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Zusammenveranlagung bei geschiedenen Eheleuten – Anspruch hierauf?

Finanzgericht Köln

Az.: 15 V 6203/04

Beschluss vom 19.01.2005


Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

I.

Streitig ist, ob eine Zusammenveranlagung des Antragstellers mit seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau für das Streitjahr 2001 durchzuführen ist.

Der Antragsteller trennte sich im Laufe des Jahres 2002 von seiner Ehefrau und lebt seitdem von dieser dauernd getrennt.

Für das Kalenderjahr 2001 beantragte der Antragsteller die Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau. Dies sei nach seinen Angaben so mit seiner Frau vereinbart worden. Die am 5.12.2002 bei dem Antragsgegner eingegangene Steuererklärung enthielt nur Einkünfte des Antragstellers und war auch nicht von seiner Ehefrau unterschrieben. Mit Bescheid vom 16.12.2002 führte der Antragsgegner eine getrennte Veranlagung durch und setzte die Einkommensteuer 2001 auf 4.335,76 Euro fest. Laut Bescheid musste der Antragsteller 2.601,45 Euro nachzahlen.

Gegen den Bescheid legte der Antragsgegner Einspruch ein und beantragte zugleich Aussetzung der Vollziehung des Bescheids. Zur Begründung wies er auf das Urteil des BGH vom 12.6.2002 hin. Der Antragsgegner wies den Antragsteller darauf hin, dass die Ehefrau im Streitjahr eigene Einkünfte hatte, die dem Steuerabzug unterlagen. Laut Schreiben des Antragsgegners vom 14.1.2005 betrug der Bruttoarbeitslohn der Ehefrau im Streitjahr 24.679 DM.

Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Verfügung vom 13.2.2003 ab. Ebenfalls wies der Antragsgegner den Einspruch mit Entscheidung vom 15.11.2004 als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Klage ein, die noch beim beschließenden Senat unter dem Az. 15 K 6201/04 anhängig ist.

Mit dem hier vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller nunmehr vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht. Zur Begründung weist er darauf hin, dass er mit seiner zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau über die Verpflichtung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung streite. Unter anderem habe er seine Ehefrau mit Schreiben vom 21.6.2003 zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung aufgefordert. Bis heute verweigere die Ehefrau die Zustimmung. Sie sei aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich zur Mitwirkung an der steuerlichen Zusammenveranlagung verpflichtet. Diese familienrechtliche Verpflichtung bleibe auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen.

Der Antragsteller reichte unter anderem ein Schreiben seines Rechtsanwalts in der Unterhaltsstreitigkeit an die Gegenseite vom 21.6.2003 ein, in dem die Ehefrau zur Zustimmung aufgefordert wurde. In diesem Schreiben heißt es zum Schluss auf Seite 2:

„In diesem Zusammenhang möchten wir darauf aufmerksam machen, dass ihre Mandantin ihre Zustimmung nicht davon abhängig machen kann, dass unser Mandant sie von der Rückzahlung des Erstattungsanspruchs freistellt.“

Mit Schriftsatz vom 18.1.2005 legt der Antragsteller wiederum ein Schreiben vom 21.6.2003 vor, dass nunmehr aber hinsichtlich des letzten Absatzes wie folgt lautet:

„In diesem Zusammenhang möchten wir darauf aufmerksam machen, dass unser Mandant (der Kläger) sie (die Ehefrau) von der Rückzahlung des Erstattungsanspruchs freistellt.“

Nach Hinweis der Berichterstatterin auf das Urteil des BFH von 14.2.2000 (BFH/NV2000, 842), wies der Antragsteller nochmals auf das Urteil des BGH vom 12.6.2002 und ferner auf das Urteil des Amtsgerichts Gernsbach vom 18.5.2004 sowie auf das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 27.10.2004 hin. Er vertritt die Ansicht, dass die Inhalte dieser Urteile im Widerspruch zu der Rechtsauffassung des BFH stünden. Des Weiteren weist er darauf hin, dass eine Klage vor dem zuständigen Zivilgericht bereits entworfen sei, jedoch noch nicht anhängig gemacht worden sei. Er habe bisher, um Verfahrenskosten möglichst gering zu halten, versucht, die Streitsache einvernehmlich zu regeln. Dies könne ihm jetzt nicht zum Vorwurf gemacht werden. Da eine einvernehmliche Regelung endgültig nicht realsierbar scheine, werde er nunmehr im Wege der Klage gegen seine geschiedene Ehefrau vorgehen. Da ausweislich der vorgelegten Urteile ein rechtlicher Anspruch auf Erteilung der Zustimmungserklärung bestehe, sei es unerheblich, ob die geschiedene Ehefrau diese jemals freiwillig erteile.

Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 16.12.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.11.2004 bis zur gerichtlichen Klärung über den Anspruch des Antragstellers zur Zusammenveranlagung in 2001 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.

Erweist darauf hin, dass dem angefochtenen Steuerbescheid eine getrennte Veranlagung zugrunde läge. Die Ehefrau habe in ihrer eingereichten Steuererklärung 2001 eine getrennte Veranlagung beantragt und somit ihr Veranlagungswahlrecht ausgeübt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 EStG). Beide Ehegatten seien somit getrennt zu veranlagen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Antragsteller habe bereits im Februar 2003 mitgeteilt, dass er gerichtlich gegen seine Ex-Ehefrau vorgehen wolle, dass diese einer Zusammenveranlagung zustimmen solle. Unterlagen hierzu seien trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Die Ehefrau verweigere bis heute die Zustimmung trotz mehrfacher Aufforderung durch den Antragsteller. Es erscheine somit absolut unrealistisch, dass die Ex-Ehefrau jemals einer Zusammenveranlagung zustimmen werde.

II.

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll nach § 69 Abs. 3 Satz 1 und § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen auslösen (BFH-Beschluss vom 10. Februar1967 III 9/66, BStBI III 1967, 182). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Natur des Aussetzungsverfahrens entsprechend rechtliche und tatsächliche Zweifel nicht abschließend geklärt werden können (BFH-Urteil vom 4. Mai 1977 l R 162 – 163/76, BStBI II 1977, 765).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

1. Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagugnszeitraums vorgelegen haben, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26 b EStG) wählen. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG werden Ehegatten getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.

Im vorliegenden Falle liegen zwar die objektiven Voraussetzunge für eine Zusammenveranlagung vor. Die inzwischen vom Antragsteller geschiedene Ehefrau hat jedoch von dem ihr zustehenden Wahlrecht in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie die getrennte Veranlagung gewählt hat.

Auf die Gründe für die Wahl der getrennten Veranlagung kommt es grundsätzlich nicht an.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann aber der einseitige Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung unwirksam sein. Das ist aber nur dann der Fall, wenn dieser selbst keine eigenen positiven oder negativen Einkünfte hat oder wenn diese so gering sind, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zur Einkommensteuerveranlagung führen können (BFH-Urteil vom 10. Januar 1992 III R 103/87, BStBI II 1992, 727 mwN; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2000 VI B 181/99, BFH/NV2000, 842). In diesen Fällen würde nämlich die Wahl der getrennten Veranlagung nicht zu einer höheren Steuerbelastung für den anderen Ehegatten führen. Eine solche Ausnahme liegt aber im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor. Die geschiedene Ehefrau hatte eigene Einkünfte, die dem Steuerabzug unterlagen und die auch zu einer Erstattung führten.

In dem Antrag der geschiedenen Ehefrau auf getrennte Veranlagung kann daher kein Willkürakt gesehen werden. Ihr Antrag ist weder steuerlich noch wirtschafltich sinnlos.

Willkür liegt insbesondere auch dann nicht vor, wenn der getrennte Veranlagung begehrende Ehegatte dadurch Auseinandersetzungen über einen ihm zustehenden Erstattungsanspruch mit seinem vormaligen Ehegatten vermeiden will. Der Gesetzgeber hat den Ehegatten die Wahl der Veranlagungsart freigestellt. Er hat damit auch zu erkennen gegeben, dass familienrechtliche Beziehungen der Eheleute untereinander bei der Prüfung der Beachtlichkeit des Antrags auf getrennte Veranlagung keine Rolle spielen dürfen, weil sie ein unnötiges Eindringen in die Privatsphäre der Beteiligten erfordern (BFH-Urteil vom 28. August 1981 VI R 139/78, BFHE 134, 412, BStBI II 1982, 156).

Der Senat ist daher der Ansicht, dass er im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden hat, ob die geschiedene Ehefrau des Antragstellers gegebenenfalls zivilrechtlich verpflichtet ist, der Zusammenveranlagung zuzustimmen. Es ist zwar richtig, dass der BGH eine Verpflichtung zur Zustimmung nicht nur in den vom BFH angenommenen Fällen der Willkür oder Rechtsmißbräuchlichkeit annimmt. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleitende Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen Ehegatten gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (zuletzt BGH-Urteil vom 3. November 2004 XII ZR 128/02, Information StW 2004, 13 mwN). Letzteres ist u.a. dann der Fall, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen freizustellen (BGH aaO). Diese möglicherweise zivilrechtliche Verpflichtung der Ehegatten untereinander, ist aber im vorliegenden steuerrechtlichen Verfahren nach Auffassung des beschließenden Senats im finanzgerichtlichen Verfahren auch nicht inzidenter zu prüfen.

Rechtsgrundlage für die Nichtbeachtung missbräuchlicher oder willkürlicher Wahlausübung ist der Grundsatz von Treu und Glauben nach §242 BGB (BFH-Urteil vom 8. März 1973 VI R 305/68; BStBI II 1973, 625). Dieser Grundsatz gilt zwar auch im Steuerrecht, wird jedoch regelmäßig im Verhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt angewendet. Die Rechtsprechung zur willkürlichen Verweigerung der Zustimmung zu einer Zusammenveranlagung stellt daher einen Ausnahmefall dar, der eng auszulegen ist. Denn grundsätzlich ist im Steuerrecht zu beachten, dass die steuerrechtlichen Folgen wertneutral sind (vgl. § 40 AO). Sie knüpfen an tatsächliche Gegebenheiten an und nehmen grundsätzlich keine Rücksicht auf rechtliche oder sittliche Sollensnormen (Tipke/Kruse Kommentar AO/FGO, § 40 Rn. 1). Das Steuerrecht prägt -wie jedes andere Rechtsgebiet- seine eigenen Tatbestände. § 26 EStG setzt insoweit voraus, dass beide Ehepartner einer Zusammenveranlagung zustimmen bzw. diese beantragen. Wenn der BFH die Wahl der getrennten Veranlagung ausnahmsweise als willkürlich ansieht, nämlich soweit diese steuerlich und wirtschaftlich sinnlos ist, so hält sich diese Ausnahme noch in den Grenzen der wertungsindifferenten Besteuerung. Würde man im Besteuerungsverfahren bei den Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 EStG auch noch die aus § 1353 BGB hergeleiteten ehelichen Treue- und Rücksichtspflichten zu beachten haben, so würde die Tatbestandsvoraussetzung der übereinstimmenden Wahl der Zusammenveranlagung in § 26 EStG nicht mehr vom steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhang abhängen. Verletzt ein Ehegatte seine aus § 1353 BGB herzuleitende Verpflichtung, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, so berührt diese Verpflichtung daher grundsätzlich nicht die steuerrechtliche Wirksamkeit seines Antrags auf getrennte Veranlagung, es sei denn, diese geht ausnahmsweise aus steuerrechtlichen Gründen ins Leere. Steuerrechtlich lässt sich aus dem Gesetz keine Pflicht herleiten, der Zusammenveranlagung aus einer bestehenden gegenseitigen ehelichen Rücksichtnahme zuzustimmen. Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung ist zudem steuerrechtlich nicht erzwingbar. Voraussetzung für die Durchführung der steuerrechtlichen Zusammenveranlagung ist aber die Wahl beider Ehegatten zur Zusammenveranlagung. Nur in den Fällen, in denen eine Verweigerung steuerlich und wirtschaftlich sinnlos ist – s.o. willkürlich i.S. der BFH-Rechtsprechung -, geht der Antrag auf getrennte Veranlagung des einen Ehegatten ins Leere mit der Folge, dass eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden kann. In den anderen Fällen, bei Verletzung der Ehepflichten aus § 1353 BGB, bleibt der die Zusammenveranlagung anstrebende Ehegatte auf den Zvilrechtsweg angewiesen. Er kann den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung vor den ordentlichen Gerichten verklagen. Obsiegt er, d.h. wird der andere Ehegatte zur Abgabe der Willenserklärung verurteilt, so gilt seine Erklärung (=Zustimmung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 EStG) gemäß § 894 Abs. 1 ZPO als abgegeben (Fiktion), sobald das Urteil rechtskräftig ist. Erst zu diesem Zeitpunkt liegen dann auch die Voraussetzungen des § 26 EStG für die Zusammenveranlagung vor. Im finanzgerichtlichen Verfahren kann hingegen eine solche Fiktion der Abgabe der Willenserklärung nicht erreicht werden, da Beklagter nicht die Ehefrau, sondern die Finanzbehörde ist. Weiterhin bleibt es dem Antragsteller unbenommen, gegen seine geschiedene Ehefrau eine Schadensersatzklage vor den ordentlichen Gerichten einzulegen.

Geht somit der Antrag des zur getrennten Veranlagung wechselnden Ehegatten in dem oben aufgezeigten Sinn steuerrechtlich nicht ins Leere, dann ist er wirksam und beachtlich. Das Finanzamt muss in einem solchen Fall die getrennte Veranlagung vornehmen.

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Der Antragsgegner hat daher zu Recht die getrennte Veranlagung vorgenommen und die Zusammenveranlagung mangels Zustimmung der Ehefrau abgelehnt.

1. Die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung stellt auch keine unbillige Härte i. S. des § 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 FGO dar. Eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde. Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass ein entsprechendes Urteil des Zivilgerichts, mit dem die Ehefrau zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung verurteilt werden würde, nicht mehr vollstreckbar sei, wenn der hier vorliegende Verwaltungsakt bestandskräftig wäre, begründet keine Unbilligkeit. Zum einen ergeht vorliegend keine Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2001 bleibt bis zu einer Entscheidung des Senats in der Hauptsache offen. Zum anderen stellt sich dem Senat aber auch die Frage, nachdem der Antragsteller schon seit geraumer Zeit eine Klage gegen seine Ehefrau ankündigt, diese aber bisher nicht eingereicht hat, ob es jemals zu einer Verurteilung der Ehefrau und damit zu einer Zusammenveranlagung kommen wird. Dies liegt allein in der Sphäre des Antragstellers. Das hier vorliegende Aussetzungsverfahren kann jedenfalls eine zivilgerichtliche Klärung nicht ersetzen.

2. Eine Beiladung der geschiedenen Ehefrau gemäß § 60 Abs. 3 FGO war im AdV-Verfahren nicht erforderlich, da die notwendige Beiladung auf endgültigen Rechtsschutz zugeschnitten ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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