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Zustellung einer beglaubigten Abschrift einer Klageschrift – Verjährungshemmung

OLG Jena, Az.: 1 U 616/14, Urteil vom 17.12.2015

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. August 2014, Az. 8 O 1838/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien führen einen Erbstreit. Die Klägerin ist die Tochter der Erblasserin aus deren erster Ehe. Zum Zeitpunkt ihres Todes am 30. Oktober 2010 war die Erblasserin mit dem ursprünglichen, mittlerweile verstorbenen Beklagten verheiratet.

Die von ihrer Mutter enterbte Klägerin verlangte von dem ursprünglichen Beklagten als Alleinerben bzw. fordert von dessen Rechtsnachfolger – im Wege einer Stufenklage – umfänglich Auskunft, Versicherung an Eides statt und Zahlung ihres Pflichtteils.

Zustellung einer beglaubigten Abschrift einer Klageschrift - Verjährungshemmung
Symbolfoto: Von Golffy /Shutterstock.com

Der Klägervertreter reichte am 30. Dezember 2013 eine Klageschrift vom selben Tag beim Landgericht Erfurt ein. Dem damaligen Beklagten wurde am 15. Januar 2014 mit Postzustellungsurkunde eine Kopie der Klageschrift zugestellt, auf deren erster Seite sich oben – über dem Briefkopf – der Stempel „Beglaubigte Abschrift“ befand und weiter, in einem leeren Feld zwischen dem Briefkopf und der Überschrift „KLAGE und Prozesskostenhilfeantrag“ ein mit der Unterschrift des Klägervertreters versehener Stempel mit folgendem Inhalt:

„Beglaubigt zwecks Zustellung

Beglaubigt

Unterschrift

Rechtsanwalt“

Weitere Stempel, Vermerke oder Unterschriften befanden sich nicht auf jenem siebenseitigen Schriftsatz, insbesondere nicht auf der letzten Seite.

Die Klägerin hat in der ersten Instanz beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme die Klägerin hinzugezogen worden ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 30. Oktober 2010 verstorbenen C… E… G… zum Zeitpunkt ihres Todes zu erteilen, und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Beteiligungen und Forderungen (Aktiva) und Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen. Auch ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie die Erblasserin Vollmacht erteilt hat, über ihr Vermögen, insbesondere über ihre Bankkonten, zu verfügen und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen. Bei Kapitalvermögen ist die Mitteilung an die Erbschaftssteuerstelle des Finanzamtes gemäß § 33 Erbschaftssteuergesetz vorzulegen.

Es sind alle lebzeitigen Zuwendungen der Erblasserin innerhalb von zehn Jahren vor ihrem Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, auch gemischte Schenkungen bzw. durch vorweggenommene Erbfolge erfolgte Zuwendungen, Lebensversicherungen und sonstige Verträge zu Gunsten Dritter, und zwar unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang). Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn die Erblasserin

  • sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten hat,
  • Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart hat oder
  • diese Zuwendungen an ihren Ehegatten gewährt hat.

Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gemäß den §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtigen Zuwendungen (Ausstattungen; Zuschüsse zur Verwendung als Einkünfte und zur Ausbildung; bei Bestimmung der Anordnung der Ausgleich auf den Erbteil) mitzuteilen.

Sämtliche Auskünfte haben unter Belegvorlage (Kopien) zu erfolgen.

Der Beklagte hat auch Auskunft zu erteilen über den ehelichen Güterstand der Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes, gegebenenfalls unter Beifügung einer Vertragsurkunde.

2. den Beklagten zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass er in dem vor einem Notar zu errichtenden Nachlassverzeichnis den Bestand des realen und des fiktiven Nachlasses der Erblasserin C… E… G… nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie er dazu in der Lage ist.

3. den Beklagten zu verurteilen, den Wert der nach Erteilung der Auskünfte aus dem Antrag zu 1. noch zu benennenden Gegenstände des realen und fiktiven Nachlasses zu ermitteln.

4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag in nach Auskunftserteilung und Wertermittlung zu bestimmender Höhe, der der Klägerin als gesetzlicher Pflichtteil nach dem Tode der C… E… G…, geb. D…, zusteht, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2013 zu zahlen.

5. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 400,00 EUR zu zahlen.

Der damalige Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat in erster Linie die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, der ihm zugestellte Schriftsatz habe nicht den Anforderungen an eine beglaubigte Abschrift entsprochen. Daher habe die Zustellung keine Rückwirkung nach § 167 ZPO entfaltet und den zum Jahresende 2013 erfolgten Eintritt der Verjährung nicht hemmen können.

Wegen des weiteren Sachverhalts und der Argumentation der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. August 2014 abgewiesen. Seine Entscheidung hat es ausschließlich auf die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gestützt. Die Argumentation lautet im Wesentlichen wie folgt:

Der Auskunftsanspruch sei mit dem Erbfall am 30. Oktober 2010 entstanden. Verjährungsbeginn sei daher am 1. Januar 2011 gewesen, Verjährung zum 31. Dezember 2013 eingetreten. Die Klageerhebung vom 30. Dezember 2013 habe die Verjährung des Anspruchs nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Zwar hemme auch eine Stufenklage grundsätzlich die Verjährung, auch wenn zunächst nur – wie hier – ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werde. Jedoch sei die Klage dem Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigten nicht in wirksamer Form zugestellt bzw. iSd. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erhoben worden. Eine Klage werde durch Zustellung der Klageschrift erhoben, § 253 ZPO, wobei die Zustellung bei fehlender oder mangelhafter Beglaubigung der Schriftstücke unwirksam sei. Vorliegend sei die Beglaubigung mangelhaft gewesen, da sich der Beglaubigungsvermerk auf den beiden für den Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigten vorgesehenen Schriftstücken im Adressfeld auf der ersten der sieben Seiten umfassenden Klageschrift befunden habe. Jene sieben Seiten seien lediglich durch eine Heftklammer miteinander verbunden gewesen („einfache Zusammenfassung mit Heftklammern“). Ein einfacher Beglaubigungsvermerk auf der ersten Seite genüge daher nicht den Anforderungen. Vielmehr hätte jede einzelne der sieben Seiten beglaubigt werden müssen, durch die Überschrift „Beglaubigte Abschrift“ und einer Unterschrift zum Schluss der jeweiligen Seite. Es sei zwar ausreichend, wenn der Beglaubigungsvermerk erst am Ende des „Konvoluts“ – auf der letzten Seite – angebracht werde. Dies setze aber voraus, dass entweder die Auflösung der Verbindung nur unter teilweiser Substanzzerstörung möglich oder eine körperliche Verbindung als dauerhaft gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen sei. Jenen Anforderungen habe die dem Beklagten zugestellte Klageschrift jedoch nicht entsprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Argumentation wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre Ansprüche als Pflichtteilsberechtigte weiter. Verjährung sei nicht eingetreten. Vielmehr sei eine wirksame Klagezustellung und somit Hemmung der Verjährung erfolgt. Die konkrete Beglaubigung habe den rechtlichen Anforderungen entsprochen. Die vorgenommene Heftklammerung sei nur durch den Einsatz von Gewalt aufzulösen (Auseinanderreißen der Seiten/“Entklammerer“/Fingernägel). Zudem diene der Vermerk auf der ersten Seite dazu, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der ansonsten selbst die Beglaubigung vornehmen müsse, „im täglichen Massegeschäft erleichternd deutlich zu machen, dass die notwendige Beglaubigung einer Abschrift bereits durch eine zur Beglaubigung taugliche Person vorgenommen wurde“. Mit der Beglaubigung „augenfällig auf der ersten Seite“ habe der Unterzeichner höchstpersönlich durch seine Unterschrift erklärt, dass die Abschrift mit der Urschrift übereinstimme und dass der Unterzeichner die in seinem Besitz befindliche Urschrift mit der zu beglaubigenden Abschrift verglichen habe. Schließlich dokumentiere bereits die Einleitung des förmlichen Zustellungsverfahrens aus Sicht des Beklagten den Willen, ein mit einem Original übereinstimmendes Dokument zu übermitteln. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass ein Rechtsanwalt gehandelt habe, „im fachlichen Bewusstsein der übertragenen Aufgabe, für Gleichheit der zu übermittelnden Dokumente zu sorgen“.

Das Landgericht überspanne jedenfalls die Anforderungen nach § 169 Abs. 2 ZPO und berücksichtige nicht die Intentionen des Zustellungsreformgesetzes.

Im Übrigen – so die Klägerin hilfsweise – komme es auf eine Hemmung der Verjährung durch Zustellung der Klage nicht an, da der Beklagte die Forderung nach einem notariellen Nachlassverzeichnis wie auf Zahlung des sich hieraus ergebenden Pflichtteils – in der vorgerichtlichen Korrespondenz – anerkannt habe, so dass die Verjährungseinrede jedenfalls an § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB scheitere. Auf die Aufforderung der Klägerin vom 17. September 2013 habe diese – „in jedem Fall vom Beklagte autorisiert“ – ein Nachlassverzeichnis erhalten. Der Beklagte selbst habe mit Schreiben vom 20. November 2013 auf ein anwaltliches Schreiben reagiert und mitgeteilt, dass die Erstellung des geforderten notariellen Nachlassverzeichnisses erst nach dem 12. Dezember 2013 möglich sei. Dies könne nur als Anerkenntnis des Auskunfts- und Zahlungsanspruchs verstanden werden.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 12. August 2014

1. den Beklagten zu verurteilen, durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme die Klägerin hinzugezogen worden ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 30. Oktober 2010 verstorbenen C… E… G… zum Zeitpunkt ihres Todes zu erteilen, und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Beteiligungen und Forderungen (Aktiva) und Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen. Auch ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie die Erblasserin Vollmacht erteilt hat, über ihr Vermögen, insbesondere über ihre Bankkonten, zu verfügen und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen. Bei Kapitalvermögen ist die Mitteilung an die Erbschaftssteuerstelle des Finanzamtes gemäß § 33 Erbschaftssteuergesetz vorzulegen.

Es sind alle lebzeitigen Zuwendungen der Erblasserin innerhalb von zehn Jahren vor ihrem Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, auch gemischte Schenkungen bzw. durch vorweggenommene Erbfolge erfolgte Zuwendungen, Lebensversicherungen und sonstige Verträge zu Gunsten Dritter, und zwar unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang). Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn die Erblasserin

  • sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten hat,
  • Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart hat oder
  • diese Zuwendungen an ihren Ehegatten gewährt hat.

Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gemäß den §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtigen Zuwendungen (Ausstattungen; Zuschüsse zur Verwendung als Einkünfte und zur Ausbildung; bei Bestimmung der Anordnung der Ausgleich auf den Erbteil) mitzuteilen.

Sämtliche Auskünfte haben unter Belegvorlage (Kopien) zu erfolgen.

Der Beklagte hat auch Auskunft zu erteilen über den ehelichen Güterstand der Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes, gegebenenfalls unter Beifügung einer Vertragsurkunde.

2. den Beklagten zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass er in dem vor einem Notar zu errichtenden Nachlassverzeichnis den Bestand des realen und des fiktiven Nachlasses der Erblasserin C… E… G… nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie er dazu in der Lage ist.

3. den Beklagten zu verurteilen, den Wert der nach Erteilung der Auskünfte aus dem Antrag zu 1. noch zu benennenden Gegenstände des realen und fiktiven Nachlasses zu ermitteln.

4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag in nach Auskunftserteilung und Wertermittlung zu bestimmender Höhe, der der Klägerin als gesetzlicher Pflichtteil nach dem Tode der C… E… G…, geb. D…, zusteht, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2013 zu zahlen.

5. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 400,00 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der – nach dem Tod des früheren Beklagten an dessen Stelle getretene – neue Beklagte verteidigt das von der Klägerin angegriffene Urteil als richtig. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Eine ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift sei nicht erfolgt. Entscheidend sei, dass es keine „Unterschrift“, sondern eine „Oberschrift“ der für den Schriftsatz verantwortlichen Person gegeben habe. Eine Unterschrift iSd. § 130 Nr. 6 ZPO sei jedoch grundsätzlich am Ende eines Textes anzubringen und müsse eindeutig erkennen lassen, dass der Gleichlaut aller – vorangehenden – Seiten des Schriftstücks bestätigt werde. Im Übrigen bleibe ein Anerkenntnis durch den Beklagten bestritten. Die Erklärung des früheren Beklagten, sich nicht vor dem 12. Dezember 2013 um die Angelegenheit kümmern zu können, sei gerade kein Anerkenntnis.

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Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten der Argumentation der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in der zweiten Instanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Etwaige Ansprüche auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung sind verjährt und daher nicht mehr durchsetzbar. Da keine wirksame Zustellung der Klageschrift erfolgte, war der Lauf der Verjährung nicht durch Rechtsverfolgung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch kein vorgerichtliches Anerkenntnis der umfänglichen Klageforderungen erfolgt.

1.

Eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch wirksame Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klage ist nicht eingetreten.

a) Nach der Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die „Erhebung der Klage auf Leistung“, wobei dies auch im Falle einer erbrechtlichen Stufenklage – wie hier – bejaht wird. Eine ordnungsgemäße Zustellung vorausgesetzt, wird die Verjährung wirksam durch Erhebung der Stufenklage gehemmt, und zwar auch bezüglich des noch unbezifferten Zahlungsantrags (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2006 – IV ZR 93/05, juris Rn. 13).

b) Im vorliegenden Fall wurde zwar eine Klageschrift eingereicht, die den wesentlichen Erfordernissen des § 253 Abs. 2 und 3 ZPO entsprach, das Klagebegehren individualisierte und den Streitgegenstand bestimmte. Es wurde auch nicht lediglich ein Klageentwurf eingereicht; vielmehr erfolgte die Klageerhebung – neben der Stellung eines PKH-Antrages – unbedingt.

c) Jedoch fehlt es an einer wirksamen Zustellung der Klageschrift. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

aa) Gemäß § 253 Abs. 1 ZPO erfolgt die „Erhebung der Klage … durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift)“. Die Zustellung als solche richtet sich ihrerseits nach § 166 ZPO bzw. §§ 173 bis 175 ZPO. Die Zustellung wirkt dabei auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, sofern sie „demnächst“ erfolgt (§ 167 ZPO). Dies wäre angesichts der Zustellung am 15. Januar 2014 der Fall gewesen, wenn eine beglaubigte Abschrift zugestellt worden wäre.

Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klage ist ein zwingendes Erfordernis, während die Zustellung einer nicht beglaubigten Kopie nach ganz herrschender Auffassung nicht ausreicht.

bb) An den zwingenden Anforderungen für eine wirksame Klagezustellung hat sich durch das zum 1. Juli 2002 in Kraft getretene Zustellungsreformgesetz nichts geändert (s. zum Folgenden: OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 9 U 87/13, juris Rn. 48; kritisch MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl. 2013, § 169 Rn. 3f.). Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut von § 166 ZPO – anders als nach der Rechtslage bis zum 30. Juni 2002 – nicht mehr, welche Qualität das jeweils zuzustellende Schriftstück haben muss, damit die Zustellung wirksam ist. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung in § 166 ZPO berücksichtigt, dass sich bestimmte Anforderungen des zuzustellenden Schriftstücks aus den prozessualen Regelungen zu den jeweiligen Schriftstücken ergeben können.

Dabei ist der Gesetzgeber allerdings davon ausgegangen, dass gemäß § 166 ZPO für zuzustellende Dokumente im Rahmen der Zivilprozessordnung nur eine Zustellung der Urschrift des Dokuments, einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift in Betracht kommt (vgl. BT-Drucks. 14/4554, Seite 16). Die Möglichkeit der Zustellung einer einfachen, dh. nicht beglaubigten Fotokopie hat der Gesetzgeber hingegen bei der Neufassung von § 166 ZPO nicht vorgesehen. Entscheidend ist dabei, dass der Zustellungsadressat wegen der mit einer Zustellung verbundenen rechtlichen Wirkung Sicherheit über den Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks bekommen muss.

cc) Daraus ergibt sich, dass für eine Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – wenn nicht das Original zugestellt wird – nur eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift in Betracht kommen. Bei der von einem Rechtsanwalt angefertigten Klageschrift ist mithin eine beglaubigte Abschrift zwingend erforderlich.

Die Beglaubigung des zu übergebenden Schriftstücks ist wesentliches Erfordernis der Zustellung; ohne sie ist die Zustellung unwirksam (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 – 4 Sa 93/12, juris; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage 2016, § 169 ZPO Rn. 12, sowie § 189 ZPO Rn. 9; kritisch MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl. 2013, § 169 Rn. 3f.). Eine wesentliche Abweichung von Urschrift und beglaubigtem (zugestelltem) Schriftstück, etwa das Fehlen einer Seite, bewirkt die Formungültigkeit der Zustellung (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage 2016, § 169 ZPO Rn. 12).

dd) Für die Beglaubigung durch den Rechtsanwalt (vgl. § 169 Abs. 2 S. 2 ZPO) ist zwar keine besondere Form vorgeschrieben. Die Beglaubigung setzt aber stets eine Unterschrift voraus (vgl. § 130 Nr. 6 ZPO: „Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet“), dh. die unterschriftlich vollzogene Erklärung und Bestätigung, dass die Abschrift mit dem zuzustellenden Schriftstück inhaltlich übereinstimmt (vgl. Prütting/Gehrlein/ Tombrink, ZPO, 7. Aufl. 2015, § 169 Rn. 3).

Eine beglaubigte Abschrift ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass derjenige, der die Beglaubigung vornimmt, deren Übereinstimmung mit dem Original durch seine Unterschrift auf dem Schriftstück bestätigt und damit dokumentiert, dass er die umfassende Übereinstimmung mit dem Original geprüft hat und hierfür die Verantwortung übernimmt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 9 U 87/13, juris Rn. 47ff.). Mit der Beglaubigung wird die Gewähr dafür übernommen, dass die Abschrift mit dem Originalschriftstück verglichen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1961 – II ZR 98/61, BGHZ 36, 62, zitiert nach juris Rn. 7). Der Rechtsanwalt bestätigt mit seiner Unterschrift den inhaltlichen Gleichlaut – die völlige Übereinstimmung – der beglaubigten Abschrift mit der Urschrift (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1980 – VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, zitiert nach juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 4. Februar 1971 – VII ZR 111/70, BGHZ 55, 251, zitiert nach juris Rn. 5; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage 2016, § 169 ZPO Rn. 8). Die Beglaubigung hat primär den Zweck, dem Gegner die Überzeugung der Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2012 – II ZB 23/11, juris Rn. 9).

Dabei hat die Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks handschriftlich zu erfolgen und muss individuelle Züge tragen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage 2016, § 169 ZPO Rn. 9 m.w.N.).

ee) Diesen Anforderungen genügt ein Beglaubigungsvermerk mit eigenhändiger Unterschrift des Rechtsanwalts nur auf der ersten Seite eines mehrseitigen Schriftsatzes nicht. Vielmehr hat beides grundsätzlich auf der letzten Seite des beglaubigten Schriftsatzes – als dessen abschließende Bestätigung – zu erfolgen. Die vorliegende Gestaltung lässt sich auch nicht mit einem einen Schriftsatz begleitenden bzw. vorangehefteten „Deckblatt“ vergleichen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

(1) Bei einem Beglaubigungsvermerk und einer Unterschrift nur auf der ersten Seite des zu beglaubigenden Schriftsatzes ist nicht ausgeschlossen, dass der handelnde Rechtsanwalt keine sorgfältige und umfassende Kontrolle der gesamten bereits gehefteten Kopie – der folgenden Seiten – auf Übereinstimmung mit dem Original vorgenommen hat, dh. auf Vollständigkeit mit Blick auf die Anzahl der Seiten des Schriftsatzes sowie auf etwaige Kopierfehler (z.B. Weglassungen, Schwärzungen oder „Leerseiten“) hin. Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass Beglaubigungsvermerk und Unterschrift schon vor Verbindung aller Blätter angebracht wurden und somit nicht alle nachgehenden Blätter abdecken (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage 2016, § 169 ZPO Rn. 8). Es ist möglich, dass dem unterschreibenden Anwalt lediglich die erste Seite in Kopie vorgelegt wurde, der Rest jedoch in „Eigenverantwortung“ seines Sekretariats angefügt wurde.

(2) Der anwaltliche Beglaubigungswille erstreckt sich somit nicht eindeutig und erkennbar auf den Inhalt der gesamten Abschrift und deren völlige Übereinstimmung mit dem Original. Für Gericht und Gegner kann dies zu einer nicht hinnehmbaren Unsicherheit über die Rechtslage führen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2004 – VI ZB 9/04, juris Rn. 6). Der Beglaubigungsvermerk nur auf der ersten Seite lässt jedenfalls nicht unzweideutig erkennen, dass er sich auf den ganzen Inhalt der Abschrift erstreckt (vgl. RG, Beschluss vom 16. Mai 1940 – II B 4/40, RGZ 164, 52, zitiert nach juris).

(3) Im Interesse der Rechtssicherheit ist daher zu fordern, dass der unterschriebene Beglaubigungsvermerk die gesamten Seiten der Kopie räumlich deckt, dh. sich auf der letzten Seite befindet. Der Vermerk hat durch seine Anordnung auf der letzten Seite auszuweisen, dass er erst nach Verbindung aller Blätter angebracht wurde und alle vorgehenden Blätter abdeckt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 3. Februar 1999 – 2 U 279/98, juris Rn. 6; s. auch OLG Hamm, Urteil vom 7. September 2000 – 22 U 18/00, juris Rn. 42, und OLG Bamberg, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 3 U 252/01, juris Rn. 4, jeweils zur Beglaubigung durch einen Gerichtsvollzieher; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage 2016, § 169 ZPO Rn. 8 a.E.; s. auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 169 Rn. 9, sowie MünchKommZPO/ Häublein, 4. Aufl. 2013, § 169 Rn. 6).

(4) So ist auch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 davon ausgegangen, dass sich der Beglaubigungsvermerk auf der letzten Seite befinden muss (Beschluss vom 23. Oktober 2003 – I ZB 45/02, juris Rn. 26):

„Für die Beglaubigung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Erforderlich ist jedoch, daß sich die Beglaubigung unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt und dessen Blätter als Einheit derart verbunden sind, daß die körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.1974 – VII ZB 5/74, NJW 1974, 1383, 1384). Dem genügte die zugestellte beglaubigte Abschrift. Die aus zwei Blättern bestehende Abschrift der Beschlußverfügung ist mit mehreren Heftklammern zusammengeheftet. Der Beglaubigungsvermerk befindet sich auf dem zweiten Blatt und bezieht sich damit auf das gesamte zugestellte Schriftstück. Die Verbindung mit Heftklammern war als körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Abschrift ausreichend.“

ff) Die Gegenargumente der Klägerin verfangen hingegen nicht, weder der Hinweis auf die „Seriosität“ eines Rechtsanwalts noch der Wunsch, der Geschäftsstelle zu helfen. Im Übrigen erkennt die Geschäftsstelle schon durch den Stempel auf der ersten Seite „Beglaubigte Abschrift“, dass es sich um eine bereits vom Anwalt beglaubigte Abschrift handelt, so dass sich nicht auch der Beglaubigungsvermerk mit Unterschrift auf der ersten – visiblen – Seite befinden muss. Zudem gehen die Geschäftsstellen ohnehin üblicher Weise den Schriftsatz durch und nehmen (zusätzlich) vom unterschriebenen Beglaubigungsvermerk auf der letzten Seite Kenntnis.

gg) Zu weit geht allerdings die Anforderung des Landgerichts an eine Beglaubigung, derzufolge jedenfalls bei nur „einfacher Zusammenfassung mit Heftklammern“ jede einzelne Seite beglaubigt werden muss, durch die Überschrift „Beglaubigte Abschrift“ und eine Unterschrift zum Schluss der jeweiligen Seite. Dem Oberlandesgericht Celle folgend genügt es vielmehr, dass sich der Beglaubigungsvermerk mit Unterschrift – als abschließende Bestätigung der Übereinstimmung mit der Originalausfertigung – auf der letzten Seite des kopierten Schriftsatzes befindet. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche einzelnen zusammengehefteten Blätter einen unterzeichneten Beglaubigungsvermerk tragen (OLG Celle, Urteil vom 3. Februar 1999 – 2 U 279/98, juris Rn. 6).

hh) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll es zwar ausnahmsweise zulässig sein und ausreichen, dass die Beglaubigung durch Unterschrift auf einem gesonderten Blatt – „Deckblatt“ – erfolgt, dem der (gesamte) Schriftsatz dann lediglich angeheftet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1974 – VII ZB 5/74, juris Rn. 4 ff., 12, zu einer „Zustellungsbescheinigung“). Auch in der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass es genügt, wenn nur ein Begleitschreiben unterschrieben ist, sofern zwischen Begleitschreiben und Abschrift durch eine feste äußerliche Verbindung und inhaltliche Verweisung der Bezug eindeutig hergestellt ist (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 129 Rn. 9; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 169 Rn. 9: mit der Abschrift fest verbundenes Blatt).

Diese Ausnahmekonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Es fehlt bereits an einem – dem kopierten Schriftsatz zusätzlich angefügten und vorangestellten – „Deckblatt“, sei es in Form eines Begleitschreibens, sei es in Gestalt einer sonstigen Bescheinigung. Der Beglaubigungsvermerk mit Unterschrift befindet sich nicht auf einer gesonderten Urkunde, einem Deckblatt, einer Zustellungsbescheinigung oder dergleichen, sondern auf der ersten Seite des Schriftsatzes selbst.

Im Übrigen genügte der vorhandene Beglaubigungsvermerk als solcher nicht den inhaltlichen Anforderungen an ein solches „Deckblatt“. Der bloße Stempel „Beglaubigt zwecks Zustellung“ mit der Unterschrift hätte nicht verbürgt, dass der anliegende Schriftsatz bzw. sämtliche folgenden Seiten identisch mit der Urschrift sind (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Mai 1974 – VII ZB 5/74, NJW 1974, 1383, zitiert nach juris Rn. 12; dort wurde in der Zustellungsbescheinigung ausdrücklich erklärt, dass die „anliegende … Abschrift … hiermit beglaubigt“ wird).

d) Da sich bereits der Beglaubigungsvermerk mit Unterschrift an der falschen Stelle befindet, nämlich auf der ersten und nicht auf der letzten Seite, kommt es nicht mehr auf die Frage der richtigen – hinreichend festen – „Klammerung“ der Abschrift an (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 7. September 2000 – 22 U 18/00, juris Rn. 42).

2.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist schließlich nicht von einem Anerkenntnis der Klageforderung auszugehen. Die vorgerichtliche Korrespondenz gibt hierfür zu wenig her.

a) Soweit sich die Klägerin auf das Nachlassverzeichnis vom 10. November 2010 beruft, geht dies bereits darum fehl, weil der ursprüngliche Beklagte jenes Verzeichnis für das Nachlassgericht und nicht zur Erfüllung etwaiger Ansprüche der pflichtteilsberechtigten Klägerin gefertigt hat. Soweit die Klägerin sodann im Jahre 2013 jenes Verzeichnis in Kopie übermittelt bekam, geschah dies – so der Vortrag der Klägerin selbst – seitens ihres Halbbruders (des heutigen Beklagten). Selbst wenn der damalige Beklagte dies „autorisiert“ haben sollte, hat er damit die umfassend geltend gemachte Ansprüche nicht anerkannt. Vielmehr wollte er diese Ansprüche erkennbar abwehren.

b) Die von der Klägerin maßgeblich herangezogene Erklärung des früheren Beklagten mit Schreiben vom 20. November 2013, dass die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht vor dem 12. Dezember 2013 möglich sei, stellt bereits als solche kein Anerkenntnis dar (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 3. November 1988 – 5 U 787/88, juris Rn. 28).

Jedenfalls lässt sich dem umfassend zu würdigenden gesamten Inhalt jenes Schreibens kein Anerkenntnis der umfänglichen Forderungen der Klägerin entnehmen. Insbesondere verdeutlicht der Eingangspassus „möchte gegen die Forderungen Ihrer Mandantin … Einspruch einlegen“ gerade das Gegenteil eines Anerkenntnisses. Dem entspricht auch der Schlusspassus: „Als Ultima Ratio ist festzustellen, dass nach Rücksprache mit dem Notariat die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses erst nach einem Termin zum 12.12.2013 möglich ist, und das gleiche Ergebnis analog der bisherigen Angaben. Ich möchte mich im Voraus für die positive Bearbeitung meines Einspruchs bedanken“. Der gesamte Inhalt des Schreibens zeigt, dass der damalige Beklagte die aus seiner Sicht ungerechtfertigten oder überzogenen Ansprüche der Klägerin abwehren wollte, eben auch mit Hilfe eines Nachlassverzeichnisses aus dem sich die Dürftigkeit des Erbes ergeben sollte. Im Übrigen hat der Beklagte sodann auf die Aufforderung mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Dezember 2013, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, nicht mehr reagiert, so dass die Klägerin nicht von einem Anerkenntnis ihrer Forderungen ausgehen konnte.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, während der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO beruht.

4. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zuzulassen, da die für den Eintritt der Verjährung maßgeblichen Rechtsfragen – die Anforderungen an eine beglaubigte Abschrift – nach Auffassung des Senats grundsätzliche Bedeutung haben.

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