Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Komplexe Zuständigkeiten im selbständigen Beweisverfahren: Ein wegweisender Fall
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Gerichte sind für ein Selbständiges Beweisverfahren zuständig?
- Was kostet ein Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts?
- Wann ist ein gemeinsamer Gerichtsstand für mehrere Antragsgegner möglich?
- Welche Bedeutung hat der Erfüllungsort für die Bestimmung des Gerichtsstands?
- Welche Rechtsmittel gibt es gegen die Entscheidung zur Gerichtsstandsbestimmung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
- Datum: 08.11.2024
- Aktenzeichen: 3 SA 1/24
- Verfahrensart: Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
- Rechtsbereiche: Zivilprozessordnung (ZPO), Handelsrecht
Beteiligte Parteien:
- Antragsteller: Ein Betreiber eines Umzugsunternehmens, der die Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragte. Er kaufte einen gebrauchten Lastkraftwagen und plante, sowohl den Verkäufer als auch ein Wartungsunternehmen als Streitgenossen in einem Vertragsstreit zu verklagen. Sein Hauptargument war die Forderung nach Schadensersatz aufgrund von Schlechterfüllung der Verträge.
- Antragsgegner 1: Verkäufer des gebrauchten Lastkraftwagens, der seinen allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk Krefeld hat. Er argumentiert, dass die vertraglichen Verpflichtungen an seinem Geschäftssitz erbracht werden sollten, was die Zuständigkeit des Gerichts beeinflusst.
- Antragsgegnerin 2: Ein Wartungsunternehmen, das Wartungsverpflichtungen für den LKW erfüllen sollte und seinen Sitz im Landgerichtsbezirk Wuppertal hat. Es wurde festgestellt, dass die Wartungsarbeiten am Ort ihrer Niederlassung durchgeführt wurden.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Antragsteller wollte die Verhandlung an einem gemeinsamen Gerichtsstand führen lassen, obwohl die Antragsgegner verschiedene allgemeine Gerichtsstände hatten. Er argumentierte über die Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verträge an bestimmten Orten.
- Kern des Rechtsstreits: Hauptfrage war, ob ein gemeinschaftlicher Besonderer Gerichtsstand nach § 29 ZPO vorliegt, der den Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entbehrlich machte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wurde abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
- Begründung: Es bestand ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 29 ZPO, da die vertraglichen Verpflichtungen an explizit vereinbarten Orten zu erfüllen waren. Dieser besondere Gerichtsstand ist daher vorrangig. Die Verfahrenskosten wurden niedergeschlagen, da sie bei rechtzeitiger Entscheidung über den Hauptantrag nicht entstanden wären.
- Folgen: Die Parteien müssen sich an das zuständige Gericht im Landgerichtsbezirk Wuppertal halten, wo die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt wurden. Es gibt keine Möglichkeit zur Rechtsbeschwerde, und die Kosten wurden wegen Verfahrensfehlern auf Seiten des Gerichts niedergeschlagen.
Komplexe Zuständigkeiten im selbständigen Beweisverfahren: Ein wegweisender Fall
Das selbständige Beweisverfahren ist ein wichtiges Instrument im Zivilprozessrecht, das Parteien die Möglichkeit bietet, rechtzeitig Beweise zu sichern, bevor ein eigentliches Gerichtsverfahren beginnt. Es dient primär dazu, potenzielle Beweismittel zu dokumentieren und zu sichern, wenn zu befürchten ist, dass diese später nicht mehr verfügbar oder nur schwer zu erheben wären.
Die gerichtliche Zuständigkeit spielt dabei eine zentrale Rolle. Gerichte müssen sorgfältig prüfen, ob sie für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens kompetent sind. Dabei werden verschiedene Faktoren wie Gerichtsstandort, Art des Beweises und die involvierten Parteien berücksichtigt, um eine rechtssichere Protokollierung der Beweise zu gewährleisten.
Der nun folgende Fall zeigt exemplarisch, wie komplex die Klärung der Zuständigkeiten in einem selbständigen Beweisverfahren sein kann und welche rechtlichen Herausforderungen dabei auftreten können.
Der Fall vor Gericht
Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung im Streit um Mängel an gebrauchtem LKW

Ein Umzugsunternehmer scheiterte am Oberlandesgericht Düsseldorf mit seinem Antrag, ein zuständiges Gericht für sein Beweissicherungsverfahren bestimmen zu lassen. Der Unternehmer hatte einen gebrauchten LKW erworben und wollte gegen den Verkäufer sowie eine Wartungsfirma wegen Schlechterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten vorgehen.
Gemeinsamer Gerichtsstand in Wuppertal gegeben
Der Antragsteller plante, beide Antragsgegner als Streitgenossen zu verklagen. Während der Verkäufer des LKW seinen Sitz im Landgerichtsbezirk Krefeld hat, ist die Wartungsfirma im Landgerichtsbezirk Wuppertal ansässig. Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass für beide Vertragsbeziehungen ein gemeinsamer Gerichtsstand in Wuppertal besteht. Dies ergibt sich aus dem Erfüllungsort der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen.
Erfüllungsort der Verträge bestimmt Gerichtsstand
Beim Kaufvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass die Übergabe und Übereignung des LKW auf dem Betriebsgelände des Verkäufers in Wuppertal erfolgen sollte. Da beide Parteien als Einzelkaufleute handelten, ist diese Vereinbarung über den Erfüllungsort auch für die gerichtliche Zuständigkeit bindend. Bei der Wartungsfirma ergab sich der Erfüllungsort aus dem Ort ihrer Niederlassung in Wuppertal, wo die Wartungsarbeiten durchgeführt wurden.
Rechtliche Grundlagen der Entscheidung
Das OLG Düsseldorf wies darauf hin, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur erfolgen kann, wenn kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand vorliegt. Diese Vorschrift findet auch auf selbständige Beweisverfahren Anwendung. Da hier jedoch ein gemeinsamer Gerichtsstand nach § 29 ZPO in Wuppertal besteht, waren die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nicht erfüllt.
Kostenentscheidung zu Gunsten des Antragstellers
Das Gericht ordnete die Niederschlagung der Verfahrenskosten an, da diese bei richtiger Sachbehandlung durch das Landgericht Wuppertal nicht entstanden wären. Das Landgericht hätte direkt über den Hauptantrag des Antragstellers auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens entscheiden müssen. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil klärt die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit bei Vertragsstreitigkeiten mit mehreren Beteiligten. Es bestätigt, dass der Erfüllungsort des Vertrags – also der Ort, an dem die vertragliche Leistung erbracht wurde – als gemeinsamer Gerichtsstand gilt. Bei Kaufverträgen ist dies typischerweise der Ort der Warenübergabe, bei Werkverträgen der Ort der Leistungserbringung. Diese Regelung hat Vorrang vor einer gesonderten Gerichtsstandbestimmung.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie Verträge mit mehreren Geschäftspartnern an verschiedenen Orten abschließen, ist für eventuelle Streitigkeiten in der Regel das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Leistung erbracht wurde. Bei einem Autokauf ist dies zum Beispiel der Ort, wo Sie das Fahrzeug übernommen haben. Bei Reparaturarbeiten ist es der Standort der Werkstatt. Sie müssen also nicht befürchten, dass Sie an verschiedenen Gerichten klagen müssen, wenn mehrere Beteiligte involviert sind. Dies spart Zeit und Kosten und macht die rechtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche einfacher.
Benötigen Sie Hilfe?
Gerichtsstand im Vertragsstreit? Wir bringen Klarheit!
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Verträgen mit mehreren Parteien an unterschiedlichen Orten kann schnell kompliziert werden. Wir helfen Ihnen, die richtige Anlaufstelle für Ihr Anliegen zu finden und Ihre Rechte effektiv durchzusetzen. Ob Kaufvertrag, Werkvertrag oder andere vertragliche Vereinbarungen – wir analysieren Ihre individuelle Situation und beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an und lassen Sie uns gemeinsam die optimale Strategie für Ihr Anliegen entwickeln.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Gerichte sind für ein Selbständiges Beweisverfahren zuständig?
Für ein selbständiges Beweisverfahren kommen verschiedene Gerichte in Betracht, wobei die Zuständigkeit davon abhängt, ob bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig ist oder nicht.
Zuständigkeit ohne anhängiges Hauptsacheverfahren
Wenn Sie ein selbständiges Beweisverfahren einleiten möchten und noch kein Hauptsacheverfahren läuft, haben Sie die Wahl zwischen mehreren zuständigen Gerichten:
- Das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners nach den §§ 12, 13 ZPO (allgemeiner Gerichtsstand)
- Das Gericht am Erfüllungsort nach § 29 ZPO
- Bei einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung das dort festgelegte Gericht (nur zwischen Kaufleuten möglich)
Der Erfüllungsort spielt dabei eine besondere Rolle: Bei Bausachen ist dies beispielsweise der Ort, an dem sich das Bauwerk befindet. In anderen Fällen bestimmt sich der Erfüllungsort nach § 269 BGB – im Zweifel ist dies der Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Schuldners zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses.
Zuständigkeit bei anhängigem Hauptsacheverfahren
Läuft bereits ein Hauptsacheverfahren, muss das selbständige Beweisverfahren bei dem Prozessgericht eingeleitet werden, das mit der Hauptsache befasst ist. Dies ergibt sich aus § 486 Abs. 1 ZPO.
Sonderzuständigkeit in Eilfällen
In Fällen dringender Gefahr kann ausnahmsweise das Amtsgericht angerufen werden, in dessen Bezirk sich die zu begutachtende Sache befindet. Diese Eilzuständigkeit nach § 486 Abs. 3 ZPO greift jedoch nur, wenn die Beweiserhebung durch das eigentlich zuständige Gericht nicht mehr rechtzeitig durchführbar wäre.
Bestimmung des zuständigen Gerichts
Wenn unklar ist, welches Gericht zuständig ist, kann eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt werden. Dies ist auch noch möglich, wenn das selbständige Beweisverfahren bereits eingeleitet wurde.
Was kostet ein Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts?
Ein Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts verursacht in der Regel keine gesonderten Gerichtskosten, wenn er erfolgreich ist.
Gerichtskosten bei erfolglosem Antrag
Wird der Antrag zurückgewiesen oder zurückgenommen, fallen reduzierte Gerichtsgebühren an:
- Bei Zurückweisung: Die Hälfte der vollen Gebühr, maximal 400 Euro
- Bei Rücknahme vor der Entscheidung: Ein Viertel der vollen Gebühr, maximal 250 Euro
Anwaltskosten
Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit dem Antrag beauftragen, wird dessen Tätigkeit grundsätzlich durch die normale Verfahrensgebühr mit abgedeckt. Eine zusätzliche Vergütung für den Zuständigkeitsantrag fällt nicht an.
Besonderheiten bei erfolglosem Antrag
Wird der Antrag zurückgewiesen, verworfen oder zurückgenommen, entsteht für den Anwalt eine gesonderte Vergütung in Höhe einer 1,2-fachen Gebühr. Diese Gebühr berechnet sich nach dem Streitwert des Hauptverfahrens.
Bei einem Streitwert von beispielsweise 5.000 Euro beträgt die Grundgebühr 334 Euro. Daraus ergibt sich bei erfolglosem Antrag: Anwaltsgebühr = Grundgebühr × 1,2 Anwaltsgebühr = 334 Euro × 1,2 = 400,80 Euro
Hinzu kommen noch die übliche Auslagenpauschale von 20 Euro sowie 19% Mehrwertsteuer.
Wann ist ein gemeinsamer Gerichtsstand für mehrere Antragsgegner möglich?
Ein gemeinsamer Gerichtsstand für mehrere Antragsgegner kommt in verschiedenen rechtlichen Konstellationen in Betracht:
Voraussetzungen der Streitgenossenschaft
Ein gemeinsamer Gerichtsstand setzt zunächst eine zulässige Streitgenossenschaft voraus. Diese liegt vor, wenn die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang stehen und eine gemeinsame Verhandlung zweckmäßig ist. Typische Beispiele sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus einem Verkehrsunfall oder Ansprüche gegen mehrere Verantwortliche für Mängel an einem Bauwerk.
Gesetzliche Grundlagen
Die Streitgenossenschaft ist in drei Fällen zulässig:
- Bei einer Rechtsgemeinschaft zwischen den Beteiligten, etwa bei Gesamtschuldnern oder einer Erbengemeinschaft
- Wenn die Parteien aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind
- Bei gleichartigen Ansprüchen, die auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen
Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands
Wenn kein gemeinsamer Gerichtsstand besteht, kann nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein zuständiges Gericht bestimmt werden. Die Bestimmung erfolgt nach Zweckmäßigkeitserwägungen und dient der Prozessökonomie.
Ein gemeinsamer Gerichtsstand kann auch noch nachträglich bestimmt werden, wenn sich erst im Laufe des Verfahrens die Notwendigkeit einer gemeinsamen Verhandlung ergibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kläger bei der ursprünglichen Klageerhebung keine Kenntnis von weiteren möglichen Beklagten hatte.
Vorteile der gemeinsamen Verhandlung
Eine gemeinsame Verhandlung bietet erhebliche praktische Vorteile:
Die Prozesskosten werden reduziert, da nur ein Verfahren geführt werden muss. Die Verfahrensdauer verkürzt sich durch die gemeinsame Beweisaufnahme und Verhandlung. Besonders wichtig ist die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen, wenn mehrere Gerichte über denselben Sachverhalt urteilen müssten.
Im selbständigen Beweisverfahren genügt es, wenn die Antragsgegner alternativ oder kumulativ als Verursacher derselben Mängel in Betracht kommen. Wenn jedoch verschiedene Antragsgegner für unterschiedliche Mängel an verschiedenen Gewerken verantwortlich sein sollen, ist eine Gerichtsstandsbestimmung nicht möglich.
Welche Bedeutung hat der Erfüllungsort für die Bestimmung des Gerichtsstands?
Der Erfüllungsort begründet nach § 29 Abs. 1 ZPO einen besonderen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis. Das Gericht des Ortes, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, wird dadurch zuständig.
Bestimmung des Erfüllungsorts
Der Erfüllungsort wird nach folgender Rangfolge bestimmt:
- Primär durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien
- Sekundär aus den Umständen des Vertrags
- Subsidiär am Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses
Besonderheiten bei verschiedenen Vertragstypen
Bei einem Kaufvertrag können für die Leistungspflichten unterschiedliche Erfüllungsorte bestehen. Wenn Sie als Verkäufer eine Ware liefern müssen, ist der Erfüllungsort für diese Warenschuld Ihr Geschäftssitz. Für die Geldschuld des Käufers liegt der Erfüllungsort hingegen an dessen Geschäftssitz.
Rechtliche Einschränkungen
Eine vertragliche Vereinbarung über den Erfüllungsort ist in ihrer gerichtstandsbegründenden Wirkung beschränkt. Sie begründet nur dann einen Gerichtsstand, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags gilt ein einheitlicher Erfüllungsort am Ort, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet. Dies ist besonders relevant, wenn Sie einen Vertrag rückabwickeln müssen.
Der Erfüllungsort hat auch im internationalen Kontext Bedeutung. Nach der EuGVVO können Klagen am Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung erhoben werden, wobei bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen der vereinbarte Lieferort maßgeblich ist.
Welche Rechtsmittel gibt es gegen die Entscheidung zur Gerichtsstandsbestimmung?
Sofortige Beschwerde als primäres Rechtsmittel
Die Entscheidung über die Gerichtsstandsbestimmung erfolgt durch Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses.
Voraussetzungen und Durchführung
Die sofortige Beschwerde muss schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Für die Beschwerde besteht Anwaltszwang, wenn die Hauptsache in die Zuständigkeit des Landgerichts fällt.
Die Beschwerde muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist begründet werden. Eine nachträgliche Begründung ist nicht möglich. In der Begründung müssen Sie darlegen, warum die Gerichtsstandsbestimmung fehlerhaft ist.
Besondere Konstellationen
Bei einer Gerichtsstandsbestimmung im selbständigen Beweisverfahren gelten die gleichen Rechtsmittelmöglichkeiten. Wenn verschiedene Oberlandesgerichte in der Frage der Zuständigkeitsbestimmung unterschiedlicher Auffassung sind, muss das zeitlich später entscheidende Gericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegen.
Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis
Wenn Sie ohne eigenes Verschulden die Beschwerdefrist versäumt haben, können Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Sie müssen dabei die Gründe für die Fristversäumnis glaubhaft machen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Selbständiges Beweisverfahren
Ein spezielles Verfahren im Zivilprozessrecht, das die vorzeitige Beweissicherung vor einem Hauptprozess ermöglicht. Es dient dazu, wichtige Beweise zu dokumentieren und zu sichern, bevor diese möglicherweise verloren gehen oder sich verschlechtern. Geregelt in §§ 485-494a ZPO. Ein typisches Beispiel ist die Dokumentation von Baumängeln vor deren Beseitigung oder die Begutachtung eines schadhaften Fahrzeugs vor der Reparatur. Das Verfahren kann auch zur Klärung der Prozessaussichten genutzt werden.
Streitgenossen
Mehrere Personen, die gemeinsam als Kläger auftreten oder gemeinsam verklagt werden. Geregelt in §§ 59-63 ZPO. Sie können entweder notwendig verbunden sein (wenn die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann) oder einfache Streitgenossen sein. Im vorliegenden Fall sollen Verkäufer und Wartungsfirma gemeinsam verklagt werden, da sie beide für die Mängel am LKW verantwortlich gemacht werden.
Erfüllungsort
Der Ort, an dem eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist. Dieser kann durch Vereinbarung festgelegt werden oder ergibt sich aus der Natur der Leistung. Nach § 29 ZPO begründet der Erfüllungsort einen besonderen Gerichtsstand. Beispiel: Wenn vereinbart wurde, dass ein Kaufgegenstand am Geschäftssitz des Verkäufers übergeben werden soll, ist dies der Erfüllungsort.
Gerichtsstandsbestimmung
Ein verfahrensrechtliches Instrument nach § 36 ZPO, mit dem das zuständige Gericht festgelegt wird, wenn unklar ist, welches Gericht den Fall bearbeiten soll. Dies kann etwa bei mehreren möglichen Gerichtsständen oder unklaren örtlichen Zuständigkeiten nötig sein. Die Bestimmung erfolgt durch ein übergeordnetes Gericht, wenn kein gemeinsamer Gerichtsstand vorliegt.
Besonderer Gerichtsstand
Eine zusätzliche Zuständigkeitsregelung neben dem allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz des Beklagten). Geregelt in §§ 29-38 ZPO. Er ermöglicht es dem Kläger, zwischen mehreren zuständigen Gerichten zu wählen. Beispiele sind der Erfüllungsort eines Vertrages oder der Ort eines schädigenden Ereignisses. Im Fall war der besondere Gerichtsstand durch den gemeinsamen Erfüllungsort in Wuppertal gegeben.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn mehrere Personen mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen als Streitgenossen verklagt werden sollen. Er kommt zur Anwendung, wenn kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht. Im vorliegenden Fall wollte der Antragsteller nach dieser Vorschrift das zuständige Gericht bestimmen lassen, dies wurde jedoch abgelehnt, da ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand bereits nach § 29 ZPO vorlag.
- § 29 ZPO: Diese Vorschrift bestimmt den besonderen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis am Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung. Sie ist insbesondere dann relevant, wenn Vertragsparteien ihren Vertrag an einem bestimmten Ort erfüllen müssen. In diesem Fall wurde der Erfüllungsort für beide Verträge (Kauf- und Werkvertrag) vereinbart, was gemäß § 29 ZPO den besonderen Gerichtsstand in Wuppertal festlegte und damit die Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausschloss.
- § 71 Abs. 1 i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG: Diese Bestimmung legt fest, dass Landgerichte für Streitigkeiten zuständig sind, deren Streitwert einen bestimmten Betrag überschreitet. Der Antragsteller gab einen vorläufigen Streitwert von 15.000 € an, was gemäß § 71 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG die sachliche Zuständigkeit eines Landgerichts begründet. Daher war das Landgericht Wuppertal für den Rechtsstreit sachlich zuständig.
- § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG: Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit der Herabsetzung der Verfahrenskosten, wenn diese bei richtiger Sachbehandlung nicht angefallen wären. Im vorliegenden Fall wurden die Verfahrenskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG niedergeschlagen, weil das Landgericht Wuppertal den Hauptantrag des Antragstellers erfolgreich hätte behandeln können, ohne dass die Voraussetzungen für eine Kostenerhöhung erfüllt wären.
- §§ 37 Abs. 1, 574 Abs. 3 ZPO: Diese Bestimmungen betreffen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Eine Rechtsbeschwerde ist nur dann zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO erfüllt sind. In diesem Fall wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde.
Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: 3 SA 1/24 – Beschluss vom 08.11.2024
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