LG Itzehoe, Az.: 9 S 61/14, Beschluss vom 12.01.2015
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 24. 06. 2014 – 64 C 20/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug wird auf 2.368,10 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, denn sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch liegen keine Umstände vor, die eine mündliche Verhandlung geboten erscheinen lassen. Die Kammer verweist inhaltlich auf ihren Beschluss vom 08. 12. 2014 gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO, dem die Beklagte nicht mit erheblichen Argumenten entgegengetreten ist.
Soweit die Berufung geltend macht, das Amtsgericht habe den Beweis als geführt gesehen, dass das Betreiben des Servers für die Anmietung des Objekts ausdrücklich besprochen worden sei, mißversteht sie die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils, das auf S. 5 2. Absatz ausgeführt hat, der Beklagten sei nicht gelungen zu beweisen, dass der Zeuge … eine konkrete Internetverbindung bzw. das Betreiben von Servern via Internetverbindung konkret zugesagt habe. Gleiches führt die Kammer in ihrem Beschluss aus. Der Zeuge … bekundete zudem, er habe der Beklagten geraten, sich über die Möglichkeiten der Versorgung über die jeweiligen Mobilfunkanbieter erst zu informieren, bevor sie den Vertrag unterzeichne. Dass sie dies vor Unterzeichnung des Vertrages getan hätte, ist schon nicht dargelegt. Der Beklagten ist es nicht gestattet, lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derer des Gerichts zu setzen. Die Beklagte zeigt Fehler in der Würdigung durch das Amtsgericht oder durch die Kammer in deren Hinweisbeschluss nicht auf. Deshalb kommt es nicht auf die Absichten der Beklagten zur Nutzung der Mietsache sondern auf die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen an. Danach kann die Beklagte dem Zeugen … auch nicht mit Erfolg Arglist unterstellen, arglistig gehandelt zu haben. Da der Zeuge bereits nach amtsgerichtlich vorgenommener und von der Kammer bestätigter Würdigung keinerlei Zusicherung zu den Möglichkeiten einer Datenübertragung via Server gemacht hatte, kann die Beklagte daraus auch keinerlei für sie positive Rechtsfolgen herleiten.
Soweit das Vorhandensein von schnellen Internetverbindungen nach Auffassung der Beklagten eine verkehrswesentliche Eigenschaft sein soll, ist erneut auf die Würdigung der Kammer im Hinweisbeschluss S. 6 unten zu verweisen. Auch insoweit ist es nicht ausreichend, dass die Berufung lediglich eine eigene Würdigung vornimmt. Fehler sowohl des Amtsgerichts als auch der Kammer im Hinweisbeschluss vermag sie nicht aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708Nr. 10, 713 ZPO.