VG Trier – Az.: 7 K 5746/18.TR – Urteil vom 16.04.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am … 1962 geborene und am … 1994 in den öffentlichen Dienst getretene Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand.
Er war seit dem 1. Mai 2007 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. August 2018 als Justizvollzugshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) bei der Justizvollzugsanstalt – JVA – … beschäftigt und wurde dort zuletzt ab dem 1. April 2011 im offenen Vollzug eingesetzt.
Nach seinem Wechsel von der JVA … zur JVA … zum 1. Mai 2007 wurde der Kläger seit seinem Dienstantritt bis zu seiner auf eigenen Wunsch erfolgten Umsetzung in den offenen Vollzug in der Sicherheitszentrale (technische Überwachung) der Abteilung Sicherheit eingesetzt. Hintergrund der Umsetzung war eine beim Kläger aufgrund einer erstmaligen Untersuchung auf Dienstfähigkeit von der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle – ZMU – im Jahr 2011 diagnostizierte rückläufige Anpassungsstörung mit vermehrten Ängsten und deprimierter Stimmungslage, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in der Sicherheitszentrale stand. Zudem legte der Kläger in diesem Zusammenhang ein neurologisch-psychiatrisches Attest des Herrn Dr. med. … vom 23. Juni 2010 vor, wonach er aufgrund einer stressbedingt bzw. depressions-assoziierten Sehstörung auf Dauer nicht in der Lage sei, in der Sicherheitszentrale tätig zu sein.
In den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 kam es beim Kläger zu erheblichen Dienstausfallzeiten (insgesamt 73 Arbeitstage in 2013, 114 Arbeitstage in 2014, 145 Arbeitstage in 2015 und 133 Arbeitstage in 2016). Die Ursache war eine im Jahr 2012 diagnostizierte chronisch entzündliche Darmerkrankung (Morbus Crohn). Im Rahmen der letzten von mehreren, zum Teil gesundheitsbedingt abgebrochenen Wiedereingliederungsphasen vom 31. Oktober 2016 bis 30. April 2017 war der Kläger im Zeitraum vom 9. November 2016 bis 30. Januar 2017 an weiteren 14 Arbeitstagen krankgeschrieben, sodass der Beklagte die Wiedereingliederung ab dem 1. Februar 2017 unterbrach und den Kläger ab dem 3. Februar 2017 vom Dienst bis auf weiteres freistellte.
Auf Antrag des Beklagten vom 22. September 2016 untersuchte die Amtsärztin Frau Dr. med. …, Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen von der ZMU, den Kläger aufgrund der hohen Dienstausfallzeiten zur Prüfung seiner Dienstfähigkeit.
In der Untersuchung am 5. Dezember 2016 gab der Kläger eigenanamnestisch an, aufgrund seiner im Jahr 2012 diagnostizierten Morbus Crohn Erkrankung habe er sich einem großen operativen Eingriff unterziehen müssen. Dabei sei eine Ileozökalresektion in toto durchgeführt worden. Seit diesem Eingriff habe der Kläger immer wieder Schübe gehabt, die mehrfach mit Cortison-Schemata behandelt worden seien. In den schubfreien Intervallen habe er bis zu acht Mal täglich dünne Stuhlentleerungen, des nachts ein bis zweimal.
In der gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Januar 2017 aufgrund der Untersuchung am 5. Dezember 2016 stellte die untersuchende Amtsärztin bei dem Kläger eine eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit fest. Die Feststellung einer dauernden Dienstunfähigkeit oder einer begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne von § 27 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – enthielt die gutachterliche Stellungnahme nicht. Zudem bejahte die Amtsärztin die Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung der (eingeschränkten) Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate. In der Anlage zur gutachterlichen Stellungnahme führte die Amtsärztin aus, dass der Kläger sich bereits seit dem 31. Oktober 2016 in einer stufenweisen Wiedereingliederung an seinem Dienstposten im offenen Vollzug befinde. Dem Wiedereingliederungsplan könne aus Sicht der ZMU gefolgt werden, beim Gelingen der Wiedereingliederung sei eine Nachuntersuchung nicht erforderlich. Der Kläger nehme alle therapeutischen Maßnahmen sorgfältig und regelmäßig wahr. Infolge seiner schwersten Erkrankung aus dem Formenkreis der chronisch entzündlichen Darmerkrankung seien große operative Eingriffe erforderlich gewesen. Diese Erkrankung könne in nicht voraussehbaren Schüben verlaufen. Seine Erkrankung erfordere eine regelmäßige Lebensführung, um seine gesundheitliche Situation nicht zu verschlechtern, weshalb er weiterhin nicht in der Lage sei, Nachtdienste und Wochenenddienste zu verrichten. Auch könne er keine Einsätze mit körperlichem Einsatz und möglicher Gegenwehr leisten.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 forderte der Beklagte die Amtsärztin zur Erläuterung der Feststellung auf, dass der Kläger keine Einsätze mit körperlichem Einsatz und möglicher Gegenwehr mehr leisten könne. Dabei umschrieb der Beklagte den derzeitigen Arbeitsplatz des Klägers im offenen Vollzug als einen Arbeitsplatz, an dem jeder Bedienstete in der Lage sein müsse, zu jeder Zeit Einsätze mit körperlichem Einsatz und möglicher Gegenwehr leisten zu müssen, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Zurückverlegungen in den geschlossenen Vollzug gekommen sei, wobei die anwesenden Bediensteten neben Nacheile auch unmittelbaren Zwang gegen die Gefangenen hätten anwenden müssen. Vor diesem Hintergrund halte er einen Einsatz des Klägers im offenen Vollzug für nicht mehr möglich. Aus dem Umkehrschluss hieraus ergebe sich zudem, dass ein Einsatz im geschlossenen Vollzug mit einem deutlich höheren Gefährdungsrisiko wegen der möglichen Gefährdungslage für den Kläger gänzlich ausgeschlossen sei. Zudem gebe es zwei weitere Anstaltsbereiche, in denen im weitesten Sinne von einer gefangenenfreien Zone gesprochen werden könne und in diesen Bereichen auch ein potentieller Übergriff von Gefangenen auf den Kläger räumlich ausgeschlossen sei. Hierbei handele es sich um den gesicherten Pfortenraum an der Außenpforte sowie die Sicherheitszentrale. In der Sicherheitszentrale müssten angesichts ihrer Bedeutung für die gesamte Anstalt die eingesetzten Beamten voll dienstfähig sein. Ausgehend von der festgestellten Erkrankung des Klägers aus dem Formenkreis der chronisch entzündlichen Darmerkrankungen, die in nicht voraussehbaren Schüben verlaufe, bedürfe die Arbeitsstättenwahl einer ganz besonderen Prüfung. Demzufolge müsse nach Ansicht des Beklagten ein Arbeitsplatz vorhanden sein, in dessen Bereich sich eine Toilette befinde bzw. die Möglichkeit gegeben sei, dass der Kläger sehr schnell eine solche aufsuchen könne. Im Bereich der Sicherheitszentrale befinde sich zwar eine Toilette, jedoch müsse der Kläger sich gegebenenfalls von einem Schichtführer ablösen lassen, um die Toilette aufzusuchen, was unter Umständen bis zu einer Viertelstunde dauern könne. Zudem sei der Kläger auf eigenen Wunsch unter Vorlage eines neurologisch-psychiatrischen Attestes von der Sicherheitszentrale in den offenen Vollzug umgesetzt worden. Ähnlich gelagert sei auch der optional zweite Einsatzbereich im gesicherten Pfortenbereich. Es handele sich hierbei um den Sicherheitsbereich an der Außenpforte, der nur über den Zugang einer Sicherheitsschleuse erreichbar sei. Dieser Zugang sei nicht direkt begehbar und werde durch die Beamten an der Außenpforte technisch überwacht und geleitet, was im Alltag auch regelmäßig zu Wartezeiten führen könne. Mithin könne der Kläger nicht unmittelbar seinen Arbeitsplatz verlassen, um einen Sanitärbereich aufzusuchen. Gegebenenfalls müsse über den Schichtführer zunächst eine personelle Ablösung organisiert werden, was wiederum bis zu einer Viertelstunde dauern könne. Ein Einsatz in der Verwaltung könne nicht erfolgen, da hier kein personeller Bedarf bestehe und der Kläger nicht entsprechend ausgebildet sei. Zudem seien die Verwaltungsmitarbeiter aus dem Bereich des allgemeinen Vollzugsdienstes Reservekräfte im täglichen Dienstbetrieb für eventuelle Krankenhausbewachung, Alarmfälle usw., in dem die allgemeinen Voraussetzungen für einen uneingeschränkten körperlichen Einsatz und die Option der Anwendung von unmittelbarem Zwang Geltung beanspruchen würden.
In der daraufhin erteilten Stellungnahme vom 23. Februar 2017 bekräftigte die Amtsärztin, dass der Kläger weiterhin keine Nacht- und Wochenenddienste sowie Einsätze mit körperlichem Einsatz und möglicher Gegenwehr leisten könne. Zudem müsse es dem Kläger jederzeit möglich sein, in kurzer Zeit den Sanitärbereich aufzusuchen. Aufgrund der ausführlichen Arbeitsplatzbeschreibungen für den offenen Vollzug, den gesicherten Pfortenraum und die Sicherheitszentrale sei ein Einsatz des Klägers unter Beachtung seiner Einschränkungen aus ärztlicher Sicht an diesen Arbeitsplätzen nicht möglich.
Ab dem 14. März 2017 richtete der Beklagte ein Schreiben an alle Justizvollzugsanstalten und obersten Landesbehörden, den Landtag sowie den Rechnungshof des Landes Rheinland-Pfalz zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers. Nachdem diese Suche negativ verlief und der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 11. September 2017 erstmals in den Ruhestand versetzte, hob er den Bescheid am 27. April 2018 wieder auf, weil zwischen der Suche nach einer anderweitigen Verwendung und dem Zeitpunkt, zu dem über den gegen den Bescheid vom 11. September 2017 eingelegten Widerspruch im damaligen Verfahren zu entscheiden war, mehr als sechs Monate lagen.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 forderte der Beklagte die Amtsärztin zur erneuten Erläuterung der gutachterlichen Stellungnahmen vom 6. Januar und 23. Februar 2017 auf. Insbesondere solle sie die Diskrepanz zwischen ihrer Zustimmung zum Vorschlag einer Wiedereingliederung am damaligen Arbeitsplatz im offenen Vollzug in der Stellungnahme vom 6. Januar 2017 und dem abschließenden Votum in der Stellungnahme vom 23. Februar 2017 erläutern, wonach ein Einsatz des Klägers unter Beachtung seiner Einschränkungen aus ärztlicher Sicht im offenen Vollzug, im gesicherten Pfortenraum und der Sicherheitszentrale nicht mehr möglich sei. Außerdem bat der Beklagte die Amtsärztin um eine kurze Zusammenfassung der maßgeblichen medizinischen Gesichtspunkte für eine Polizeidienstuntauglichkeit sowie um die Beantwortung der Fragen, warum die Stellungnahme vom 23. Februar 2017 ohne erneute Untersuchung und Befunderhebung erfolgt sei und ob eine erneute ärztliche Begutachtung aufgrund der eindeutigen Faktenlage bzgl. einer vorliegenden Polizeidienstuntauglichkeit notwendig sei.
Hierauf antwortete die Amtsärztin mit Schreiben vom 8. November 2017 und führte aus, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung am 5. Dezember 2016 in einer gestuften Wiedereingliederung mit Wiedereingliederungsplan und einer täglichen Arbeitszeit von zwei Stunden befunden habe. Erst die Anfrage zur Erläuterung der ärztlichen Stellungnahme vom 6. Januar 2017 habe eine differenzierte Tätigkeitsbeschreibung im Bereich der Sicherheitszentrale, der Außenpforte und im offenen Vollzug enthalten, die zum Zeitpunkt der Untersuchung so nicht vorgelegen habe. Vor der Stellungnahme vom 23. Februar 2017 sei eine Befunderhebung nicht mehr erfolgt, weil ein erneuter Untersuchungsauftrag seitens des Beklagten nicht gestellt worden sei und aus ärztlicher Sicht nach kurzer Zeit keine weiteren Befunde zu erwarten gewesen seien. In der Gesamtschau des Krankheitsverlaufes fänden sich wiederholte Wiedereingliederungen über die Jahre, zuletzt geplant vom 31. Oktober 2016 bis zum 30. April 2017, die letztendlich nicht zu einer dauerhaften Stabilisierung der gesundheitlichen Lage des Klägers geführt hätten. Wegen der chronisch entzündlichen Darmerkrankung, die in Schüben verlaufe, seien Krankheitsphasen nicht vorhersehbar und weitere erhebliche Fehlzeiten zu erwarten.
Mit Schreiben an die Justizvollzugsanstalten des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. April 2018 fragte der Beklagte erneut nach einer Verwendungsmöglichkeit für den Kläger im Bereich des Justizvollzuges. Dabei wies der Beklagte sowohl auf die Möglichkeit eines Laufbahnwechsels unter Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für den Erwerb der neuen Befähigung, als auch auf die Möglichkeit der Übertragung einer geringwertigeren Tätigkeit hin. Zudem wies der Beklagte darauf hin, dass bei der Suche nach einer Verwendungsmöglichkeit auch die in absehbarer Zeit neu zu besetzenden Stellen zu berücksichtigen seien und eine fehlende Verwendungsmöglichkeit ausdrücklich angezeigt werden müsse. Inhaltlich wies der Beklagte neben der Angabe der dienstbezogenen Personaldaten (Geburtsjahr, Geschlecht, Personenstand, Wohnort, Schulabschluss: Hauptschulabschluss, Ausbildung: Bäcker / staatlich geprüfter Techniker, Laufbahnprüfung: Allgemeiner Vollzugsdienst (2. Einstiegsamt Justizvollzug), Dienstbezeichnung: Justizvollzugshauptsekretär, dienstliche Verwendung) auf die gesundheitsbedingten Leistungseinschränkungen des Klägers hin, wie sie in den (ergänzenden) gutachterlichen Stellungnahmen beschrieben waren. Auf diese Anfrage gingen von allen angeschriebenen Stellen beim Beklagten Mitteilungen ein, wonach derzeit und auch unter Berücksichtigung von den in absehbarer Zeit neu zu besetzenden Stellen keine Verwendungsmöglichkeit für den Kläger bestehe (JVA Diez am 8. Mai 2018, JVA Frankenthal am 2. Mai 2018, JVA Koblenz am 3. Mai 2018, JVA Ludwigshafen am 4. Mai 2018, JVA Trier am 7. Mai 2018, JVA Rohrbach am 2. Mai 2018, JVA Zweibrücken am 3. Mai 2018, JSA Schifferstadt am 2. Mai 2018, JSA Wittlich am 2. Mai 2018, JVS Wittlich am 3. Mai 2018, JAA Worms am 30. April 2018).
Daraufhin richtete der Beklagte am 8. Mai 2018 eine gleichlautende Suchanfrage an das Justizministerium und alle anderen obersten Landesbehörden, wobei er ergänzend darauf hinwies, dass die Suche einer anderweitigen Verwendung in einer der übrigen rheinland-pfälzischen Justizvollzugseinrichtungen erfolglos geblieben sei und inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn nicht bestünden, ebenso wenig eine Einschränkung auf Dienststellen in der Nähe des Wohnorts des Betroffenen. Auch auf diese Anfrage gingen von allen angeschriebenen Stellen Mitteilungen ein, wonach derzeit und auch unter Berücksichtigung von den in absehbarer Zeit neu zu besetzenden Stellen keine Verwendungsmöglichkeit für den Kläger bestehe (Staatskanzlei am 28. Mai 2018, Ministerium des Inneren und für Sport vom 25. Juni 2018, Ministerium der Finanzen vom 18. Juli 2018, Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 25. Mai 2018, Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 21. Juni 2018, Ministerium für Bildung vom 27. Juni 2018, Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 27. Juni 2018, Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 7. Juli 2018, Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz vom 4. Juni 2018, Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2018, Rechnungshof Rheinland-Pfalz vom 22. Mai 2018 und Ministerium der Justiz vom 26. Mai 2018).
Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 teilte der Beklagte dem Kläger unter Angabe des Ergebnisses der Suche nach einer anderweitigen Verwendung zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand und unter Angabe der sich aus dem Gutachten der ZMU und den erläuternden Stellungnahmen ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit, dass er beabsichtige, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Zudem gewährte der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens.
Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 6. August 2018 seiner beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand mit der Begründung, seiner dienstlichen Verwendung stehe nichts entgegen, insbesondere sei die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand medizinisch nicht begründet.
Mit Schreiben vom 8. August schilderte der Beklagte den Sachverhalt dem Personalrat sowie der Gleichstellungsbeauftragten. Ausweislich des Schreibens vom 13. August 2018 stimmte der Personalrat in seiner Sitzung vom 10. August 2018 der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zu. Die Gleichstellungsbeauftragte nahm von dem Antrag der Beklagten Kenntnis, ohne eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Bescheid vom 14. August 2018, dem Kläger am 16. August 2018 zugestellt, versetzte der Beklagte den Kläger mit Ablauf des Monats August 2018 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand. Zur Begründung führte er aus, infolge der chronisch entzündlichen Darmerkrankung, die in nicht voraussehbaren Schüben verlaufe und einen Arbeitsplatz erfordere, der in kürzester Zeit das Aufsuchen eines Sanitärbereichs ermöglichen müsse, sei ein Einsatz am bisherigen Arbeitsplatz im offenen Vollzug bzw. ein angedachter Einsatz an der Außenpforte oder in der Sicherheitszentrale aus Sicht der ZMU insbesondere vor dem Hintergrund, dass Einsätze mit körperlichem Einsatz und möglicher Gegenwehr nicht geleistet werden könnten, nicht möglich. Aufgrund der Feststellungen der ZMU, wonach wiederholte Wiedereingliederungen nicht zu einer Stabilisierung der gesundheitlichen Lage geführt hätten, die in Schüben verlaufende Erkrankung Krankheitsphasen nicht vorhersehbar mache und weitere erhebliche Fehlzeiten zu erwarten seien, sei eine dienstliche Verwendung in der hiesigen Anstalt nicht mehr möglich. Auch die Suche nach einer anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand sei negativ verlaufen. Schließlich habe auch der Personalrat der Ruhestandsversetzung zugestimmt.
Hiergegen legte der Kläger am 6. September 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Die Dienstunfähigkeit ergebe sich weder aus den gutachterlichen Stellungnahmen der ZMU vom 6. Januar 2017 noch vom 23. Februar 2017. Die Schlussfolgerung der Dienstunfähigkeit könne aus medizinischen Gründen nicht nachvollzogen werden, weil in der gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Januar 2017 festgehalten sei, dass er alle therapeutischen Maßnahmen sorgfältig und regelmäßig wahrnehme und gegen eine Wiedereingliederung keine Bedenken bestünden. Die weitere Stellungnahme vom 23. Februar 2017 sei sodann ohne erneute Untersuchung und Befunderhebung erfolgt. Der Kläger sei dienstfähig und gewillt seinen Dienst zu verrichten, was er auch mehrfach angeboten habe. Er sei nicht darauf angewiesen, in kürzester Zeit einen Sanitärbereich aufzusuchen, vielmehr in einer JVA uneingeschränkt einsetzbar. Die Ruhestandsversetzung erscheine willkürlich und sei insbesondere deshalb medizinisch nicht begründet, weil die ihn behandelnden Ärzte und Fachärzte keinerlei Einschränkungen in der Dienstfähigkeit sähen. Hierzu legte er ein nervenärztliches Attest vom 30. Januar 2017 vor, wonach er nach Auffassung des behandelnden Facharztes Dr. med. … aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nunmehr wieder in der Sicherheitszentrale eingesetzt werden könne. Die globale Behauptung der in Schüben verlaufenden Darmerkrankung des Klägers entbehre jeglichem Bezug zu dem individuellen Verlauf seiner Erkrankung. Dass auch die Behauptung, es seien Fehlzeiten zu erwarten, eine unbelegte Mutmaßung sei, bestätige die Tatsache, dass er seit Oktober 2016 ohne nennenswerte Vorkommnisse dienstfähig sei. Die zwischen dem 31. Oktober 2016 und 30. April 2017 vorgesehene Wiedereingliederungsmaßnahme sei ohne einen von ihm zu verantwortenden Grund abgebrochen worden. Auch werde bestritten, dass eine ordnungsgemäße anderweitige Verwendungssuche stattgefunden habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, das Gutachten der ZMU und die eingeholten Stellungnahmen seien ausreichende Grundlage für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand. Eine erneute Untersuchung und/oder Befunderhebung sei nicht erforderlich gewesen, da nach der Stellungnahme der ZMU vom 8. November 2017 in der kurzen Zeitspanne zwischen Untersuchung am 5. Dezember 2016 und erläuternder Stellungnahme am 23. Februar 2017 aus ärztlicher Sicht keine weiteren Befunde zu erwarten gewesen seien. Auch bei Einholung privatärztlicher Gutachten hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Klägers sei das amtsärztliche Gutachten vorrangig, weil der Amtsarzt und die Gutachter der ZMU eine neutrale und unabhängige Stellung innehätten und sowohl dem Kläger als auch der Dienststelle gleichermaßen fernstünden. Schließlich habe der Beklagte die alternative Verwendungssuche ab April 2018 ordnungsgemäß durchgeführt.
Am 19. November 2018 hat der Kläger Klage erhoben. In Ergänzung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren trägt er vor, das Ergebnis der Untersuchungen bei der ZMU habe keine Dienstunfähigkeit aus ärztlicher Sicht ergeben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er aufgrund der Stellungnahme vom 23. Februar 2017 keine drei Monate nach seiner Untersuchung dienstunfähig gewesen sein soll, obwohl diese weitere Stellungnahme ohne jede weitere ärztliche Untersuchung, Befunderhebung oder sonstige diagnostische Vorgehensweise, sondern „vom Schreibtisch aus“ erfolgt sei. Im Übrigen habe er eine weitere Vorstellung bei der ZMU mehrmals angeboten. Er sei willens und in der Lage, die ihm obliegenden Tätigkeiten im Rahmen seiner bisherigen Verwendung weiterhin vollumfänglich auszuführen. Im seinem Fall werde offenkundig aufgrund seiner Darmerkrankung eine Dienstunfähigkeit konstruiert. Dabei sei von vornherein die Feststellung der Dienstunfähigkeit intendiert gewesen und die behandelnde Ärztin bei der ZMU sei durch die Anfragen zur Ergänzung der gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Januar 2017 zu ihren Stellungnahmen vom 23. Februar und 8. November 2017 gedrängt worden. Entgegen den Ausführungen des Beklagten verlaufe seine Darmerkrankung nicht in Schüben. Auch sei er nicht auf die dauerhafte und schnelle Erreichbarkeit einer Toilette angewiesen. Darüber hinaus bestünden keine körperlichen Beeinträchtigungen. Insbesondere habe sich die klinische Situation seit dem Jahr 2017 deutlich verändert, sodass ein uneingeschränkter Einsatz in der JVA … möglich sei. Einschränkungen aufgrund einer atypischen Stuhlfrequenz bestünden nicht. Auch sehe er sich zu körperlicher Gegenwehr vollumfänglich in der Lage, zumal in seiner Dienstzeit keine nennenswerten Vorfälle aufgetreten seien.
Auch die Suche nach einer anderweitigen Verwendung könne nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, weil der Beklagte davon ausgegangen sei, dass er für seine bisherige Tätigkeit nicht mehr verwendbar sei. Er sei jedoch bereits im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit weiter vollumfänglich dienstfähig und verwendbar, sodass auch die Suche nach anderweitigen möglichen Tätigkeitsbereichen weitaus extensiver habe vorgenommen werden müssen. Weil er voll dienstfähig sei, sei eine Verwendung bereits in jeder anderen JVA möglich, im Übrigen auch auf nahezu allen weiteren vergleichbaren Dienstposten.
Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 18. Oktober 2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt in Ergänzung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren vor, das ärztliche Gutachten der ZMU einschließlich der ergänzenden Stellungnahmen sei insoweit plausibel und nachvollziehbar, als auf dessen maßgeblichen Feststellungen die Ruhestandsversetzung habe erfolgen können. Zudem sei der Beklagte aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten, genau zu überprüfen, ob die Beamten in seinem Verantwortungsbereich den dienstlichen Anforderungen entsprechen. Weil der Kläger nicht mehr in der Lage sei, potentiellen Angriffen von Gefangenen ausgesetzt zu werden, sei eine dienstliche Verwendung auf dem bisherigen Dienstposten nach wie vor nicht möglich. Ein körperlicher Übergriff auf einen JVA-Bediensteten könne auch im offenen Vollzug nicht vollständig ausgeschlossen werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es bislang zu derartigen Vorfällen in den letzten viereinhalb Jahren nicht gekommen sei. Schließlich sei die notwendige Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand ordnungsgemäß erfolgt. Deren Erfolglosigkeit ergebe sich hinreichend klar aus den Akten.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen, den Verwaltungsakten und den Personalakten des Beklagten sowie den Gutachten der ZMU vom 7. Januar 2011, 6. Januar 2017 und den Stellungnahmen vom 23. Februar 2017 und 8. November 2017. Bezüglich dieser Unterlagen hat der Kläger am 22. Februar 2019 die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erklärt. Die genannten Unterlagen lagen vor und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die als Anfechtungsklage statthafte und auch ansonsten zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2018, mit dem der Kläger wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
I. Der streitgegenständliche Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Personalrat der Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand mit Schreiben vom 13. August 2018 zugestimmt. Auch die Gleichstellungsbeauftragte ist ordnungsgemäß beteiligt worden. Schließlich ist der Kläger auch zu der beabsichtigten Zurruhesetzung angehört worden.
II. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68/11 –, juris Rn. 11) sowohl rechtsfehlerfrei die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers festgestellt (1.), als auch die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung verneint und ordnungsgemäß im gesamten Bereich des Dienstherrn nach einer anderweitigen Verwendung vor einer Versetzung in den Ruhestand gesucht (2.).
1. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Versetzung in den Ruhestand ist § 26 Abs. 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unfähig (dienstunfähig) sind und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris).
Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 – 2 C 27.03 – und vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, beide juris).
Für den allgemeinen Vollzugsdienst, zu dem unter anderem auch der Dienst im offenen Vollzug zählt (vgl. https://jm.rlp.de/de/unsere-justiz/justizvollzug/beamtinnen-und-beamte-des-allgemeinen-vollzugsdienstes-einschliesslich-werkdienst-der-laufbahn-des-2-einstiegsamts/, zuletzt abgerufen am 30. April 2019), und den Werkdienst bei Justizvollzugsanstalten enthält das Landesrecht spezielle Vorschriften in §§ 118 S. 2, 112 Abs. 1, 44 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes (Gesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. 2010, 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9)) – LBG –. Danach ist ein Polizeivollzugsbeamter dann dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Das Landesrecht trifft damit eine von § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG abweichende Sonderregelung für die Dienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten, zu der wiederum die Regelung in § 26 Abs. 1 S. 4 BeamtStG die Länder ermächtigt. § 112 Abs. 1 LBG geht damit als lex specialis zugleich § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i.V.m. § 44 Abs. 3 LBG vor, wonach als dienstunfähig auch angesehen werden kann, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 5 Rn. 52, beck-online, wonach das einschlägige Bundes- und Landesrecht eine „vermutete Polizeidienstunfähigkeit“ nicht kennt).
Maßstab der Polizeidienstfähigkeit ist nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, weil die Polizeidienstfähigkeit voraussetzt, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. BTDrucks. 3/1425, Gesetzesentwurf zum Bundesbeamtengesetz, S. 11). Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4/04 –, juris Rn. 9 und Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97/13 –, juris Rn. 10).
Zur Beurteilung der (Polizei-)Dienstfähigkeit müssen die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 113 Abs. 2 S. 1 LBG vor, dass die Polizeidienstunfähigkeit aufgrund eines Gutachtens des polizeiärztlichen Dienstes oder der ZMU festgestellt wird. Nach § 113 Abs. 2 S. 2 LBG i.V.m. § 47 Abs. 2 LBG teilt der Arzt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.
Ein ärztliches Gutachten muss, um taugliche Grundlage für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu sein, die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und gegebenenfalls welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind (etwa: Reduzierung der Arbeitszeit, Übertragung eines anderen Amtes derselben, einer entsprechenden gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn oder Versetzung in den Ruhestand). Zugleich muss das Gutachten dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes bzw. mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls substantiiert anzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris).
Das Gutachten muss daher nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 – 2 C. 16.12 – und vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 – und vom 16. November 2017 – 2 A 5/16 –, alle juris). Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und gegebenenfalls wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (§ 26 Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2017, a.a.O., Rn. 23). In diesem Zusammenhang kommt einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 2002 – 1 D 3.02 –, juris Rn. 22, vom 12. Oktober 2006 – 1 D 2.05 –, juris Rn. 35 und vom 16. November 2017, a.a.O., Rn. 24).
Die Einschaltung eines Arztes bedeutet allerdings nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und gegebenenfalls des Gerichts (vgl. auch § 44 Abs. 4 LBG). Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris und vom 16. November 2017, a.a.O., Rn. 25). Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 – und vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, beide juris). Das amtsärztliche Gutachten ist zwar eine in medizinischer Hinsicht wesentliche Entscheidungsgrundlage, für die Entscheidung über die Zurruhesetzung als solche jedoch nicht bindend. Denn bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, vielmehr sind die Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen und sonstigen Einschränkungen auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Bei der Entscheidung über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kommt es nämlich darauf an, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grunde stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97 –, juris Rn. 15).
Nach diesen Grundsätzen war der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 18. Oktober 2018 polizeidienstunfähig, weil er nicht mehr in der Lage war, Einsätze mit körperlichem Einsatz und möglicher Gegenwehr zu leisten, mithin unmittelbaren Zwang anzuwenden und damit nicht mehr den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Justizvollzugsdienst im Bereich des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes genügte. Auch war nicht zu erwarten, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen würde. Dies ergibt sich aus den erheblichen Dienstausfallzeiten in den Jahren 2013 bis 2016 und unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme der ZMU vom 6. Januar 2017 sowie der ergänzenden Stellungnahmen vom 23. Februar und 8. November 2017, die eine schlüssige und nachvollziehbare medizinische Tatsachengrundlage für die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers liefern.
In der gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Januar 2017 hat die untersuchende Ärztin der ZMU, Frau Dr. med. …, aufgrund der Angaben des Klägers, seine chronisch entzündliche Darmerkrankung verlaufe in Schüben und in den schubfreien Intervallen habe er ca. acht Stuhlentleerungen am Tag bei ein bis zwei Stuhlentleerungen in der Nacht, eine eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit des Klägers dergestalt festgestellt, dass dieser nicht in der Lage sei, Nacht- und Wochenenddienste sowie Einsätze mit körperlichem Einsatz und möglicher Gegenwehr zu leisten. Diese erstmalige Feststellung erfolgte allein aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen seiner Untersuchung am 5. Dezember 2016 sowie aufgrund seiner gesundheitsbedingten Vorgeschichte und wurde von der untersuchenden Amtsärztin auch in den ergänzenden Stellungnahmen vom 23. Februar 2017 und 8. November 2017 stets bekräftigt. Von daher kann bereits aus diesem Grund von einer konstruierten Dienstunfähigkeit des Klägers aufgrund seiner Darmerkrankung „vom Schreibtisch aus“ ohne weitere Befunderhebung nicht die Rede sein. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Amtsärztin in der Stellungnahme vom 23. Februar 2017 vom Beklagten zu der Feststellung, dass der Kläger auf die ständige Erreichbarkeit einer Sanitäreinrichtung angewiesen sei, gedrängt worden ist. Vielmehr beruht diese Feststellung in erster Linie auf den Angaben des Klägers im Rahmen seiner Untersuchung am 5. Dezember 2016, wonach er in den schubfreien Intervallen eine Stuhlfrequenz von acht Stuhlentleerungen am Tag bei ein bis zwei Entleerungen in der Nacht habe. Aus demselben Grund ist auch die von der Amtsärztin getroffene Feststellung, dass die Erkrankung des Klägers in Schüben verlaufe, nicht völlig haltlos, weil sie auf den eigenen Angaben des Klägers beruht und zudem gestützt wird durch die erheblichen, sich zum Teil über mehrere Monate erstreckenden Krankheitsphasen zwischen dem Jahr 2013 und dem Jahr 2016.
Zwar stellte die untersuchende Amtsärztin weder eine dauernde (allgemeine) Dienstunfähigkeit noch eine begrenzte Dienstfähigkeit i.S.v. § 27 BeamtStG fest und hielt die Wiederherstellung der (Polizei-)Dienstfähigkeit mit den festgestellten Leistungseinschränkungen für möglich und innerhalb der nächsten sechs Monate auch für wahrscheinlich. Allerdings ist die unterbliebene Feststellung der allgemeinen oder polizeilichen Dienstunfähigkeit des Klägers bereits deshalb unerheblich, weil es nach den oben aufgestellten Grundsätzen nicht Aufgabe des Amtsarztes ist, aus den medizinischen Befunden die Dienstunfähigkeit des Klägers zu schlussfolgern. Diese Aufgabe obliegt allein dem Dienstherrn, der durch die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen in die Lage versetzt werden soll, sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil darüber bilden zu können, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist oder nicht. Aus diesem Grund steht es dem Dienstherrn auch frei, bei mehrdeutigen medizinischen Feststellungen Rückfragen zu stellen, um auf diese Weise eine umfassende und widerspruchsfreie medizinische Tatsachengrundlage für die Entscheidung der Zurruhesetzung zu erhalten. Angesichts des derzeitigen Einsatzbereichs des Klägers im offenen Vollzug durfte der Beklagte daher gegenüber der ZMU klarstellen, dass er den Kläger unter den von der Amtsärztin festgestellten Leistungseinschränkungen als für im offenen Vollzug nicht länger einsetzbar ansehe und insofern ergänzend nachfragen, ob der Kläger aus gesundheitlicher Sicht im Bereich der Sicherheitszentrale und der Außenpforte einsetzbar sei, in dem ein körperlicher Einsatz mit möglicher Gegenwehr durch Gefangenenkontakt ausgeschlossen werden könne. Nach der vom Beklagten insoweit zu Recht angeforderten ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2017 ist der Kläger aus ärztlicher Sicht unter Berücksichtigung der differenzierten Arbeitsplatzbeschreibungen der für ihn gesundheitsbedingt noch in Betracht kommenden Arbeitsplätze allerdings nicht mehr an den Arbeitsplätzen im offenen Vollzug, im gesicherten Pfortenraum und in der Sicherheitszentrale einsetzbar.
Diese Stellungnahme hat die untersuchende Ärztin auch plausibel und nachvollziehbar mit der weiteren Stellungnahme vom 8. November 2017 begründet. Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers unter Berücksichtigung der erst nach der Erstuntersuchung gelieferten ausdifferenzierten Arbeitsplatzbeschreibungen der für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsplätze einen dortigen Einsatz aus medizinischer Sicht nicht erlauben würden und wegen der in Schüben verlaufenden chronisch entzündlichen Darmerkrankung Krankheitsphasen nicht vorhersehbar und weitere erhebliche Fehlzeiten zu erwarten seien.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 23. Februar 2017 nicht in unlösbarem Widerspruch zur gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Januar 2017. Auch wenn die Amtsärztin zum Zeitpunkt der Untersuchung am 5. Dezember 2016 angesichts der lückenhaften Arbeitsplatzbeschreibungen von unvollständigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen sein mag, lagen ihr jedenfalls für die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 23. Februar 2017 alle Tatsachen vor, die eine ärztliche Einschätzung der Verwendbarkeit des Klägers auf den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen erlaubte. Die untersuchende Amtsärztin hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass zwischen dem Untersuchungszeitpunkt am 5. Dezember 2016 und der gutachterlichen Stellungnahme am 23. Februar 2017 aus ärztlicher Sicht angesichts der kurzen Zeitspanne keine weiteren Befunde zu erwarten waren, was insbesondere durch den Krankheitsverlauf ab dem Jahr 2013 mit erheblichen Dienstausfallzeiten belegt wird. Auch wenn der Kläger laut Gutachten alle therapeutisch erforderlichen Maßnahmen sorgfältig und regelmäßig wahrgenommen hat, ändert dies nichts an der mehrmals bekräftigten Feststellung der Amtsärztin, dass er zu Einsätzen mit körperlichem Einsatz und möglicher Gegenwehr nicht mehr in der Lage ist. Dass die Amtsärztin im Erstgutachten festgestellt hat, dem Wiedereingliederungsplan könne aus ärztlicher Sicht gefolgt werden, führt ebenfalls nicht zu einem inhaltlich nicht aufzulösenden Widerspruch der ärztlichen Stellungnahmen, weil auch dieser Umstand die stets bekräftigte Feststellung der Amtsärztin, dass er zu Einsätzen mit körperlichem Einsatz und möglicher Gegenwehr nicht mehr in der Lage ist, nicht in Zweifel zieht.
Schließlich hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt etwa durch die Vorlage aussagekräftiger fachärztlicher Atteste die gutachterlichen Feststellungen der ZMU ernsthaft erschüttert. Aus diesem Grund war das Gericht unter dem Gesichtspunkt seiner Aufklärungspflicht auch nicht gehalten, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.
Liegen – wie hier – bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2010 – 7 B 35/09 –, juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2010, a.a.O. m.w.N.). In einem solchen Fall kann das Gutachten den Zweck, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen, nicht erfüllen.
Derartige Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Der Kläger hat im Gerichtsverfahren lediglich ein nervenärztliches Attest vom 30. Januar 2017 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er nach Auffassung des behandelnden Facharztes Dr. med. … aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nunmehr wieder in der Sicherheitszentrale eingesetzt werden könne. Der Versetzungsentscheidung des Beklagten lag jedoch ausweislich der Bescheidbegründung einzig die chronisch entzündliche Darmerkrankung zugrunde.
Auch im Übrigen hält die Kammer die (ergänzenden) gutachterlichen Stellungnahmen für in sich schlüssig und nachvollziehbar. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass zwischen der Untersuchung vom 5. Dezember 2016 und der letzten ergänzenden Stellungnahme vom 8. November 2017 insgesamt knapp elf Monate lagen, ohne dass der Kläger von der ZMU nochmals gesundheitlich untersucht worden wäre, obwohl er vorgetragen hat, dies mehrmals angeboten zu haben. Insofern ist für die Kammer angesichts der erheblichen Dienstausfallzeiten in den Jahren 2013 bis 2016 nach wie vor nicht ersichtlich, dass eine erneute Untersuchung zwischen Dezember 2016 und November 2017 zu Tage gefördert hätte, dass eine erhebliche Besserung seines Gesundheitszustands eingetreten ist.
Dies muss insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass der Kläger gegenüber dem Gericht lediglich pauschal behauptet hat, dass er sich selbst in der Lage sehe, seine bisherige Tätigkeit in der JVA … vollumfänglich auszuüben, keinerlei Leistungseinschränkungen zu haben und nicht auf die ständige Erreichbarkeit einer Toilette angewiesen zu sein, ohne ein aussagekräftiges fachärztlichen Attest hinsichtlich der Entwicklung seiner Darmerkrankung vorzulegen, das geeignet gewesen wäre, die gutachterlichen Feststellungen der ZMU zumindest in Frage zu stellen. Auch wenn der Beklagte die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Polizeidienstunfähigkeit trägt, folgt hieraus nicht, dass die weder näher substantiierte noch belegte Äußerung des Klägers, sein Gesundheitszustand habe sich stabilisiert und die Feststellungen in den gutachterlichen Stellungnahmen seien nicht mehr aktuell, den Beklagten oder das Gericht veranlassen musste, den Krankheitsverlauf seit den gutachterlichen Stellungnahmen vom 6. Januar, 23. Februar und 8. November 2017 durch die Einholung eines weiteren Gutachtens aufzuklären, weil jenes aus Sicht des Klägers zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keine tragfähige aktuelle Grundlage für die Prognose der Polizeidienstunfähigkeit mehr darstellte (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2018 – 6 A 2256/16 –, juris Rn. 13). Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass zwischen der amtsärztlichen Untersuchung vom 5. Dezember 2016 und der letzten Behördenentscheidung vom 18. Oktober 2018 ca. 23 Monate lagen.
Die Feststellung in der gutachterlichen Stellungnahme vom 8. November 2017, wonach wegen der in Schüben verlaufenden chronisch entzündlichen Darmerkrankung Krankheitsphasen nicht vorhersehbar und weitere erhebliche Fehlzeiten zu erwarten seien, genügt schließlich als Prognose im Sinne von §§ 118 S. 2, 112 Abs. 1 LBG, dass der Kläger seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren voraussichtlich nicht wiedererlangen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014, a.a.O.), zumal nach der gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Januar 2017 die Prognose der Möglichkeit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit von vornherein lediglich auf die Möglichkeit der Wiederherstellung einer begrenzten Polizeidienstfähigkeit mit den auf Dauer zu berücksichtigenden Leistungseinschränkungen betreffend die Anwendung von unmittelbarem Zwang bezogen war.
2. Gemäß §§ 118 S. 2, 112 Abs. 1 LBG muss der Dienstherr vor einer Versetzung in den Ruhestand weiter prüfen, ob er den Beamten auf einem Dienstposten verwenden kann, der die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers setzt daher weiter voraus, dass im Polizeidienst keine Funktion, d.h. kein Dienstposten zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, gesundheitsbedingt bewältigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4/04 –, juris Rn. 9 und Beschluss vom 6. November 2014, a.a.O., juris Rn. 10). Nach einer derartigen Funktion hat der Dienstherr zu suchen. Maßstab für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung sind die Anforderungen derjenigen Dienstposten, die für eine Weiterverwendung des Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung stehen. Diese Eignungsbeurteilung unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014, a.a.O., Rn. 12). Der Dienstherr ist von der Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung im Sinne des § 112 Abs. 1 LBG nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von § 112 Abs. 1 LBG vorgegebenen Zeitraum, d.h. in den nächsten zwei Jahren keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind. Unter dieser Voraussetzung kommt es auf die konkreten Anforderungen der für die Weiterverwendung in Betracht kommenden Dienstposten nicht mehr an. Daher besteht in diesem Fall keine Pflicht zur Suche nach einem solchen Dienstposten im Polizeidienst, weil deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014, a.a.O., Rn. 13). Diese Rechtsprechung ist auf Justizvollzugsbeamte im allgemeinen Vollzugsdienst und im Werkdienst aufgrund der Regelung in § 118 S. 2 LBG übertragbar.
Im Fall des Klägers war die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Justizvollzugsdienst nicht entbehrlich, weil trotz der Feststellung, dass weitere erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind, nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger in den nächsten zwei Jahren keinerlei Dienst, nicht einmal in Gestalt von Bürotätigkeit, leisten kann.
Allerdings steht für den Kläger insbesondere weder im allgemeinen Vollzugsdienst noch im Werkdienst von Justizvollzugsanstalten ein geeigneter Dienstposten zur Verfügung. So hat der Beklagte für den gesamten Bereich des allgemeinen Vollzugsdienstes schlüssig dargelegt, dass dort für den Kläger kein Dienstposten zur Verfügung stehe.
Ein Einsatz in der Sicherheitszentrale oder der Außenpforte kommt nach den gutachterlichen Stellungnahmen der ZMU aufgrund der chronisch entzündlichen Darmerkrankung, die eine jederzeitige Erreichbarkeit sanitärer Anlagen erforderlich macht, nicht mehr in Betracht. Hieran vermag auch das nervenärztliche Attest des Herrn Dr. med. … nichts zu ändern, weil dieses lediglich aus neurologisch-psychiatrischer Sicht einen Einsatz in der Sicherheitszentrale nunmehr wieder für möglich hält und sich zu der Frage der Einsatzfähigkeit auf diesen Dienstposten unter Berücksichtigung der chronisch entzündlichen Darmerkrankung nicht verhält. Ungeachtet dessen kommt der amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 2002, a.a.O., juris Rn. 22, vom 12. Oktober 2006, a.a.O., juris Rn. 35 und vom 16. November 2017, a.a.O., Rn. 24), sodass die Einschätzung der ZMU zu den aus der chronisch entzündlichen Darmerkrankung resultierenden dienstlichen Leistungseinschränkungen vorrangig zu berücksichtigen wäre, selbst wenn sich das Attest des Dr. med. … hierzu verhalten würde.
Auch auf den weiteren Dienstposten im allgemeinen Vollzugsdienst ist unter Zugrundelegung der gesundheitsbedingten Einschränkungen des Klägers eine anderweitige Verwendung nicht möglich. Zu den Aufgaben im allgemeinen Vollzugsdienst gehören insbesondere die Beaufsichtigung und Unterbringung der Gefangenen (wie z.B. Auf- und Einschluss, Haftraum-und Postkontrolle, Durchsuchung, Vor- und Ausführung von Gefangenen, Kontrolle und Überwachung des Innen- und Außenbereichs der Justizvollzugseinrichtung), Mitwirkung an der Behandlung von Gefangenen (z.B. Initiierung und Anleitung von Freizeitmaßnahmen, Führung von Betreuungsgesprächen mit den Gefangenen, Beteiligung im Rahmen der Vollzugs- und Eingliederungsplanung), die Versorgung der Gefangenen sowie die Mitarbeit in Bereichen der Verwaltung (vgl. https://jm.rlp.de/de/unsere-justiz/justizvollzug/beamtinnen-und-beamte-des-allgemeinen-vollzugsdienstes-einschliesslich-werkdienst-der-laufbahn-des-2-einstiegsamts/naehere-informationen/, zuletzt abgerufen am 29. April 2019). Weil hiernach im Rahmen der im allgemeinen Vollzugsdienst in Betracht kommenden Dienstposten mit Ausnahme der Sicherheitszentrale sowie der Außenpforte nie vollständig ausgeschlossen werden kann, dass es angesichts des stets möglichen Gefangenenkontakts zu Einsätzen mit körperlichem Einsatz und möglicher Gegenwehr kommen kann und der Kläger hierzu ausweislich der gutachterlichen Stellungnahmen nicht mehr in der Lage ist, besteht im allgemeinen Vollzugsdienst insgesamt für den Kläger unter Zugrundelegung seiner gesundheitsbedingten Leistungseinschränkungen keine Verwendungsmöglichkeit.
Gleiches gilt für den Einsatz in den Ausbildungs- und Arbeitsbetrieben (Werkdienst), der mit dem ständigen Kontakt mit Gefangenen verbunden ist.
Soweit gesundheitsbedingt im Justizvollzug allenfalls eine Beschäftigung des Klägers im Schreibdienst in Betracht kommt (vgl. https://jm.rlp.de/de/unsere-justiz/justizvollzug/beschaeftigte-im-schreibdienst/, zuletzt abgerufen am 29. April 2019), ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte aufgrund seines Organisationsermessens nicht verpflichtet ist, im Wege personeller Änderungen einen Dienstposten für den Kläger freizumachen, auf dem dieser aufgrund seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen noch hätte eingesetzt werden können (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., Rn. 29). Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte einen Dienstposten im Schreibdienst nicht für den Kläger freigemacht hat.
In diesem Zusammenhang ist schließlich unerheblich, dass es jedenfalls in der JVA … in der jüngeren Vergangenheit zu keinen nennenswerten Übergriffen von Gefangenen auf JVA-Bedienstete im offenen Vollzug gekommen ist. Entscheidend ist die abstrakte und nie auszuschließende Gefahr, dass es jederzeit zu einem derartigen Übergriff kommen kann und der Kläger diesem nach den gutachterlichen Stellungnahmen der ZMU aufgrund seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen nicht mehr mit der gebotenen Gegenwehr entgegentreten kann.
Sofern der Kläger vorträgt, sich nunmehr für dienstlich vollumfänglich einsetzbar zu halten und keine körperlichen Einschränkungen zu haben, die einer dienstlichen Verwendung auf seinem jetzigen Dienstposten bzw. insgesamt entgegenstehen, bleibt es ihm unbenommen, gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 46 LBG innerhalb von zehn Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen, dem zu entsprechen ist, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Schließlich ist der Beklagte auch seiner Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung außerhalb des Justizvollzugsdienstes nach §§ 118 S. 2, 112 Abs. 2 S. 1 LBG i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG gerecht geworden.
Hierbei gilt der Grundsatz, dass der Dienstherr seiner Pflicht zur Suche nach einer anderen Beschäftigungsmöglichkeit effektiv nachzukommen hat und verpflichtet ist, ernsthaft und gründlich nach einer anderweitigen Verwendung für einen erkrankten Beamten zu suchen. Denn nur dies entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Anderenfalls könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit den Grundsätzen des Dienstrechts unvereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37/13 –, juris Rn. 15). Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird auch durch den Wortlaut des § 26 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verdeutlicht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden „soll“, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 – BVerwGE 133, 297, juris Rn. 26).
Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Hierfür spricht, dass dem Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn bestehen nicht. Auch die amtlichen Gesetzesbegründungen enthalten keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt ist (vgl. BTDrucks. 11/5372, S. 33, 13/3994, S. 33 zur Änderung des Bundesrechtsrahmengesetzes).
Die Suchpflicht muss sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen lässt außer Acht, dass zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorgesehen ist. Die dafür erforderliche Laufbahnbefähigung kann der Beamte gemäß den Vorschriften über den Erwerb der Laufbahnbefähigung erst nach einer längeren Unterweisungszeit erwerben. Sie gibt den zeitlichen Rahmen vor, in dem sich eine Verwendungsmöglichkeit eröffnen muss. Hingegen ergibt sich aus dem Gesetz keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändert (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015, a.a.O., Rn. 18 und vom 26. März 2009, a.a.O., Rn. 29). Zudem enthalten die Regelungen über die Suchpflicht des Dienstherrn keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung dieses organisatorischen Gestaltungsspielraums. Hierfür hätte der Gesetzgeber die Voraussetzungen bestimmen müssen, unter denen organisatorische Änderungen in Erwägung zu ziehen sind. Ebenso wenig ist der Dienstherr verpflichtet, Dienstposten im Wege personeller Änderungen freizumachen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., Rn. 29).
Schließlich ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten diese Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., Rn. 30).
Die hiernach zu stellende Suchanfrage muss inhaltlich eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Diese Kurzbeschreibung muss den angefragten Behörden die Einschätzung erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass diese Beschreibung den Anspruch des Beamten auf Personaldatenschutz wahrt (§ 50 BeamtStG). Deshalb darf die Kurzbeschreibung keine Mitteilung persönlicher Daten des Beamten enthalten, die nach dem geschilderten Zweck der Suchanfrage nicht erforderlich sind. Regelmäßig genügt es, die konkreten Leistungseinschränkungen mitzuteilen. Eine Offenbarung der Diagnose oder gar von detaillierten Krankheitsbefunden ist für den Zweck der Suchanfrage als Konkretisierung des gesetzlichen Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ weder erforderlich noch unter datenschutzrechtlichen Aspekten zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a.a.O., Rn. 19 und Beschluss vom 27. März 2018 – 5 P 2.17 –, juris Rn. 13). Dabei ist zudem zu beachten, dass die Suchanfrage nicht den Charakter einer lästigen Formalie erhält, die noch durchgeführt werden muss, die aber von Vornherein keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Suchanfrage muss nach ihrem Sinn und Zweck den angefragten Behörden die Möglichkeit geben, eine Einschätzung der Verwendung des Klägers im eigenen Verantwortungsbereich zu treffen. Ist sie überwiegend negativ formuliert, erfüllt sie nicht die Kriterien einer ernsthaften und gründlichen Suche, zu der das Beamtenrecht aus Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet. Denn kein vernünftiger Behördenleiter würde die Beschäftigung eines solchen, offenbar „durch und durch eingeschränkten“ Beamten auch nur eine Minute lang in Betracht ziehen (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 4 S 1150/18 –, juris). Zudem genügt die bloße Einräumung einer sog. Verschweigensfrist, derzufolge die suchende Behörde von einer „Fehlanzeige“ ausgeht, wenn nicht innerhalb bestimmter Frist eine Rückmeldung vorliegt, nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie nicht den erforderlichen Impuls für die angefragten Behörden setzt, hinreichend ernsthaft und nachdrücklich nach einer anderweitig möglichen Verwendung des dienstunfähigen Beamten Ausschau zu halten. Die Möglichkeit, durch schlichtes Verschweigen auf eine Suchanfrage zu reagieren, eröffnet die Möglichkeit, den gesetzlichen Grundsatz der „Weiterverwendung vor Versorgung“ zu unterlaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a.a.O., juris Rn. 21). Schließlich darf sich die Suchpflicht nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, gegebenenfalls auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Zur Suchpflicht gehört ferner auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 – 2 A 5/10 –, juris Rn. 4).
Ausgehend hiervon ist der Beklagte seiner gesetzlichen Suchpflicht im Falle des Klägers bezogen auf den gesamten Bereich des Dienstherrn – hier des Landes Rheinland-Pfalz – im erforderlichen Umfang nachgekommen. Der Beklagte hat ordnungsgemäß zunächst nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit im Justizvollzug gesucht (§§ 118 S. 2 112 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 LBG i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG) und sodann die Suchanfrage an die Personalabteilungen der Ministerien und der Staatskanzlei adressiert, ferner sogar den Landtag und den Rechnungshof miteinbezogen und damit den gesamten Verwaltungsbereich des Beklagten abgedeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37/13 –, juris Rn. 21). Hierbei hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass sich den gesetzlichen Vorschriften inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation nicht entnehmen lassen, ebenso wenig eine Einschränkung auf wohnortnahe Dienststellen. Auch enthalten die Suchanfragen den zutreffenden Hinweis, dass die Prüfung der anderweitigen Verwendung auch einen Laufbahnwechsel oder die Übertragung einer geringwertigeren Tätigkeit mit einschließt.
Inhaltlich entsprechen die ressortübergreifenden Suchanfragen ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen gemäß §§ 118 S. 2, 112 Abs. 2 S. 1 LBG i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG. Bei der Persönlichkeitsbeschreibung hat der Beklagte im erforderlichen, aber auch gebotenen Umfang auf die gesundheitsbedingten Einschränkungen des Klägers hingewiesen.
Der Sinn und Zweck der Suchanfrage besteht darin, die angefragten Behörden in die Lage zu versetzen, sich angesichts der gesundheitsbedingten Einschränkungen des Betroffenen ein Bild seiner Einsatzfähigkeit unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Dienstposten zu machen (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2018 – 2 K 15292/17 –, juris Rn. 31). Welche Kriterien hiernach in der Suchanfrage enthalten sein müssen, lässt sich nicht allgemeingültig festhalten. Ihr Inhalt wird vielmehr maßgeblich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bestimmt. Im Regelfall genügt jedoch die Mitteilung der konkreten Leistungseinschränkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37/13 –, juris Rn. 19). Denn es widerspräche Sinn und Zweck der anderweitigen Verwendungssuche, wenn die Suchanfrage beschönigende Ausführungen über den Gesundheitszustand des Betroffenen enthielte, ohne mit der gebotenen Sachlichkeit maßgeblich auf die tatsächlichen gesundheitsbedingten und die Leistungsfähigkeit einschränkenden Merkmale abzustellen, die den angefragten Behörden eine sachliche Einschätzung der Verwendungsfähigkeit des Betroffenen in ihrem Geschäftsbereich erlauben. Durch die sachliche Beschreibung der konkreten Leistungseinschränkungen kann vielmehr bei physischen Erkrankungen, die sich auf einen lokalisierbaren Bereich beschränken, auf das Restleistungsvermögen des Betroffenen geschlossen werden. Diesen Anforderungen ist der Beklagte gerecht geworden.
Auch hat der Beklagte in den Suchanfragen ordnungsgemäß darauf hingewiesen, dass in jedem Einzelfall von der angefragten Stelle die Anzeige erforderlich ist, dass eine Verwendung des Klägers auch unter Berücksichtigung von in naher Zukunft zu besetzender Dienstposten nicht möglich ist. Nachdem diese Fehlanzeigen eingegangen waren, war der Beklagte nicht gehalten, Nachfragen zu stellen oder dialogische Bemühungen dahingehend aufzunehmen, aus welchem Grund eine anderweitige Verwendung bei den angefragten Stellen nicht möglich war. Dialogische Bemühungen bzw. Nachfragen sind nur dann erforderlich, wenn die Suchanfrage von einer angefragten Behörde unbeantwortet bleibt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a.a.O., Rn. 22), was vorliegend nicht der Fall war. Denn die Aufnahme dialogischen Kontakts bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit ist nur dann erforderlich, wenn auf eine Suchanfrage unklar bleibt, ob bei der angefragten Stelle ein Dienstposten für den Betroffenen verfügbar ist oder nicht, sei es, dass die angefragte Stelle auf die Suchanfrage nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, sei es, dass die Suchanfrage zwar beantwortet wird, aber aus dem Antwortschreiben nicht eindeutig hervorgeht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine anderweitige Verwendung bei der angefragten Stelle möglich wäre. Gehen jedoch wie vorliegend auf die den gesamten Verwaltungsbereich des Dienstherrn abdeckende Suchanfrage eindeutig und unmissverständlich Mitteilungen ein, nach denen eine anderweitige Verwendung auch unter Berücksichtigung von in absehbarer Zeit neu zu besetzenden Stellen nicht in Betracht kommt, ist der Dienstherr nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte, gleichsam ins Blaue hinein Nachforschungen anzustellen, weshalb eine Verwendung des Betroffenen in keiner der angefragten Behörde möglich ist.
Dem steht nicht entgegen, dass es grundsätzlich Sache des Dienstherrn ist, schlüssig darzulegen, bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet zu haben und es aus diesem Grund zu seinen Lasten geht, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., Rn. 30). Ohne anderweitige konkrete Anhaltspunkte darf der Dienstherr davon ausgehen, dass die angefragten Behörden und Einrichtungen das Verfahren zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung eines (polizei-) dienstunfähigen Beamten in ihrem Geschäftsbereich eingehalten haben, wenn sie auf eine Suchanfrage eindeutig und unmissverständlich mitteilen, dass eine anderweite Verwendung in ihrem Geschäftsbereich derzeit und auch unter Berücksichtigung der in absehbarer Zeit neu zu besetzenden Stellen nicht in Betracht kommt. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass auch die angefragten Behörden und Einrichtungen nach dem oben Gesagten nicht verpflichtet sind, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen und einen Dienstposten für den Kläger freizumachen, auf dem dieser aufgrund seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen noch eingesetzt werden könnte.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nicht auszusprechen, da der Kläger unterlegen ist und eine Erstattung von Vorverfahrensaufwendungen gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO nicht in Frage kommt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Gründe, gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliegt.