LG Heilbronn, Az.: 1 T 153/16 Vh, Beschluss vom 24.03.2016
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 15.02.2016, Az. 2 K 44/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 34.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Schriftsatz vom 25.02.2016 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 15.02.2016, mit dem zugleich der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO zurückgewiesen wurde.
Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses wird zunächst Bezug genommen. Ergänzend sei folgendes ausgeführt:
1. Der Zuschlagsbeschluss ist unter Beachtung der Verfahrensvorschriften ergangen. Zuschlagsversagungsgründe bestehen nicht. Der Schuldnervertreter trägt mit Schriftsatz vom 11.03.2016 vor, dass der Versagungsgrund des § 83 Nr. 6 ZVG vorliegt, da die Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrages unbegründet sei und der Antrag auf Einholung eines amtsärztlich medizinischen Gutachtens zur Frage der Suizidalität des Schuldners zuvor nicht beschieden worden sei.
Der Antrag nach § 765a ZPO wurde vom Amtsgericht zu Recht zurückgewiesen. Bei der Würdigung des Vollstreckungsschutzantrages sind die Interessen des Schuldners an der einstweiligen Einstellung des Verfahrens gegen die Interessen des Gläubigers abzuwägen (vgl Zöller ZPO, § 765a Rn 6).
Das vom Schuldner vorgelegte Attest eines Arztes, der den Schuldner nicht kennt, bescheinigt, dass der Schuldner im Moment keine Lebensperspektive mehr erkennt und eine depressive Episode vorliegt. Um eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder eine etwaige krisenhafte Zuspitzung zu verhindern, sei eine stationäre Behandlung in Betracht zu ziehen.
Unter Zugrundelegung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 2. 12. 2010, V ZB 124/10 ist zunächst festzuhalten, dass für die Würdigung durch das Gericht auch die Vorlage eines von einem Allgemeinarzt ausgestellten Attestes ausreichen kann und das Gericht die Beweisangebote sorgfältig zu prüfen hat (so auch BVerfG NJW 94, 1719).
Das vorgelegte ärztliche Attest lässt, wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, nicht auf konkrete Suizidalität schließen.
Das Interesse des Schuldners an der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung tritt hinter das Interesse des Schuldners an der Fortsetzung des Verfahrens zurück.
Selbst wenn mit der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners verbunden ist, gebietet die Wahrung des Vollstreckungsinteresses des Gläubigers stets auch die sorgfältige Prüfung, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann (Zöller, § 765a, Rn. 11 m. w. N.)
Maßgeblich ist für das Gericht hier, dass der Arzt zum einen keine akute Suizidalität sieht und zum anderen, dass als milderes Mittel zur Einstellung der Zwangsvollstreckung eine stationäre Therapie möglich ist. Zu sehen ist dabei zudem, dass hier nicht der Verlust von Wohnraum sondern der Verlust einer Gewerbeimmobilie bevorsteht. Eine Abwägung der Interessen fällt dabei klar zu Gunsten des Gläubigers aus.
Die im Beschwerdeverfahren erneut beantragte Begutachtung des Schuldners durch einen Sachverständigen ist im aktuellen Verfahrensstadium nicht zielführend. Der Schuldnervertreter hat mit Schriftsatz vom 11.03.2016 dargelegt, dass der Beschwerdeführer derzeit zu einer Begutachtung nicht bereit ist. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen rein nach Aktenlage ist nicht möglich.
Dem steht auch der vom Schuldnervertreter in der Beschwerdebegründung zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 18. 12. 2008 – V ZB 57/08 nicht entgegen, da die Kernaussage dieses Beschlusses lediglich ist, dass der Schuldner, auch wenn ein Insolvenzverfahren läuft, einen Antrag nach § 765a ZPO wegen Suizidalität stellen darf.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Beschwerdewert wurde in Anwendung von § 3 ZPO mit einem Bruchteil des Verkehrswertes festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.