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Reisepreisminderung – Zustellbett auf Colakisten

Amtsgericht Düsseldorf

Az.: 32 C 6159/97

Urteil vom 08.08.1997


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.01.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 92,6 % und die Beklagte 7,4 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in nur geringem Umfang begründet.

Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Zahlung des Betrages von 109,20 DM stützt sich auf § 651 f Abs. 1 BGB. Von der Beklagten vertraglich geschuldet war nicht ein Dreibettzimmer, sondern ein Zweibettzimmer mit Zustellbett, da maßgeblich für den Vertragsinhalt die Reisebestätigung der Beklagten und nicht die des Reisebüros ist. Der Klägerin ist allerdings darin zuzustimmen, dass ein auf Cola-Kisten aufgestellter Bettrahmen den an ein Zustellbett nach dem Wortsinn dieses Begriffs zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Den der Klägerin infolge minderer Qualität der dritten Schlafgelegenheit entstandenen Nichterfüllungsschaden nimmt das Gericht mit 5 % des Reisepreises an. Den genannten Mangel hat die Beklagte, da bei Pauschalreisen das Hotel grundsätzlich Erfüllungsgehilfe des Reiseunternehmers ist (vgl. BGHZ 63, 98), gem. § 278 BGB zu vertreten. Der genannte Schadensersatzanspruch ist nicht wegen unterbliebener Mängelanzeige ausgeschlossen. Zwar sind Mängelanzeige oder Abhilfeverlangen am Reiseort wie in § 651 d Abs. 2 BGB Voraussetzung auch des Schadensersatzanspruchs gem. § 651 f BGB (vgl. BGHZ 92, 177).

Auszugehen ist aber davon, dass die Klägerin insoweit ihrer Obliegenheit zur Mängelanzeige – letztlich unstreitig – nachgekommen ist, nachdem die Beklagte vorgetragen hat, es lasse sich seitens der örtlichen Reiseleitung nicht mehr feststellen, ob die Klägerin bereits am ersten Tag beim Begrüßungscocktail gerügt habe, mithin dem Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten ist.

Die mit vorliegender Klage geltend gemachten weitergehenden Schadensersatzansprüche, auch solche gem. § 651 f Abs. 2 BGB wegen entgangener Urlaubsfreude, hingegen stehen der Klägerin nicht zu. Hierzu gilt im einzelnen folgendes:

Bei der im Bus verbrachten Wartezeit handelt es sich angesichts der in südlichen Ländern herrschenden Gepflogenheiten, die deutsche Genauigkeit nicht nachvollziehen, um keinen Reisemangel, sondern um eine von dem Reisenden entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit. Gleiches gilt in südlichen Ländern für Schimmelpilzbildung im Nassraum, sofern sie in ihrem Umfang nicht extrem ist. Für einen derart extremen Schimmelpilzbefall geben

die von der Klägerin vorgelegten Fotos keinen Anhalt. Eine Schwimmbadbenutzung nach 18.00 Uhr war von der Beklagten, soweit ersichtlich, ebenso wenig vertraglich geschuldet wie ein warmes Abendbüffet.

Inwiefern die Beklagte auf von anderen Hotelgästen an der Poolbar ausgehende Lärmbelästigung hätte Einfluss nehmen können, ist von der Klägerin nicht dargetan. Der Schadensersatzanspruch gem. § 651 f Abs. 1 BGB setzt aber – anders als ein Minderungsanspruch gem. § 651 d Abs. 1 BGB, den die Klägerin vorliegend gerade nicht geltend macht – ein Vertretenmüssen, das heißt ein Organisationsverschulden des Reiseveranstalters voraus. Aus diesem Grunde ist die Beklagte im Rahmen des § 651 f Abs. 1 BGB auch für den Zustand der Baustelle vor dem Hotel und dort befindliche Ansammlungen von Müll nicht einstandspflichtig. Inwiefern die Klägerin durch die Lage des Hotels in dem Ort X, selbst wenn es sich hierbei entgegen den Angaben der Beklagten nicht um einen Stadtteil von X, sondern um eine selbständige Ortschaft handeln sollte, in ihrem Urlaub beeinträchtigt war, ist von ihr nicht dargetan. Eine etwaige Verschmutzung der Liegeflächen am Pool durch Essenreste und Müll, wie sie von Urlaubern häufig verursacht wird, ist in Bezug auf sich daraus ergebende Gewährleistungsansprüche des Reisenden nur dann von Relevanz, wenn die Hotelleitung nicht für die Durchführung regelmäßiger Reinigungen sorgt.

Hierauf geht aber der Sachvortrag der Klägerin ebenso wenig ein wie auf die Frage, ob sie den Zustand des Hotelzimmers in Bezug auf Staub und Verfleckung des Teppichs, wie in Hotels üblich, zunächst einmal bei der Hotelleitung, verbunden mit dem Wunsch auf Durchführung einer Reinigung, reklamiert hat. Schließlich vermag das Gericht auch in der Änderung der Ablugzeit, in deren Folge der Urlaub der Klägerin und ihrer Familie in X um 11 Stunden verlängert wurde, einen Fehler im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB nicht zu erblicken.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Hiernach stehen der Klägerin die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 % zu. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs war die Klage abzuweisen, nachdem die Klägerin das Entstehen eines weiteren Schadens im Sinne des § 288 Abs. 2BGB nicht dargetan hat. Die erfolgte bloße Bezifferung eines den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden Zinssatzes genügt dem nicht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11 ZPO.

Schutzanordnungen im Sinne des § 711 ZPO waren gem. § 713 ZPO nicht zu treffen.

Gegenstandswert: 1.470,00 DM.

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