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Zulassung eines Cannabiskonsumenten zur Fahrerlaubnisprüfung für die Klasse B

OVG Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 1 B 9.15, Beschluss vom 10.11.2015

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juni 2014 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten, ihn zur Fahrerlaubnisprüfung für die Klasse B zuzulassen.

Canabiskonsument - Zulassung Führerscheinprüfung
Symbolfoto: Parilov/Bigstock

Der Beklagte hatte den Antrag des Klägers auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 27. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2013 abgelehnt, weil dieser der Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht nachgekommen war und deshalb Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers bestünden. Anlass der Gutachtenanordnung vom 15. April 2013 war, dass der Polizeipräsident in Berlin die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 8. Mai 2009 über Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts auf Haschischkonsum und mit Schreiben vom 19. Februar 2013 über ein weiteres, später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis in Kenntnis gesetzt hatte. Zu letzterem Vorwurf hatte sich der Kläger dahin gehend geäußert, dass er am 6. Februar 2013 in dem Skatepark auf dem Gelände des ehemaligen Flughafens Tempelhof mit einem ihm nicht bekannten Skateboarder einen sog. „Stickie“, d.h. eine Zigarette mit einer Tabak/Gras-Mischung, geraucht, aber selbst keine Drogen mitgeführt gehabt habe. Er konsumiere auch nur sehr selten Haschisch.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage, mit der der Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2013 sinngemäß die Verurteilung des Beklagten begehrt hat, die Technische Prüfstelle mit der Abnahme der Fahrerlaubnisprüfung für die Klasse B zu beauftragen und dieser den vorbereiteten Führerschein ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden, mit Urteil vom 19. Juni 2014 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe aus der Weigerung des Klägers, das angeforderte Fahreignungsgutachten beizubringen, nicht auf dessen fehlende Fahreignung schließen dürfen, denn die Gutachtenanordnung vom 15. April 2013 sei rechtswidrig gewesen. Zwar könne die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Aufklärung von Eignungszweifeln angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme begründeten, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliege, doch könne damit nach Sinn und Zweck von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nur ein eignungsrelevanter Betäubungsmittelkonsum gemeint sein. Im Fall eines gelegentlichen Konsums, den der Kläger eingeräumt habe, müssten nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV noch weitere Faktoren, wie insbesondere ein fehlendes Trennungsvermögen, hinzutreten. Solche weiteren Tatsachen seien hier jedoch weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Erteilung eines Prüfauftrags an die Technische Prüfstelle, weil er – mit Ausnahme der noch erforderlichen Fahrerlaubnisprüfung – alle Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 StVG – einschließlich seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen – erfülle und nur noch der Nachweis seiner Befähigung fehle. Die allein streitige Fahreignung des Klägers nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG stehe nach Überzeugung des Gerichts auch ohne die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens positiv fest. Der aktenkundige gelegentliche Cannabiskonsum des Klägers stehe dem nicht entgegen, denn dieser habe außerhalb des Straßenverkehrs stattgefunden, so dass daraus nicht auf ein fehlendes Trennungsvermögen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV geschlossen werden könne.

Gegen dieses Urteil hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung mit Beschluss vom 17. April 2015 – OVG 1 N 88.14 – wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2Nr. 1 VwGO) zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte geltend: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung, weil er seine Fahreignung nicht nachgewiesen habe; insoweit sei er beweispflichtig. Die Polizei habe erstmals im Jahr 2009 und erneut im Jahr 2013 festgestellt, dass der Kläger Cannabis konsumiere. Zwar habe dieser nur einen geringen Konsum eingeräumt. Es sei jedoch gerichtsbekannt, dass solche Angaben oftmals verfahrensangepasst bagatellisiert würden. Von daher habe der Umfang des nachgewiesenen Drogenkonsums nicht festgestanden, sondern es sei aufklärungsbedürftig gewesen, ob der Kläger nicht sogar regelmäßig Cannabis konsumiere. Bei dem im Jahr 2013 festgestellten Cannabiskonsum sei er mit einem Fahrrad auf einem öffentlich zugänglichen Gelände unterwegs gewesen, so dass schon damals ein Bezug zum – wenn auch nicht motorisierten – Straßenverkehr vorgelegen habe. Die Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Klägers träfen im Übrigen auch deswegen zu, weil dieser am 22. Dezember 2014 in Berlin unter dem Einfluss von Alkohol (AAK 0,31 Promille) sowie von Cannabis (16 ng/ml THC und 60 ng/ml THC-Carbonsäure) ein Fahrrad geführt und einen Beutel mit Marihuana bei sich gehabt habe. Damit sei eine Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgeschlossen.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juni 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.

Er hält das angegriffene Urteil jedoch aus den darin genannten Gründen für richtig. Der Vorgang auf dem Skatepark des ehemaligen Flughafens Tempelhof im Februar 2013 weise keinen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr auf, weil es sich bei diesem Ort nicht um einen öffentlichen Verkehrsraum handele; deshalb sei ein fehlendes Trennungsvermögen des Klägers im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht belegt. Der weitere Tatvorwurf, wonach der Kläger am 22. Dezember 2014 mit seinem Fahrrad unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol bei Rotlicht über eine Lichtzeichenanlage gefahren sei und dabei den Verkehr gefährdet habe, sei zurzeit nicht erwiesen, da kein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vorliege. Das insoweit gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Auch dieser Vorfall sei daher nicht geeignet, die Fahreignung des Klägers in Zweifel zu ziehen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den des Verwaltungsvorgangs, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise ausdrücklich einverstanden erklärt.

Das erstinstanzliche Urteil war zu ändern. Denn der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung keinen Anspruch auf Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung der Klasse B, weil er seine Fahreignung nicht nachgewiesen hat. Demzufolge wird er durch die angefochtenen Bescheide auch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO). Hierzu im Einzelnen:

Die Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung kommt nur in Betracht, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sind. Eine Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber u.a. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG). Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ist nur derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Diese Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum, der hier allein in Rede steht, ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nur gegeben, wenn der Betreffende zwischen diesem Konsum und dem Fahren trennen kann und u.a. kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ob diese Eignungsvoraussetzungen gegeben sind, hat der Fahrerlaubnisbewerber darzulegen und mangels einer Eignungsvermutung ggf. zu beweisen, wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil (UA, S. 6) zutreffend ausgeführt hat. Diesen Nachweis seiner Fahreignung hat der Kläger nicht geführt. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Die fehlende Fahreignung ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Kläger zugegeben hat, gelegentlich, wenn auch selten, Cannabis konsumiert zu haben, und er am 22. Dezember 2014 unter dem erheblichen Einfluss des Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol – THC – (16 ng/ml THC, 60 ng/ml THC-Carbonsäure) sowie alkoholisiert (AAK 0,31 Promille) ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, wodurch er zudem gezeigt hat, dass er weder seinen Drogenkonsum von der Teilnahme am Straßenverkehr noch die Einnahme von Cannabis von seinem Alkoholkonsum trennen kann (sog. Mischkonsum).

Die vorgenannten Cannabiswerte ergeben sich aus dem Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes (Kompetenzzentrum Kriminaltechnik) vom 2. Februar 2015, wobei nach diesem Gutachten eine THC-Serumkonzentration von 10,58 ng/ml oder mehr bei Gelegenheitskonsumenten – wie dem Kläger – für einen aktuellen Cannabiskonsum und eine Cannabisbeeinflussung spricht, die grundsätzlich nicht mit dem sicheren Führen eines Fahrzeugs zu vereinbaren ist. Die Richtigkeit dieser gutachterlichen Feststellungen bezweifelt der Kläger nicht. Dass er trotz der vorgenannten Beeinflussung durch den Cannabis-Wirkstoff am Straßenverkehr teilgenommen hat, ergibt aus den entsprechenden polizeilichen Feststellungen in der zur Gerichtsakte (Bl. 89 ff.) gereichten Strafanzeige vom 22. Dezember 2014, deren Richtigkeit der Kläger ebenfalls nicht substantiiert in Frage stellt. Danach hat er an diesem Tag gegen 19:55 Uhr von der P kommend trotz einer geschätzten Rotlichtphase von 15 Sekunden die Kreuzung B überquert, weshalb ihm zwei aus der B kommende Pkw ausweichen mussten, um eine Kollision zu vermeiden. Ein anschließend durchgeführter Drogenschnell-Test (Masan) ergab eine positive Reaktion auf THC und Amphetamin. Ein ebenfalls freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest mit dem Testgerät „Dräger“ um 20:02 Uhr zeigte eine Atemalkoholkonzentration von 0,31 Promille. Diese Tatsachenfeststellungen vermag der Kläger mit seinem Einwand, der Tatvorwurf sei zurzeit nicht erwiesen und es liege kein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vor, nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Denn ob der Kläger hierfür strafrechtlich oder nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten belangt worden ist, ist für die Annahme seiner fehlenden Fahreignung, die aufgrund des eingeräumten gelegentlichen Cannabiskonsums und des am 22. Dezember 2014 festgestellten Trennungsverstoßes in Verbindung mit einem Mischkonsum im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zweifelsfrei feststeht, ohne Belang.

Der Senat kann dahingestellt lassen, ob es an der Fahreignung des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenanordnung vom 15. April 2013 bzw. zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung gefehlt hat, denn hierauf kommt es nicht entscheidend an. Denn wie der Senat bereits im Beschluss über die Zulassung der Berufung (a.a.O., S. 3 f. m.w.N.) ausgeführt hat, können sich die fehlende Fahreignung bzw. entsprechende Zweifel an deren Vorliegen auch aus Umständen ergeben, die das Verwaltungsgericht nicht kannte und deshalb auch nicht berücksichtigen konnte. Dies liegt im Berufungsverfahren, in dem alle nach dem materiellen Recht entscheidungserheblichen Tatsachen zugrunde zu legen sind, auf der Hand. Denn der Nachweis der Fahreignung muss im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. im vorliegenden Fall – wie bereits ausgeführt – bei Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung gegeben sein. Dies folgt nicht zuletzt aus § 2 Abs. 2 Satz 1Nr. 3 StVG, weil einem ungeeigneten bzw. nicht nachweislich geeigneten Fahrerlaubnisbewerber eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf. Auch das Verwaltungsgericht hätte, wenn es die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr am 22. Dezember 2014 unter dem akuten Einfluss von Cannabis gekannt hätte, nicht nur dessen gelegentlichen Cannabiskonsum, sondern auch den nunmehr eindeutig belegten Trennungsverstoß im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV in seine Erwägungen einstellen und die Klage abweisen müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 2 i.V.m.§ 47 Abs. 1Gerichtskostengesetz (GKG).

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