Wer haftet für mangelhafte Zusatzleistungen, die man erst im Urlaub vor Ort bucht? Nach der Rechtsprechung gehören Zusatzleistungen (z.B. Ausflugsreise, Urlaubsverlängerung, etc.) vor Ort zur gebuchten Reise, wenn sie im Namen des Reiseveranstalters angeboten wurden.
Der Reiseveranstalter oder sein Repräsentant kann eine Zusatzleistung aber auch nur vermitteln. Liegt lediglich eine bloße Vermittlung der Zusatzleistung vor, so zählt diese rechtlich nicht zur beim Reiseveranstalter gebuchten Reise. Das heißt, Ihr Reiseveranstalter müßte bei einem eingetretenen Schaden nicht haften. Erforderlich für eine bloße Vermittlung ist, dass der Charakter als Fremdleistung, dass heißt Ihre Erbringung außerhalb des Organisations- und Verantwortungsbereichs des Reiseveranstalters (aus Sicht eines durchschnittlichen Reisenden) unmissverständlich klar ist. Eine Vermittlung der Zusatzleistung liegt vor, wenn z.B. der Repräsentant des Reiseveranstalters sagt, dass er die Zusatzleistung für eine andere Firma vermittelt und eindeutige Indizien (z.B. Leistung fakultativ, Buchung vor Ort, gesondert ausgewiesener Preis) hierfür vorliegen. Nach der Rechtsprechung wurden folgende Beispiele als bloße Vermittlungstätigkeit angesehen: Besuch einer Sportveranstaltung vor Ort, Theateraufführung vor Ort, Ausflug am Urlaubsort.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



