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Zutritt zu Bankschließfach – vereinfachter Vollstreckungsantrag

Vollstreckungsbescheid: Amtsgericht lehnt Antrag auf Zugang zu Bankschließfach ab.

Die Gläubigerin wollte aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 09.11.2021 in Höhe von insgesamt 588,96 € vollstrecken. Dabei beantragte sie den Zugang zu einem Bankschließfach und die Mitwirkung der Bank bei der Öffnung. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass der Originaltitel gemäß § 829a ZPO übermittelt werden müsse. Die Gläubigerin argumentierte, dass § 829a ZPO entsprechend anzuwenden sei, doch das Amtsgericht lehnte den Antrag ab.

Sofortige Beschwerde und Entscheidung

Die Gläubigerin legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein, doch das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab. Die Beschwerde war zulässig, jedoch nicht erfolgreich.

Begründung der Entscheidung

Das Amtsgericht argumentierte, dass § 829a ZPO nur bei der Pfändung und Überweisung einer Geldforderung direkt anwendbar sei. Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, wie den Zugang zu einem Bankschließfach, sei § 829a ZPO nicht anwendbar. Daher sei die Vorlage der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht entbehrlich. Da der Originaltitel nicht vorgelegt wurde, konnte dem Antrag der Gläubigerin nicht entsprochen werden.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag der Gläubigerin auf Zugang zu einem Bankschließfach und die Mitwirkung der Bank bei der Öffnung ab, weil der Originaltitel gemäß § 829a ZPO nicht vorgelegt wurde. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin blieb erfolglos.


LG München II – Az.: 6 T 1549/22 – Beschluss vom 09.05.2022

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 08.04.2022, Az. 1 M 451/22, aufgehoben.

2. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 08.04.2022 wird dahingehend abgeändert und ergänzt, dass

a) auf Seite 5 sich der „Anspruch D (an Kreditinstitute)“ auch bezieht auf Ziffer 5. und damit auf Zutritt zu dem Bankschließfach des Schuldners und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfachs bzw. auf Öffnung des Bankschließfachs allein durch den Drittschuldner zum Zweck der Entnahme des Inhalts, sowie

b) auf Seite 8, 2. Kasten, zusätzlich angeordnet wird, dass ein von dem Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zutritt zum Schließfach zu nehmen hat.

3. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

(Symbolfoto:  Elena Butinova/Shutterstock.com)Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 09.11.2021 wegen einer Hauptforderung in Höhe von 421,78 € zuzüglich Zinsen und Kosten, insgesamt 588,96 €.

Mit Verfügung vom 23.02.2022 wies das Amtsgericht darauf hin, dass, wenn der Antrag den Zutritt zu einem Schließfach zum Zweck der Entnahme des Inhalts umfasst, der Originaltitel gemäß § 829a ZPO übermittelt werden müsse. Der Vollstreckungsbescheid müsse nur dann nicht in Ausfertigung übermittelt werden, wenn eine Geldforderung (§§ 829, 835 ZPO) gepfändet und überwiesen werden solle. Alternativ solle die Gläubigerin die Ziffer 5 im Modul „Anspruch D“ streichen.

Mit Schriftsatz vom 21.03.2022 führte der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin aus, dass § 829a ZPO hier anzuwenden sei. Gepfändet würde der Anspruch des Schuldners auf Zutritt zum Bankschließfach und Mitwirkung der Bank bei der Öffnung, dieser Antrag unterfalle der Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte gemäß § 857 Abs. 1 ZPO. Da diese Vorschrift die Anwendung der vorstehenden Vorschriften entsprechend anordne und § 829a ZPO zu den vorstehenden Vorschriften desselben Abschnitts gehöre, gelte auch für den hier geltend gemachten Anspruch die Verfahrenserleichterung das § 829a ZPO. Mit Schriftsatz vom 04.04.2022 wurde ergänzend vorgetragen, dass § 829a ZPO in direkter Anwendung nur bei der Pfändung und Überweisung einer Geldforderung gelte, aber in entsprechender Anwendung auch für den Zugriff auf das Bankschließfach nach § 857 ZPO.

Am 08.04.2022 erließ das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – auf Antrag der Gläubigerin vom 18.02.2022 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Drittschuldnerin ist … . Im Modul „Anspruch D (an Kreditinstitute)“ wurde dabei die Ziffer 5. („Zutritt zu dem Bankschließfach und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfach“) gestrichen, ebenso auf Seite 8 bei den Anordnungen die von der Gläubigerin beantragte Anordnung, dass ein vom Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zutritt zum Schließfach zu nehmen habe.

Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 08.04.2022, dem Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin zugestellt am 14.04.2022, wies das Amtsgericht den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändung- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) zurück hinsichtlich Ziffer 5 beim Modul „Anspruch D“ (Zutritt zum Bankschließfach) sowie auf Seite 8 hinsichtlich des Punkts „ein vom Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zutritt zum Schließfach zu nehmen hat“. Bei der beantragten Forderung des Schuldners an die Drittschuldnerin aus Anspruch D, Ziffer 5 (Zutritt zum Bankschließfach und Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung), handele es sich um einen zu pfändenden Anspruch gemäß § 857 ZPO. Sonstige Ansprüche und Rechte (§ 857 ZPO) seien jedoch gerade nicht vom Anwendungsbereich des § 829a ZPO umfasst. Für § 829a ZPO müsse Gegenstand der Zwangsvollstreckung eine Geldforderung des Schuldners sein, sonstige Ansprüche und Rechte, vgl. § 857, seien nicht umfasst. Der Anwendungsbereich des § 829a ZPO sei nicht eröffnet, weswegen die Vorlage der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht entbehrlich sei. Auch sei § 829a ZPO hier nicht entsprechend anzuwenden, da dies dem Wortlaut des § 829a ZPO widerspreche. Da die Ausfertigung des zugrunde liegenden Vollstreckungstitels im Original nicht vorgelegt worden sei, habe dem Antrag daher insoweit nicht entsprochen werden können.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2022, eingegangen am selben Tag, legte die Gläubigerin gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung nahm sie auf die frühere Auffassung gemäß der Schriftsätze Bezug. § 829a ZPO sei bei § 857 ZPO entsprechend anzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz inhaltlich Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 26.04.2022 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab.

II.

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Erlass eines PfÜB teilweise zurückgewiesen wurde, ist zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO), insbesondere wurde sie innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen fristgerecht eingelegt.

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet und hat in der Sache Erfolg:

Gemäß dem Wortlaut des § 829a ZPO – vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden – ist im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich, darunter wenn die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende Geldforderung einschließlich Kosten nicht mehr als 5.000,00 € beträgt.

Gemäß § 857 ZPO gelten die „vorstehenden Vorschriften“ für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte entsprechend.

Eine solche Vollstreckung in andere Vermögensrechte ist auch die Zwangsvollstreckung in die Mitwirkung des Drittschuldners bei Öffnung eines Bankschließfach (Zimmermann, ZPO, 10. Aufl., § 857, Rn. 6; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 857 ZPO, Rn. 2).

Gemäß § 857 Abs. 1 ZPO gelten damit für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte die §§ 828 ff. ZPO und damit auch § 829 ZPO entsprechend (BGH, 16.12.2020, Az. VII ZB 9/20, juris).

Auf die Pfändung eines solchen Vermögensrechts sind nach der überwiegenden Mehrzahl der Kommentierungen die §§ 828 bis 856 ZPO entsprechend anzuwenden, ohne dass dabei eine Ausnahme für § 829a ZPO genannt wäre (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 857 ZPO, Rn. 4; Musielak/Voit – Flockenhaus, ZPO, 19. Aufl., § 857, Rn. 5; MüKoZPO/Smid, 6. Aufl. 2020, ZPO § 857 Rn. 2; Anders/Gehle – Nober, ZPO, 80. Auflage, § 857, Rn. 1; Kindl/Meller-Hannich – Koch, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage, § 857, Rn. 6; Zimmermann, ZPO, 10. Aufl., § 857, Rn. 8; Thomas/Putzo – Seiler, ZPO, 42. Aufl., § 857, Rn. 9 und 10a).

§ 829a ZPO soll eine Vereinfachung und Beschleunigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erreichen, soweit die Pfändung auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden betroffen ist und soweit es um einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts wegen einer Geldforderung geht (Zimmermann, ZPO, 10. Aufl., § 829 a, Rn. 1). Die Norm erleichtert die in § 829 Abs. 4 ZPO vorgesehene elektronische Bearbeitung von Anträgen; für die Pfändung von Geldforderungen auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden ist die Übermittlung von deren Ausfertigung in bestimmten Fällen entbehrlich; das vereinfachte Verfahren – zum Schutz des Schuldners wegen der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeit des Vollstreckungsgerichts auf bestimmte Fälle beschränkt – ist nur anwendbar auf Vollstreckungsbescheide, die einer Vollstreckungsklausel nicht bedürfen, mithin z. B. nicht bei Titelumschreibung (Musielak/Voit – Flockenhaus, ZPO, 19. Aufl., § 829a, Rn. 1 u. 2). Die Norm soll die in § 829 Abs. 4 geschaffene Möglichkeit erleichtern, elektronisch zu bearbeitende Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzureichen; mit der Bestimmung des § 829a sollte die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides in Papierform entbehrlich sein, um das Zwangsvollstreckungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Das vereinfachte Antragsverfahren ist nur bei der Zwangsvollstreckung wegen – der titulierten Höhe nach begrenzter – Geldforderungen in das bewegliche Vermögen zulässig (Kindl/ Meller-Hannich – Bendtsen, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage, § 829a, Rn. 1).

§ 829a ZPO ist vor diesem Hintergrund auch bei der Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte gemäß § 857 ZPO anwendbar:

§ 857 Abs. 1 ZPO erklärt die „vorstehenden Vorschriften“ für entsprechend anwendbar. In Abs. 7 schließt § 857 ZPO die Anwendung des § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich aus. Das spricht dafür, dass die vorstehenden Vorschriften – also §§ 828 bis 856 ZPO – im Übrigen anwendbar sein sollten, also auch § 829a ZPO.

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In § 829 ZPO geht es dem Wortlaut nach ebenfalls – wie auch in § 829a – um die Pfändung einer Geldforderung. § 829 ZPO ist aber unstreitig zwischen den Parteien, nach den überwiegenden Kommentaren und nach der Rechtsprechung des BGH (vergleiche oben, Az. VII ZB 9/20) bei der Vollstreckung gemäß § 857 ZPO in andere Vermögensrechte anwendbar. Es ist daher nicht einleuchtend, warum die Formulierung in § 829a Abs. 1 „bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung“ hier bedeuten soll, dass diese Vorschrift nicht gemäß § 857 Abs. 1 entsprechend anwendbar sein soll, während die Formulierung „Pfändung einer Geldforderung“ in § 829 eine solche entsprechende Anwendung nicht ausschließen soll.

Die Voraussetzungen des § 829a ZPO dienen dem Schutz des Schuldners in Bezug auf das Bestehen des vollstreckten Titels bei der eingeschränkten Prüfmöglichkeit bei elektronischer Antragsform, also des Anspruchs, wegen dem vollstreckt wird. Diese vereinfachte Antragsform, bei der der Originaltitel nicht eingereicht werden muss, sondern nur eine Abschrift als elektronisches Dokument, soll deswegen nur bei einem Vollstreckungsbescheid gelten, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, und nur bei im Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderungen (zuzüglich Kosten) von nicht mehr als 5.000,00 €. Gemäß Abs. 2 des § 829a kann das Gericht bei Zweifeln an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids beim Gläubiger anfordern, auch dies dient der Absicherung des Schuldners, dass tatsächlich ein Titel in dieser Höhe besteht. Ein anderer Schutz des Schuldners ist aber nicht veranlasst in Bezug auf den Anspruch, in den vollstreckt werden soll, je nachdem ob es um die Pfändung einer Geldforderung oder die Pfändung eines anderen Vermögensrechts gemäß § 857 ZPO durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geht.

Auch der Gesetzentwurf zu § 829a ZPO (BT-Drucksache 16/10069, Seite 34/35) führt in Bezug auf den veranlassten Schutz des Schuldners nur aus, dass die eingeschränkte Prüfungsmöglichkeit des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen nur auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden stattfinden soll, die einer Vollstreckungsklausel nicht bedürfen und nur bei einer begrenzten titulierten Höhe. Der Gläubiger habe nach Satz 1 Nr. 4 bei der Auftragserteilung in elektronischer Form zu versichern, dass eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids und eine Zustellungsbescheinigung vorlägen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrages noch bestehe. Einschränkungen, warum diese Vorschrift dann nicht auch im Rahmen des § 857 Abs. 1 ZPO mit anwendbar sein soll, ergeben sich auch aus dieser Begründung nicht. Ein zusätzlicher erforderlicher Schutz des Schuldners auf der Seite, in was genau vollstreckt werden soll aufgrund dieses Vollstreckungsbescheides, ist nicht ersichtlich.

Soweit BeckOK ZPO/Riedel, 44. Ed., § 829a ZPO, Rn. 1, ausführt, Gegenstand der Zwangsvollstreckung müsse eine Geldforderung des Schuldners sein, sonstige Ansprüche und Rechte (vgl. § 857) seien nicht umfasst, so ist dies hier nicht näher begründet, warum dies so sein soll, auch ist keine Fundstelle in der Rechtsprechung hierfür benannt. Die Auffassung leuchtet dem Beschwerdegericht aus den oben genannten Gründen nicht ein.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind in diesem Urteil relevant:

  • Zwangsvollstreckungsrecht (§§ 828 ff. ZPO):  Der Hauptfokus des Textes liegt auf dem Bereich der Zwangsvollstreckung. Die Gläubigerin versucht, aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg-Altona eine Hauptforderung in Höhe von 421,78 € zuzüglich Zinsen und Kosten zu vollstrecken. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ein zentraler Bestandteil der Zwangsvollstreckung in Forderungen, und es werden spezifische Regelungen wie § 829a ZPO und § 857 ZPO diskutiert, die sich auf die Übermittlung des Vollstreckungstitels und die Vollstreckung in andere Vermögensrechte beziehen.
  • Zivilprozessrecht (§§ 1 ff. ZPO): – Das zivilprozessrechtliche Verfahren bildet den Rahmen für die in diesem Fall diskutierten Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist im Zivilprozessrecht (§ 793 ZPO) geregelt. Die verschiedenen Schriftsätze und Entscheidungen der Beteiligten im Verlauf des Verfahrens beziehen sich ebenfalls auf das allgemeine Zivilprozessrecht und die Anwendung der ZPO.
  • Bankrecht: Das Bankrecht ist in diesem Fall indirekt betroffen, da es um den Zugriff auf ein Bankschließfach geht. Die Ziffer 5 im Modul „Anspruch D“ bezieht sich auf den Zutritt zum Bankschließfach und die Mitwirkung des Drittschuldners (in diesem Fall eine Bank) bei der Öffnung des Schließfachs. Die Rechte und Pflichten des Drittschuldners und des Schuldners hinsichtlich des Zugriffs auf das Schließfach sind von bankrechtlichen Regelungen beeinflusst, auch wenn sie im vorliegenden Fall primär aus zivil- und vollstreckungsrechtlicher Sicht behandelt werden.

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