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Zur Rückforderung von Verlusten aus Online-Sportwetten von Verbrauchern

In einem spektakulären Fall entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass ein Spieler seine bei einem illegalen Online-Wettanbieter erlittenen Verluste von über 35.000 Euro zurückfordern kann. Die Richter erklärten die Wettverträge für nichtig, da der Anbieter keine gültige deutsche Lizenz besaß. Damit eröffnet sich für viele Verbraucher, die bei illegalen Anbietern Geld verloren haben, eine neue Chance auf Rückerstattung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 74/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Ein Verbraucher hat gegen ein maltesisches Unternehmen geklagt, das Online-Sportwetten anbietet, um verlorene Einsätze zurückzufordern.
  • Der Zusammenhang bestand darin, dass die Plattform öffentlich in Deutschland Wetten anbietet, obwohl dies nicht rechtmäßig erlaubt war.
  • Die Schwierigkeit lag darin, dass die Beklagte im Ausland ansässig ist und die rechtliche Durchsetzung kompliziert war.
  • Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und bestätigte das Versäumnisurteil, dass die Beklagte die verlorenen Einsätze zurückzahlen muss.
  • Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Glücksspiele illegal angeboten wurden und daher keine rechtliche Grundlage für die verlorenen Einsätze besteht.
  • Die Auswirkungen sind, dass Verbraucher nun eine rechtliche Handhabe haben könnten, ihre Verluste von Anbietern, die illegale Glücksspiele anbieten, zurückzufordern.
  • Das Urteil ist vollstreckbar, und die Beklagte muss die weiteren Verfahrenskosten tragen.
  • Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, was die Entscheidung endgültig macht und den Verbraucher stärkt.

Verbraucher erstritt Rückerstattung von über 35.000€ Verlusten aus illegalen Online-Sportwetten

Online-Sportwetten haben sich in den letzten Jahren zu einem immer populäreren Freizeitvergnügen entwickelt. Millionen von Menschen in Deutschland genießen die Aufregung und Spannung, die solche Wetten mit sich bringen. Gleichzeitig stellt sich jedoch die Frage, was passiert, wenn Verbraucher durch diese Wetten finanzielle Verluste erleiden. Haben sie in solchen Fällen die Möglichkeit, ihre Verluste zurückzufordern? Diese Thematik berührt nicht nur rechtliche, sondern auch ethische Aspekte, die es genauer zu betrachten gilt. Wie die Rechtslage diesbezüglich aussieht und welche Möglichkeiten Verbraucher haben, wird im Folgenden anhand eines konkreten Gerichtsurteils näher erläutert.

Rückforderung von Wettverlusten: Wir helfen Ihnen!

Online-Sportwetten können erhebliche finanzielle Verluste verursachen, besonders wenn der Anbieter ohne gültige Konzession operiert. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung und tiefgehendes Fachwissen im Bereich des Glücksspielrechts. Vertrauen Sie unserer Expertise, um Ihre Rechte durchzusetzen und Verluste zurückzufordern. Kontaktieren Sie uns unverbindlich – der erste Schritt zur Lösung Ihres rechtlichen Problems. Gemeinsam kämpfen wir für Ihr Recht und Ihre finanzielle Erholung.

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✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart


Hier ist eine ausführliche journalistische Zusammenfassung des Urteils:

Kläger erhält Online-Wettverluste von über 35.000 Euro zurück

Sportwetten Rückerstattung von Verlusten
(Symbolfoto: katatonia82 – Shutterstock.com)

Der Kläger hat in einem mehrjährigen Zeitraum bei einem in Malta ansässigen Online-Sportwettenanbieter an Sportwetten teilgenommen. Dabei summierte sich bis September 2020 ein Nettoverlust von rund 35.800 Euro. Der Kläger forderte diesen Betrag nun vor dem Oberlandesgericht Stuttgart von dem Wettanbieter zurück.

Sportwettenanbieter hatte keine gültige Konzession

Das Entscheidende: Der beklagte Sportwettenanbieter verfügte im Zeitraum der Wettabgabe über keine gültige deutsche Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet. Zwar hatte sich das Unternehmen nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2012 um eine Konzession beworben, erhielt jedoch einen ablehnenden Bescheid.

Verträge nichtig wegen Verstoß gegen gesetzliches Verbot

Das OLG Stuttgart urteilte, dass die zwischen dem Kläger und dem Wettanbieter geschlossenen Wettverträge nach § 134 BGB nichtig sind. Denn der Anbieter verstieß mit seinem Angebot gegen das gesetzliche Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag, ohne deutsche Erlaubnis Glücksspiele im Internet zu veranstalten. Damit besteht kein rechtlicher Grund für die Geldzahlungen des Klägers und er hat einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Auch bei vielen Einsätzen bleibt Spieler Verbraucher

Die beklagte Seite berief sich u.a. darauf, dass der Spieler aufgrund der hohen Einsätze und vielen Stunden am Spiel seine Verbrauchereigenschaft verliere. Dies sah das Gericht jedoch anders. Nach der EuGH-Rechtsprechung bleibt ein Spieler auch dann Verbraucher, wenn er täglich viele Stunden spielt und erhebliche Gewinne oder Verluste erzielt.

Damit bestätigte das OLG Stuttgart die Verurteilung des Wettanbieters zur Rückzahlung der Verluste durch das Landgericht Ulm. Das Urteil ist rechtskräftig, da die Revision nicht zugelassen wurde. Für Verbraucher, die bei illegalen Online-Glücksspielanbietern Verluste erlitten haben, zeigt das Urteil Möglichkeiten auf, ihre Ansprüche durchzusetzen.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz, indem es klarstellt, dass Verträge mit Glücksspielanbietern ohne deutsche Erlaubnis nichtig sind. Spieler können ihre Verluste zurückfordern, da kein Rechtsgrund für die Zahlungen besteht. Entscheidend ist die fehlende Konzession, nicht die Einsatzhöhe oder Spieldauer. Das Urteil zeigt Verbrauchern Wege auf, sich gegen illegale Anbieter zu wehren und schafft Rechtssicherheit im Online-Glücksspielbereich.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Haben Sie Geld bei Online-Sportwetten verloren, die von einem Anbieter ohne deutsche Lizenz durchgeführt wurden? Dann könnte dieses Urteil Ihnen Hoffnung geben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass Sie in solchen Fällen Ihr Geld zurückfordern können. Entscheidend ist, dass der Anbieter keine gültige Erlaubnis für seine Wetten hatte. Das Gericht sieht diese Wetten als illegal an und Sie haben das Recht, Ihr verlorenes Geld zurückzubekommen.

Wichtig: Dieses Urteil ist nicht in jedem Fall anwendbar. Es kommt darauf an, wann Sie die Wetten abgeschlossen haben und ob der Anbieter tatsächlich keine Lizenz hatte. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie sich rechtlichen Rat einholen, um Ihre individuellen Chancen zu prüfen.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema des Textes lautet: Rückforderung von Verlusten aus illegalen Online-Sportwetten. Hier erhalten Sie kompakte Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um dieses Thema. Erfahren Sie, welche rechtlichen Grundlagen für die Rückforderung von Wettverluste greifen und wie Sie in einer ähnlichen Situation vorgehen können. Unsere übersichtliche FAQ-Sektion liefert Ihnen wertvolle Einblicke, um Ihre Situation besser einzuschätzen und Ihre Handlungsmöglichkeiten zu verstehen. Lesen Sie weiter und gewinnen Sie Klarheit, wie Sie geschädigte Sportwetter-Verluste womöglich zurückfordern können.


Ist es möglich, Verluste aus Online-Sportwetten zurückzufordern, wenn der Anbieter keine gültige deutsche Lizenz hatte?

Verluste aus Online-Sportwetten können zurückgefordert werden, wenn der Anbieter keine gültige deutsche Lizenz hatte. Dies ergibt sich aus mehreren rechtlichen Grundlagen und Gerichtsurteilen.

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) dürfen Online-Sportwetten in Deutschland nur mit einer entsprechenden Lizenz angeboten werden. Anbieter ohne diese Lizenz handeln illegal, und die Verträge zwischen Spielern und solchen Anbietern sind gemäß § 134 BGB nichtig. Dies bedeutet, dass Spieler ihre Verluste zurückfordern können, da die erbrachten Leistungen ohne rechtliche Grundlage erfolgt sind.

Wichtig ist, dass die Rückforderung nur für Verluste möglich ist, die vor der Lizenzierung des Anbieters entstanden sind. Seit Oktober 2020 können Anbieter eine deutsche Lizenz beantragen, und nur Verluste, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, können zurückgefordert werden.

Ein weiterer entscheidender Punkt ist die Höhe des Verlustes. Einige Kanzleien und Prozessfinanzierer setzen eine Mindestverlustsumme von 5.000 Euro voraus, um eine Rückforderung wirtschaftlich sinnvoll zu machen.

Die Gerichte haben in vielen Fällen zugunsten der Spieler entschieden, und die Erfolgsaussichten für Klagen sind hoch. Es ist jedoch notwendig, den Rechtsweg zu beschreiten, da außergerichtliche Einigungen in der Regel nicht erfolgreich sind.


Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für die Rückforderung von Verlusten aus illegalen Online-Sportwetten?

Die rechtlichen Grundlagen für die Rückforderung von Verlusten aus illegalen Online-Sportwetten in Deutschland basieren auf verschiedenen Gesetzen und Gerichtsurteilen. Ein zentraler Aspekt ist der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), der die rechtlichen Rahmenbedingungen für Glücksspiele in Deutschland festlegt. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet bis zum 1. Juli 2021 grundsätzlich verboten. Dies bedeutet, dass Online-Sportwetten ohne eine entsprechende Lizenz illegal waren.

Ein weiteres wichtiges Gesetz ist § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das besagt, dass ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist. Dies führt dazu, dass Verträge zwischen Spielern und Anbietern von illegalen Online-Sportwetten als nichtig betrachtet werden. Infolgedessen können Spieler ihre Verluste zurückfordern, da die Anbieter das Geld ohne rechtlichen Grund erhalten haben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Spieler ihre Verluste aus illegalen Online-Sportwetten zurückfordern können. Ein Hinweisbeschluss des BGH vom 22. März 2024 (Az. I ZR 88/23) betont, dass Anbieter ohne gültige Lizenz gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen haben und daher zur Rückzahlung verpflichtet sind. Diese Rechtsprechung wird durch zahlreiche Urteile verschiedener Landgerichte unterstützt, die zugunsten der Spieler entschieden haben.

Die Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ebenfalls eine Rolle in der Klärung der Rechtslage gespielt. Aufgrund bürokratischer Probleme bei der Vergabe von Lizenzen in Deutschland wurde festgestellt, dass der deutsche Vergabeprozess nicht in Ordnung war, was jedoch nicht bedeutet, dass die Angebote der Anbieter als legal eingestuft werden können.

Für die Rückforderung von Verlusten ist es entscheidend, dass der Anbieter zum Zeitpunkt der Wetten keine gültige Lizenz besaß. Lizenzen aus dem Ausland, wie Malta oder Gibraltar, haben in Deutschland keine Gültigkeit, was die Rückforderungsansprüche der Spieler rechtfertigt. Die Rückforderung ist auch für Verluste möglich, die vor der Einführung des neuen Glücksspielstaatsvertrags im Oktober 2020 entstanden sind, da die meisten Anbieter bis zu diesem Zeitpunkt keine gültige Lizenz hatten.

Die rechtlichen Grundlagen und die unterstützende Rechtsprechung bieten betroffenen Spielern eine solide Basis, um ihre Verluste aus illegalen Online-Sportwetten zurückzufordern.


Gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um Verluste aus illegalen Online-Sportwetten zurückfordern zu können?

Um Verluste aus illegalen Online-Sportwetten zurückzufordern, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst ist es entscheidend, dass die Wetten bei einem Anbieter ohne gültige deutsche Lizenz abgeschlossen wurden. Anbieter, die keine Lizenz besitzen, operieren illegal, und die Verträge mit ihnen sind gemäß § 134 BGB nichtig. Dies bedeutet, dass die geleisteten Einsätze zurückgefordert werden können.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Zeitraum der Wetten. Verluste, die vor dem 9. Oktober 2020 entstanden sind, können in der Regel zurückgefordert werden, da bis zu diesem Zeitpunkt keine gültigen Lizenzen für Online-Sportwetten in Deutschland vergeben wurden. Nach diesem Datum ist eine Rückforderung nur möglich, wenn der Anbieter weiterhin ohne gültige Lizenz operierte.

Die Höhe der Verluste spielt ebenfalls eine Rolle. In vielen Fällen wird eine Mindestverlustsumme von 5.000 Euro vorausgesetzt, um eine Prozessfinanzierung zu rechtfertigen. Bei geringeren Beträgen ist eine Selbstzahlung oft nicht lohnenswert.

Verjährungsfristen sind ebenfalls zu beachten. Grundsätzlich gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, wenn der Spieler keine Kenntnis von der Illegalität des Angebots hatte. Sobald der Spieler jedoch Kenntnis von der Illegalität erlangt, beginnt eine dreijährige Verjährungsfrist.

Zusätzlich müssen die Spieler nachweisen, dass sie keine Kenntnis von der Illegalität des Angebots hatten. Dies kann durch die Art und Weise, wie die Anbieter ihre Dienste beworben haben, beeinflusst werden. Viele Anbieter haben durch ihr selbstbewusstes Auftreten und umfangreiche Werbung den Anschein erweckt, legal zu operieren, was die Unkenntnis der Spieler plausibel macht.

Die Rückforderung von Verlusten aus illegalen Online-Sportwetten erfordert somit die Erfüllung mehrerer Voraussetzungen, darunter die Illegalität des Anbieters, der Zeitraum der Wetten, die Höhe der Verluste und die Beachtung der Verjährungsfristen.

Welche Schritte sind notwendig, um Verluste aus illegalen Online-Sportwetten zurückzufordern?

Um Verluste aus illegalen Online-Sportwetten zurückzufordern, sind mehrere Schritte notwendig. Zunächst muss festgestellt werden, ob die Sportwetten tatsächlich illegal waren. Dies ist der Fall, wenn der Anbieter keine gültige deutsche Lizenz besaß, was bis Oktober 2020 für alle Online-Sportwettenanbieter zutraf.

Der erste Schritt besteht darin, eine Übersicht über alle getätigten Wetten und die damit verbundenen Verluste anzufordern. Dies kann durch eine schriftliche Anfrage an den Wettanbieter erfolgen. Einige Kanzleien bieten hierfür kostenlose Textvorlagen an, die genutzt werden können, um die Spielübersicht anzufordern.

Sobald die Übersicht vorliegt, sollte ein spezialisierter Anwalt für Glücksspielrecht konsultiert werden. Dieser kann die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen und die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten. Es ist wichtig, dass die Klage gegen den Wettanbieter eingereicht wird, da außergerichtliche Einigungen in der Regel nicht erfolgreich sind.

Der Anwalt wird dann die Klage vorbereiten und einreichen. Dabei wird argumentiert, dass die Verträge über die Sportwetten gemäß § 134 BGB nichtig sind, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben. Die Gerichte haben in der Vergangenheit häufig zugunsten der Kläger entschieden und die Anbieter zur Rückzahlung der Verluste verurteilt.

Es ist auch möglich, Prozesskostenhilfe oder Prozesskostenfinanzierung in Anspruch zu nehmen, falls die finanziellen Mittel für eine Klage fehlen. Einige Kanzleien bieten an, die Prozesskosten zu übernehmen und im Erfolgsfall einen Teil des zugesprochenen Betrags zu erhalten.

Die Erfolgsaussichten einer Klage sind sehr hoch, insbesondere wenn der Anbieter keine gültige Lizenz besaß und der Kläger nicht wusste, dass die Wetten illegal waren. Die Rückforderung kann bis zu zehn Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.


Welche Risiken und Kosten sind mit der Rückforderung von Verlusten aus illegalen Online-Sportwetten verbunden?

Die Rückforderung von Verlusten aus illegalen Online-Sportwetten birgt verschiedene Risiken und Kosten. Zunächst entstehen finanzielle Risiken durch Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Diese Kosten können erheblich sein, insbesondere wenn der Fall vor Gericht verhandelt wird. In Deutschland ist es üblich, dass die unterlegene Partei die Gerichtskosten trägt, was bei einer Niederlage zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen kann.

Ein weiteres Risiko besteht in der Durchsetzung der Ansprüche. Viele Anbieter von Online-Sportwetten haben ihren Sitz im Ausland, häufig in Ländern wie Malta oder Gibraltar. Dies kann die Vollstreckung von Urteilen erschweren, da ausländische Gerichtsurteile in Deutschland nicht immer problemlos durchgesetzt werden können. Zudem können Anbieter versuchen, sich der Zahlung zu entziehen, was zusätzliche rechtliche Schritte erforderlich macht.

Zeitliche Belastungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der Prozess der Rückforderung kann langwierig sein, da Gerichtsverfahren oft mehrere Monate oder sogar Jahre dauern können. Dies erfordert Geduld und Ausdauer von den Betroffenen.

Die Erfolgsaussichten einer Rückforderung hängen stark von der individuellen Situation ab. Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt, wobei einige Gerichte zugunsten der Kläger entschieden haben, während andere die Klagen abgewiesen haben. Ein wichtiger Faktor ist, ob der Wettanbieter über eine gültige Lizenz verfügte und ob der Kläger nachweisen kann, dass er nicht über die Illegalität des Angebots informiert war.

Einige spezialisierte Kanzleien und Rechtsdienstleister bieten an, die Prozesskosten zu übernehmen oder auf Erfolgsbasis zu arbeiten. Dies kann das finanzielle Risiko für die Betroffenen reduzieren, da sie nur im Erfolgsfall eine Provision zahlen müssen. Diese Dienstleister haben oft Erfahrung mit solchen Fällen und können die Erfolgsaussichten besser einschätzen.

Insgesamt ist die Rückforderung von Verlusten aus illegalen Online-Sportwetten mit erheblichen Risiken und Kosten verbunden. Betroffene sollten sich daher gut informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um ihre Chancen und Risiken abzuwägen.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV): Der Glücksspielstaatsvertrag regelt das Glücksspielwesen in Deutschland. Wetten und Glücksspiele im Internet sind reguliert und erfordern eine entsprechende Erlaubnis. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte bis zum 09.10.2020 keine solche Erlaubnis. Somit waren ihre Online-Sportwetten illegal, was die Grundlage für die Rückforderung von Verlusten durch den Kläger bildet.
  • § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besagt, dass jemand, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Kläger könnte argumentieren, dass die illegalen Sportwetten der Beklagten einen finanziellen Schaden verursacht haben, für den Schadensersatz zu leisten ist.
  • § 762 BGB (Spiel und Wette): Laut diesem Paragraphen sind auf Spiel und Wette gerichtete Verträge grundsätzlich nicht einklagbar, und keine Partei kann Erfüllung verlangen. Allerdings gibt es Ausnahmen bei illegalen Glücksspielen, die ohne behördliche Genehmigung durchgeführt werden, wie im vorliegenden Fall. Dies könnte dem Kläger die Rückforderung von Verlusten ermöglichen.
  • § 138 BGB (Sittenwidrigkeit): Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach diesem Paragraphen nichtig. Da die Beklagte keine Erlaubnis für Online-Sportwetten hatte, kann argumentiert werden, dass die Verträge sittenwidrig sind, was die Grundlage für eine Rückforderung der geleisteten Zahlungen sein könnte.
  • Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB: Diese Bestimmungen des BGB regeln die Verjährung von Ansprüchen. Für die Rückforderung von Verlusten aus illegalen Online-Sportwetten gilt in der Regel eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Betroffene müssen darauf achten, dass Ansprüche innerhalb dieses Zeitrahmens geltend gemacht werden.
  • § 812 BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung): Dies besagt, dass jemand, der durch eine Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet ist. Da die Beklagte keine gültige Erlaubnis hatte, könnte der Kläger argumentieren, dass die geleisteten Zahlungen ohne rechtlichen Grund erfolgten und zurückgefordert werden müssen.
  • Gerichtsurteile: Das Versäumnisurteil des OLG Stuttgart und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden sind entscheidend. Diese Urteile stärken die Position des Klägers durch die Feststellung, dass die Beklagte ohne gültige Erlaubnis gehandelt hat, was die Rechtswidrigkeit der Sportwetten und die Rückforderungsmöglichkeit untermauert.

⇓ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart

OLG Stuttgart – Az.: 5 U 74/23 – Urteil vom 24.05.2024

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 09.02.2024, Az. 5 U 74/23, wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Ulm (Urteil vom 27.04.2023, Az.: 2 O 300/22) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung – auch hinsichtlich der Fortsetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 09.02.2024 – durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.834,91 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht mit der am 10.10.2022 zugestellten Klage Ansprüche auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen bei Sportwetten geltend

Die Beklagte, ein in Malta ansässiges Unternehmen, betreibt eine Internetseite unter der deutschen Domain „…“, auf welcher sie öffentlich verschiedene Glücksspiele und Online-Sportwetten im Internet anbietet.

lm Zeitraum vom 12.11.2016 bis zum 30.09.2020 nahm der Kläger an verschiedenen Online-Sportwetten über die o.g. Domain der Beklagten teil. Die Zahlungen des Klägers an die Beklagte erfolgten jeweils über den Personal Computer oder die mobile Webseite des Smartphones des Klägers in dessen Wohnung.

Die Beklagte verfügte bis zum 09.10.2020 nicht über eine deutsche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet. Die Beklagte hatte sich – nachdem die Länder nach dem Inkrafttreten des GlüStV 2012 das erste bundesweite Sportwetterlaubnisverfahren in Gang gesetzt hatten – um eine Konzession beworben und erhielt einen ablehnenden Bescheid, gegen den sie gerichtlich vorging. Durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15.04.2016 (Az. 5 K 1431/14; veröffentlicht in juris) wurde ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Konzession zugesprochen. Das diesbezügliche Berufungsverfahren vor dem VGH Kassel wurde zwischenzeitlich im Hinblick auf eine anstehende Gesetzesänderung auf übereinstimmenden Antrag der dortigen Parteien zum Ruhen gebracht und nach Erteilung der Lizenz am 09.10.2020 für erledigt erklärt.

Der Kläger macht die Unzulässigkeit der Sportwetten sowie die Unwirksamkeit der Wettverträge geltend. Das Sportwettenangebot der Beklagten sei nicht erlaubt und auch nicht erlaubnisfähig gewesen, weil es den Anforderungen von § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 (monatlicher Höchsteinsatz je Spieler) und § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 (Trennung zwischen Sportwetten und anderen Glücksspielen) nicht genügt habe.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der an sie geleisteten Zahlungen in Höhe von 67.150,00 € abzüglich der Auszahlungen in Höhe von 31.315,09 €, mithin seine Nettoverluste in Höhe von 35.834,91 € nebst Zinsen.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Sie ist u.a. der Auffassung, ihr könne nicht entgegengehalten werden, das Anbieten von Sportwetten ohne Erlaubnis sei illegal. Das Fehlen der Konzession beruhe nicht etwa darauf, dass die Beklagte nicht alles unternommen hätte, eine solche zu erhalten. Sie habe sich am damaligen Konzessionsverfahren beteiligt, alle Konzessionserteilungsvoraussetzungen seien nachgewiesen und ihr sei ein Konzessionserteilungsanspruch gerichtlich zugesprochen worden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Feststellungen und Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Es sei davon auszugehen, dass das Verfahren von einem Prozessfinanzierer finanziert werde, so dass die Aktivlegitimation des Klägers bestritten werde.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei seit dem Jahr 2004 legal auf dem deutschen Markt tätig. Der EuGH habe bereits im Jahr 2010 das deutsche Sportwettenmonopol für unionsrechtswidrig erklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-46/08). Wenn Sportwettanbieter, die – wie die Beklagte – einen Antrag auf Konzessionserteilung gestellt und alle Konzessionserteilungsvoraussetzungen nachgewiesen hätten, und dies sogar verwaltungsgerichtlich bestätigt worden sei, Online-Sportwetten während des langjährigen Bestehens des unionsrechtswidrigen Konzessionsvergabevergabeverfahrens nicht hätten anbieten dürfen, so komme dies einer Wiederherstellung des unionsrechtswidrigen Sportwettmonopols gleich, was zwangsläufig zur Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 4, 5 GlüStV 2012 führen würde. Die Beklagte bestreite dabei nicht, dass der GlüStV 2012 theoretisch ein europarechtskonformes Verfahren hergegeben hätte. Sie mache vielmehr geltend, dass ein solches tatsächlich nicht durchgeführt worden sei und dass ihr infolgedessen während dieser Zeit nicht entgegengehalten werden könne, dass sie ohne formelle Erlaubnis Sportwetten angeboten habe. Dies ergebe sich unmissverständlich aus Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Ince (Urteil vom 04.02.2016 – C-336/14).

Insoweit scheitere ein Bereicherungsanspruch des Spielers zudem an den subjektiven Voraussetzungen des Anbieters im Rahmen des § 817 S. 1 BGB, weil ein Anbieter habe annehmen dürfen, dass die damalige Rechtslage keine Grundlage dafür geboten habe, ihr die Fortsetzung ihres Sportwettenangebots zu untersagen.

Auf einen etwaigen Verstoß gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 5 Nr. 2, 4 GlüStV 2012 sowie § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 komme es bereits insoweit nicht an, als Vorschriften, die nicht ein Geschäft als solches, sondern nur die Umstände des Zustandekommens untersagen würden, keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB, sondern lediglich Ordnungsvorschriften seien. Im Übrigen handele es sich lediglich um verwaltungsrechtliche Nebenbestimmungen, die eine konzessionierte Sportwettanbieterin einhalten müsse.

Hinsichtlich der Höhe der Bereicherung habe das Landgericht den dem Spiel- und Wettvertrag innewohnenden Unterhaltungswert, den der Kläger jahrelang erlangt habe, außer Acht gelassen. Die Rückforderung sei zudem gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Darüber hinaus scheitere ein Anspruch des Klägers an § 762 BGB. Das Verhalten des Klägers sei außerdem gemäß § 242 BGB treuwidrig; denn eine erfolgreiche Klage würde es dem Kläger ermöglichen, risikolos spielen zu können und damit die Zufallsabhängigkeit des Glücksspiels und damit dessen Wesen sowie das darauf entsprechend begründete Vertrauen der Beklagten auszuhebeln.

Schließlich seien die Ansprüche – soweit sie den Zeitraum vor dem 01.01.2019 beträfen – verjährt. Für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB komme es auf die Kenntnis des Klägers von der vermeintlichen Illegalität des Angebots nicht an. Bei der aus dem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz hergeleiteten Nichtigkeit nach § 134 BGB genüge bereits die bloße Kenntnis der Tatsachen, die den Verstoß gegen das Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB begründen.

Nachdem der Senat die Berufung der Beklagten mit Versäumnisurteil vom 09.02.2024 zurückgewiesen und die Beklagte hiergegen mit Schriftsatz vom 22.02.2024 Einspruch eingelegt hatte, beantragt die Beklagte zuletzt: das Versäumnisurteil vom 09.02.2024 aufzuheben, das am 27.04.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Ulm, Az.: 2 O 300/22, abzuändern und die Klage abzuweisen;

hilfsweise, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Ulm zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet, weshalb das Versäumnisurteil des Senats aufrechtzuerhalten war (§ 343 S. 1 ZPO).

1.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die deutschen Gerichte international zuständig sind, die Klage auch im Übrigen zulässig ist und sich die geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Sachrecht beurteilen.

a)

Insbesondere besteht eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 513 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02, juris, Rn. 9).

Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO für die geltend gemachten Bereicherungsansprüche international zuständig, da es sich um eine Verbrauchersache handelt.

Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Danach ist Verbraucher eine Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient. Da hier keiner dieser Zwecke einschlägig ist, ist der Kläger als Verbraucher zu behandeln. Insbesondere verliert ein Spieler seine Verbrauchereigenschaft auch dann nicht, wenn er täglich viele Stunden an einem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020 – C-774/19, juris, Rn. 50).

Die internationale Zuständigkeit wäre auch dann gegeben, wenn der Kläger einen Prozessfinanzierungsvertrag nach dem Vorbild des als Anl. BK1 vorgelegten Vertrags geschlossen und die Forderung zur Sicherheit an den Prozessfinanzierer abgetreten hätte. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO erforderlich, aber auch ausreichend, „dass die Parteien des Rechtsstreits auch die Vertragspartner sind“ (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-215/18, NJW-RR 2020, 552, Rn. 58; EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-498/16, EuZW 2018, 197 Rn. 44). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine Forderungsabtretung hat hingegen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts (vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-498/16 a.a.O., Rn. 48). Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, indem sie mit einer deutschsprachigen Internetdomain und auf deutsch abgefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland anbot.

Auch soweit ein Kläger die Rückgewähr von Beträgen geltend macht, die aufgrund eines nichtigen Vertrags und ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, bilden ein „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift den Gegenstand des Verfahrens (vgl. EuGH, Urteil vom 20.04.2016 – C-366/13).

b)

Der Kläger ist prozessführungsbefugt.

Der Kläger hat klargestellt, dass er berechtigt ist, die klägerischen Ansprüche im eigenen Namen und mit Zahlung an sich selbst zu verlangen. Er wäre im Übrigen auch dann aktivlegitimiert, wenn er einen Prozessfinanzierungsvertrag nach dem Vorbild des als Anl. BK1 vorgelegten Vertrags geschlossen hätte. Bei der Sicherungszession können nämlich die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft vorliegen. Das dafür erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers und des Rechtsinhabers ist bei einer Sicherungszession – wie sie hier vorliegt – grundsätzlich gegeben (BGH, Urteil vom 24.02.2022 – VII ZR 13/20, NJW 2022, 1959, 1961). Der Kläger muss darüber hinaus nachweisen, dass der Prozessfinanzierer als Rechtsinhaber ihn zur aktiven Prozessführung ermächtigt hat, und das wäre hier ausweislich § 6 Ziff. 2 des vorgelegten Vertrags der Fall. (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023 – 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297 Rn. 21). Grundsätzlich kann der Zedent zwar nach der Offenlegung der Sicherungsabtretung im Prozess nur noch Zahlung an den Sicherungsnehmer verlangen (s. etwa Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, § 51 ZPO, Rn. 30 m.w.N.). Vorliegend ist die Sicherungsabtretung aber nicht in diesem Sinne offengelegt worden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2023 – 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810 Rn. 33).

c)

Die Klage ist auch nicht gemäß § 242 BGB unzulässig.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH eine gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB verstoßende Gewinnabschöpfungsklage durch einen gemeinnützigen Verbraucherschutzverein gem. § 10 UWG unzulässig. Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt dabei auch im Verfahrensrecht (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 26/17, NJW 2018, 3581 Rn. 37ff.; BGH, Urteil vom 09.05.2019 – I ZR 205/17, GRUR 2019, 850, Rn. 18ff.).

Damit ist aber die Klage eines Verbrauchers, der bei ihm selbst entstandene Ansprüche in eigenem Namen geltend macht, nicht vergleichbar, selbst wenn er hierbei durch einen Prozessfinanzierer unterstützt wird, der aufgrund der Gestaltung des Prozessfinanzierungsvertrags ein eigenes finanzielles Interesse verfolgt. Der Kläger hat nämlich ein eigenes rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Rückforderung der rechtsgrundlos geleisteten Spieleinsätze. Insbesondere die Ungewissheit, ob die Forderung – auch auf Grundlage eines stattgebenden Urteils – gegen die im Ausland sitzende Beklagte mit Erfolg und ohne erhebliche zeitliche Verzögerungen vollstreckt werden kann, begründet ein legitimes Interesse des Klägers daran, die Bedingungen des Prozessfinanzierungsvertrags zu akzeptieren, um nicht das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko allein tragen zu müssen. Insofern besteht keine systematische Vergleichbarkeit zu einer auf § 10 UWG gestützten Klage, die nicht durch eine natürliche Person, sondern nur von den in § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG genannten Verbänden, Einrichtungen und Kammern erhoben werden kann (vgl. OLG Hamm, Versäumnisurteil vom 21.03.2023 – I-21 U 116/21).

2.

Dem Kläger steht im vom Landgericht zuerkannten Umfang ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Beklagte hat die Beträge, die der Kläger als Spieleinsätze an sie gezahlt hat, durch dessen Leistung erlangt. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge stellen hierfür keinen rechtlichen Grund dar. Die Beklagte hat durch das öffentliche Angebot von Sportwetten gegen die Regelungen in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 sowie § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen, die ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB begründen. Aus diesem Verstoß folgt im Streitfall die Nichtigkeit der Sportwettenverträge.

a)

Die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verstoßen. Diese unionsrechtskonformen Regelungen stellen ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar.

aa)

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verboten. Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verboten. Ein Erlaubnisvorbehalt für öffentliche Glücksspiele im Internet besteht nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten, nicht jedoch für sonstige öffentliche Glücksspiele wie insbesondere Casino- und Automatenspiele. Für Sportwetten sieht § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 eine entsprechende Anwendung des Verbots nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 vor; allerdings ermöglicht § 4a Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 im Rahmen der sogenannten Experimentierklausel des § 10a GlüStV 2012 die Erteilung einer Konzession. Diese gab dem Konzessionsnehmer nach näherer Maßgabe des § 10a Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2012 das Recht, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 Sportwetten auch im Internet zu veranstalten und zu vermitteln.

bb)

Das im Glücksspielstaatsvertrag 2012 vorgesehene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten steht mit dem Unionsrecht in Einklang (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, juris Rn. 15 ff.).

(1)

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Die Regelung von Glücksspielen gehört zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, deren Sache es ist, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 24.01.2013 – C-186/11 und C-209/11, GRUR 2013, 524 [juris Rn. 23 f.] – Stanleybet International u.a.; Urteil vom 12.06.2014 – C-156/13, GRUR 2014, 876 [juris Rn. 23 f.] = WRP 2014, 1172 – Digibet und Albers, jeweils m.w.N.). Daher ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihnen verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2013, 524 [juris Rn. 44] – Stanleybet International u.a.; BVerwG, ZfWG 2019, 36 [juris Rn. 11]). Etwaige praktische Probleme des Staats, Verbote im Glücksspielwesen wirksam durchzusetzen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Internet als einem schwer zu kontrollierenden transnationalen Medium, vermögen die grundsätzliche Eignung des Verbots nicht in Frage zu stellen (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-316/07 u.a., WRP 2010, 1338 [juris Rn. 86 f.] – Stoß u.a.; BVerwG, ZfWG 2018, 139 [juris Rn. 37]). Eine Pflicht der Mitgliedstaaten, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis anzuerkennen, ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2013 – C-660/11 und C-8/12, ZfWG 2013, 391 [juris Rn. 40 f.] – Biasci u.a., m.w.N.).

(2)

Allerdings muss ein Mitgliedstaat bei Einführung eines Glücksspielverbots mit Erlaubnisvorbehalt insbesondere die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot beachten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, juris Rn. 17f.):

Die Einführung eines Systems der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen in diesem Mitgliedstaat muss auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt sind und der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden zum Schutz vor willkürlichen Entscheidungen hinreichende Grenzen setzen. Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden Maßnahme betroffen ist, ein wirkungsvoller Rechtsweg offenstehen (vgl. EuGH, GRUR 2013, 524 [juris Rn. 47] – Stanleybet International u.a.; EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-46/08, ZfWG 2010, 344 [juris Rn. 87] – Carmen Media Group; Urteil vom 04.02.2016 – C-336/14, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 55] – Ince; BVerwGE 160, 193 [juris Rn. 45]).

Das im Rahmen der Experimentierklausel nach § 10a Abs. 2, § 4b Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 eingeführte Konzessionsverfahren für die Veranstaltung von Sportwetten gab zwar vor, dass Konzessionen nach Aufruf zur Bewerbung und Durchführung eines transparenten, diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens erteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann das mit der Experimentierklausel eingeführte Konzessionsverfahren die von den nationalen Gerichten festgestellte Unvereinbarkeit des zuvor bestehenden staatlichen Monopols auf die Veranstaltung von Sportwetten mit Art. 56 AEUV allerdings nicht beheben, soweit es den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht beachtet und die von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Bestimmungen, mit denen ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, faktisch weiter angewandt werden (vgl. EuGH, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 93 und 95] – Ince). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat vor diesem Hintergrund entschieden, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen darf, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 63 und 94] – Ince).

cc)

Die Vorschrift des § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 stellt ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar.

(1)

Als Verbotsgesetz kommen auch landesrechtliche Normen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1986 – VIII ZR 10/85, NJW 1986, 2360 [juris Rn. 10]). Der zwischen den Ländern geschlossene Glücksspielstaatsvertrag 2012 wurde von den einzelnen Landesgesetzgebern ratifiziert und jeweils in den Rang eines Landesgesetzes erhoben (vgl. beispielsweise § 1 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg vom 20.11.2012 [GBl. S. 604]).

(2)

Für den Streitfall kommt es nicht auf die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags in der am 01.07.2021 in Kraft getretenen Fassung (GlüStV 2021) an, die ihrerseits in § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2021 einen Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Sportwetten vorsehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB ist das zum Zeitpunkt des Verstoßes geltende Verbotsgesetz. Wird das Verbot nachträglich aufgehoben, führt nur eine bestätigende Neuvornahme gemäß § 141 BGB zur Wirksamkeit (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2007 – VIII ZR 150/06, WuM 2007, 440 [juris Rn. 10] m.w.N.).

(3)

Bei § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 handelt es sich schon nach dem Wortlaut der Regelungen („sind verboten“ beziehungsweise „ist verboten“) um gesetzliche Verbote im Sinn des § 134 BGB. Aus dem in § 4 Abs. 5, § 4a Abs. 1 GlüStV 2012 geregelten Erlaubnisvorbehalt folgt nicht, dass es sich um ein dispositives und damit nicht um ein gesetzliches Verbot handelt. In diesem Sinn dispositiv sind lediglich Normen des Privatrechts, von denen im Rahmen der Privatautonomie abgewichen werden kann. Öffentlichrechtliche Vorschriften stehen dagegen nicht zur Disposition des Normadressaten. Ein Erlaubnisvorbehalt stellt die Einhaltung des gesetzlichen Verbots nicht frei, sondern zwingt den Verbotsadressaten, das hierfür vorgesehene Erlaubnisverfahren zu durchlaufen und die in diesem Rahmen geltenden Anforderungen zu erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. 22, juris).

dd)

Die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verstoßen, indem sie öffentlich im Internet Sportwetten angeboten hat, ohne im für den Streitfall relevanten Zeitraum über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen.

(1)In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden die zuständige Behörde auf Antrag der Beklagten zumindest erstinstanzlich verpflichtet hat, ihr eine Konzession nach § 4a GlüStV 2012 zu erteilen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 31.10.2016 – 5 K 1467/14.WI, juris). Denn das Urteil ist weder rechtskräftig geworden noch wurde im streitgegenständlichen Zeitraum eine Konzession erteilt.

(2)

Durch den Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020 sind unerlaubte Glücksspiele – insbesondere solche, die vor diesem Zeitpunkt getätigt worden sind – nicht im Wege eines Verwaltungsakts legalisiert worden. Die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder haben sich darin lediglich auf ein koordiniertes Vorgehen in der Glücksspielaufsicht verständigt, ohne verbindlich vorzugeben, dass gegen bestimmte unerlaubte Glücksspielangebote nicht mehr vorgegangen werden soll (zu Casino- und Automatenspielen vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 – I ZR 194/20, GRUR 2021, 1534 [juris Rn. 54]).

b)

Aus dem Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 folgt im Streitfall die Nichtigkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge.

Grundsätzlich erfordert der Schutzzweck dieses gesetzlichen Verbots die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB. Der Senat muss im Streitfall nicht entscheiden, ob dies ausnahmsweise anders zu sehen ist, wenn ein Anbieter zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte, das für diesen Antrag geltende Konzessionserteilungsverfahren aber unionsrechtswidrig war, und das Sportwettenangebot dieses Anbieters daher weder strafrechtlich sanktioniert noch verwaltungsrechtlich untersagt werden konnte. Denn jedenfalls für Sportwettenangebote, die – wie im Streitfall – auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wären, verbleibt es bei der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. 22ff., juris).

aa)

Der Zweck des gesetzlichen Verbots nach § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielverträge (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. 28ff., juris).

Gegen die Schutzbedürftigkeit der Spieler spricht dabei nicht, dass das Verlustrisiko bei erlaubten Spielen ebenfalls besteht und jedem Spieler bekannt sein muss. Das gesetzliche Verbot dient auch dem Schutz des Spielers vor sich selbst. Ginge man von der zivilrechtlichen Wirksamkeit der verbotenen Glücksspielverträge aus und verwiese die Spieler lediglich auf Schadensersatzansprüche, wenn es im Einzelfall zu einer Verletzung ihrer geschützten Interessen kommt, wie etwa bei fehlender Rücksichtnahme auf die Schutzbedürftigkeit des Spielers oder bei Manipulation des Spiels, bliebe der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 angestrebte Schutz der Bevölkerung unzureichend (vgl. BGH a.a.O., Rn. 29ff.).

Die in § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 vorgesehene Möglichkeit, die Veranstaltung von Sportwetten – anders als etwa von Casino- oder Automatenspielen – im Internet zu erlauben, führt nicht dazu, dass die Nichtigkeit unerlaubter Sportwettenverträge nicht mehr erforderlich ist. Der Spielerschutz wird beim erlaubten Glücksspiel in Form von Sportwetten u.a. durch die besonderen Anforderungen des § 4 Abs. 5 Nr. 1-5 und des § 4a Abs. 4 GlüStV 2012 verwirklicht, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Genehmigungsverfahren besteht mithin nicht um seiner selbst willen; vielmehr erfüllt es eine eigenständige, auf das jeweilige gesetzliche Schutzgut bezogene gestaltende Funktion zur Gewährleistung effektiven Rechtsgüterschutzes. Auch nach der Konzessionserteilung unterliegen erlaubte Sportwettenangebote der laufenden Aufsicht der zuständigen Behörde (vgl. BGH a.a.O., Rn. 33f.). Durch verwaltungs- und strafrechtliche Maßnahmen kann dem gesetzlichen Verbot kein hinreichender Nachdruck verliehen werden. Unerlaubte Glücksspiele im Internet werden überwiegend aus dem Ausland angeboten. Diese Anbieter können sich auf diese Weise dem Zugriff deutscher Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden weitgehend entziehen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 35). Die Nichtigkeitsfolge widerspricht zudem nicht der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 13.03.2022 – XI ZR 515/21, ZfWG 2023, 51 [juris Rn. 12]), wonach der Verstoß eines Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2012, an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken, nicht zur Nichtigkeit der Autorisierung der Kreditkartenzahlung führt. Das an den Zahlungsdienstleister gerichtete Verbot und die damit zusammenhängende Befugnis der Glücksspielaufsicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2012 mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 dienen dazu, über den Zahlungsdienstleister mittelbar auf die Glücksspielanbieter einzuwirken, insbesondere auch auf die Anbieter, die ihren Sitz im Ausland haben und für deutsche Behörden daher kaum erreichbar sind. Es ist dagegen kein Wille der Landesgesetzgeber erkennbar, das Vorgehen gegen Glücksspielanbieter, die gegen das im Glücksspielstaatsvertrag geregelte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt verstoßen, zu begrenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. 37ff., juris).

bb)

Der Senat muss im Streitfall nicht entscheiden, ob die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB ausnahmsweise nicht erforderlich ist, wenn ein Anbieter im maßgeblichen Zeitraum bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hat, das für diesen Antrag geltende Konzessionserteilungsverfahren aber – wofür im Streitfall einiges spricht – unionsrechtswidrig war, und das Sportwettenangebot dieses Anbieters daher weder strafrechtlich sanktioniert noch verwaltungsrechtlich untersagt werden konnte.

(1)

§ 134 BGB verschafft Verbotsgesetzen Wirkungen für privatrechtliche Rechtsgeschäfte, die sie selbst nicht ausdrücklich vorsehen. Der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot führt nicht ausnahmslos zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, sondern nach dem Wortlaut der Vorschrift nur dann, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Durch die Regelung des § 134 BGB können Wertungen aus anderen Rechtsgebieten – insbesondere aus dem öffentlichen Recht und dem Strafrecht – auf privatrechtliche Rechtsgeschäfte übertragen und Widersprüche in der Rechtsordnung vermieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. 41, juris, m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Fehlen einer Erlaubnis eine Untersagung von Sportwetten nicht begründen, wenn das Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet ist und deshalb faktisch ein staatliches Sportwettenmonopol fortbesteht (vgl. BVerwGE 155, 261 [juris Rn. 27 f.]). Dies entbindet die Anbieter indes nicht davon, einen (Erst-)Antrag auf Erteilung einer Konzession zu stellen, wenn dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre (vgl. BVerwGE 160, 193 [juris Rn. 46 f.]; zu einem Verstoß gegen § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 5 GlüStV 2012 als Marktverhaltensregelungen bei Online-Zweitlotterien vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2023 – I ZR 79/22, ZfWG 2023, 262 [juris Rn. 22 bis 24]; Beschluss vom 26.01.2023, I ZR 148/22, juris Rn. 9 bis 11; Beschluss vom 08.11.2023 – I ZR 79/22, juris Rn. 6 bis 9; Beschluss vom 08.11.2023 – I ZR 148/22, ZfWG 2024, 66 [juris Rn. 5 bis 8]).

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, im maßgeblichen Zeitraum habe kein unionsrechtskonformes Verfahren zur Erlaubnis von privaten Sportwettenveranstaltern zur Verfügung gestanden, weil das durchgeführte Konzessionsverfahren das unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot verletzt und eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Antragsteller begründet habe (vgl. Hessischer VGH, NVwZ 2016, 171 [juris Rn. 54]; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2017, 184 [juris Rn. 42]).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 284 StGB, der die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels unter Strafe stellt, verwaltungsakzessorisch ausgestaltet, so dass grundsätzlich bereits das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis den Tatbestand ungeachtet einer möglichen materiellrechtlichen Genehmigungsfähigkeit erfüllt. Ein Sachverhalt, bei dem die Erlaubnis erteilt werden könnte oder gar müsste, begründet keinen Tatbestandsausschluss (vgl. BGH, ZfWG 2020, 352 [juris Rn. 16]). Diese Erwägung gilt auch in den Fällen, in denen der Betroffene nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag, sondern sogar auf die Erteilung der Genehmigung selbst hat (vgl. BGH, ZfWG 2020, 352 [juris Rn. 18]). Stellt sich im Nachhinein die Rechtswidrigkeit der Versagung der Genehmigung heraus oder erteilt die Behörde nachträglich eine Genehmigung, so ist regelmäßig kein Strafaufhebungsgrund gegeben, der trotz Tatbestandserfüllung und Rechtswidrigkeit des genehmigungslosen Verhaltens die Strafbarkeit nachträglich entfallen ließe (vgl. BGH, ZfWG 2020, 352 [juris Rn. 19]). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Betroffene verwaltungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt hat, die ihrerseits gegen das Unionsrecht verstoßen (vgl. BGH, ZfWG 2020, 352 [juris Rn. 34]). Denn nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts darf kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 94] – Ince).

(2)

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist zu erwägen, ob die gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verstoßenden Sportwettenverträge auch dann gemäß § 134 BGB nichtig sind, wenn der Sportwettenanbieter – wie die Beklagte – im maßgeblichen Zeitraum bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hat, das für diesen Antrag geltende Konzessionserteilungsverfahren aber unionsrechtswidrig war, und das Sportwettenangebot dieses Anbieters daher weder verwaltungsrechtlich untersagt noch strafrechtlich sanktioniert werden konnte.

Zwar hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 134 BGB dann keinen Platz mehr, wenn es ausreicht, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- oder strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen (vgl. BGH, ZfWG 2023, 51 [juris Rn. 11] m.w.N.). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Nichtigkeitsfolge dann eingreifen kann, wenn die vom Gesetzgeber eigentlich vorgesehene verwaltungsrechtliche Durchsetzung sowie strafrechtliche Sanktionierung des fortbestehenden gesetzlichen Verbots aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist, es also allein zivilrechtlich sanktioniert werden könnte.

Gegen eine solche Einschränkung der Nichtigkeitsfolge könnte sprechen, dass sich die im Verhältnis des Staats zum Sportwettenanbieter eintretenden Rechtsfolgen nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis des Sportwettenanbieters zum Spieler übertragen lassen (so Will, NVwZ 2023, 865, 868 f.). Die Schutzbedürftigkeit des Spielers besteht unabhängig von der Möglichkeit fort, das Verbot verwaltungsrechtlich durchzusetzen oder dessen Nichteinhaltung strafrechtlich zu sanktionieren. Fehlt das verwaltungs- oder strafrechtliche Instrumentarium, hängt die Verwirklichung der Schutzziele des Glücksspielstaatsvertrags 2012 sogar in noch stärkerem Maß von der zivilrechtlichen Nichtigkeitsfolge ab. Das Absehen von verwaltungs- und strafrechtlichen Maßnahmen führt auch nicht zu einer Legalisierung des Angebots, die allein durch eine behördliche Genehmigung bewirkt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. 47, juris).

cc)

Die vom Kläger mit der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge sind jedenfalls bereits deswegen nach § 134 BGB nichtig, weil das Sportwettenangebot der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. 48ff., juris).

(1)

Die Beklagte hat entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 den Höchsteinsatz je Spieler nicht auf einen Betrag von 1.000 € pro Monat begrenzt.

Aus dem insoweit unstreitig gebliebenen Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 02.02.2023 (dort S. 27ff., Bl. 128ff. LG-Akte), der auf der Auflistung der einzelnen Sportwetten des Klägers (Anl. K28, die der DSGVO-Auskunft der Beklagten entnommen ist) beruht, ergibt sich, dass dieser im streitgegenständlichen Zeitraum Spieleinsätze in Höhe von insgesamt über 700.000,00 € geleistet hat; dabei entfielen z.B. allein auf den Monat April 2019 Einsätze in Höhe von über 200.000,00 €. Die scheinbare Diskrepanz zu dem Gesamtbetrag der Einzahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 67.150,00 € beruht darauf, dass zwischen den Einzahlungen auf das Spielerkonto und den tatsächlichen Spieleinsätzen zu unterscheiden ist, wobei ein Spieler zwischenzeitliche Gewinne, die seinem Spielerkonto zugeführt werden, wieder für neue Spieleinsätze nutzen kann, ohne dass er erneut von seinem privaten Bankkonto aus sein Kontoguthaben bei der Beklagten auffüllen muss. Insoweit stellt § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 3 GlüStV 2012 klar, dass bei der Berechnung des Einsatzlimits Gewinne nicht mit Einsätzen des Spielers verrechnet werden dürfen.

Die Begrenzung des erlaubten monatlichen Höchsteinsatzes stellt nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 eine Voraussetzung für die Konzessionserteilung dar. In der Konzession wird die Begrenzung des Höchsteinsatzes zudem nach § 4c Abs. 2 GlüStV 2012 als Nebenbestimmung (Auflage) festgelegt. Verletzt ein Sportwettenanbieter eine in der Konzession festgelegte Auflage, kann die zuständige Behörde hiergegen Maßnahmen ergreifen (§ 4e Abs. 4 GlüStV 2012) und als ultima ratio einen Widerruf der Konzession aussprechen (§ 4e Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 GlüStV 2012).

Das Sportwettenangebot der Beklagten war daher – unabhängig von der Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens – aus Gründen des materiellen Glücksspielrechts nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig und hätte selbst bei unterstellter Konzessionserteilung einem Einschreiten der Aufsichtsbehörde bis hin zu einem Widerruf der Konzession unterlegen. Die Begrenzung des monatlichen Höchsteinsatzes nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 ist eine zentrale Regelung zur Verwirklichung des mit dem Glücksspielstaatsvertrag angestrebten Spielerschutzes.

Die Beklagte kann sich im Verhältnis zum Kläger nicht darauf berufen, dass in einer Konzession ein abweichender Höchsteinsatz festgesetzt werden könnte (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012). Sie verfügt über keine Konzession, in der die zuständige Behörde eine solche in ihrem Ermessen stehende Entscheidung getroffen hätte. Sie konnte auch nicht auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis vertrauen und könnte sich deshalb im Verhältnis zum Kläger auf einen von der zuständigen Behörde geschaffenen Vertrauenstatbestand nicht mit Erfolg berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. 50f., juris).

(2)

Das zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 Ausgeführte gilt auch für weitere spielerschützende Erlaubnisvoraussetzungen, beispielsweise die vollständige Trennung der Wetten von anderen Glücksspielen (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012) (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. 56, juris).

Der Kläger hat durch Vorlage mehrerer Screenshots belegt, dass beim Internetauftritt der Beklagten eine Verlinkung zu einem Onlinecasino erfolgte (vgl. etwa Screenshot S. 80 des Schriftsatzes vom 02.02.2023, Bl. 181 LG-Akte, bzw. Screenshots Anl. K33-K37). Die dagegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen beziehen sich nur auf den Vortrag, nicht die Beklagte, sondern eine Schwestergesellschaft habe das Onlinecasino betrieben. Für einen Verstoß gegen das Trennungsgebot ist aber unerheblich, ob die Online-Sportwette und das verlinkte Onlinecasino von derselben oder unterschiedlichen Gesellschaften angeboten werden. Vielmehr ist Hintergrund der Regelung die spezifische Gefahr, die der einfache Wechsel zwischen verschiedenen Glücksspielarten in einer Plattform für suchtgefährdete Menschen mit sich bringt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 – 19 U 48/23, BeckRS 2023, 38368 Rn. 57-59).

(3)

Die Beklagte hat zudem unter Verstoß gegen § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 unzulässige Live- und Ereigniswetten angeboten.

Gemäß § 21 Abs. 1 GlüStV 2012 konnten Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen erlaubt werden; in der Erlaubnis waren Art und Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen zu regeln. Gemäß § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 waren Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig; davon abweichend konnten Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden (Endergebniswetten); Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) waren ausgeschlossen. Diese Beschränkungen sollten im Interesse des Spieler- und Jugendschutzes eine Dämpfung des Angebotes herbeiführen (vgl. Landtagsdrucksache BW 15/1570, S. 58). § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 stellt schon nach seinem klaren Wortlaut („sind unzulässig“, „sind ausgeschlossen“) ein eigenständiges Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar, das unabhängig von dem formellen Vorliegen einer Erlaubnis einzuhalten ist.

Der Verstoß der Beklagten gegen § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 wird durch die Auflistung der einzelnen Sportwetten belegt, welche der Kläger bei der Beklagten getätigt hat (vgl. Anl. K28). Soweit die Beklagte den Vortrag des Klägers als unsubstantiiert bestritten hat, da der Kläger weder die konkrete Zeit, in der er angeblich an unzulässigen Livewetten teilgenommen habe, nenne noch die konkrete Höhe des Einsatzes beziffert habe, verkennt dies, dass die Anl. K28 auf 242 Seiten in tabellarischer Form eben diese Angaben (u.a. Sportart, Name des Ereignisses, Wettart, Einsatz in €, Datum und Uhrzeit) enthält.

Die einzelnen Sportwetten sind in der 5. Spalte der Tabelle entweder mit „LIVE“ oder mit „TOP“ bezeichnet. Soweit „LIVE angegeben ist, handelt es sich um Livewetten. Die Beklagte hat beispielsweise mit „LIVE“ bezeichnete Wetten „Who wins the half?“, „Player scores and his team wins“, „Who scores next?“, „Over/Under rest of the game“ angeboten sowie mit „TOP“ bezeichnete Wetten mit der Erläuterung „Yellow cards in remaining time“ oder „Which team will get most corners?“, „Both teams to score“ sowie „Over/Under rest of the game“. Letztgenannte Wetten stellen ungeachtet der Bezeichnung „TOP“ auch Livewetten dar, soweit auf bestimmte Ereignisse in der restlichen Spielzeit gewettet werden konnte.

Zumindest einzelne der „TOP“-Wetten waren als Ereigniswetten (§ 21 Abs. 4 S. 3 2. HS GlüStV 2012) schlechthin unzulässig und konnten auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, nämlich Wetten auf die Anzahl der gelben Karten oder darauf, welcher Mannschaft die meisten Eckbälle zugesprochen wurden. Denn diese Geschehnisse spiegeln sich nicht im Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (§ 21 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2012) wider und waren auch nicht gemäß § 21 Abs. 4 S. 3 GlüStV 2012 als „Endergebniswetten“ zulassungsfähig. Auch bei weiteren „TOP“-Wetten ist davon auszugehen, dass diese nicht ohne weiteres zulassungsfähig gewesen wären (vgl. zur Unzulässigkeit von Wetten auf das Halbzeitergebnis: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.03.2018 – 11 LA 128/17 –, Rn. 31, juris; zur Unzulässigkeit von Wetten auf das erste oder nächste Tor: OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.02.2020, 11 LA 479/18; VGH München Beschluss vom 01.08.2016 – 10 CS 16.893, BeckRS 2016, 50102 Rn. 36; OVG Bremen Urteil vom 24.06.2015 – 2 B 12/15, BeckRS 2015, 47896 Rn. 23; zur Unzulässigkeit von Restzeitwetten: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.03.2018 – 11 LA 128/17 –, Rn. 33, juris; zur Zulässigkeit von Über-/Unterwetten: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.03.2018 – 11 LA 128/17 –, Rn. 31, juris; VGH München Beschluss vom 06.05.2015 – 10 CS 14 2669, BeckRS 2015, 46383 Rn. 41f, wobei diese einer besonderen Zulassung bedurften, wenn es sich um Livewetten handelte).

(4)

Das Unionsrecht gebietet es nicht, materiell nicht erlaubnisfähige Sportwettenangebote zivilrechtlich als wirksam zu behandeln. Die Beklagte kann aus einer Unvereinbarkeit des Konzessionserteilungsverfahrens mit dem Unionsrecht keine Rechte herleiten, die sie auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht hätte erlangen können (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. 55, juris). Das Unionsrecht lässt es zu, ein Sportwettenangebot durch effektive Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung zu begrenzen. Der Mitgliedstaat ist lediglich gehalten, Entscheidungen über auf eine Genehmigung gerichtete Anträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen (vgl. EuGH, GRUR 2013, 524 [juris Rn. 45] – Stanleybet International u.a.). Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht nicht vor (vgl. BVerwG, ZfWG 2019, 36 [juris Rn. 14]; BGH, ZfWG 2023, 262 [juris Rn. 24]).

(5)

Es ist zudem unerheblich, ob sich der Verstoß der Beklagten gegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 konkret auf die mit dem Kläger geschlossenen Sportwettenverträge ausgewirkt hat, also jeder einzelne Wettvertrag unter Verstoß gegen den monatlichen Höchsteinsatz von 1.000 € je Spieler zustandegekommen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Sportwettenangebot im maßgeblichen Zeitraum schon grundsätzlich nicht erlaubnisfähig war (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, Rn. 54, juris)

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klage auch dann ganz überwiegend begründet wäre, wenn lediglich die einzelnen Spielverträge nichtig wären, die auf einem Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 beruhen. Denn in diesem Fall würden lediglich die Spielverträge unberücksichtigt bleiben, bei welchen das monatliche Einsatzlimit von 1.000 € im jeweiligen Monat noch nicht überschritten war (was beispielsweise im April 2019 nur die ersten eingesetzten 1.000,00 € von insgesamt über 200.000,00 € betraf).

Dies gilt ebenfalls für die Verstöße gegen § 21 Abs. 4 GlüStV 2012: ausweislich der Anlage K28 entfielen von 4887 Spieleinsätzen insgesamt 4.411 Spieleinsätze auf gemäß § 21 Abs. 4 S. 2 GlüStV 2012 unzulässige Live-Wetten und 476 Spieleinsätze auf sonstige Wetten („TOP“); letztgenannte Wetten waren allenfalls dann zulässig, wenn es sich um Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (§ 21 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2012) handelte und nicht (gleichzeitig) um Live-Wetten bzw. Ereigniswetten im Sinne von § 21 Abs. 4 S. 3 GlüStV 2012.

d)

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie die subjektiven Voraussetzungen des 817 S. 1 BGB nicht erfüllt habe.

Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass auf Seiten des Empfängers überhaupt besondere subjektive Voraussetzungen zu prüfen sind. Denn die Vorschrift hat keinen Strafcharakter, sondern soll lediglich die objektiv richtige Güterzuordnung wiederherstellen (vgl. MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 817 Rn. 86; Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 817 BGB, Rn. 8; Staudinger/Lorenz (2007) BGB § 817, Rn. 9; BeckOK BGB/Wendehorst, 69. Ed. 1.2.2024, BGB § 817 Rn. 9; NK-BGB/Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe, 4. Aufl. 2021, BGB § 817 Rn. 8). Für die Anwendung des § 134 BGB genügt es grundsätzlich, dass objektiv gegen das Verbotsgesetz verstoßen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1962 – VII ZR 28/61, NJW 1962, 1671). Wenn ein Rechtsgeschäft mit einem Fehler infiziert ist, der unter dem Gesichtspunkt der Gesetzeswidrigkeit zur Nichtigkeit führt, zwingt dies zu der Konsequenz, dass der Empfänger das Erlangte nicht behalten darf. Sofern die Feststellung eines Gesetzesverstoßes als solche nicht von subjektiven Voraussetzungen abhängt, dürfen solche subjektiven Anforderungen auch in § 817 S. 1 BGB nicht hineingelesen werden (MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 817 Rn. 86).

Soweit man unter Berufung auf die zu § 817 S. 2 BGB ergangene Rechtsprechung fordert, der Empfänger müsse den Verstoß gekannt oder sich zumindest leichtfertig der Einsicht in einen solchen verschlossen haben (vgl. u.a. Grüneberg/Sprau, 83. Auflage 2024 § 817 BGB Rn. 8 m.w.N.; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 11.05.2023, 19 U 123/22, vorgelegt als Anl. BK2, insoweit überholt durch OLG Köln, Urteil vom 17.11.2023 – 19 U 123/22, BeckRS 2023, 32376 Rn. 22), liegen diese Voraussetzungen ebenfalls vor. Die Beklagte wusste, dass sie ohne formelle Erlaubnis öffentlich Glücksspiel veranstaltete und hierbei gegen die materiell-rechtlichen Anforderungen des § 4 Abs. 5 Nr. 2, 5 und § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 verstieß, die selbst dann einzuhalten waren, wenn sie eine Erlaubnis der deutschen Behörden erhalten hätte. Sie konnte dabei nicht darauf vertrauen, dass ihr im Fall der Erteilung einer Genehmigung auch ein Dispens von dem Einsatzlimit des § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 und dem Verbot von Live-Wetten gemäß § 21 Abs. 4 S. 2, 3 GlüStV 2012 erteilt werden würde; von den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 und dem Verbot von Ereigniswetten war von vornherein keine Befreiung möglich.

Jedenfalls ist das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 817 S. 1 BGB für die für die Bejahung eines Anspruchs aus § 812 BGB nicht erforderlich, da es sich um jeweils eigene Anspruchsgrundlagen handelt (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.01.1953 – II ZR 265/51, juris, Rn. 58; OLG Köln, Urteil vom 17.11.2023 – 19 U 123/22, BeckRS 2023, 32376 Rn. 22; MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 817 Rn. 4).

e)

Der Rückforderungsanspruch des Klägers scheitert nicht an § 817 S. 2 BGB (s. zu den rechtlichen Voraussetzungen bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 – 5 U 149/23 –, Rn. 110ff., juris).

aa)

§ 817 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat; dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urteil vom 02.12.2021 – IX ZR 111/20, juris Rn. 31). Folgt der Gesetzesverstoß aus einer Strafnorm, die – wie hier § 285 StGB – Vorsatz voraussetzt, wird man darüber hinaus regelmäßig zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnorm fordern müssen (in diese Richtung zu § 285 StGB auch OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023 – I-21 U 116/21, juris Rn. 43, OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.11.2021 – 5 U 5491/23 -, BeckRs 2021, 55957; OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22, juris Rn. 61).

Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB trifft die Beklagte. Wendet der Bereicherungsschuldner ein, dass dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, so trägt er hierfür die Beweislast (MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 817 Rn. 89; BeckOK BGB/Wendehorst, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 817 Rn. 26).

bb)

Strafbar gemäß § 285 BGB ist die Beteiligung an einem öffentlichen Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis, so dass sich grundsätzlich auch der Spieler strafbar machen kann. Der subjektive Tatbestand des § 285 StGB erfordert vorsätzliches Handeln, bloße Fahrlässigkeit genügt nicht (§ 16 StGB). Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Der Täter muss dementsprechend zumindest das Vorliegen derjenigen Tatsachen für möglich halten, welche die rechtliche Bewertung des Unternehmens als ein öffentliches Glücksspiel, für das die behördliche Erlaubnis fehlt, begründen.

Grundsätzlich gehört die rechtlich richtige Beurteilung der normativen Tatbestandsmerkmale nicht zum Tatvorsatz. Es genügt, dass der Täter die dem Gesetz entsprechende Wertung im Wege einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ nachvollzieht. Erforderlich ist, dass er die Tatsachen kennt, die dem normativen Begriff zugrunde liegen, und auf der Grundlage dieses Wissens den sozialen Sinngehalt des Tatbestandsmerkmals richtig begreift (BGH, Beschluss vom 26.03.2018 – 4 StR 408/17, NJW 2018, 1486 Rn. 34, zu § 54 KWG). Im Kontext der §§ 284, 285 StGB schließt die irrige Annahme des Vorliegens einer behördlichen Erlaubnis gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB bereits den Vorsatz aus (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 285 Rn. 5; Hohmann/Schreiner in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2022, § 285 Rn. 13).

Nach dieser Maßgabe kann der für § 285 StGB ausreichende bedingte Vorsatz nicht festgestellt werden. Der Kläger wusste zwar, dass er an einem Glücksspiel teilnahm. Ob das Glücksspiel vorliegend „unerlaubt“ war, folgte aber erst aus § 4 GlüStV 2012, dessen Inhalt nicht ohne weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden kann, zumal sich § 4 GlückStV an den Veranstalter des Glücksspiels richtet und § 285 StGB durch Bezugnahme auf § 284 StGB die Erlaubnisfähigkeit des öffentlichen Glücksspiels suggeriert und die Beklagte über eine vergleichbare Erlaubnis maltesischer Behörden verfügte. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fehlen einer Erlaubnis im Sinne von §§ 284 Abs. 1, 285 StGB erfasst hat. Immerhin handelt es sich nicht um ein gesetzliches Verbot, das – ähnlich wie die Sittenordnung als Inbegriff der unerlässlichen Grundregeln menschlichen Zusammenlebens – als allgemein bekannt angesehen werden kann (vgl. allgemein MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 817 Rn. 8; Staudinger/Lorenz (2007) BGB § 817, Rn. 22). Zudem konnte für Sportwetten – im Unterschied zu Online-Casino-Spielen – an sich eine Konzession erteilt werden, § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012. Zwar mag es nicht fernliegen, dass, wer an öffentlichen Glücksspielen teilnimmt, im Wege einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ zumindest die Vorstellung hat, dass solche Glücksspiele einer staatlichen Regulierung unterliegen, mithin erlaubnispflichtig sind. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Kläger wusste, dass eine solche Erlaubnis fehlte.

Schließlich wird fahrlässiges – und somit auch grob fahrlässiges oder leichtfertiges – Handeln des bloßen Teilnehmers am Glücksspiel von § 285 StGB gerade nicht erfasst und ist somit auch nicht im Sinne von § 817 S. 2 BGB mit einem Unwerturteil verbunden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22, juris, Rn. 61).

cc)

Die Anwendbarkeit von § 817 S. 2 BGB ist im Streitfall zudem jedenfalls ausgeschlossen, weil nach dessen gebotener einschränkender Auslegung die Kondiktionssperre nicht eingreift, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig getroffenen Zustands mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (BGH, Urteil vom 10.04.2015 – VII ZR 241/13, juris, Rn. 22). Der Zweck von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 würde untergraben, wenn die von den Spielern geleisteten Einsätze gemäß § 817 S. 2 BGB kondiktionsfest wären und deshalb dauerhaft beim Anbieter des verbotenen Glücksspiels verblieben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 – 5 U 149/23 – Rn. 124ff., juris).

f)

§ 814 BGB steht aus den unter e) genannten Gründen der Rückforderung ebenfalls nicht entgegen. Für § 817 S. 1 BGB gilt die Kondiktionssperre des § 814 BGB ohnehin nicht (Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl. 2024, § 817 Rn. 9; MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 817 Rn. 9 m.w.N.).

g)

Gemäß § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB hat die Beklagte das Erlangte herauszugeben bzw. hierfür Wertersatz zu leisten.

Nach den insoweit nicht angegriffenen und gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts (S. 12 des Urteils) hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 35.834,91 € erlangt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der Höhe der Bereicherung der dem Spiel- und Wettvertrag innewohnenden „Unterhaltungswert“, den der Kläger erlangt habe, keine zu berücksichtigende geldwerte Position. Der Unterhaltungswert steht bei Glücksspielen, bei denen dem Spieler die Chance auf einen Spielgewinn versprochen wird, nicht im Vordergrund und stellt keinen bezifferbaren Gegenwert dar, der in einen Saldo der beiderseitigen, rückabzuwickelnden Leistungen eingestellt werden kann. Es wäre mit dem Normzweck des Glücksspielverbots unvereinbar, wenn dem Anbieter von unerlaubtem Glücksspiel ein diesbezüglicher Gegenwert zugesprochen würde; damit würde die missbilligte Vermögensdisposition manifestiert und der Normzweck unterlaufen. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe durch die Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben, denn aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags hätte der Kläger im Fall eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erworben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22 –, Rn. 78, juris).

h)

Die Rückforderung ist nicht gemäß § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Ein Spielvertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist schlechthin nichtig und das auf Grund eines solchen Vertrags Geleistete kann aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. § 762 Abs. 1 S. 2 BGB schließt – bei nicht verbotenem Spiel – die Rückforderung nur aus, soweit sie darauf gestützt wird, dass das Spiel nach § 762 Abs. 1 S. 1 BGB keine Verbindlichkeit begründet hat. Die Bestimmung ist auf Spiele, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1962 – VII ZR 28/61NJW 1962, 1671; MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, § 762 Rn. 14).

i)

Der Rückzahlungsanspruch scheitert auch nicht gemäß § 242 BGB am Verbot des venire contra factum proprium.

Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13, juris Rn. 33 m.w.N.).

Es mag zwar vordergründig unbillig erscheinen, wenn ein Spieler einerseits die eingeräumten Gewinnchancen realisieren und andererseits Verluste zurückfordern könnte, mithin gleichsam risikolos spielen könnte. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann aber schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Interessen der Beklagten nicht als vorrangig schutzwürdig i.S.v. § 242 BGB, zumal sie selbst den Weg zur Teilnahme an dem Online-Glücksspiel eröffnet und mit der Gestaltung der Internetseiten in deutscher Sprache gezielt deutsche Kunden angesprochen hat und der Kläger bereit ist, sich die Gewinne anrechnen zu lassen. § 817 S. 2 BGB schafft bei einem beiderseitigen Gesetzesverstoß bereits einen angemessenen Ausgleich, so dass das Ergebnis der Anwendung oder Nichtanwendung des § 817 S. 2 BGB in der Regel – so auch hier – nicht über § 242 BGB in sein Gegenteil verkehrt werden darf (so auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21, juris Rn. 59). Dass der Kläger hier ganz bewusst und in Kenntnis der Rechtslage bzw. der Erfolgsaussichten einer Rückforderungsklage das „Geschäftsmodell“ des „Spielens ohne Risiko“ praktiziert hätte, kann vorliegend nicht festgestellt werden.

j)

Die Beklagte kann sich nicht für Geldeinsätze bis einschließlich 31.12.2018 gemäß § 214 BGB auf die Einrede der Verjährung berufen.

Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche sind im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits im Augenblick der Zahlung der Einsätze durch den Spieler entstanden.

Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt der Beginn der Verjährung neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es jedoch, wenn der Gläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich für einen rechtskundigen Dritten der Anspruch ergibt. Bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Leistung liegt die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Gläubigers vor, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrunds weiß, d. h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt. Eine zutreffende rechtliche Würdigung setzt § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hingegen nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 01.06. 2011 – VIII ZR 91/10, NJW 2011, 2570 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 19.03.2008 – III ZR 220/07).

Soweit dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 „[d]as Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet“ den Verstoß gegen das Verbotsgesetz begründet, hatte der Kläger Kenntnis davon, dass die Beklagte Sportwetten angeboten hatte. Auf die Kenntnis des Klägers vom Inhalt des § 4 Abs. 4 GlüStV kommt es an sich nicht an, da das Bestehen des gesetzlichen Verbots nicht Gegenstand der maßgeblichen Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB ist.

Im vorliegenden Fall liegt aber die Besonderheit vor, dass Sportwetten gemäß § 4 Abs. 5 bzw. § 10a Abs. 2, 3 i.V.m. §§ 4a ff. GlüStV an sich erlaubnisfähig waren. Mithin gehört der Aspekt des Fehlens einer Erlaubnis zu den anspruchsbegründenden Tatsachen (so auch OLG Köln, Urteil vom 17.11.2023 – 19 U 123/22 –, Rn. 47 – 48, juris; s. auch MüKoStGB/Hohmann/Schreiner, 4. Aufl. 2022, StGB § 285 Rn. 13, wonach der subjektive Tatbestand des § 285 StGB auch das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis umfassen muss).

Insoweit hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagten die Angaben des Klägers nicht widerlegen können, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kenntnis von einer möglichen Illegalität der angebotenen Sportwetten hatte.

3.

Selbst wenn man davon ausginge, dass Bereicherungsansprüche, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind, verjährt sind, hat der Kläger insoweit einen durchsetzbaren Anspruch in gleicher Höhe gemäß § 852 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. zur vergleichbaren Problematik bei Online-Casinospielen bzw. virtuellen Automatenspielen OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 – 5 U 149/23 –, Rn. 138ff., juris).

a)

Die verfolgten deliktischen Ansprüche unterfallen ebenfalls dem o.g. Verbrauchergerichtsstand, weil dieser auch nichtvertragliche Anspruchsgrundlagen erfasst, soweit sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2010 – VI ZR 159/09, juris Rn. 22 zu einer auf § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG gestützten Klage; EuGH Urteil vom 02.04.2020 – C-500/18, Reliantco Investments LTD, Rn. 58ff.; Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Geimer, 4. Aufl. 2020, EuGVVO Art. 17 Rn. 73). Im Streitfall besteht für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 die für die Bejahung des Verbrauchergerichtsstands geforderte enge Verbindung zu dem mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag. Der Kläger verlangt nämlich als Verbraucher von seinem Vertragspartner den diesem vereinbarungsgemäß als Spieleinsatz überlassenen Geldbetrag ersetzt, weil jener den Spielvertrag auf Grund eines gegen ihn gerichteten gesetzlichen Verbots nicht habe abschließen dürfen.

Jedenfalls wäre insoweit der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet.

Das schädigende Ereignis i.S.d. Nr. 2 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (st. Rspr., vgl. etwa EuGH, Urteil vom 09.07.2020 – C-343/19 –, Rn. 23, juris). Da der Kläger von seinem Wohnort aus an den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen teilgenommen hat, handelt es sich hierbei sowohl um den Ort der schädigenden Handlung – der Zahlung des Klägers an die Beklagte als Glücksspielanbieterin -, als auch um denjenigen der Verwirklichung des Schadenserfolgs (ebenso OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22 –, Rn. 45, juris). Schließlich hat sich im vorliegenden Fall bei einem behaupteten Verstoß gegen ein deutsches Schutzgesetz der Schadenserfolg deshalb in Deutschland verwirklicht, weil dies der Ort ist, an dem der Erfolg (hier das unerlaubte Anbieten von Glücksspielen in Deutschland) verhindert werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1986 – VIII ZR 320/85, NJW 1987, 592 unter III. 3b zur Verletzung weinrechtlicher Vorschriften; für einen Verstoß gegen das Glücksspielrecht von Österreich ebenso OGH, Beschluss vom 22.06.2023, 10 Ob 56/22s; Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Geimer, 4. Aufl. 2020, EuGVVO Art. 7 Rn. 214; s. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2016 – C-618/15, wonach bei einem Verkaufsverbot als Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats anzusehen ist, der dieses Verkaufsverbot durch die in Rede stehende Klage schützt und in dessen Hoheitsgebiet der Kläger einen Schaden erlitten zu haben behauptet).

b)

Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist ebenfalls deutsches Deliktsrecht anwendbar. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Der Schaden ist vorliegend bei dem Kläger, also in Deutschland, eingetreten. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO, da aufgrund des zugrunde liegenden Vertrages eine enge Verbindung zu Deutschland besteht.

c)

§ 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. zu § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 – 5 U 149/23 –, Rn. 141ff., juris).

Darüber hinaus stellen die Verstöße der Beklagten gegen § 4 Abs. 5 und § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 selbstständige Verstöße gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, so dass die Beklagte auch dann zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 aus unionsrechtlichen Gründen nicht anzuwenden wäre.

Insbesondere erscheint die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs bei einem Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 bzw. § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar. Andernfalls könnte bei Vorliegen einer formellen Genehmigung nämlich weder ein bereicherungsrechtlicher Anspruch noch ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB unmittelbar auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gestützt werden. Der Spielerschutz erfordert es aber, dass ein Anbieter, dem im Rahmen der Erteilung der Konzession z.B. kein Dispens von dem Einsatzlimit des § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 erteilt wurde, nicht sanktionslos gegen das Einsatzlimit des § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 verstoßen kann, welches eindeutig dem individuellen Spielerschutz dient, indem er – wie hier – sogar Spieleinsätze in Höhe des 200fachen des gesetzlich vorgesehenen monatlichen Einsatzlimits zulässt. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Anforderungen des § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 im Fall der Erteilung einer Konzession lediglich den Charakter einer bloßen Nebenbestimmung zur Konzession haben würden (s. § 10a Abs. 3 S. 1 und 2 GlüStV 2012), wäre ein Schutzgesetzcharakter des § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 zu bejahen; Schutzgesetz ist in diesem Fall nicht die Auflage als solche, sondern die jeweilige Eingriffsnorm, auf der sie beruht (BGH, Urteil vom 26.02.1993 – V ZR 74/92), hier mithin § 4 Abs. 5 GlüStV 2012. Dies gilt erst recht für einen Anbieter, der von vornherein keine Konzession erhalten hat.

Für die Anforderungen des § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 gilt dies gleichermaßen. Diese materiell-rechtlichen Vorgaben waren unabhängig vom Erfordernis bzw. vom Vorliegen einer formellen Konzession für das Anbieten von Sportwetten einzuhalten, solange kein Dispens von dem Verbot von Live-Wetten erteilt war; für das Verbot von Ereigniswetten konnte noch nicht einmal ein Dispens erteilt werden.

d)

Die Beklagte hat den objektiven Tatbestand des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verwirklicht bzw. gegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 und § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen.

Enthält das Schutzgesetz selbst keine Regelung über die Schuldform, die zu seiner Verletzung erfüllt sein muss, ist nach § 823 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich einfache Fahrlässigkeit erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1981 – VI ZR 47/80).

Die Beklagte hat durch ihre Organe (§ 31 BGB; vgl. BeckOGK/Offenloch, 1.2.2023, BGB § 31 Rn. 156 zur kollisionsrechtlichen Anwendbarkeit von § 31 BGB, wenn das Schuldverhältnis, aus dem der Geschädigte Ersatz seines Schadens verlangt, deutschem Recht unterliegt) bedingt vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig gehandelt. Sie wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel veranstaltete und hierbei gegen die gesetzlichen Anforderungen des § 4 Abs. 5 Nr. 2 und § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 verstieß, die selbst dann einzuhalten waren, wenn sie eine Erlaubnis der deutschen Behörden erhalten hätte. Sie konnte dabei nicht darauf vertrauen, dass ihr im Fall der Erteilung einer Genehmigung auch ein Dispens von dem Einsatzlimit des § 4 Abs. 5 Nr. 2 und dem Verbot von Live-Wetten gemäß § 21 Abs. 4 S. 2, 3 GlüStV 2012 erteilt werden würde.

e)

Ursächlich bedingt durch das Verhalten der Beklagten entstand dem Kläger ein Vermögensschaden in der tenorierten Höhe.

f)

Der Schadensersatzanspruch des Klägers unterliegt auch keiner Kürzung wegen eines ihm anzulastenden Mitverschuldens nach § 254 BGB.

Die Vorschrift ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil dies dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zuwiderliefe. Denn das darin angeordnete Totalverbot dient mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht gerade auch dazu, den Spieler in gewissem Umfang vor sich selbst zu schützen, was nach zutreffender Ansicht eine Anwendung des § 254 BGB ausschließt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22 – juris, Rn. 74).

g)

Nach Maßgabe des § 852 BGB kann der Kläger auch für einen gegebenenfalls verjährten Zeitraum die Verluste nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen.

Im konkreten Fall hat die Beklagte die eingezahlten Gelder durch Leistung des Klägers i.S.d. § 852 S. 1 BGB auf dessen Kosten „erlangt“.

Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes zwar ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB kann auch im Rahmen des § 852 S. 1 BGB Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022, VIa ZR 8/21, Rn. 86ff.). Hinsichtlich einer Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB fehlt es aber bereits an substantiiertem Vorbringen der Beklagten. Darüber hinaus scheitert der Einwand auch an der bestehenden Kenntnis der Beklagten vom Fehlen des Rechtsgrundes, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB bzw. jedenfalls an § 819 Abs. 2 BGB, wonach der Empfänger bereits vom Empfang der Leistung an verschärft haftet, wenn er durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wobei ausreichend ist, dass ein objektiv denkender Empfänger, der sich richtiger Einsicht nicht bewusst verschließt, aus dem ihm bekannten Tatsachen einen entsprechenden Schluss gezogen hätte (vgl. zu letzterem BGH, Urteil vom 06.11.2008 – III ZR 120/08).

4.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB (Zinsen ab Rechtshängigkeit).

III.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (ebenso BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, BeckRS 2024, 6951 Rn. 1-58; vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 – Cilfit u.a.; Urteil vom 01.10.2015 – C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] – Doc Generici; Urteil vom 06.10.2021 – C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] – Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Die Folgen einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit von Regelungen im Bereich des Glücksspiels und die Anforderungen an ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot von Glücksspielen sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – I ZR 79/22, juris Rn. 19; BGH, ZfWG 2024, 66 [juris Rn. 18]). Die Vorlagefragen in dem Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta (Rechtssache C-440/23) betreffen die Vereinbarkeit der Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2012 zu Online-Casino-Glücksspielen und (Zweit-)Lotterien mit dem Unionsrecht, nicht aber die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2012 zu Sportwetten.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, § 709 S. 3 ZPO analog.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ist in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 16.10.2018 – II ZR 70/16; BGH, Beschluss vom 09.07.2007 – II ZR 95/06; BGH, Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288). Die Bejahung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs in vergleichbaren Fällen entspricht jedoch der Auffassung des BGH (Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, juris) und der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (im Ergebnis ebenso u.a. OLG Karlsruhe Urteil vom 19.12.2023 – 19 U 48/23; OLG Köln, Urteil vom Urteil vom 17.11.2023 – 19 U 123/22 und Beschluss vom 30.11.2023 – 19 U 92/23; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023 – 13 U 1753/22). Soweit das OLG Frankfurt/Main (Beschluss vom 19.01.2023 – 8 U 102/22) entsprechende Ansprüche verneint hat und hierbei die Überschreitung des in § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 erwähnten monatlichen Höchsteinsatzes unter Berufung auf BGH, Urteile vom 03.04.2008 – III ZR 190/07 und vom 25.04.1967 – VII ZR 1/65, für unbeachtlich gehalten hat (s. Rn. 30-31), hat sich der BGH im Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, juris, Rn. 53 ausdrücklich von den vorgenannten Entscheidungen abgegrenzt. Im Übrigen handelt es sich bei der Entscheidung des OLG Frankfurt a.a.O. um einen bloßen Hinweisbeschluss, der als bloße Zwischenentscheidung keine divergierende Entscheidung in diesem Sinne darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2020 – VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auflage, § 543 ZPO, Rn. 16 zu einem Hinweisbeschluss).

Der Fall hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist (nur) dann gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. die allgemein von Bedeutung ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auflage, § 543 Rn. 13 m.w.N.). Aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte sind die aufgeworfenen Rechtsfragen aber nicht klärungsbedürftig.

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