Skip to content

Zwangssicherungshypothek – Wie werden Nebenforderungen eingetragen?

Finanzamt scheitert mit Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek.

Das Amtsgericht Greifswald hat einen Antrag des Finanzamts auf Eintragung einer Sicherungshypothek nur teilweise bewilligt. Das Finanzamt ist mit einem Rechtsmittel dagegen vorgegangen. Das Amtsgericht hat jedoch keine ablehnende Entscheidung getroffen, wodurch das Rechtsmittel ins Leere läuft. Inhaltlich geht es darum, dass die titulierten Nebenforderungen wie Säumniszuschläge nicht als Hauptforderung kapitalisiert in die Zwangssicherungshypothek eingetragen werden dürfen. Das Amtsgericht hat hier korrekt gehandelt. Das Finanzamt hat nur in wenigen Fällen Anspruch auf eine Eintragung der Säumniszuschläge als Hauptforderung, wenn die titulierte Hauptforderung bereits erloschen ist. Im vorliegenden Fall sind jedoch alle Hauptforderungen noch gültig, wodurch die Säumniszuschläge weiterhin als reine Nebenforderungen zu betrachten sind. Eine Entscheidung über den weitergehenden Antrag des Finanzamts steht noch aus. Für das Beschwerdeverfahren entstehen keine Gerichtsgebühren und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht vorgesehen, da keine anderen Beteiligten involviert sind.


OLG Rostock – Az.: 3 W 76/21 – Beschluss vom 16.03.2022

Die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Amtsgerichts Greifswald vom 02.06.2021 wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Greifswald zurückgegeben.

Gründe:

I.

Die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Amtsgerichts Greifswald vom 02.06.2021 ist aufzuheben, da bereits kein Zurückweisungsbeschluss in der Sache ergangen ist. Das Amtsgericht hat dem Antrag des Finanzamtes auf Eintragung einer Sicherungshypothek nur teilweise entsprochen, ohne (zuvor) eine Entscheidung darüber zu treffen, dass es dem Antrag im Übrigen nicht zu entsprechen gedenkt und diesen insoweit zurückweist.

Da vom Amtsgericht keine ablehnende Entscheidung getroffen worden ist, läuft das vom Finanzamt mit Schreiben vom 23.02.2021 eingelegte Rechtsmittel ins Leere. Das Finanzamt hat sich dabei auch nicht gegen eine Eintragung ins Grundbuch gem. § 71 Abs. 2 GBO selbst gewendet, sondern dagegen, dass das Amtsgericht dem Antrag des Finanzamtes nicht vollumfänglich entsprochen hat; also gegen eine Nichteintragung (§ 71 Abs. 1 GBO). Deshalb würden dem Finanzamt auch die Möglichkeiten, die § 71 Abs. 2 GBO eröffnet, nicht weiterhelfen, zumal, wenigstens soweit die Eintragung erfolgt ist, dies dem Interesse des Finanzamtes widerspricht. Soweit das Amtsgericht die hieraus folgende Problematik dadurch zu lösen versucht hat, dass es das Begehren des Finanzamtes als Antrag auf Richtigstellung oder Klarstellung ausgelegt hat, bleibt anzumerken, dass ein solcher Fall hier nicht vorliegt.

Das Amtsgericht wird daher zunächst eine förmliche Entscheidung über den weitergehenden Antrag des Finanzamtes zu treffen haben.

II.

In der Sache selbst weist der Senat auf Folgendes hin:

Der beantragten Eintragung einer Sicherungshypothek liegen laut Antrag vom 20.01.2021 und vorangegangenem Haftungsbescheid vom 01.09.2020 ausstehende Steuerbeträge und/oder Säumniszuschläge auf diese zu Grunde. Zutreffend hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es sich bei den erhobenen Säumniszuschlägen um Nebenforderungen handelt (vgl. u.a. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 2190); auch, dass bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek Zinsen und andere Nebenforderungen stets nur so eingetragen werden, wie sie tituliert sind (vgl. Schöner/Stöber, a.a.O., m.w.N.; BGH, Beschluss v. 21.10.2021 – V ZB 52/20).

Danach ist es jedoch nicht zulässig, als Nebenforderung titulierte Zinsen oder Säumniszuschläge kapitalisiert als Hauptforderung bzw. unter Hinzurechnung zu der Hauptforderung einzutragen (vgl. BGH, Beschluss v. 21.10.2021, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Vorbem. zu § 1113 Rn. 54, 59; Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl., § 866 Rn. 5; Musielak/Voit/ Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 866 Rn. 4).

Nach § 866 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. Grundlage der Zwangsvollstreckung (vgl. §§ 704, 750 ZPO) und damit auch der Eintragung der Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch ist der Vollstreckungstitel; auf seiner Grundlage findet anschließend nach § 867 Abs. 3 ZPO gegebenenfalls die Zwangsversteigerung des Grundstücks statt (vgl. BGH, Beschluss v. 21.10.2021, a.a.O., Rn. 14; Beschluss v. 29.01.2015 – V ZR 93/14). Die Zwangssicherungshypothek kann somit die Forderung im Ausgangspunkt nur mit dem titulierten Inhalt sichern.

Hieraus folgt, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, Zinsen und andere Nebenforderungen, die als solche in Abhängigkeit von einer Hauptforderung tituliert sind, selbst als Hauptforderung, d.h. als Betrag der Hypothek einzutragen (vgl. BGH, Beschluss v. 21.10.2021, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; OLG München, Rpfleger 2016, 556; OLG Nürnberg, WM 2014, 2126, 2127; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Vorbem. zu §§ 1113 ff. Rn. 54, 59). Es widerspräche u.a. dem im Grundbuchverfahren zu beachtenden Prinzip der Klarheit und Übersichtlichkeit, wenn Zinsen und andere Nebenforderungen abweichend vom Titel in kapitalisierter Form als Teil der Hauptforderung eingetragen werden könnten, weil dann aus der Eintragung nicht mehr ersichtlich wäre, ob der Betrag der Hypothek allein eine Hauptforderung (das Hypothekenkapital) ausweist oder ob er auch Nebenforderungen beinhaltet (vgl. BGH, Beschluss v. 21.10.2021, a.a.O., Rn. 14; OLG München, FGPrax 2012, 11, 12; OLG Thüringen, Beschluss v. 26.05.2016 – 3 W 171/16). Dies ist aber erforderlich, weil sowohl für die Voraussetzungen der Eintragung der Zwangssicherungshypothek als auch für das etwaige Zwangsversteigerungsverfahren von Bedeutung ist, ob und inwieweit wegen einer Hauptforderung oder wegen einer Nebenforderung vollstreckt wird (vgl. BGH, Beschluss v. 21.10.2021, a.a.O., Rn. 14; OLG Thüringen, a.a.O.).

Wegen mangelnder Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchs wäre eine solche Eintragung dabei selbst dann unzulässig, wenn Zinsen und andere Nebenforderungen, die kapitalisiert und unter Hinzurechnung zur Hauptforderung als Betrag der Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, ihren Charakter als Nebenforderungen behielten (vgl. BGH, Beschluss v. 21.10.2021, a.a.O. Rn. 15). Richtig ist deshalb, titulierte Nebenforderungen auch so einzutragen, dass aus dem Grundbuch ihr Charakter als Nebenforderung eindeutig erkennbar ist. Dies gilt für Zinsen, aber auch für Säumniszuschläge (vgl. BGH, Beschluss v. 21.10.2021, a.a.O., Rn. 29; OLG Hamm, Beschluss v. 07.02.2013 – I-15 W 4+5/13).

Dies spricht grundsätzlich für die Auffassung des Amtsgerichts, wobei sich das Finanzamt entgegenhalten lassen müsste, sowohl im Haftungsbescheid vom 01.09.2020 als auch im Antrag vom 20.01.2021 selbst zwischen Schuldbetrag und Säumniszuschlag, also zwischen Haupt- und Nebenforderung, unterschieden zu haben.

Als Nebenforderung titulierte Zinsen, Säumniszuschläge etc. können allerdings – aber eben auch nur dann – kapitalisiert als Betrag der Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, wenn die titulierte Hauptforderung nicht mehr besteht (vgl. BGH, Beschluss v. 21.10.2021, a.a.O. Rn. 18; OLG Düsseldorf, FGPrax 2019, 101, 102). Denn ebenso wie Zinsen im Erkenntnisverfahren mit dem Erlöschen der Hauptforderung selbst zur Hauptforderung werden (vgl. BGH, Beschluss v. 21.10.2021, a.a.O. Rn. 18 m.w.N.), werden sie im Vollstreckungsverfahren zur Hauptforderung, wenn die im Titel ausgewiesene Hauptforderung zwischenzeitlich erloschen ist, etwa weil sie nach Erlass des Titels erfüllt wurde (§ 362 BGB).

Dem Antrag des Finanzamtes vom 20.01.2021 lässt sich entnehmen, dass unter den (aktuell) laufenden Nummern 11, 13, 31, 33 und 35 sowohl die Hauptforderungen als auch die Säumniszuschläge geltend gemacht werden. Ein Vergleich zum Haftungsbescheid vom 01.09.2020 macht dabei deutlich, dass in den übrigen Fällen die Hauptforderungen schon zum 01.09.2020 nicht mehr bestanden und bereits nur die Säumniszuschläge geltend gemacht worden sind. Da diese aus den vorgenannten Gründen in Ermangelung ihrer nicht mehr bestehenden Hauptforderung selbst kapitalisiert als Betrag der Zwangssicherungshypothek eingetragen werden können, sind lediglich die im Antrag in Spalte 5 unter den laufenden Nummern 11, 13, 31, 33 und 35 eingetragenen Säumniszuschläge weiter als reine Nebenforderungen anzusehen und nicht hinzuzurechnen.

III.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, weil für die erfolgreiche Beschwerde Gerichtsgebühren nicht erhoben werden und die allein beteiligte Vollstreckungsbehörde ohnehin von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit ist. Mangels anderer Beteiligter kommt auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind in diesem Urteil betroffen:

  • I. Zivilprozessrecht: Das Urteil bezieht sich auf die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Amtsgerichts Greifswald vom 02.06.2021 und die damit verbundene Frage der Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek. Es geht insbesondere um die Frage, ob das Amtsgericht dem Antrag des Finanzamtes vollumfänglich entsprochen hat oder nicht, und ob das Finanzamt Rechtsmittel gegen eine Nichteintragung (§ 71 Abs. 1 GBO) oder gegen eine Eintragung ins Grundbuch gem. § 71 Abs. 2 GBO eingelegt hat.
  • II. Grundbuchrecht: In der Sache selbst geht es um die Eintragung einer Sicherungshypothek aufgrund von ausstehenden Steuerbeträgen und Säumniszuschlägen. Hierbei wird erläutert, dass Zinsen und andere Nebenforderungen nur so eingetragen werden dürfen, wie sie tituliert sind, und dass es nicht zulässig ist, als Nebenforderung titulierte Zinsen oder Säumniszuschläge kapitalisiert als Hauptforderung einzutragen. Das Urteil erörtert die Voraussetzungen für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek und betont, dass die Zwangssicherungshypothek die Forderung im Ausgangspunkt nur mit dem titulierten Inhalt sichern kann. Zudem wird die Bedeutung des Prinzips der Klarheit und Übersichtlichkeit im Grundbuchverfahren betont.
  • III. Kostenrecht: Das Urteil enthält eine Entscheidung zum Kostenrecht, wonach für die erfolgreiche Beschwerde keine Gerichtsgebühren erhoben werden und die allein beteiligte Vollstreckungsbehörde ohnehin von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit ist. Es kommt daher auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht.

Was ist eine Zwangssicherungshypothek?

Eine Zwangssicherungshypothek, auch als Zwangshypothek bezeichnet, ist eine Form der dinglichen Sicherheit an einem Grundstück oder einem grundstücksgleichem Recht, wie beispielsweise Wohnungseigentum, Teileigentum oder Erbbaurechte. Diese Sicherungshypothek wird per Gesetz oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf Antrag eines Gläubigers von Amts wegen in das Grundbuch des Schuldners eingetragen. Es handelt sich hierbei um eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, die im Grundbuch vermerkt wird und dem Gläubiger die Möglichkeit gibt, seine Geldforderungen durch eine Zwangssicherungshypothek abzusichern.

Die 5 wichtigsten Aussagen in diesem Urteil und ihre Bedeutung:

  1. Das Amtsgericht hat den Antrag des Finanzamtes auf Eintragung einer Sicherungshypothek nur teilweise entsprochen, ohne eine Entscheidung darüber zu treffen, dass es dem Antrag im Übrigen nicht zu entsprechen gedenkt und diesen insoweit zurückweist. Das bedeutet, dass das Amtsgericht eine formelle Entscheidung über den weitergehenden Antrag des Finanzamtes treffen muss, da es keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
  2. Es ist nicht zulässig, als Nebenforderung titulierte Zinsen oder Säumniszuschläge kapitalisiert als Hauptforderung bzw. unter Hinzurechnung zu der Hauptforderung einzutragen. Die Zwangssicherungshypothek kann die Forderung im Ausgangspunkt nur mit dem titulierten Inhalt sichern. Es muss aus dem Grundbuch erkennbar sein, ob der Betrag der Hypothek allein eine Hauptforderung oder ob er auch Nebenforderungen beinhaltet.
  3. Titulierte Nebenforderungen müssen so eingetragen werden, dass aus dem Grundbuch ihr Charakter als Nebenforderung eindeutig erkennbar ist. Das gilt für Zinsen, aber auch für Säumniszuschläge.
  4. Als Nebenforderung titulierte Zinsen, Säumniszuschläge etc. können kapitalisiert als Betrag der Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, wenn die titulierte Hauptforderung nicht mehr besteht. Es müssen klare Kriterien für die Eintragung von Zinsen und anderen Nebenforderungen als Hauptforderung in der Hypothek im Grundbuchverfahren beachtet werden.
  5. Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da für die erfolgreiche Beschwerde keine Gerichtsgebühren erhoben werden und die allein beteiligte Vollstreckungsbehörde ohnehin von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit ist.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos