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Zwangshypothek im geringsten Gebot einer Teilungsversteigerung nach Insolvenzeröffnung

LG Heilbronn – Az.: Bu 8 T 5/20 – Beschluss vom 14.01.2020

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 14.09.2016 (richtigerweise: 15.05.2019), Az. 2 K 134/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Beschwerdewert: 65.000,00 Euro.

Gründe

1. Die gemäß §§ 95 ff. ZVG, 793, 567 ff. ZPO zulässige Zuschlagsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

In § 100 ZVG genannte Vorschriften, auf welche die Zuschlagsbeschwerde lediglich gestützt werden kann, wurden durch das Amtsgericht nicht verletzt.

a. Die Vorschriften der §§ 43 Abs. 1 oder 2, 73 Abs. 1 ZVG sind nicht verletzt (vgl. § 100, 83 Nr. 1 und 7 ZVG). Die Terminsbestimmung mit Verfügung vom 10.01.2019 auf den 21.03.2019 wurde den Verfahrensbeteiligten am 23.01.2019 zugestellt und ferner am 02.02.2019 durch Veröffentlichung in der Heilbronner Stimme und unter www.zvg.com öffentlich bekannt gemacht. Zwischen Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigender Grundstücke die Versteigerung geschlossen wurde, lagen mehr als 30 Minuten. Die Versteigerung wurde so lange fortgesetzt, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wurde.

Die hälftigen Miteigentumsanteile durften im Wege des Gesamtausgebots versteigert werden. Bei der Grundstücksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft ist das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Mai 2009 – V ZB 12/09 -, juris = MDR 2009, 1071).

b. Im Hinblick auf die weiteren in der Beschwerdeschrift vom 26.04.2019, im Schreiben vom 11.06.2019, im Schriftsatz vom 01.07.2019 und im Schriftsatz vom 22.10.2019 nebst dem damit als Anlage vorgelegten undatierten Schreiben des Beschwerdeführers vorgebrachten Einwendungen verweist das Beschwerdegericht zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 15.05.2019. Die dort geäußerte Rechtsauffassung teilt das Beschwerdegericht.

Insbesondere kann auch das Beschwerdegericht keinen zur Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung (vergleiche § 83 Nr. 6 ZVG) führenden Grund darin erblicken, dass angeblich kein rechtzeitiger Hinweis darauf erfolgt sei, dass die im Nennwert von 50.000 € eingetragene Grundschuld für … in die Berechnung des geringsten Gebots einbezogen worden sei. Nach Aktenlage ist ein solcher Hinweis spätestens im Versteigerungstermin erfolgt. Auch musste dem anwaltlichen Vertreter des Herrn … die Sach- und Rechtslage klar sein. Auf den im Nichtabhilfebeschluss dargestellten zeitlichen und tatsächlichen Ablauf wird verwiesen. Entsprechende Hinweise und Erörterungen ergeben sich jedenfalls aus dem Protokoll über den Versteigerungstermin vom 21.03.2019. Herr … war hierbei anwesend.

Angebliche weitere, höhere Gebote außerhalb des Versteigerungstermins sind für die Zuschlagserteilung irrelevant.

Die Berechnung des geringsten Gebots durch das Amtsgericht erfolgte zutreffend. Die Nichteinbeziehung der Zwangssicherungshypotheken folgt aus § 88 InsO.

Nicht der Versteigerung zugrunde gelegt werden konnte, dass es sich bei dem versteigerten Grundstück um eine Gemeinschaftsfläche handele. Derartiges geht nicht aus dem Grundbuch hervor, welches allein maßgeblich ist. Danach steht das Grundstück in Miteigentum. Dieses kann versteigert werden (s.o.).

Die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des BGH und des OLG Köln sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es handelt sich bei dem Versteigerungsobjekt nicht um eine Gemeinschaftsfläche, die zur gemeinsamen Zufahrt für mehrere Grundstückseigentümer angelegt wurde o. ä.. Ferner geht aus diesen Entscheidungen lediglich hervor, dass der Anspruch auf Aufhebung einer Gemeinschaft stillschweigend ausgeschlossen werden kann. Dass dies hier geschehen sei, wird jedoch nicht substantiiert behauptet, zumal Frau … den Antrag auf Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft gestellt hat. Dass grundsätzlich das streitgegenständliche Grundstück nicht versteigert werden dürfe, ergibt sich aus diesen Entscheidungen nicht.

Ob es infolge der Versteigerung zu einem Notwegerecht für ein Grundstück kommt, steht nicht fest und ist für die Wirksamkeit des Zuschlags auch ohne Belang.

Die Ankündigung, es würden Drittwiderspruchsklage oder Vollstreckungsgegenklage erhoben, ist ebenfalls für die Wirksamkeit des Zuschlages ohne Relevanz.

Mit Einwendungen gegen das Verkehrswertgutachten kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Der Verkehrswertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 15.10.2018 wurde nicht mit Rechtsmitteln angefochten und ist somit rechtskräftig. Die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswerts steht einer Neubewertung durch das Vollstreckungsgericht zwar dann nicht entgegen, wenn wesentliche neue Tatsachen eine Anpassung erfordern, die durch eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung nicht mehr geltend gemacht werden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2017 – V ZB 109/17 -, juris = MDR 2018, 298). Diese Situation liegt jedoch hier nicht vor. Die im Schreiben vom 11.06.2019 gehaltenen Ausführungen hätten bereits zum Zeitpunkt der Vorlage des Verkehrswertgutachtens oder spätestens im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Verkehrswertfestsetzungsbeschluss geltend gemacht werden können. Inhaltlich braucht das Beschwerdegericht diese Ausführungen somit nicht zu prüfen.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Bei der Zuschlagsbeschwerde handelt es sich im Regelfall, so auch hier, nicht um ein kontradiktorisches Verfahren, weshalb die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO nicht gelten (vgl. BGH NJW 2007, 2993). Außergerichtliche Kosten sind somit nicht zu erstatten. Die Pflicht der Beschwerdeführer zur Tragung der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 26 Abs. 3 GKG (vgl. LG Freiburg ZfIR 2016, 150).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Der Beschwerdewert wurde gemäß §§ 54 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO in Höhe des Höchstgebotes, auf welches der Zuschlag erteilt wurde, festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 05. Oktober 2006 – V ZB 168/05 -, juris = AGS 2007, 99).

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