden.
Ein zentraler Aspekt bei der Zulässigkeit des Streitbeitritts ist die Kostenentscheidung. Hierbei stellt sich die Frage, wie die Gerichtskosten und die Kosten der beteiligten Parteien verteilt werden, insbesondere wenn sich die Ausgangslage durch den Beitritt verändert. Die genaue Handhabung der Kosten nach einem Streitbeitritt kann für die betroffenen Parteien erhebliche finanzielle Folgen haben und ist häufig ein Streitpunkt, der in der Rechtsprechung immer wieder untersucht wird.
Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Voraussetzungen und die Auswirkungen eines Streitbeitritts sowie die damit verbundenen Kostenentscheidungen eingehend beleuchtet.
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Der Fall vor Gericht
Streitbeitritt auf Klägerseite trotz Streitverkündung durch Beklagte
In einem Verfahren vor dem Landgericht Trier (Az.: 7 HK O 41/23) kam es zu einer ungewöhnlichen Konstellation im Zusammenhang mit einem Streitbeitritt. Die Beklagte hatte einem Dritten den Streit verkündet, doch dieser trat nicht wie erwartet auf Seiten der Beklagten, sondern auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit bei. Diese Vorgehensweise wurde von der Beklagten beanstandet.
Gerichtliche Anordnung und Vergleichsschluss
Das Gericht reagierte auf diese Situation, indem es für den Termin zur mündlichen Verhandlung anordnete, dass sowohl über den Streitbeitritt als auch zur Hauptsache verhandelt werden sollte. Dies geschah gemäß § 71 der Zivilprozessordnung (ZPO). Im Verlauf der mündlichen Verhandlung einigten sich die Hauptparteien jedoch überraschend auf einen Vergleich, ohne den Streithelfer einzubeziehen. Die Kostenregelung dieses Vergleichs sah vor, dass die Klägerin 22% und die Beklagten 78% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätten.
Antrag des Streithelfers und rechtliche Grundlagen
Nach dem Vergleichsschluss stellte der Vertreter des Streithelfers einen Antrag, in dem er forderte, dass die Beklagte die dem Nebenintervenienten entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten habe. Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung über diesen Antrag bilden die §§ 98 und 101 ZPO. Diese Vorschriften regeln die Kostentragung bei einer Nebenintervention.
Wirksamkeit und Zulässigkeit des Streitbeitritts
Das Gericht stellte klar, dass die Nebenintervention mit der Erklärung des Beitritts wirksam begonnen hatte. Eine vorherige gerichtliche Zulassung ist dafür nicht erforderlich. Die Wirksamkeit der Beitrittserklärung wurde vom Gericht nicht angezweifelt, insbesondere lagen keine Zweifel an den Prozesshandlungsvoraussetzungen vor. Wichtig ist hierbei, dass die Frage des rechtlichen Interesses am Beitritt nicht die Zulässigkeit betrifft und nur auf ausdrückliche Rüge zu prüfen ist.
Kostenentscheidung und Beendigung des Verfahrens
Bei der Kostenentscheidung wird die Zulässigkeit des Streitbeitritts nicht mehr nachgeprüft, da sie von Amts wegen nicht zu prüfen ist. Der Vergleichsschluss zwischen den Hauptparteien beendete die Rechtshängigkeit des Verfahrens, wodurch eine weitere Durchführung des Zwischenstreits nach § 71 ZPO nicht mehr möglich war. Das Gericht entschied schließlich, dass die Beklagte 78% der Kosten des Streithelfers zu tragen hat, was der im Vergleich festgelegten Kostenquote entspricht.
Die Schlüsselerkenntnisse
Diese Entscheidung unterstreicht die Autonomie des Streithelfers bei der Wahl der Beitrittsseite, unabhängig von der Streitverkündung. Sie verdeutlicht auch, dass die Zulässigkeit des Streitbeitritts nach Vergleichsschluss nicht mehr überprüft wird. Entscheidend ist, dass die Kostentragung für den Streithelfer der im Vergleich festgelegten Quote folgt, selbst wenn er nicht direkt am Vergleich beteiligt war. Dies stärkt die Position des Streithelfers und gewährleistet seine Kostenerstattung entsprechend dem Verfahrensausgang.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie als Dritter in einen Rechtsstreit einbezogen werden, haben Sie mehr Freiheiten als Sie vielleicht denken. Dieses Urteil zeigt, dass Sie selbst entscheiden können, welcher Partei Sie beitreten möchten – unabhängig davon, wer Sie in den Prozess hineinzieht. Ihre Kosten werden dabei entsprechend dem Ausgang des Verfahrens verteilt, auch wenn die Hauptparteien sich ohne Sie einigen. Das bedeutet für Sie: Sie können Ihre Interessen aktiv vertreten, ohne übermäßiges finanzielles Risiko zu tragen. Allerdings sollten Sie bedenken, dass Ihre Entscheidung, welcher Seite Sie beitreten, Auswirkungen auf Ihre Kostenerstattung haben kann. Es empfiehlt sich daher, Ihre Entscheidung gut zu überlegen und sich im Zweifel rechtlich beraten zu lassen.
FAQ – Häufige Fragen
Willkommen in unserer FAQ-Rubrik, wo wir Ihnen die wichtigsten Informationen und Antworten zu häufigen Fragen rund um den Zivilprozess bereitstellen. Hier erfahren Sie nicht nur, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sondern auch, welche Rolle der Streitbeitritt im Zivilprozess spielt und wie er Ihre Verfahrensstrategie beeinflussen kann. Unsere prägnanten Erklärungen helfen Ihnen, die relevanten rechtlichen Aspekte besser zu verstehen und fundierte Entscheidungen zu treffen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was ist ein Streitbeitritt im Zivilprozess und wann ist dieser zulässig?
- Welche Kosten können durch einen Streitbeitritt auf mich zukommen?
- Welche Vorteile und Nachteile hat ein Streitbeitritt für meine Rechtsposition?
- Welche Folgen hat eine Streitverkündung durch eine andere Partei für mich?
- Wie beeinflusst ein Streitbeitritt die Kostenverteilung nach einem Vergleich?
Was ist ein Streitbeitritt im Zivilprozess und wann ist dieser zulässig?
Ein Streitbeitritt, auch Nebenintervention genannt, ist eine Möglichkeit für eine dritte Partei, sich an einem laufenden Zivilprozess zu beteiligen, ohne selbst Kläger oder Beklagter zu werden. Der Streithelfer unterstützt eine der Hauptparteien im Prozess.
Voraussetzungen für einen Streitbeitritt
Ein Streitbeitritt ist zulässig, wenn der Streithelfer ein rechtliches Interesse am Sieg einer Partei im Prozess hat. Dies ist der Fall, wenn das Urteil rechtliche oder tatsächliche Auswirkungen auf die Rechtsposition des Streithelfers haben könnte.
Beispiele für ein rechtliches Interesse sind:
- Ein Untermieter tritt einem Räumungsprozess gegen den Hauptmieter bei.
- Ein Bürge unterstützt den Hauptschuldner in einem Prozess gegen den Gläubiger.
Der Streitbeitritt kann in jeder Lage des Verfahrens erklärt werden, solange noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Er muss schriftlich beim zuständigen Gericht eingereicht werden.
Wirkungen des Streitbeitritts
Als Streithelfer können Sie die Partei, der Sie beigetreten sind, unterstützen, indem Sie Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und Prozesshandlungen vornehmen. Ihre Handlungen dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu denen der unterstützten Partei stehen.
Wichtig: Das Urteil im Hauptprozess entfaltet auch Wirkung gegenüber dem Streithelfer. Dies bedeutet, dass Sie in einem späteren Prozess zwischen Ihnen und der unterstützten Partei die Entscheidung des Hauptprozesses gegen sich gelten lassen müssen.
Kosten des Streitbeitritts
Wenn Sie als Streithelfer einem Prozess beitreten, müssen Sie mit zusätzlichen Kosten rechnen. Diese umfassen in der Regel eine erhöhte Gerichtsgebühr sowie mögliche Anwaltskosten. Die genaue Höhe hängt vom Streitwert und dem Umfang Ihrer Beteiligung ab.
Ein Streitbeitritt kann eine sinnvolle Option sein, wenn Sie ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Prozesses haben. Er ermöglicht Ihnen, Ihre Interessen zu wahren, ohne selbst Hauptpartei zu werden. Bedenken Sie jedoch die möglichen Kosten und die Bindungswirkung des Urteils, bevor Sie sich für einen Streitbeitritt entscheiden.
Welche Kosten können durch einen Streitbeitritt auf mich zukommen?
Ein Streitbeitritt kann verschiedene Kosten verursachen, die Sie als Streithelfer tragen müssen. Die Hauptkostenarten umfassen:
Gerichtskosten
Als Streithelfer müssen Sie einen zusätzlichen Gerichtskostenvorschuss zahlen. Dieser beträgt in der Regel ein Viertel der regulären Gerichtsgebühren des Hauptverfahrens. Die genaue Höhe hängt vom Streitwert ab.
Anwaltskosten
Wenn Sie einen eigenen Anwalt beauftragen, fallen Anwaltsgebühren an. Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind ebenfalls vom Streitwert abhängig. Ihr Anwalt kann eine 1,3-fache Verfahrensgebühr und bei Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine 1,2-fache Terminsgebühr berechnen.
Kostenverteilung
Die Verteilung der Kosten hängt vom Ausgang des Verfahrens ab:
- Gewinnt die von Ihnen unterstützte Partei, tragen in der Regel die Gegner die Kosten.
- Verliert die unterstützte Partei, können Sie zur anteiligen Kostentragung verpflichtet werden.
Wichtig: Das Gericht entscheidet über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen. Dabei berücksichtigt es, inwieweit Ihr Beitritt zum Verfahren notwendig und förderlich war.
Kostenrisiko minimieren
Um Ihr finanzielles Risiko zu begrenzen, können Sie:
- Vor dem Beitritt die Erfolgsaussichten sorgfältig prüfen.
- Mit der unterstützten Partei eine Kostenübernahmevereinbarung treffen.
- Prüfen, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.
Bedenken Sie: Ein Streitbeitritt kann trotz Kosten sinnvoll sein, wenn Sie dadurch Ihre Rechtsposition stärken oder zukünftige Nachteile abwenden können. Wägen Sie die potenziellen Kosten gegen den möglichen Nutzen ab.
Welche Vorteile und Nachteile hat ein Streitbeitritt für meine Rechtsposition?
Ein Streitbeitritt kann Ihre Rechtsposition sowohl stärken als auch schwächen. Es ist wichtig, die Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen, bevor Sie sich für diesen Schritt entscheiden.
Vorteile des Streitbeitritts
Stärkung der Prozessposition: Durch einen Streitbeitritt können Sie die Partei, der Sie beitreten, unterstützen und deren Position stärken. Dies kann die Erfolgsaussichten im Prozess erhöhen.
Zugang zu Informationen: Als Streithelfer erhalten Sie Einblick in den Prozessverlauf und alle relevanten Dokumente. Dies ermöglicht Ihnen, besser informierte Entscheidungen zu treffen.
Einflussnahme auf den Prozess: Sie können aktiv am Verfahren teilnehmen, Anträge stellen und Argumente vorbringen. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre eigenen Interessen zu vertreten.
Bindungswirkung des Urteils: Das Urteil wirkt auch für Sie, was in zukünftigen Rechtsstreitigkeiten von Vorteil sein kann.
Nachteile des Streitbeitritts
Kostenrisiko: Als Streithelfer tragen Sie ein gewisses Kostenrisiko. Wenn die Partei, der Sie beigetreten sind, den Prozess verliert, könnten Sie zur Kostentragung herangezogen werden.
Bindungswirkung bei ungünstigem Ausgang: Die Bindungswirkung des Urteils kann sich auch nachteilig auswirken, wenn der Prozess verloren geht.
Verlust der Neutralität: Durch den Streitbeitritt positionieren Sie sich klar auf einer Seite. Dies könnte in zukünftigen Verhandlungen oder Beziehungen nachteilig sein.
Zeitaufwand und Ressourcenbindung: Die aktive Teilnahme am Prozess erfordert Zeit und Ressourcen, die Sie anderweitig einsetzen könnten.
Strategische Überlegungen
Bevor Sie sich für einen Streitbeitritt entscheiden, sollten Sie Folgendes bedenken:
Prüfen Sie Ihre Erfolgsaussichten: Schätzen Sie realistisch ein, ob Ihr Beitritt die Chancen auf einen positiven Prozessausgang erhöht.
Abwägen der Risiken: Stellen Sie sicher, dass die potenziellen Vorteile die möglichen Nachteile überwiegen.
Timing ist entscheidend: Ein Streitbeitritt ist in jeder Lage des Rechtsstreits möglich. Überlegen Sie, zu welchem Zeitpunkt Ihr Beitritt am effektivsten wäre.
Konsultieren Sie einen Rechtsexperten: Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen helfen, die spezifischen Auswirkungen eines Streitbeitritts in Ihrem Fall einzuschätzen.
Letztendlich hängt die Entscheidung für oder gegen einen Streitbeitritt von den spezifischen Umständen Ihres Falls ab. Eine sorgfältige Abwägung aller Faktoren ist entscheidend, um Ihre Rechtsposition bestmöglich zu wahren und zu stärken.
Welche Folgen hat eine Streitverkündung durch eine andere Partei für mich?
Eine Streitverkündung durch eine andere Partei hat für Sie als Adressat mehrere wichtige rechtliche Folgen:
Informationspflicht und Interventionsmöglichkeit: Sie werden offiziell über den laufenden Rechtsstreit informiert und erhalten die Möglichkeit, dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten. Dies ermöglicht Ihnen, Ihre Interessen im Prozess zu vertreten und auf den Ausgang Einfluss zu nehmen.
Bindungswirkung: Auch wenn Sie dem Verfahren nicht beitreten, sind Sie an das Urteil in einem möglichen Folgeprozess gebunden. Das bedeutet, dass die im Vorprozess festgestellten Tatsachen und rechtlichen Bewertungen auch für Sie gelten. Diese Bindungswirkung tritt jedoch nur ein, wenn Sie tatsächlich die Möglichkeit hatten, dem Verfahren beizutreten und Ihre Interessen zu vertreten.
Kostenrisiko: Bei einem Beitritt als Nebenintervenient tragen Sie ein gewisses Kostenrisiko. Wenn die von Ihnen unterstützte Partei den Prozess verliert, können Sie anteilig an den Prozesskosten beteiligt werden.
Verjährungshemmung: Die Streitverkündung hemmt die Verjährung von Ansprüchen, die Sie möglicherweise gegen die streitverkündende Partei haben. Dies ist besonders relevant, wenn Sie erwägen, später selbst rechtliche Schritte einzuleiten.
Handlungsoptionen: Sie haben grundsätzlich drei Möglichkeiten:
- Dem Verfahren als Nebenintervenient beitreten
- Untätig bleiben und das Verfahren beobachten
- Ausdrücklich erklären, dass Sie nicht beitreten werden
Die Entscheidung über einen Beitritt sollten Sie sorgfältig abwägen. Ein Beitritt kann sinnvoll sein, wenn Sie ein erhebliches eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn Sie befürchten, dass Ihre Rechte ohne Ihre Beteiligung nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Beachten Sie, dass die Zulässigkeit eines Streitbeitritts von bestimmten Voraussetzungen abhängt. Ein rechtliches Interesse am Sieg einer Partei muss vorliegen. Dieses Interesse wird in der Regel bejaht, wenn das Urteil rechtliche Auswirkungen auf Ihre eigene Rechtsposition haben könnte.
Wenn Sie unsicher sind, wie Sie auf eine Streitverkündung reagieren sollen, ist es ratsam, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dieser kann Ihre individuelle Situation beurteilen und Ihnen bei der Entscheidung helfen, ob ein Beitritt zum Verfahren in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Wie beeinflusst ein Streitbeitritt die Kostenverteilung nach einem Vergleich?
Ein Streitbeitritt kann erhebliche Auswirkungen auf die Kostenverteilung nach einem Vergleich haben. Grundsätzlich trägt der Streithelfer seine eigenen Kosten selbst, sofern im Vergleich nichts anderes vereinbart wurde. Die Hauptparteien können jedoch verpflichtet sein, die Kosten des Streithelfers zu übernehmen, wenn dessen Beitritt notwendig war.
Die Kostenverteilung hängt von mehreren Faktoren ab:
Zeitpunkt des Streitbeitritts
Der Zeitpunkt des Streitbeitritts spielt eine wichtige Rolle. Tritt der Streithelfer erst kurz vor Vergleichsabschluss bei, sind seine Kosten in der Regel geringer als bei einem frühen Beitritt. Dies kann die Bereitschaft der Hauptparteien erhöhen, diese Kosten zu übernehmen.
Art des Streitbeitritts
Es wird zwischen einfachem und streitgenössischem Streitbeitritt unterschieden. Bei einem streitgenössischen Streitbeitritt ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass der Streithelfer an der Kostenverteilung beteiligt wird, da er wie eine Hauptpartei behandelt wird.
Inhalt des Vergleichs
Entscheidend ist, was die Parteien im Vergleich zur Kostenverteilung vereinbaren. Sie können frei festlegen, wer welche Kosten trägt. Häufig wird eine Regelung getroffen, bei der jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. In diesem Fall müsste auch der Streithelfer für seine Kosten aufkommen.
Beitrag des Streithelfers
War der Beitrag des Streithelfers für den Vergleichsabschluss wesentlich, kann dies zu seinen Gunsten bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden. Wenn sein Eingreifen beispielsweise zu einer für alle Beteiligten vorteilhaften Lösung geführt hat, könnten die Hauptparteien eher bereit sein, seine Kosten zu übernehmen.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Kostenentscheidung findet sich in § 91a ZPO. Dieser besagt, dass das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten entscheidet, wenn sich die Hauptsache erledigt hat. Bei einem Vergleich können die Parteien von dieser Regelung abweichen und eine eigene Kostenregelung treffen.
Wenn Sie an einem Rechtsstreit beteiligt sind und ein Streitbeitritt erfolgt, sollten Sie bei Vergleichsverhandlungen besonders auf die Kostenregelung achten. Es empfiehlt sich, eine klare und faire Vereinbarung zu treffen, die alle Beteiligten einschließt. So vermeiden Sie spätere Unstimmigkeiten und zusätzliche Kosten.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Streitbeitritt: Ein Dritter tritt einem laufenden Gerichtsverfahren bei, um eine der Parteien zu unterstützen. Dies kann geschehen, wenn der Dritte ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Im Gegensatz zur Streitverkündung entscheidet der Beitretende selbst, ob und auf welcher Seite er dem Verfahren beitritt. Der Streitbeitritt kann die Prozesschancen erhöhen, aber auch zusätzliche Kosten verursachen. Das Gericht muss den Beitritt nicht vorab genehmigen, kann ihn aber auf Antrag für unzulässig erklären.
- Streitverkündung: Eine Prozesspartei informiert einen Dritten offiziell über einen laufenden Rechtsstreit. Ziel ist es, den Dritten zur Unterstützung im Prozess zu bewegen oder sich gegen mögliche spätere Ansprüche abzusichern. Die Streitverkündung verpflichtet den Dritten nicht zum Beitritt, kann aber rechtliche Folgen haben, wenn er nicht beitritt. Im vorliegenden Fall verkündete die Beklagte dem späteren Streithelfer den Streit, dieser trat jedoch überraschend auf Seiten der Klägerin bei.
- Nebenintervention: Eine Form des Streitbeitritts, bei der ein Dritter eine Hauptpartei im Prozess unterstützt, ohne selbst Partei zu werden. Der Nebenintervenient kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, ist aber an die Prozessführung der unterstützten Partei gebunden. Seine Handlungen dürfen nicht im Widerspruch zu denen der Hauptpartei stehen. Die Nebenintervention kann die Erfolgsaussichten erhöhen, bringt aber auch das Risiko mit sich, an den Prozesskosten beteiligt zu werden.
- Kostenentscheidung: Die gerichtliche Festlegung, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Sie erfolgt in der Regel nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Bei einem Vergleich können die Parteien die Kostenverteilung selbst vereinbaren. Im Fall eines Streitbeitritts werden die Kosten des Nebenintervenienten meist der Partei auferlegt, der er beigetreten ist. Das Gericht kann jedoch davon abweichen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
- Vergleich: Eine Einigung zwischen den Prozessparteien, die den Rechtsstreit ganz oder teilweise beendet. Er kann vor Gericht oder außergerichtlich geschlossen werden. Ein Vergleich ist oft ein Kompromiss, bei dem beide Seiten Zugeständnisse machen. Er beendet die Rechtshängigkeit des Verfahrens und ist wie ein Urteil vollstreckbar. Im vorliegenden Fall schlossen die Hauptparteien einen Vergleich ohne Einbeziehung des Streithelfers, was Auswirkungen auf die Kostenentscheidung hatte.
- Rechtliches Interesse: Die Voraussetzung für einen Streitbeitritt. Der Beitretende muss ein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Urteil Auswirkungen auf seine eigene Rechtsposition haben könnte. Das rechtliche Interesse muss nicht zwingend wirtschaftlicher Natur sein. Im konkreten Fall wurde die Frage des rechtlichen Interesses nicht geprüft, da sie nur auf ausdrückliche Rüge zu prüfen ist und keine Rüge erfolgte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 71 ZPO (Zwischenstreit): Regelt das Verfahren, wenn ein Dritter in einen laufenden Prozess eintritt und behauptet, Rechte an dem Streitgegenstand zu haben. Im vorliegenden Fall wurde § 71 ZPO relevant, als der Streithelfer auf Klägerseite beitrat und die Beklagte dies beanstandete. Das Gericht plante, über den Beitritt und die Hauptsache gleichzeitig zu verhandeln, doch der Vergleich machte dies überflüssig.
- §§ 98, 101 ZPO (Kosten der Nebenintervention): Bestimmen, wer die Kosten trägt, wenn ein Dritter (Nebenintervenient) einem Prozess beitritt, um eine Partei zu unterstützen. Hier beantragte der Streithelfer nach dem Vergleich seine Kosten von der Beklagten erstattet zu bekommen. §§ 98, 101 ZPO bildeten die Grundlage für die Entscheidung über diesen Antrag.
- § 66 ZPO (Nebenintervention): Erlaubt es einem Dritten, einem laufenden Prozess beizutreten, um eine Partei zu unterstützen. Im konkreten Fall trat der Streithelfer auf Seiten der Klägerin bei, obwohl die Beklagte ihm den Streit verkündet hatte. Das Gericht stellte klar, dass ein solcher Beitritt keiner vorherigen Zulassung bedarf und wirksam war.
- Vergleich nach § 779 BGB: Ein Vergleich ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien, um einen Rechtsstreit zu beenden. Im vorliegenden Fall schlossen die Hauptparteien einen Vergleich, ohne den Streithelfer einzubeziehen. Dieser Vergleich beendete das Verfahren und machte eine weitere Klärung des Streitbeitritts unnötig.
- Amtsermittlungsgrundsatz: Verpflichtet das Gericht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Im konkreten Fall prüfte das Gericht die Zulässigkeit des Streitbeitritts nicht mehr, da diese Frage nicht mehr von Amts wegen zu klären war, nachdem die Parteien einen Vergleich geschlossen hatten.
Das vorliegende Urteil
LG Trier – Az.: 7 HK O 41/23 – Beschluss vom 18.07.2024
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Die Kosten des Streithelfers hat die Beklagte zu 78 % zu tragen.
Gründe
I.
Die Beklagte hatte dem Streithelfer den Streit verkündet. Dieser trat aber nicht auf Seiten der Beklagten, sondern auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit bei. Dies rügte die Beklagte.
Die Kammer hat mit Verfügung vom 23.04.2024 angeordnet, dass im Termin zur mündlichen Verhandlung nach § 71 ZPO über den Streitbeitritt und gleichzeitig auch zur Sache verhandelt werden wird.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien ohne Einbeziehung des Streithelfers und ohne Antragstellung einen Vergleich geschlossen, dessen Kostenregelung wie folgt lautete:
„Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 22 % und die Beklagten zu 78 % zu tragen.“
Der Streithelfervertreter hat mit Schriftsatz vom 27.06.2024 beantragt,
durch Beschluss auszusprechen, dass die Beklagte dem von uns vertretenen Nebenintervenienten die ihm entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat.
II.
Die Entscheidung folgt aus §§ 98, 101 ZPO (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 101 Rn. 30).
Die Nebenintervention hatte mit dem wirksam erklärten Beitritt begonnen. Eine vorherige gerichtliche Zulassung findet nicht statt (Zöller aaO, § 66 Rn. 17). Wirksam erklärt wurde der Beitritt, insbesondere bestehen keine Zweifel an der Beitrittserklärung und dem Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen (vgl. Zöller aaO, Rn. 14). Ein unzulässiger Beitritt wäre von Amts wegen zurückzuweisen, die Frage des rechtlichen Interesses betrifft aber nicht die Zulässigkeit des Beitritts und ist nur auf Rüge zu prüfen (Zöller aaO, Rn. 14).
Die Zulässigkeit des Streitbeitritts wird im Rahmen der Kostenentscheidung nicht mehr nachgeprüft, da sie von Amts wegen nicht zu prüfen ist (LG Itzehoe, Urteil vom 10. Mai 1984 – 7 O 356 /82 -; Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl., § 101 Rn. 9). Einer weiteren Durchführung des Zwischenstreits nach § 71 ZPO steht entgegen, dass die Rechtshängigkeit durch den Vergleichsschluss entfallen ist (Staudinger/Hau (2020) BGB § 779, Rn. 241).