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Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Originalvollmacht nach § 174 BGB

BAG, Az.: 2 AZR 298/71, Urteil vom 30.05.1972

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Juni 1971 — 6 Sa 101/71 — aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 5. November 1970 — 1 Ca 834/70 — wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision.

kündigung

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte, ein eingetragener Verein, dem Kläger zum 30. Juni 1970 wirksam gekündigt hat.

Der Beklagte hat sich nach seiner Satzung die Aufgabe gestellt, „an der Neugestaltung des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zum Wohle einer allgemeinen Befriedung mitzuarbeiten“. Er will u.a. „zeitgemäße Formen der Menschenführung entwickeln und lehren“ und unterhält zu diesem Zweck als rechtlich unselbständige „Institutionen“ eine „Akademie für Führungskräfte der Wirtschaft“, eine „Wirtschaftsakademie für Lehrer“ und eine „Akademie für Fernstudium“; ferner betreibt er einen rechtlich selbständigen Fachverlag. Alleiniges Vorstandsmitglied ist Professor Dr. R H.

Der Kläger, von Beruf Diplom-Dolmetscher, wurde zum 1. Januar 1970 als Übersetzer mit einem Monatsgehalt von 3.000,– DM eingestellt. Nach einer dreimonatigen Probezeit galt für die Kündigung eine Frist von sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Für die Kündigung war Schriftform vereinbart. Die Einstellungsverhandlungen hatte der Kläger mit dem Angestellten R, dem Leiter der Hauptabteilung Personal/Ausbildung des Beklagten, geführt. Den zwischen Herrn R und dem Kläger im einzelnen abgesprochenen schriftlichen Vertrag unterzeichnete auf der Arbeitgeberseite neben Herrn R auch Herr Prof. Dr. H.

Am 14. Mai 1970 erhielt der Kläger auf einem Briefbogen der „Akademie für Führungskräfte der Wirtschaft“ eine Kündigung zum 30. Juni 1970. Das Schreiben war unterhalb der Bezeichnung „Hauptabteilung Personal/Ausbildung“ von deren Leiter R unterzeichnet. Nach Unterredungen zwischen dem Kläger und Herrn R, deren Inhalt streitig ist, wies der Kläger mit Schreiben vom 23. Mai 1970 an die genannte Akademie die Kündigung zurück: Er sei von dem Beklagten angestellt; aus dem Kündigungsschreiben ergebe sich nicht die Bevollmächtigung zur Auflösung des Anstellungsvertrages. Dazu hat der Kläger in diesem Rechtsstreit vorgetragen, die Bevollmächtigung des Angestellten R zur Abgabe der Kündigungserklärung sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Dementsprechend verfolgt er mit seiner Klage, soweit sie in die dritte Instanz gelangt ist, den Antrag festzustellen, daß die am 14. Mai 1970 ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam ist.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben, weil die Kündigung nicht vom Vorsitzenden des Beklagten erklärt worden sei und der Angestellte R eine Urkunde über seine Bevollmächtigung nicht vorgelegt habe. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, der um Bestätigung des arbeitsgerichtlichen Urteils bittet.

Entscheidungsgründe

vollmacht bei kündigungI. Entgegen der Ansicht der Revision waren die Formalien der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Ordnung, die Berufung also zulässig, nachdem das Landesarbeitsgericht ihm das Armenrecht bewilligt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt hatte.

1. Am letzten Tag der Berufungsfrist, dem 7. Januar 1971, lag dem Landesarbeitsgericht allerdings nur der Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vor, diesem für die Berufungsinstanz das Armenrecht zu bewilligen, ohne daß dem Antrag das in § 118 Abs. 2 ZPO genannte Zeugnis beigefügt war. Das reichte an sich nicht aus, um dem Kläger nach der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der dann eingetretenen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren; denn die Wiedereinsetzung ist nur möglich, wenn das Armenrechtsgesuch, selbst wenn es erst am letzten Tag der Frist beim Berufungsgericht eingeht, geeignet ist, zur Bewilligung des Armenrechts zu führen, und dazu gehört der Nachweis der Armut innerhalb der Rechtsmittelfrist (BAG AP Nr. 34 zu § 233 ZPO). Davon gilt aber eine Ausnahme, wenn die arme Partei innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) glaubhaft macht, daß sie durch einen unabwendbaren Zufall daran gehindert war, die für den Nachweis ihrer Armut erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einzureichen (BAG aaO in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, z.B. BGHZ 27, 132).

2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß die zuletzt genannten Voraussetzungen erfüllt waren. Der Kläger hat, wie glaubhaft gemacht ist, wegen der Behinderung infolge der zahlreichen Feiertage zwischen der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an seinen weit entfernt wohnenden Prozeßbevollmächtigten (24. Dezember 1970) und dem letzten Tag der Berufungsfrist (7. Januar 1971) erst am 30. Dezember 1970 von seinem Anwalt die Nachricht erhalten, daß er zum Zwecke der Einlegung der Berufung die vorgeschriebenen Armenrechtsunterlagen beschaffen müsse. Ebenfalls wegen der Feiertage und des in dieser Zeit eingeschränkten Dienstbetriebs der zuständigen Behörden war er nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts frühestens am 5. Januar 1971 zwar noch nicht im Besitz des amtlichen Armutszeugnisses, wohl aber solcher Unterlagen, die es dem Landesarbeitsgericht ermöglicht hätten, den Nachweis der Armut als geführt anzusehen. Wenn er diese Unterlagen nicht noch am 5. Januar 1971 an das Landesarbeitsgericht abschickte, sondern am folgenden Tag sich davon Fotokopien herstellen ließ, wozu er wegen des gesetzlichen Feiertages (6. Januar = Erscheinungsfest) an seinem Wohnort Heidelberg „außer Landes“ nach Ludwigshafen fuhr, so ist ihm das nicht als Verschulden anzurechnen.

Der unabwendbare Zufall für den Kläger trat dadurch ein, daß der von ihm am 6. Januar 1971 mit Poststempel von 17.00 Uhr in Ludwigshafen an das Landesarbeitsgericht in Hannover zur Post gegebene Brief mit den Unterlagen über den Nachweis seiner Armut erst am 8. Januar 1971, also einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, beim Landesarbeitsgericht einging. Mit einer solchen Verzögerung in der Postbeförderung brauchte der Kläger als eine mit der Wahrung von Rechtsmittelfristen nicht vertraute Person nicht zu rechnen. Er konnte darauf vertrauen, daß der um 17.00 Uhr des 6.Januar 1971 in Ludwigshafen, einer Großstadt mit guten Bahn- und Postverbindungen, aufgegebene Brief die mit genauer Anschrift bezeichnete Behörde in Hannover am folgenden Tag erreichen werde.

3. Unbegründet ist der Einwand der Revision, der Kläger habe sich schon nach der Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils am 5. November 1970 um die Armenrechtsunterlagen bemühen müssen. Der armen Partei ist wie jeder anderen Partei zuzugestehen, daß sie sich erst anhand des in vollständiger Fassung zugestellten Urteils darüber schlüssig wird, ob sie ein Rechtsmittel einlegen will. Erst von da an ist sie auch gehalten, die Armenrechtsunterlagen zu beschaffen, zumal nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge selbst die kurze Berufungsfrist des arbeitsgerichtlichen Verfahrens dafür ausreicht.

Auch trifft die Ansicht der Revision nicht zu, der Kläger habe auf jeden Fall fristgerecht Berufung einlegen müssen, wenn er nicht bis zum Ablauf der Berufungsfrist seine Armut habe nachweisen können. Die arme Partei würde damit das Risiko auf sich nehmen, daß sie die mit der Einlegung des Rechtsmittels entstehenden Kosten tragen müßte. Das wird im Falle der Armut nicht verlangt (BGHZ 16, 1).

II. In der Sache selbst hat die Revision Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte dem Kläger am 14. Mai 1970 rechtswirksam zum 30. Juni 1970 gekündigt. Das Landesarbeitsgericht hat die Vorschrift des § 174 Satz 2 BGB unrichtig angewandt.

1. Die vom Landesarbeitsgericht behandelte und von der Revision erneut aufgegriffene Frage, ob der Kläger die Kündigung „unverzüglich“ zurückgewiesen hat, weil sie ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde auf den Namen des Angestellten R ausgesprochen wurde, kann offenbleiben. Darauf kommt es nur bei Anwendung des § 174 Satz 1 BGB an. Diese Vorschrift scheidet hier deshalb aus, weil allein darauf abzustellen ist, ob der Kläger von der Bevollmächtigung seines Erklärungsgegners im Sinne des § 174 Satz 2 BGB Kenntnis hatte.

2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht verneint, daß der Kläger durch den Beklagten von der Bevollmächtigung des Leiters seiner Hauptabteilung Personal zur Abgabe einer Kündigungserklärung nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Das Inkenntnissetzen im Sinne des § 174 Satz 2 BGB gegenüber den Betriebsangehörigen kann und wird in aller Regel darin liegen, daß der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter z.B. durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung in eine Stellung beruft, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt (Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. I, § 56 VIII, S. 557 zu Fußnote 64). Hat der Arbeitnehmer, dem gegenüber eine Kündigung ausgesprochen wird, Kenntnis davon, daß sein Erklärungsgegner wie im Streitfall die Stellung des Personalabteilungsleiters innehat, dann ist ihm zuzurechnen, daß er dessen Bevollmächtigung gekannt hat. Jede andere Auslegung des § 174 Satz 2 BGB würde den Erfordernissen des Arbeitslebens nicht gerecht. Etwas anderes kann dann gelten, wenn in Wahrheit die Bevollmächtigung fehlt. Dann handelt es sich aber nicht um einen Fall des § 174 BGB, sondern des § 180 BGB. Es ist unstreitig, daß der Angestellte R bevollmächtigt gewesen ist, die Kündigung vom 14. Mai 1970 auszusprechen.

3. Das Landesarbeitsgericht hat nicht verkannt, daß dem Leiter der Personalabteilung eines Betriebes im allgemeinen das Recht zur Abgabe der Kündigungserklärung zusteht. Es hat jedoch für den Streitfall die Auffassung vertreten, dem Kläger sei diese Befugnis des Herrn R nicht erkennbar gewesen; denn die Befugnis zur Einstellung und Entlassung werde meistens dem gleichen Personenkreis erteilt und der Kläger habe wegen der näheren Umstände seiner eigenen Einstellung davon ausgehen können, daß Herr R nur in Gemeinschaft mit dem Vorsitzenden des Beklagten zur Einstellung und dementsprechend auch zur Entlassung befugt gewesen sei.

Damit stützt sich das Landesarbeitsgericht auf einen Erfahrungssatz, den es nicht gibt. Es trifft nicht zu, daß die Befugnis zur Einstellung und die Befugnis zur Entlassung zumeist zusammenfallen. Die Entscheidung über die Einstellung eines Mitarbeiters, insbesondere eines hochbezahlten Angestellten in herausgehobener Stellung, liegt in aller Regel beim Arbeitgeber oder den ihn repräsentierenden leitenden Personen des Unternehmens, während die Durchführung einer Entlassung, d.h. der Ausspruch der Kündigung, im allgemeinen dem Leiter der Personalabteilung übertragen ist. Daß durchaus zwischen Einstellungs- und Entlassungsbefugnis zu unterscheiden ist in dem Sinne, daß die beiden Befugnisse vielfach nicht zusammenfallen, zeigt das Gesetz selbst. Während nach § 14 Abs. 2 KSchG schon derjenige leitender Angestellter ist, der entweder zur Einstellung oder zur Entlassung berechtigt ist, verlangt § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG n.V. (ebenso § 4 Abs. 2 Buchst. c BetrVG a.F.) für den Begriff des leitenden Angestellten, daß er sowohl Einstellungs- als auch Entlassungsbefugnis hat.

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4. Daraus folgt, daß der Beklagte, indem er eine Personalabteilung eingerichtet und den Angestellten R zu deren Leiter bestellt hat, die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß den Angehörigen seiner Belegschaft im Falle einer Kündigung durch den Personalabteilungsleiter die Möglichkeit genommen ist, die Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde zu beanstanden und dadurch die Unwirksamkeit der Kündigung nach Maßgabe des § 174 Satz 1 BGB herbeizuführen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer, dem gekündigt wird, weiß, daß der Kündigende Personalabteilungsleiter ist. Diese Kenntnis hat der Kläger gehabt; denn er hat mit dem Angestellten R nicht als einem beliebigen Mitarbeiter des Beklagten, sondern in dessen Eigenschaft als Leiter der Hauptabteilung Personal/Ausbildung die Einstellungsbedingungen ausgehandelt. Überdies hat Herr R den Anstellungsvertrag mitunterzeichnet. Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger die Kenntnis von der Stellung des Herrn R auch durch Vorlage des Organisationsplanes des Beklagten erlangt hat. Zumindest müßte sich der Kläger entgegenhalten lassen, daß es ihm ohne weiteres möglich war, diesen ihm vorgelegten Plan einzusehen, der eindeutig klarstellt, daß es beim Beklagten eine Hauptabteilung Personal/Ausbildung gibt, als deren Leiter ihm Herr R bekannt war.

5. Schließlich hat der Personalabteilungsleiter auch erkennbar im Namen des Beklagten die Kündigung ausgesprochen. Die Verwendung des Briefbogens mit dem Kopf „Akademie für Führungskräfte der Wirtschaft“ ist unschädlich. Als einem Angestellten in herausgehobener Stellung konnte dem Kläger nicht verborgen bleiben, daß diese Akademie gemäß der Vereinssatzung als unselbständige Einrichtung des Beklagten keine eigene Rechtspersönlichkeit und dementsprechend ihm gegenüber auch kein Kündigungsrecht hatte. Das von dem Leiter der (über dessen Unterschrift ausdrücklich genannten) Hauptabteilung Personal/Ausbildung unterzeichnete Schreiben konnte deshalb vom Kläger nur als Erklärung des Beklagten, als dessen Angestellter ihm Herr R bekannt war, verstanden werden und ist, wie sein weiteres Vorgehen zeigt, zutreffend auch so verstanden worden.

6. Nach alledem ist die Kündigung vom 14. Mai 1970 bürgerlich-rechtlich wirksam. Ein gesetzlicher Kündigungsschutz hat dem Kläger damals noch nicht zugestanden (§ 1 Abs. 1 KSchG). Auch sonstige Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Das Arbeitsverhältnis hat deshalb aufgrund der ordentlichen Kündigung am 30. Juni 1970 geendet.

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