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Zwangsgeld wegen infektionsschutzrechtlicher Verstöße – medizinische Gesichtsmaske

VG Münster – Az.: 5 K 2453/21 – Urteil vom 12.08.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Zwangsgelds wegen infektionsschutzrechtlicher Verstöße.

Der Kläger ist Inhaber eines Friseursalons in T. . Er verstieß mit seinem Betrieb in den Jahren 2020 bis 2021 wiederholt gegen infektionsschutzrechtliche Bestimmungen. Mit am 12. Mai 2021 zugestellter Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2021 gab die Beklagte ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung auf, in seinem Salon ausschließlich Personen zu bedienen, die eine medizinische Gesichtsmaske gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 23. April 2021 tragen.

Am 17. Mai 2021 gegen 9.50 Uhr bediente der Kläger in seinem Friseursalon den Zeugen G. ohne dass dieser hierbei eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne der vorgenannten Verfügung trug. Auf diesen Umstand wies eine Mitarbeiterin des Ordnungsamts der Beklagten, die Zeugin T1. , die dies vom Bürgersteig aus beobachtet hatte, während sie ihren Dienst bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs versah, den Kläger hin. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Hiervon machte der Kläger keinen Gebrauch.

Mit am 30. Juni 2021 zugestelltem Bescheid vom 29. Juni 2021 setzte die Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR fest und forderte vom Kläger den Ersatz von Auslagen in Höhe von 3,50 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Am 28. Juli 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Kunden bedient, ohne dass dieser eine medizinische Gesichtsmaske getragen habe. Er habe am 17. Mai 2021 gegen 9.50 Uhr den Zeugen G. bedient, der mit seiner Ehefrau, die sich ebenfalls die Haare habe schneiden lassen, in seinen Salon gekommen sei. Beide hätten bei Betreten des Salons medizinische Gesichtsmasken getragen. Der Zeuge G. habe Krebs am linken Ohr, ihm sei infolgedessen ein Stück des linken Ohres entfernt worden. Deshalb hielten medizinische Masken dort nicht gut. Während des Haareschneidens sei die Maske aus diesem Grund kurz vom linken Ohr bis auf das Kinn gerutscht. Er habe das Haareschneiden daraufhin sofort unterbrochen und könne nur vermuten, dass die Mitarbeiterin des Ordnungsamts der Beklagten kurz nach diesem Moment in den Salon geschaut habe. Jedenfalls habe diese sich vor der Tür des Salons stehend an ihn gewandt und ihm vorgeworfen, den Zeugen G. bedient zu haben, ohne dass er eine medizinische Maske getragen habe. Er habe der Mitarbeiterin der Beklagten den Sachverhalt daraufhin erklärt und noch darauf hingewiesen, dass der Zeuge G. auch zweifach geimpft sei, was die Mitarbeiterin der Beklagten jedoch nicht habe gelten lassen.

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zwangsgeld wegen infektionsschutzrechtlicher Verstöße - medizinische Gesichtsmaske
(Symbolfoto: BaLL LunLa/Shutterstock.com)

Zur Begründung führt sie aus, dem streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 29. Juni 2021 ginge ein früheres Verfahren aus dem Jahr 2020 voraus. Bereits am 8. Juli 2020 sei der Kläger gegen 12.30 Uhr zum wiederholten Male auf die geltende Maskenpflicht hingewiesen worden, weil ein Kunde und der Kläger selbst keine Maske getragen hätten. Der Kläger habe sich sogar zuerst eine Maske suchen müssen. Am Abend des 8. Juli 2020 gegen 18.50 Uhr sei festgestellt worden, dass wiederum im Geschäftslokal sowohl Kunden als auch der Kläger keine Maske getragen hätten. Wegen dieses Verstoßes habe sie unter dem 24. August 2020 einen Bußgeldbescheid erlassen. Am 8. März 2021 sei das Ordnungsamt der Beklagten von einer Kundin des Klägers über ihre Feststellungen anlässlich eines Friseurtermins am 5. März 2021 im Salon des Klägers informiert worden. Daraufhin habe man dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 8. April 2021 auferlegt, die einfache Rückverfolgbarkeit seiner Kunden sicherzustellen. Wegen der von der Kundin beschriebenen Verstöße gegen die Maskenpflicht habe die Beklagte die am 12. Mai 2021 zugestellte Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2021 erlassen, weil die seinerzeitige Coronaschutzverordnung zwar entsprechende Pflichten beinhaltete, diese aber nicht mehr bußgeldbewehrt gewesen seien. Am 17. Mai 2021 gegen 9.50 Uhr habe die Mitarbeiterin T1. festgestellt, dass im Salon des Klägers wiederum ein Kunde während eines normalen Haarschnitts (ohne Rasur) ohne Maske bedient worden sei. Die Zeugin T1. habe sich auf dem Gehweg vor der geöffneten Ladentür befunden. Ihren gestikulierenden Hinweis auf die fehlende Maske habe ein Mitarbeiter des Salons dahingehend beantwortet, dass der Kunde durch Impfung ausreichend immunisiert und deshalb von der Maskenpflicht befreit sei. Da die Zeugin sich nicht sicher gewesen sei, ob zwischenzeitlich eine Rechtsänderung eingetreten sei, habe sie sich im Rathaus beim Innendienst rückversichert, dass für Friseurdienstleistungen nach wie vor die Maskenpflicht gelte, unabhängig vom Impfstatus. Sie habe den Friseursalon sodann erneut aufgesucht und den Kunden noch immer im Laden angetroffen. Die Dienstleistung sei beendet gewesen, der Kunde habe wiederum keine Maske getragen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. und der Zeuginnen G. und T1. in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2022. Darüber hinaus haben die Beteiligten Fotografien des Friseursalons des Klägers, die insbesondere die mögliche Sicht der Zeugin T1. zeigen sollen, zur Gerichtsakte gereicht.

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt haben.

II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 29. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er beruht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage (1.) und ist formell (2.) und materiell (3.) rechtmäßig. Der Zahlungsbescheid zur Erstattung von Vollstreckungsauslagen ist ebenfalls rechtmäßig (4.).

1. Ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Zwangsgelds mit Bescheid vom 29. Juni 2021 sind § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 60, 63 und 64 VwVG NRW.

2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat die einschlägigen Bestimmungen über Zuständigkeit (a)), Verfahren (b)) und Form (c)) eingehalten.

a) Die Beklagte war gemäß § 56 Abs. 1 VwVG als Erlassbehörde des Bescheids vom 11. Mai 2021 für dessen Vollstreckung zuständig. Darauf, dass sie nach § 28 Abs. 1 IfSG a.F. i.V.m. § 6 IfSBG NRW, § 17 Abs. 1 CoronaSchVO NRW vom 23. April 2021, § 3 Abs. 1 Var. 1 OBG NRW als örtliche Ordnungsbehörde auch auf Ebene des Bescheids vom 11. Mai 2021 für den Vollzug der CoronaSchVO NRW vom 23. April 2021 zuständig war, kommt es insoweit nicht entscheidend an.

b) Die Vorschriften über das Verfahren hat die Beklagte eingehalten. Sie konnte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW von einer Anhörung absehen, weil es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelte und hat das Zwangsmittel gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich, nämlich verbunden mit dem zu vollstreckenden Bescheid vom 11. Mai 2021 (§ 63 Abs. 2 VwVG NRW) und konkret als Zwangsgeld (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW) in bestimmter Höhe von 1.000,00 EUR (§ 63 Abs. 5 VwVG NRW) angedroht. Die Androhung wurde – verbunden mit dem zu vollstreckenden Bescheid vom 11. Mai 2021 – per Postzustellungsurkunde (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 VwZG NRW) zugestellt (§ 63 Abs. 5 Satz 1 VwVG NRW).

c) Die Festsetzung des Zwangsgelds erfolgte auch formgerecht, nämlich schriftlich (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Die aus § 39 Abs. 1 VwVfG NRW grundsätzlich folgende Pflicht zur Begründung eines schriftlich erlassenen Verwaltungsakts hat die Beklagte ebenfalls erfüllt.

3. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor (a)) und die Beklagte hat eine rechtmäßige Rechtsfolge gesetzt (b)).

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor.

Die Voraussetzungen für die Anwendung von Zwangsmitteln im gestreckten Verfahren nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW sind gegeben. Mit dem am 12. Mai 2021 per Postzustellungsurkunde (Bl. 28 f. des VV) zugestellten Bescheid vom 11. Mai 2021 lag ein auf die Unterlassung der Bedienung von Kunden, die keine Gesichtsmaske gemäß § 3 Abs. 1 CoronaSchVO vom 23. April 2021 tragen, gerichteter Verwaltungsakt vor. Dieser ist mit der Zustellung vom 12. Mai 2021 – einer förmlichen Bekanntgabe gemäß §§ 41 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW, 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 LZG NRW, §§ 176, 178 Abs. 1 Nr. 2, § 180 ZPO – auch wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 VwVfG NRW). Tragfähige Gründe, die die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde erschüttern könnten, sind nicht vorgetragen und ergeben sich auch sonst nicht aus den vorgelegten Vorgängen. Gegen diesen Verwaltungsakt gerichtete Rechtsbehelfe hatten auch keine aufschiebende Wirkung, weil die Beklagte die sofortige Vollziehung angeordnet und der Kläger hiergegen nicht mit Erfolg Eilrechtsschutz gesucht hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 1 VwGO); ungeachtet dessen hat der Kläger gegen die Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2021 auch keinen Rechtsbehelf eingelegt, diese ist vielmehr inzwischen bestandskräftig geworden.

Das Zwangsgeld ist im vorliegenden Fall auch ein nach § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW zulässiges Zwangsmittel. Insbesondere kann es, wie hier geschehen, für jeden Fall der Nichtbefolgung des zu vollstreckenden Bescheids festgesetzt werden, wenn eine Unterlassung erzwungen werden soll (§ 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW). Das ist hier der Fall. Es handelte sich bei der Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2021 insbesondere nicht um einen auf Vornahme einer Handlung gerichteten Verwaltungsakt dergestalt, Kunden, die eine Gesichtsmaske gemäß § 3 Abs. 1 CoronaSchVO vom 23. April 2021 tragen, zu bedienen. Vielmehr stand es dem Kläger auch nach Erlass des Bescheids bei einer Auslegung des Bescheidtenors nach seinem Sinn und Zweck aus der Perspektive eines objektiven Empfängers (entsprechend §§ 133, 157 BGB) zweifellos frei, die Bedienung von Kunden, die eine Gesichtsmaske trugen, im Rahmen seiner Privatautonomie abzulehnen.

Es lag auch ein zwangsbewehrter Verstoß gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2021 durch den Kläger vor.

Zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) hat der Kläger am 17. Mai 2021 gegen 9.50 Uhr den Zeugen G. in seinem Friseursalon bedient, ohne dass dieser eine Gesichtsmaske trug. Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht nach der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2022 aufgrund der Aussagen des Zeugen G. und der Zeuginnen G. und T1. sowie unter Auswertung des vorgelegten Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte unter besonderer Berücksichtigung der im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Einlassung des Klägers und der von den Beteiligten vorgelegten Fotografien.

In seiner schriftlichen Einlassung vom 13. Juli 2022 hat der Kläger im Wesentlichen bekundet, der Zeuge G. habe am fraglichen Tag eine Gesichtsmaske getragen. Er habe den Zeugen gefragt, nachdem er bereits mit dessen Haarschnitt begonnen habe, ob er etwas trinken wolle. Nachdem der Zeuge dies bejaht habe, habe er ihm aus dem hinteren Bereich des Salons ein Getränk geholt und es vor ihm abgestellt. Als er wieder hinter dem Zeugen gestanden und mit dem Haarschnitt habe fortfahren wollen, habe er die Zeugin T1. auf dem Gehweg gesehen und sei zu ihr gegangen, um zu fragen, worum es gehe. Die Zeugin habe ihn gefragt „Was war das?“; er habe die Frage nicht verstanden und erwidert „Was war was?“. Die Zeugin habe daraufhin erklärt, dass der Zeuge G. keine Maske getragen habe. Darauf habe er, der Kläger, erwidert, dass das nicht stimme und die Maske allenfalls kurz heruntergerutscht sein könne, da dem Zeugen ein Stück von seinem Ohr fehle. Ergänzend habe er hinzugefügt, dass der Zeuge dreimal geimpft sei, er habe aber, wie der Kläger betont, nicht gesagt, dass der Zeuge deshalb keine Maske tragen müsse. Darüber hinaus habe die Zeugin T1. nicht sehen können, ob der Zeuge eine Maske getragen habe, weil die Fenster seines, des Klägers, Salon beklebt seien und man deshalb nicht hinein schauen könne.

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Der Zeuge G. hat bekundet, er sei mit Maske in den Salon gegangen und als er fertig gewesen sei, wieder hinaus. Weil er wegen seines linken Ohrs Schwierigkeiten mit der Maske habe, falle sie ihm häufiger herunter, sonst wisse er nichts. Ob ihm die Maske an diesem Tag runtergefallen sei, wisse er nicht mehr genau, auch an die Zeugin T1. könne er sich nicht erinnern, ebenso wenig daran, ob er angesprochen worden sei oder wo er im Salon gesessen habe.

Die Zeugin G. – die Ehefrau des Zeugen – hat angegeben sie hätte gemeinsam mit ihm vor dem Haus geparkt und beide seien mit Maske hineingegangen; der Zeuge habe auf der rechten Seite gesessen, sie auf der linken Seite. Sie würden immer mit Maske hereingehen, auch heute noch. Mehr habe sie nicht gesehen. Da seien zwei Mann gewesen, als sie hinausgegangen sei, wo ihr Mann bereits auf sie gewartet habe. Worum es gegangen sei, wisse sie aber nicht mehr und sie sei an dem Tag auch nicht mehr angesprochen worden und sei bei diesem Friseur noch nicht wieder gewesen. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers gab sie an, sie und ihr Mann hätten beim Friseur immer die Maske die ganze Zeit auf. Manchmal rutsche die Maske jedoch wegen seines Ohrs herunter. Er habe auch Masken mit einem Gummizug, die könne er aber nicht selbst aufziehen, weil er die Hände nicht hinter die Schultern bekomme. Sie und ihr Mann hätten beide alle vier Impfungen und noch nie Corona gehabt; sie habe einige Leute vor dem Salon gesehen, aber wer das gewesen sei und ob der Kläger dabei gewesen sei, wisse sie nicht.

Die Zeugin T1. hat im Wesentlichen bekundet, sie sei bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs, zum „Knöllchenschreiben“, im Außendienst gewesen und komme dabei immer mal wieder am Friseursalon des Klägers vorbei. Sie habe Autos kontrolliert und in der Coronazeit auch immer mal einen Blick in den Friseursalon geworfen. Sie habe gesehen, dass da ein Herr gesessen habe, der keine Maske getragen habe und habe ein Zeichen gegeben, dass er bitte die Maske aufsetzen solle. Darauf sei der Kläger zur Tür gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass der Herr zweimal geimpft sei und deshalb keine Maskenpflicht bestünde. Da zu der Zeit ja alle zwei Tage die Coronaverordnung geändert worden sei, sei sie in den Innendienst gegangen, um sich zu informieren. Ihre Kollegin habe ihr gesagt, dass die Maskenpflicht immer noch bestehe. Sie sei dann zum Salon des Klägers zurückgegangen und habe mitgeteilt, dass die Maskenpflicht immer noch bestehe und es wegen der Impfung keine Befreiung gebe. Als sie zurückgekommen sei, habe der Kunde direkt an der Glastür draußen gestanden und dort keine Maske getragen. Der Kunde habe, wenn man reinschaute, sofort vorne rechts gesessen, deshalb sei ihr aufgefallen, dass er keine Maske getragen habe. Sie habe bei dem Mann keine Maske gesehen, auch nicht an seinem Ohr hängend; sie habe nicht gesehen, dass bei ihm etwas unter dem Kinn gehangen hätte. Der Abstand habe etwa die Distanz zwischen der Zeugin und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerseite im Gerichtssaal, Gehwegbreite, betragen. Sie habe auf dem Gehweg gestanden, der Kunde direkt hinter der Glasscheibe; diese sei zwar beklebt gewesen, aber sie habe trotzdem das Gesicht des Kunden sehen können, außerdem habe sie durch die Glastür schauen können, ihr Blick sei gerade gewesen, sie habe das Profil des Kunden gesehen. Den Kunden habe sie eben im Gerichtssaal gesehen, sie könne sich gut an Gesichter erinnern.

Die Aussagen des Zeugen G. und der Zeugin G. erweisen sich bei der gebotenen genauen Auswertung hinsichtlich der im vorliegenden Rechtsstreit zentralen Tatfrage, ob der Zeuge während des Frisiervorgangs am streitgegenständlichen Tag eine Maske getragen hat, als unergiebig. Der Zeuge hat in seiner zusammenhängenden Schilderung zunächst angegeben, er sei mit Maske in den Salon hineingegangen und als er fertig gewesen sei, wieder hinaus. Ansonsten erinnere er sich an nichts. Zu der Frage, ob er während des Frisierens die Maske getragen habe, hat er hingegen nichts ausgesagt, sondern vielmehr ausdrücklich bekundet, ansonsten wisse er nichts. Auch ob die Zeugin T1. an dem Tag anwesend gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er gab insbesondere zunächst an, er wisse nicht, ob ihm die Maske einmal heruntergefallen sei, erst auf konkrete Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite, ob er die Maske während des Frisierens aufgehabt habe oder ob er sie abgenommen habe, gab er an, diese sei ihm wohl einmal heruntergefallen und er habe sie wieder aufgesetzt. Auch auf konkrete Nachfrage konnte der Zeuge sich nicht erinnern, auf welcher Seite im Salon er gesessen habe. Aufgrund dieses Aussageverhaltens kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Zeuge sich nicht erinnert, ob er an dem fraglichen Tag die Maske getragen hat, sondern allenfalls aus dem Umstand, dass er üblicherweise, wenn er einen Innenraum betritt, seine Maske trägt, darauf schließt, dass es an diesem Tag ebenso gewesen sein muss. Denn der Zeuge erinnerte sich auch sonst an keinerlei Besonderheiten, nicht einmal an die Zeugin T1. , die während seines Frisiervorgangs – was ansonsten zwischen den Beteiligten unstreitig ist – ein Gespräch mit dem Kläger geführt hat.

Auch die Aussage der Zeugin G. ist für den streitgegenständlichen Punkt, die Frage, ob der Zeuge während des Frisiervorgangs die Maske getragen hat, unergiebig. Denn sie hat nur angegeben, sie seien gemeinsam mit Maske in den Salon gegangen. Sie habe auf der linken, der Zeuge auf der rechten Seite gesessen, da habe sie nichts gesehen. Sie gingen aber immer mit Maske rein, manchmal rutsche die Maske des Zeugen jedoch herunter, wenn er keine mit einem Gummizug trage, die er jedoch nicht selbst aufziehen könne. Auch die Zeugin legt allenfalls durch die Bekundung, dass sie immer in Innenräumen eine Maske trügen, nahe, dass es an jenem Tag ebenso gewesen sei, kann aber – ähnlich wie der klassischerweise in Verkehrsunfallstreitigkeiten aus Geräuschen und nachträglichen Wahrnehmungen auf einen vorherigen Vorgang nur schließende „Knallzeuge“ – keine eigenen Wahrnehmungen zur Sachverhaltsaufklärung beisteuern. Darauf ist der Aufklärungswert ihrer Aussage als Zeugin jedoch begrenzt.

Die Zeugin T1. hingegen hat zum streitgegenständlichen Kernpunkt eine ergiebige Aussage getätigt, indem sie angegeben hat, sie habe gesehen, dass der auf dem rechten Stuhl direkt hinter dem Fenster sitzende Kunde, den sie als den Zeugen G. im Termin erkannt hat, keine Maske getragen habe und sie auch keine Maske an seinem rechten Ohr habe herabhängen sehen.

Auch bestehen an der Glaubwürdigkeit der Zeugin als Person keine Zweifel. Als städtische Mitarbeiterin sind für sie keine persönlichen Vorteile damit verbunden, Verstöße gegen Rechtsverordnungen beliebiger Art festzustellen. Auch kann aus dem Verwaltungsvorgang – wie auch der Terminsvertreter der Beklagten zurecht ausführt – nicht geschlossen werden, dass sie und ihre Vorgesetzen und Kollegen die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Vorschriften wegen der CoViD19-Pandemie besonders rigoros kontrolliert hätten. Vielmehr gab es ausweislich der Verwaltungsvorgänge im Vorfeld des hier streitgegenständlichen Vorfalls bereits mehrere unabhängig voneinander der Beklagten – teilweise durch Beobachtungen verschiedener städtischer Mitarbeiterinnen, teilweise durch Meldungen privater Kunden an die Beklagte, die von den infektionsschutzrechtlichen Bedingungen im Salon des Klägers offenbar erschüttert genug waren, um diese von sich aus der Beklagten mit der Bitte um Veranlassung einer Hygieneschulung o.Ä. zu melden – bekannt gewordene Anlässe, auf die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Vorschriften im Salon des Klägers hinzuwirken und beobachtete Verstöße abzustellen (vgl. etwa Bl. 1, 5 ff., 14, 18 ff. des VV).

Die Aussage der Zeugin erweist sich auch als glaubhaft. Die Zeugin hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage angegeben, zunächst von außerhalb des Salons den Zeugen und den Kläger durch Gesten darauf hingewiesen zu haben, dass er seine Maske aufziehen solle. Sie erinnerte sich zutreffend daran, dass der Zeuge – wie auch die Zeugin G. angegeben hat – beim Hineingehen in den Salon des Klägers rechts direkt hinter dem Glas gesessen habe. Auch unter Einbeziehung der vorgelegten Fotografien kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass die Zeugin eine hinreichende Sicht auf den Zeugen an seinem Sitzplatz gehabt hat, um diese Beobachtung zu machen. Die insoweit vom Kläger vorgelegten Fotografien sind ungeeignet, die Überzeugung des Gerichts von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin T1. zu erschüttern oder gar die Überzeugung des Gerichts vom Gegenteil zu begründen. Sie sind überwiegend aus einer erheblich größeren Distanz vom Salon des Klägers aufgenommen worden, als sie die Zeugin T1. beschrieben hat. Zwar hat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung „Gehwegbreite“ angegeben und in der Tat ist der Gehweg vor dem Salon des Zeugen ungewöhnlich breit. Sie hat jedoch auch auf den Abstand zwischen ihr und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Gerichtssaal verwiesen und dieser betrug ca. 2 bis 3 Meter, mithin eine „übliche“ Gehwegbreite. Aus in etwa dieser Distanz sind Bilder geschossen worden, die die Beklagte vorgelegt hat, nach denen eine auf dem Friseurstuhl, auf dem der Zeuge gesessen hat, sitzende Person zu erkennen wäre und auch zu erkennen gewesen wäre, wenn diese am rechten, mithin der Zeugin zugewandten Seite, Ohr eine Maske herabhängen haben würde oder auf dem Boden nach einer heruntergefallenen Maske suchen würde, wie es der Zeuge für möglich gehalten hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die vom Kläger vorgelegten Fotografien auch deshalb nic ht geeignet sind, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, dass die Zeugin T1. nicht habe sehen können, was sie angegeben habe, weil sie – ohne erkennbaren Grund – bei abgeschalteter Innenbeleuchtung und mithin unter Einfluss eines wesentlich verstärkten Spiegeleffekts der Glasscheiben aufgenommen wurden, wie sich ohne weiteres im Vergleich zu den von der Beklagten vorgelegten Fotografien feststellen lässt. Ferner ist auf Ebene der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass der Kläger es der Beklagten unter Verweis auf die vorgenannten, von ihm vorgelegten Fotografien bei ausgeschalteter Innenbeleuchtung aus einer größeren Distanz, verwehrt hat, bei eingeschalteter Innenbeleuchtung eine nähere Fotografie mit einer Person auf dem Frisierstuhl anzufertigen, um die Sicht der Zeugin T1. fotografisch festzuhalten.

Auch die Einlassungen des Klägers vermögen die vorgenannte Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern. Soweit er angibt, der Zeuge habe eine Maske getragen und diese sei ihm nur zufällig in jenem Moment heruntergefallen, in dem die Zeugin T1. an seinem Salon vorbei gekommen sei, während er dem Zeugen gerade – oder unmittelbar zuvor – ein Getränk aus dem hinteren Bereich des Salons geholt habe, kann ihm dies schlechterdings nicht geglaubt werden, sondern ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt. Der Kläger weist mit Blick auf Verstöße gegen infektionsschutzrechtliche Bestimmungen eine Vorgeschichte auf, die diese Annahme rechtfertigt. Er ist im Vorfeld mehrfach wegen Verstößen gegen die einschlägigen Verordnungen – wie bereits ausgeführt – vielfach belehrt und verwarnt worden, bis er unter dem 10. Juli 2020 erstmals wegen mehrerer vorangegangener Verstöße und zuletzt wegen eines Verstoßes vom 8. Juli 2020 zum Erlass eines Bußgeldbescheids angehört wurde (vgl. Bl. 5 ff. des VV). Schon in seiner mündlichen Stellungnahme zum damaligen Verfahren hat der Kläger angegeben, er habe just in dem Moment, als die Mitarbeiterin des Ordnungsamtes vorbei gekommen sei, das Visier abgesetzt und eine Maske gesucht, um den Bart seines Kunden zu schneiden, obwohl er normalerweise immer eine Maske oder ein Visier aufhabe (Bl. 4 des VV). Wie aus dem weiteren Inhalt des Verwaltungsvorgangs ersichtlich ist, ist es in der Folge im Salon des Klägers weiterhin – wie von unabhängiger Seite einer Kundin an die Beklagte herangetragen wurde – zu erheblichen Verstößen gegen die seinerzeit geltenden infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen zum Tragen einer Maske, zu einzuhaltenden Abständen und zur Kontaktnachverfolgung (vgl. Bl. 14, Bl. 18 ff. des VV) gekommen. Bezogen auf diesen Vorgang hat der Kläger angegeben, er sei an diesem Tag nicht in seinem Salon gewesen (Bl. 24 des VV). Auf dieser Grundlage erging die mit dem streitgegenständlichen Zwangsgeldbescheid vollstreckte Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2021. Im hiesigen Verfahren will er gerade ein Getränk für den Zeugen aus dem hinteren Bereich seines Salons geholt haben, als dieser seine Maske verloren habe. Eine solche Reihung unglücklicher Zufälle in Zeitpunkten, in denen gerade Ordnungsamtsmitarbeiterinnen in den Salon blicken und – ungeachtet des Umstands, dass es darauf für die Frage eines Verstoßes nicht ankommt – von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu vertretende Verstöße gegen Infektionsschutzbestimmungen in seiner Abwesenheit, wenn Kundinnen die Beklagte hierauf aufmerksam machen, erscheint dem Gericht nach allgemeiner Lebenserfahrung unwahrscheinlich. Näher liegt es, dass der Kläger sich regelmäßig nicht an die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen hält und dies durch Kontrollen oder auf anderem Wege der Beklagten gelegentlich zur Kenntnis kommt.

b) Die Beklagte hat auch eine rechtmäßige Rechtsfolge gesetzt.

Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Das Gericht ist mithin bei der Überprüfung des behördlichen Ermessens auf die Feststellung der genannten Ermessensfehler beschränkt und hat insbesondere nicht seine eigenen Ermessenserwägungen an die Stelle der behördlichen Erwägungen zu setzen.

Nach diesen Maßgaben liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes von 1.000 Euro im streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vom 29. Juni 2021 – auch der Höhe nach – unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Einer Darstellung der Ermessenserwägungen im Bescheid bedarf es bei einer selbständigen Zwangsgeldfestsetzung, die im Streitfall bereits ihrer konkreten Höhe nach in der vom Kläger auch nicht angegriffenen Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2021 angedroht worden ist, im Regelfall nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens gerade nicht. Der Wortlaut des § 64 Satz 1 VwVG NRW bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung des Zwangsmittels die regelmäßige Folge der Zwangsmittelandrohung ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09 -, juris, Rn. 11; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2021 – 5 L 955/21 -, juris, Rn. 27.

Die Behörde hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten, indem sie erkannt hat, dass Ermessen auszuüben war und sie sich der Höhe nach an den gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW zulässigen Rahmen von zehn (Euro) bis hunderttausend Euro gehalten hat.

Auch im Übrigen erweist sich die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds als ermessensgerecht, insbesondere verhältnismäßig im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, weil es sich um eine den Kläger nicht erkennbar unverhältnismäßig schädigende Summe handelt (§ 58 Abs. 2 VwVG NRW), die jedoch hinreichend hoch war, um ihn effektiv zur Befolgung des gegen ihn gerichteten Verwaltungsakts vom 11. Mai 2021 anzuhalten.

4. Die Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.500 Euro ist ebenfalls rechtmäßig und beruht auf § 63 Abs. 1, 2 und 5 i. V. m. § 60 Abs. 1 VwVG NRW. Das Zwangsgeld kann gemäß §§ 57 Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW beliebig oft wiederholt werden. Die Erhöhung des Zwangsgeldes ist angesichts der nicht mehr der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit unterliegenden ersten Zwangsgeldandrohung i.H.v. 1.000 Euro und angesichts der fortbestehenden Wirksamkeit der seinerzeitigen Verfügung und der fortbestehenden Gefährdungslage ermessensfehlerfrei erfolgt. Ein Ermessensnichtgebrauch wegen der in der Ordnungsverfügung vom 29. Juni 2021 fehlenden Begründung ist nicht festzustellen, denn die Erhöhung des Zwangsgeldes beinhaltet denknotwendig eine entsprechende Ermessensentscheidung. Diese ist nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Sie bedurfte keiner näheren Begründung, da eine Erhöhung des Zwangsgeldes in der vorliegenden Größenordnung mit Blick auf dessen Beugefunktion geradezu auf der Hand lag, nachdem das in der bisherigen Höhe angedrohte Zwangsgeld den Kläger nicht zur Einhaltung seiner infektionsschutzrechtlichen Verpflichtungen bewegen konnte.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 -, juris, Rn. 28; sowie VG Gelsenkirchen, Urteile 16. September 2021 – 5 L 955/21 -, juris, Rn. 35 f. und vom 7. Dezember 2015 – 7 K 3546/15 -, juris, Rn. 33.

5. Auch hinsichtlich der Erstattung von Vollstreckungsauslagen für die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 29. Juni 2021 ist dieser rechtmäßig (§ 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VO VwVG NRW). Aus der Formulierung des § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW („werden erhoben“) ergibt sich insbesondere, dass die Behörde befugt ist, Auslagen im Wege eines Kostenbescheids beizutreiben (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 5 A 3821/18 -, juris, Rn. 63).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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