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Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus

Mietschulden führen zu Räumungsklage, doch der Fall nimmt eine überraschende Wendung: Mieter zahlen nach Versäumnisurteil und wollen nun die Gerichtskosten drücken. Das Landgericht Berlin lässt das nicht durchgehen und weist die Beschwerde der Mieter ab.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Beklagten haben gegen eine Kostenentscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt.
  • Der Rechtsstreit entstand aufgrund ausstehender Mietzahlungen und endete mit einer Übereinkunft über die Erledigung.
  • Die Beklagten argumentieren, dass bereits eine Einigung über die Kostentragung vorgelegen habe.
  • Das Gericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagen für unzulässig erklärt, da es an einer erforderlichen Beschwer fehle.
  • Die Beklagten haben nicht den materiellen Inhalt der Entscheidung angefochten, sondern lediglich die formelle Existenz des Beschlusses in Frage gestellt.
  • Das Gericht wies darauf hin, dass eine Kostentragungseinigung nicht zwangsläufig eine Reduktion der Gerichtsgebühren zur Folge hat.
  • Eine frühere Entscheidung in Form eines Versäumnisurteils schloss die beantragte Gebührenreduktion aus.
  • Die Parteien wurden ausreichend Gelegenheit gegeben, zur Sache Stellung zu nehmen.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten trotz Fristsetzung keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung führten.
  • Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Zulässigkeit von Rechtsmitteln: Ein konkreter Fall zur Beschwer im Rechtssystem

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein zentrales Element des deutschen Rechtssystems. Um ein Rechtsmittel, wie beispielsweise eine Berufung oder eine Revision, erfolgreich einlegen zu können, muss der Rechtsmittelkläger zunächst eine Beschwer erlitten haben. Das bedeutet, dass der Kläger durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten betroffen sein muss. Hierbei spielt die sogenannte „Rechtsbeschwer“ eine entscheidende Rolle, da sie als Voraussetzung für die Durchsetzung rechtlicher Ansprüche gilt.

Diese Regelung dient nicht nur dem Schutz der Beteiligten, sondern auch der Effizienz des Rechtssystems. Indem nur diejenigen anfechten können, die tatsächlich betroffen sind, wird verhindert, dass Gerichte mit frivol eingelegten Rechtsmitteln überlastet werden. Somit wird der Kern der Rechtsprechung gewahrt und jeder Fall erhält die nötige Aufmerksamkeit, die er verdienst.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese theoretischen Überlegungen veranschaulicht und zeigt, wie die Anforderungen an die Beschwer des Rechtsmittelklägers in der Praxis umgesetzt werden.

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Der Fall vor Gericht


Streit um Kostenentscheidung nach Räumungsklage

Im Zentrum eines aktuellen Rechtsstreits steht eine Auseinandersetzung zwischen einer Vermieterin und zwei Mietern einer Wohnung in Berlin. Die Klägerin, in ihrer Rolle als Vermieterin, hatte ursprünglich eine Räumungsklage gegen die Beklagten eingereicht. Der Anlass für diesen rechtlichen Schritt waren ausstehende Mietzahlungen, die die Beklagte zu 1) als Hauptmieterin schuldete. Zusätzlich forderte die Klägerin von ihr die Nachzahlung der rückständigen Miete sowie die Feststellung einer Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur tatsächlichen Räumung der Wohnung.

Verlauf des Gerichtsverfahrens

Der Fall nahm eine interessante Wendung, als die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Antrag zur Hauptsache stellten. Dies führte zu einem Versäumnisurteil, das die Forderungen der Klägerin vollumfänglich bestätigte. Die Beklagten legten zwar fristgerecht Einspruch gegen dieses Urteil ein, glichen jedoch kurz darauf die ausstehenden Mietforderungen aus. Sie erstatteten der Klägerin sogar die von ihr verauslagten Gerichtskosten, nachdem diese sie dazu aufgefordert hatte.

Übereinstimmende Erledigungserklärung und Kostenentscheidung

In Folge dieser Entwicklungen erklärten beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin stellte jedoch vorsorglich einen Kostenantrag für den Fall, dass die Beklagten die Kostentragungslast nicht anerkennen würden. Das Amtsgericht Charlottenburg traf daraufhin am 24.11.2023 eine Kostenentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese legte fest, dass die Beklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen hätten, wobei die Beklagte zu 1) mit 83% und der Beklagte zu 2) mit 17% belastet wurden.

Beschwerde gegen die Kostenentscheidung

Die Beklagten legten am 15.12.2023 sofortige Beschwerde gegen diese Kostenentscheidung ein. Sie argumentierten, dass für eine eigenständige Kostenentscheidung des Amtsgerichts kein Raum bestehe, da sie sich mit der Klägerin bereits über die Kostentragung geeinigt hätten. Diese Einigung sahen sie in der Tatsache begründet, dass sie auf Anforderung der Klägerin die verauslagten Gerichtskosten beglichen hatten. Die Beklagten hofften, ohne eine formelle Kostenentscheidung des Gerichts in den Genuss einer Reduzierung der Gerichtsgebühren gemäß Nr. 1211 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu kommen.

Entscheidung des Landgerichts Berlin

Das Landgericht Berlin befasste sich als nächste Instanz mit der Beschwerde der Beklagten. In seinem Beschluss vom 05.06.2024 verwarf das Gericht die sofortige Beschwerde der Beklagten. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerde die nötige Beschwer fehle, die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderlich sei. Das Gericht stellte klar, dass die Beklagten nicht den materiellen Inhalt der Kostenentscheidung beanstandeten, sondern lediglich gegen die formelle Existenz des Beschlusses vorgingen. Eine solche Beanstandung reiche jedoch nicht aus, um eine rechtlich relevante Beschwer zu begründen.

Begründung des Landgerichts

Das Landgericht führte weiter aus, dass die von den Beklagten erhoffte Reduzierung der Gerichtsgebühren aufgrund des bereits ergangenen Versäumnisurteils nicht eintreten könne. Die Richter verwiesen auf die Bestimmungen der Nr. 1211 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, wonach eine Kostenreduktion ausgeschlossen ist, wenn zuvor ein Versäumnisurteil ergangen ist. Damit entkräftete das Gericht das zentrale Argument der Beklagten für ihre Beschwerde.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht, dass für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels eine relevante Beschwer erforderlich ist, die über die bloße Existenz einer unerwünschten Entscheidung hinausgeht. Sie unterstreicht zudem, dass eine Reduzierung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1211 GKG bei vorausgegangenem Versäumnisurteil ausgeschlossen ist. Dies zeigt die Wichtigkeit, im Verfahren aktiv mitzuwirken und die prozessualen Folgen des eigenen Handelns zu bedenken.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein Rechtsmittel einlegen möchten, ist es wichtig zu verstehen, dass Sie eine echte Beschwer nachweisen müssen. Das bedeutet, Sie müssen zeigen, dass Sie durch die Entscheidung tatsächlich in Ihren Rechten beeinträchtigt sind. Eine bloße Unzufriedenheit mit der Existenz einer Entscheidung reicht nicht aus. Beachten Sie auch, dass bestimmte prozessuale Schritte, wie ein Versäumnisurteil, Ihre Möglichkeiten zur Kostenreduzierung einschränken können. Es ist daher ratsam, im Verfahren aktiv mitzuwirken und sich über die Konsequenzen Ihres Handelns im Klaren zu sein. Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen, um Ihre Erfolgsaussichten realistisch einschätzen zu können.


FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um rechtliche Themen. Besonders im Fokus stehen dabei die Aspekte der Rechtsmittel und Kostenentscheidung, die für viele entscheidend sind. Nutzen Sie diese umfassende Informationsquelle, um sich transparent und zielführend über Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu informieren.


Was bedeutet „Rechtsbeschwer“ im Kontext von Rechtsmitteln?

Die Rechtsbeschwer ist eine zentrale Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Sie liegt vor, wenn jemand durch eine gerichtliche Entscheidung in seinen Rechten tatsächlich und konkret beeinträchtigt ist.

Um ein Rechtsmittel einlegen zu können, müssen Sie nachweisen, dass Sie durch die Entscheidung des Gerichts rechtlich benachteiligt wurden. Es reicht nicht aus, dass Sie mit dem Urteil unzufrieden sind oder es für falsch halten. Die Beeinträchtigung muss sich auf Ihre rechtliche Stellung auswirken.

Beispiele für eine Rechtsbeschwer:

  • Als Kläger erhalten Sie weniger zugesprochen, als Sie gefordert haben.
  • Als Beklagter werden Sie zu einer höheren Zahlung verurteilt, als Sie für angemessen halten.
  • Ein Antrag wird abgelehnt, obwohl Sie der Meinung sind, einen Anspruch darauf zu haben.

Die Rechtsbeschwer muss erheblich sein. Geringfügige Beeinträchtigungen reichen in der Regel nicht aus, um ein Rechtsmittel zu rechtfertigen.

Wenn Sie ein Rechtsmittel einlegen möchten, sollten Sie sich genau überlegen, ob und wie Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt wurden. Nur wenn eine echte Rechtsbeschwer vorliegt, haben Sie eine Chance auf Erfolg.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Rechtsbeschwer ein objektives Kriterium ist. Ihre persönliche Enttäuschung oder Ihr Gefühl der Ungerechtigkeit spielen dabei keine Rolle. Entscheidend ist allein die rechtliche Beeinträchtigung Ihrer Position.

Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall eine Rechtsbeschwer vorliegt, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Ein Fachanwalt kann Ihre Situation einschätzen und Ihnen helfen zu entscheiden, ob ein Rechtsmittel sinnvoll ist.

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Unter welchen Umständen ist eine Kostenentscheidung des Gerichts anfechtbar?

Eine Kostenentscheidung des Gerichts ist grundsätzlich anfechtbar, wenn sie eine eigenständige Beschwer für eine Partei darstellt. Dies ist in folgenden Fällen gegeben:

Fehlerhafte Anwendung der Kostenvorschriften

Wenn das Gericht die gesetzlichen Vorschriften zur Kostenverteilung falsch angewendet hat, kann die Entscheidung angefochten werden. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn das Gericht bei einem teilweisen Obsiegen beider Parteien die Kosten nicht entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verteilt hat.

Ermessensfehler bei der Kostenentscheidung

In Fällen, in denen das Gericht bei der Kostenentscheidung Ermessen ausüben kann, ist eine Anfechtung möglich, wenn dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. Ein Beispiel wäre, wenn das Gericht trotz eines Vergleichs die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben hat, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe anzuführen.

Abweichung von der Hauptsacheentscheidung

Die Kostenentscheidung muss im Einklang mit der Entscheidung in der Hauptsache stehen. Weicht sie davon ab, ohne dass hierfür besondere Gründe vorliegen, kann sie angefochten werden.

Verfahrensfehler

Verfahrensfehler bei der Kostenentscheidung können ebenfalls Grund für eine Anfechtung sein. Dies könnte der Fall sein, wenn das Gericht einer Partei kein rechtliches Gehör zur Kostenfrage gewährt hat.

Selbstständige Beschwer

Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn die Kostenentscheidung eine selbstständige Beschwer darstellt. Das bedeutet, die Kostenentscheidung muss für sich genommen nachteilig für eine Partei sein, unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache.

Wichtig: Die Anfechtung einer Kostenentscheidung ist in der Regel nur durch eine Kostenbeschwerde möglich, nicht durch eine Berufung oder Revision gegen die Hauptsacheentscheidung. Wenn Sie eine Kostenentscheidung anfechten möchten, sollten Sie die Fristen für die Einlegung der Beschwerde genau beachten. Diese betragen in der Regel zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung.

In Ihrer Situation sollten Sie sorgfältig prüfen, ob die Kostenentscheidung tatsächlich fehlerhaft ist und eine relevante Beschwer für Sie darstellt. Eine Anfechtung lohnt sich meist nur, wenn der strittige Kostenbetrag erheblich ist, da das Beschwerdeverfahren selbst mit Kosten verbunden sein kann.

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Wie wirkt sich eine übereinstimmende Erledigungserklärung auf die Kostenentscheidung aus?

Eine übereinstimmende Erledigungserklärung hat erhebliche Auswirkungen auf die Kostenentscheidung in einem Gerichtsverfahren. Wenn beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklären, entfällt in der Regel die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung über den ursprünglichen Streitgegenstand.

Kostenverteilung nach Billigkeit

Bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Dies bedeutet, dass das Gericht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, um eine faire Kostenverteilung zu erreichen.

Faktoren für die Kostenentscheidung

Folgende Aspekte können bei der Kostenentscheidung eine Rolle spielen:

  • Die Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung
  • Das Verhalten der Parteien im Verlauf des Verfahrens
  • Der Grund für die Erledigung (z.B. ob eine Partei den Anlass zur Klageerhebung gegeben hat)
  • Die bisherige Verfahrensdauer und der entstandene Aufwand

Mögliche Kostenverteilungen

Je nach Sachlage kann das Gericht verschiedene Kostenentscheidungen treffen:

  • Kostenteilung: Häufig werden die Kosten zwischen den Parteien geteilt, oft zu gleichen Teilen.
  • Kostenübernahme durch eine Partei: Wenn eine Partei überwiegend Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, kann sie zur Übernahme der gesamten oder eines größeren Teils der Kosten verpflichtet werden.
  • Kostenaufhebung: In seltenen Fällen kann das Gericht entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Wichtig: Die Erledigungserklärung selbst enthält in der Regel keine Regelung zur Kostentragung. Die Parteien können jedoch eine separate Kostenvereinbarung treffen, die das Gericht dann berücksichtigen wird.

Auswirkung auf Rechtsmittel

Nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nur noch eingeschränkt möglich. Die Beschwer, die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderlich ist, kann sich dann nur noch auf die Kostenentscheidung beziehen, nicht mehr auf die Hauptsache.

Wenn Sie in einem Gerichtsverfahren eine Erledigungserklärung in Erwägung ziehen, sollten Sie die möglichen Kostenfolgen sorgfältig abwägen. Es kann ratsam sein, sich hierzu juristischen Rat einzuholen, um die bestmögliche Strategie für Ihren individuellen Fall zu entwickeln.

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Welche Konsequenzen hat ein Versäumnisurteil auf spätere Rechtsmittel oder Kostenentscheidungen?

Ein Versäumnisurteil hat erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Verlauf eines Gerichtsverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Rechtsmittelmöglichkeiten und Kostenentscheidungen.

Einschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten

Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch das primäre Rechtsmittel. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils eingelegt werden. Wird kein Einspruch eingelegt, wird das Urteil rechtskräftig, und weitere Rechtsmittel sind in der Regel ausgeschlossen.

Bei erfolgreichem Einspruch wird das Verfahren in den Stand vor dem Versäumnisurteil zurückversetzt. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre Argumente erneut vorzubringen.

Auswirkungen auf Kostenentscheidungen

Das Versäumnisurteil hat direkte Folgen für die Kostenverteilung. In der Regel muss die säumige Partei die Kosten des Verfahrens tragen, einschließlich der Gerichtskosten und der Anwaltskosten der Gegenseite.

Selbst wenn Sie erfolgreich Einspruch einlegen, bleiben die Kosten des Versäumnisurteils oft bei Ihnen. Dies gilt auch, wenn Sie im Hauptverfahren letztendlich obsiegen sollten.

Beschwer als Voraussetzung für Rechtsmittel

Für die Einlegung eines Rechtsmittels ist grundsätzlich eine Beschwer erforderlich. Das bedeutet, Sie müssen durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sein. Bei einem Versäumnisurteil wird in der Regel eine Beschwer angenommen, da es zu Ihren Ungunsten ergangen ist.

Handlungsempfehlungen

Wenn gegen Sie ein Versäumnisurteil ergangen ist, sollten Sie umgehend handeln:

  1. Prüfen Sie die Frist für den Einspruch (in der Regel zwei Wochen).
  2. Konsultieren Sie einen Anwalt, um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs zu bewerten.
  3. Bereiten Sie Ihre Argumente sorgfältig vor, falls Sie Einspruch einlegen.
  4. Beachten Sie die Kostenfolgen, auch wenn Sie im Hauptverfahren gewinnen sollten.

Ein Versäumnisurteil kann weitreichende Folgen haben. Durch promptes und überlegtes Handeln können Sie jedoch Ihre Rechte wahren und möglicherweise negative Konsequenzen abmildern.

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Warum ist die formelle Existenz einer Entscheidung allein kein ausreichender Grund für ein Rechtsmittel?

Die bloße Existenz einer formellen Entscheidung reicht nicht aus, um ein Rechtsmittel einzulegen. Entscheidend ist vielmehr, ob durch die Entscheidung eine tatsächliche Beeinträchtigung der Rechtsposition des Betroffenen vorliegt. Diese Beeinträchtigung wird als „Beschwer“ bezeichnet und ist eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.

Gründe für die Notwendigkeit einer Beschwer:

  1. Schutz vor unnötigen Verfahren: Ohne das Erfordernis einer Beschwer könnten Rechtsmittel auch dann eingelegt werden, wenn keine echte Beeinträchtigung vorliegt. Dies würde zu einer Überlastung der Gerichte führen.
  2. Rechtssicherheit: Eine Entscheidung soll nur dann angefochten werden können, wenn sie tatsächlich nachteilige Auswirkungen hat. Dies dient der Stabilität der Rechtsordnung.
  3. Prozessökonomie: Verfahren sollen nur dann fortgeführt werden, wenn ein echtes Rechtsschutzinteresse besteht. Dies spart Zeit und Ressourcen für alle Beteiligten.

Eine Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung den Betroffenen in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Antrag abgelehnt wurde oder wenn eine Verpflichtung auferlegt wurde, die als ungerecht empfunden wird.

Wenn Sie eine Entscheidung erhalten haben, sollten Sie sich folgende Fragen stellen:

  1. Bin ich durch die Entscheidung tatsächlich in meinen Rechten eingeschränkt?
  2. Hat die Entscheidung konkrete negative Auswirkungen auf meine rechtliche oder tatsächliche Situation?
  3. Würde eine Änderung der Entscheidung meine Lage verbessern?

Nur wenn Sie diese Fragen mit „Ja“ beantworten können, liegt möglicherweise eine Beschwer vor, die ein Rechtsmittel rechtfertigen könnte. Es ist ratsam, in solchen Fällen rechtlichen Rat einzuholen, um die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einschätzen zu lassen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Beschwer: Beschwer bezeichnet die rechtliche Beeinträchtigung, die jemand durch eine gerichtliche Entscheidung erleidet. Sie ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels wie Berufung oder Beschwerde. Eine Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem abweicht, was der Betroffene beantragt oder worauf er einen Rechtsanspruch hat. Dabei muss eine konkrete Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen vorliegen, nicht nur eine subjektive Unzufriedenheit. Im Zivilprozess bemisst sich die Beschwer in der Regel nach der Differenz zwischen dem Antrag und dem Urteilsausspruch. Ohne Beschwer ist ein Rechtsmittel unzulässig.
  • Versäumnisurteil: Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei im Gerichtstermin unentschuldigt fehlt oder nicht verhandelt. Es stützt sich auf den Sachvortrag der erschienenen Partei. Gegen ein Versäumnisurteil kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Bei einem Einspruch wird der Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt. Versäumnisurteile haben oft weitreichende Folgen, z.B. für Kostenentscheidungen oder Rechtsmittelmöglichkeiten. Sie sollen die Parteien zur aktiven Prozessführung anhalten und Verzögerungen vermeiden. Im vorliegenden Fall schloss das Versäumnisurteil eine spätere Gebührenreduzierung aus.
  • Übereinstimmende Erledigungserklärung: Hierbei erklären beide Prozessparteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Dies geschieht, wenn der Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit wegfällt, z.B. weil der Beklagte die Forderung erfüllt. Die Erklärung beendet den Rechtsstreit. Das Gericht entscheidet dann nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 91a ZPO). Dabei berücksichtigt es den bisherigen Sach- und Streitstand. Die Erledigungserklärung verhindert ein Sachurteil, spart Ressourcen und ermöglicht eine flexible Beendigung des Verfahrens. Sie setzt voraus, dass der Streitgegenstand tatsächlich weggefallen ist.
  • Sofortige Beschwerde: Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen, insbesondere Beschlüsse und Verfügungen. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden. Anders als die einfache Beschwerde hat sie aufschiebende Wirkung. Die sofortige Beschwerde dient der zügigen Überprüfung von Entscheidungen im laufenden Verfahren. Sie ist nur in gesetzlich bestimmten Fällen zulässig, etwa bei Kostenentscheidungen über 200 Euro. Das Gericht kann der Beschwerde abhelfen oder sie dem nächsthöheren Gericht zur Entscheidung vorlegen.
  • Materieller Inhalt einer Entscheidung: Der materielle Inhalt einer Entscheidung bezieht sich auf die inhaltliche, rechtliche Substanz des Urteils oder Beschlusses. Er umfasst die konkrete Rechtsfolge, die das Gericht ausspricht, z.B. Verurteilung zur Zahlung oder Klageabweisung. Im Gegensatz dazu stehen formelle Aspekte wie die äußere Form oder das Zustandekommen der Entscheidung. Bei der Anfechtung einer Entscheidung ist es wichtig, den materiellen Inhalt zu beanstanden, nicht nur formelle Aspekte. Nur eine inhaltliche Beschwer kann in der Regel ein Rechtsmittel begründen. Die Überprüfung des materiellen Inhalts ermöglicht die Korrektur von Rechtsfehlern in der Sache.
  • Gerichtsgebührenreduzierung: Eine Gerichtsgebührenreduzierung kann eintreten, wenn ein Rechtsstreit vorzeitig beendet wird, z.B. durch Vergleich oder Klagerücknahme. Sie soll Anreize zur frühen Streitbeilegung schaffen und die Justiz entlasten. Die Höhe der Reduzierung hängt vom Zeitpunkt und der Art der Verfahrensbeendigung ab. Gemäß Nr. 1211 KV GKG kann eine Reduzierung um bis zu 2/3 der Gebühren erfolgen. Allerdings gibt es Ausnahmen, z.B. wenn bereits ein Versäumnisurteil ergangen ist. Die Reduzierung erfolgt nicht automatisch, sondern muss beantragt werden. Sie betrifft nur die Gerichtsgebühren, nicht Anwaltskosten oder andere Auslagen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 91a Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung): Regelt die Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung. Wenn sich die Parteien einigen, den Rechtsstreit in der Hauptsache zu beenden, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht entschieden, dass die Beklagten die Kosten tragen müssen.
  • § 511 ff. ZPO (Zivilprozessordnung): Beschreibt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, wie z. B. der Beschwerde. Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist (Beschwer). Im konkreten Fall entschied das Landgericht, dass die Beschwerde der Beklagten unzulässig ist, da sie keine Beschwer haben.
  • Nr. 1211 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz): Ermöglicht eine Reduzierung der Gerichtsgebühren um zwei Drittel, wenn sich die Parteien frühzeitig einigen. Diese Reduzierung greift jedoch nicht, wenn zuvor ein Versäumnisurteil ergangen ist. Im vorliegenden Fall wurde ein Versäumnisurteil erlassen, weshalb die Beklagten keinen Anspruch auf die Gebührenreduzierung haben.
  • Versäumnisurteil: Wird erlassen, wenn der Beklagte im Prozess nicht erscheint oder keinen Antrag stellt. Das Gericht entscheidet dann aufgrund der Angaben des Klägers. Im vorliegenden Fall wurde gegen die Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, da sie im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt haben.
  • Beschwer: Beschreibt die rechtliche Beeinträchtigung, die der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung erleidet. Sie ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen, da sie keine Beschwer geltend machen konnten.

Das vorliegende Urteil

LG Berlin II – Az.: 64 T 31/24 – Beschluss vom 05.06.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24.11.2023 – Az. 211 C 114/22 – wird verworfen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Die Beklagten wenden sich gegen eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung.

Die Klägerin vermietet an die Beklagte zu 1) eine Wohnung. Der Beklagte zu 2) wohnt dort ebenfalls.

Wegen ausstehender Mietzahlungen nahm die Klägerin die Beklagten mit Klageschrift vom 26.09.2022 auf Räumung in Anspruch sowie die Beklagte zu 1) zusätzlich auf Nachzahlung der ausstehenden Miete.

Weiterhin begehrte die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur Räumung.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.02.2023 haben die Beklagten zur Hauptsache keinen Antrag gestellt und wurden mit Versäumnisurteil vom selben Tag antragsgemäß verurteilt.

Im Anschluss an den hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch hat die Beklagtenseite die ausstehenden Mietforderungen ausgeglichen und erstattete auf Aufforderung der Klägerin dieser auch die verauslagten Gerichtskosten.

Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Klägerin Kostenantrag gestellt für den Fall, dass die Beklagten die Kostentragungslast nicht anerkennen würden.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.11.2023 gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten den Beklagten auferlegt, wobei die Beklagte zu 1) 83% und der Beklagte zu 2) 17% zu tragen hat.

Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde vom 15.12.2023, eingegangen beim Amtsgericht Charlottenburg am selben Tag, begehren die Beklagten die Aufhebung der Kostenentscheidung. Sie meinen, hierfür bestehe kein Raum, da die Parteien sich mit der Anforderung der verauslagten Gerichtskosten durch die Klägerin und der Begleichung eben jener durch die Beklagten über die Kostentragung durch die Beklagten bereits geeinigt hätten und für eine eigenständige Kostenentscheidung des Amtsgerichts kein Raum sei. Ohne eine eigenständige Kostenentscheidung des Amtsgerichts würden sie – so meinen die Beklagten – nämlich in den Genuss einer Gerichtsgebührenreduzierung gemäß Nr. 1211 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG kommen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 19.02.2024 unter Darlegung seiner Beweggründe (Bl. 142 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landgericht hat den Parteien mit Verfügung vom 17.04.2024, dem Beklagtenvertreter zugegangen am 07.05.2024, Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, ohne dass diese davon in der Sache Gebrauch gemacht hätten.

II.

1. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist bereits unzulässig, da ihr die nötige Beschwer fehlt.

Die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein im Kostenpunkt bestehen darf, sowie das Bestreben, diese Beschwer mit dem Rechtsmittel zu beseitigen. Sie ergibt sich nicht schon aus etwaigen dem Rechtsmittelkläger unerwünschten Feststellungen (Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu §§ 511-541, Rn. 10).

An solch einer erforderlichen Beschwer fehlt es hier.

Die beschwerdeführenden Beklagten beanstanden nicht den materiellen Inhalt der Entscheidung des Amtsgerichts, etwa hinsichtlich der Kostenaufteilung zwischen ihnen oder in ihrem Verhältnis zur Klägerin, sondern sie gehen allein gegen die Feststellung der Kostentragungsverpflichtung an sich und damit schlicht gegen die formelle Existenz des Beschlusses vor. Zwar mag auch im konkreten Einzelfall allein in dieser Existenz einer Entscheidung eine Beschwer liegen, im vorliegenden Fall ist solch eine über die unerwünschte Feststellung der Kostentragungslast hinausgehende Beschwer jedoch nicht dargetan und auch sonst nicht erkennbar.

Eine Beschwer besteht insbesondere nicht darin, dass das Amtsgericht über die Kostenlast ausdrücklich entschieden hat, obwohl die Parteien sich darüber angeblich bereits geeinigt hätten. Dabei kann hier dahinstehen, ob eine solche vollumfängliche Einigung für den hier konkret vorliegenden Einzelfall allein darin liegen kann, dass die Beklagten die von der Klägerin zur Erstattung angeforderten, zuvor verauslagten Gerichtsgebühren an die Klägerin gezahlt haben. Denn jedenfalls kann die damit von den Beklagten erhoffte Konsequenz, in den Genuss einer Reduktion der Gerichtsgebühren um 2/3 gemäß Nr. 1211 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu kommen, angesichts des in dieser Sache bereits ergangenen Versäumnisurteils vom 01.02.2023 nicht eintreten. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der genannten Nr. 1211 Absatz 1 Satz 1 a.E., wo als Ausnahme zu der Reduktion statuiert ist, dass „ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile […] vorausgegangen ist“. In der Nummer 2 der Nr. 1211 Absatz 1 Satz 1 sind Versäumnisurteile nicht genannt, sodass dessen vorausgegangener Erlass die Kostenreduktion ausschließt.

2. Die Parteien erhielten auch vorab ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme unter Hinweis darauf, dass das Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.

Soweit der Beklagtenvertreter in seinem Schreiben vom 07.05.2024 moniert, erst an diesem Tag die einwöchige Stellungnahmegelegenheit aus der Verfügung vom 19.04.2024 und damit vermeintlich erst nach Ablauf dieser Frist erhalten zu haben, so versteht sich die gerichtliche Fristsetzung selbstredend als mit Fristbeginn ab Zugang des Schreibens.

Gleichwohl hat er dieses Schreiben wie auch das nachfolgende vom 17.05.2024 nicht zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts vom 19.02.2024 und dem hiesigen Hinweis aus der Verfügung vom 19.04.2024 genutzt.


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