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Schadensersatz für ein „mangelhaftes“ Zungenpiercing

Amtsgericht Neubrandenburg – Az.: 18 C 160/00 – verkündet am 10.10.2000

Worum geht es?

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von DM 600,00 sowie auf Ersatz der DM 120,00, die sie für das Piercing bezahlt hat. Grund hierfür ist, dass es der Klägerin nicht umfassend über alle möglichen Folgen des Eingriffs aufgeklärt worden war und dadurch eine rechtswidrige Körperverletzung vorliegt. Der Beklagte zu 1) haftet als Gesamtschuldner und die Klägerin trägt ein Mitverschulden, da sie erst vier Tage nach den ersten Beschwerden einen Arzt aufgesucht hat. Die Beklagte zu 2) haftet nicht für die DM 120,00, da mit ihr kein Vertrag abgeschlossen wurde. Das Gericht entscheidet über die Kosten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO und über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 713 ZPO.


Das Amtsgericht Neubrandenburg hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.09.00 für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin DM 600,00 nebst 4 % Zinsen ab dem 12.08.99 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, weitere DM 120,00 nebst 4 % Zinsen ab dem 12.08.99 an die Klägerin zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten haben die Beklagten 6/7 als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beklagte zu 1) hat 1/7 allein zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten 6/7 als Gesamtsschuldner zu tragen, 1/7 hat der Beklagte zu 1) allein zu trägen.

Von den außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 2) hat die Klägerin 1/7 zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil. ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil bedarf gemäß § 313 a ZPO keines Tatbestandes.

Entscheidungsgründe:

Schadensersatz für ein "mangelhaftes" Zungenpiercing
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Ersatz der Kosten für das Piercing, weil sie nicht ausreichend über alle möglichen Folgen des Eingriffs aufgeklärt worden ist. (Symbolfoto: Alexander_IV/Shutterstock.com)

Die Klage ist überwiegend begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) gemäß §§ 823, 847, 253, 254 BGB Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von DM 600,00.

Das Piercen der Zunge, also die damit vorgenommene Körperverletzung war rechtswidrig. Die von der Klägerin erteilte Einwilligung war nicht wirksam, weil nicht über alle möglichen Folgen eines Zungenpiercings aufgeklärt worden war.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klägerin vor dem Setzen des Zungenpiercings nicht darüber aufgeklärt worden, daß als Folge dieses Eingriffes auch die Lymphknoten am Hals sich entzünden können. Dieses Risiko hat sich bei der Klägerin auch verwirklicht.

Der in der Hauptverhandlung vernommene sachverständige Zeuge Dr. Müller hat ausgesagt, daß mit möglichen Komplikationen wie Infektionen, Trombose, Embolie und Neurologischen Ausfällen, auch mit einer Entzündung der Lympfknoten bei Zungenpiercing zu rechnen ist. Die Klägerin habe bei ihrer Behandlung unter anderem über Halsschmerzen geklagt. Die Lymphknoten im Halsbereich hätten sich bei ihr entzündet. Weiter sei die Zunge geschwollen gewesen und es hätte sich Eiter im Mundboden befunden. Der Piercingstecker hätte sich im Zungenband befunden.

Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß der Stecker falsch platziert worden ist. Vielmehr hat der Zeuge ausgesagt, daß nicht mehr nachzuvollziehen war, ob der Stecker von Anfang an falsch platziert wurde oder ob er nach dem Eingriff bis zum Zungenbändchen durchgeeitert war.

Das Gericht hält ein Schmerzensgeld von DM 600,00 für angemessen. Das Gericht hat den Betrag relativ niedrig angesetzt, weil sich die Klägerin hier freiwillig einen Eingriff unterworfen hat, der allein der Mode aber nicht der Heilung dient. Weiter hat das Gericht hier auch berücksichtigt, daß die Klägerin ein Mitverschulden dergestalt trifft, daß sie erst vier Tage nach den ersten Beschwerden einen Arzt aufgesucht hat.

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von DM 600,00 gemäß §§ 823, 831, 847 BGB.

Der Beklagte zu 1) hat sich nicht im Sinne des § 831 BGB entlastet. Die in dem Piercingstudio des Beklagten zu 1) verwendeten Formulare zur Aufklärung möglicher Folgen klären nicht umfassend auf. Das Risiko der Komplikationen wie Thrombose, Embolie, Lymphknotenentzündungen und neurologischen Ausfallerscheinen ist darin nicht enthalten. Wenn der Beklagte zu 1) bei der Beschaffung der Formulare zur Aufklärung seiner Kunden die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hätte, hätte er dafür Sorge getragen, daß umfassend über die möglichen Folgen eines Piercingeingriffs durch die in seinem Studio verwendeten Formulare aufgeklärt wird.

Wegen der Höhe des Schmerzensgeldes wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Beklagten haften hinsichtlich des Schmerzensgeldes gem. § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.

3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) Anspruch auf Zahlung von DM 120,00 aus c. i. c. (Verschulden bei Vertragsschluß) des Piercingvertrages.

Die Klägerin hat ausgeführt, daß ihre Einwilligung in diesem Vertrag aufgrund einer ungenügenden Aufklärung erfolgt ist. Sie hätte den Vertrag also nicht abgeschlossen, wenn sie umfassend aufgeklärt worden wäre. In diesem Fall hätte sie auch die DM 120,00 nicht gezahlt.

4. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Ersatz der DM 120,00. Mit dieser hat die Klägerin keinen Vertrag abgeschlossen, so daß keine Schadensersatzansprüche vorhanden sind.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.

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