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Zurückweisung einer Leistung durch Gläubiger

Kammergericht Berlin

Az: 1 VA 14/06

Beschluss vom 27.11.2007


Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf den gegen den Beschluss des Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. August 2006 gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung am 27. November 2007 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt 3.000,00 EUR.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23 ff EGGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Hinterlegungsordnung (HinterlO) zulässig, insbesondere gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG fristgerecht gestellt worden.

Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil der Antragsgegner zu Recht die vom Antragsteller begehrte Hinterlegung abgelehnt hat.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HinterlO ergeht die Annahmeverfügung der Hinterlegungsstelle auf Antrag des Hinterlegers u. a. dann, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen. Daraus folgt, dass eine Hinterlegung nicht beliebig zulässig ist, sondern nur dann, wenn dem Hinterleger eine gesetzliche Vorschrift zur Seite steht, die ihn zur Hinterlegung berechtigt oder verpflichtet (Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Aufl., § 6 Rn. 9). Als eine solche die Hinterlegung rechtfertigende Vorschrift kommt hier nur § 372 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht, wovon auch der Antragsteller ausgeht. Nach dieser Vorschrift kann ein Schuldner Geld für den Gläubiger dann hinterlegen, wenn sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet. Die – objektiv gerechtfertigte – Hinterlegung bewirkt eine Befreiung des Hinterlegers von seiner Verbindlichkeit (BGH, NJW 1953, 19; OLG Düsseldorf, ZIP 1994, 960).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist er nach dieser Vorschrift nicht zu einer Hinterlegung der Raten befugt, die er regelmäßig aufgrund eines Prozessvergleichs von seinem Schuldner Dnnn Bnnnn erhält und jenem vergeblich zur Rückzahlung angeboten hat. Denn der Antragsteller darf nach dem Prozessvergleich vom 29. November 2005 die Annahme der darin vereinbarten Raten nicht ablehnen und sie gemäß § 812 Abs. 1 BGB an den Schuldner zurückzahlen. Vielmehr ist dessen Weigerung, die ihm angebotene Rückzahlung der Raten anzunehmen, berechtigt und versetzt jenen nicht in Annahmeverzug (§§ 293, 294 BGB).

Der Ansicht des Antragstellers, er könne gemäß § 367 Abs. 2 BGB die Annahme der gezahlten Raten ablehnen, vermag der Senat nicht zu folgen. Ein Fall des § 367 Abs. 2 BGB liegt hier nicht vor. Denn die Auslegungsregel über die Anrechnung von Zahlungen auf Zinsen und Kosten in § 367 Abs.1 BGB kann im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung keine Anwendung finden, wenn und soweit der Schuldner die Raten vereinbarungsgemäß zahlt. Die Frage der Anrechnung von Zahlungen nach § 367 Abs. 1 BGB stellt sich, wenn die Leistung zur Tilgung der ganzen Schuld aus Hauptforderung, Zinsen und Kosten nicht ausreicht. Diese Bestimmung bezieht sich aber nur auf die fällige Schuld bezieht, d. h. auf die jeweils fällige Rate (BGHZ 91, 55 = NJW 1984, 2161; Frütting/Wegner/Weinreich- Pfeiffer, BGB § 367 Rn. 2; MünchKomm-Wenzel, BGB, 5. Aufl., § 367 Rn. 6; vgl. auch Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 497 Rn. 10). Für eine Anwendung des § 367 BGB ist daher noch kein Raum, soweit und solange nur die nach der Vereinbarung fälligen Beträge vollständig bezahlt werden (BGHZ 91, 55 = NJW 1984, 2161). Eine Verrechnung der Zahlungen erfolgt erst, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung endet (BGHZ 77, 256 = NJW 1980, 2131 zum Kontokorrent). Dann erst kann festgestellt werden, ob die bisherigen Leistungen zur Tilgung der ganzen Schuld ausreichen oder nicht.

Hier hat der Schuldner die nach Punkt 2 Abs. 1 und 2 des Prozessvergleichs vom 29. November 2005 geschuldeten Raten und damit die fälligen Zahlungen voll geleistet. Soweit er nicht bereit war, einer zukünftigen Verrechnung hinsichtlich der Kosten zuzustimmen, begründet dies kein Recht des Antragstellers auf Zurückweisung der vollständig gezahlten Rate. Soweit der Schuldner es abgelehnt hat, neben den Ratenzahlungen gesonderte Zahlungen auf die Kosten zu leisten, begründet dies ebenfalls kein Recht des Antragstellers, die Annahme der vereinbarten Raten abzulehnen.

Die Festsetzung des Geschäftwertes beruht auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 1 und 2 KostO.

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