AG Neubrandenburg, Az.: 611 K 26/12, Beschluss vom 30.05.2013
In der Zwangsversteigerungssache zur Aufhebung der Gemeinschaft wird das Verfahren gem. §§ 180 Abs. 1, 28 ZVG aufgehoben.
Die Beschlagnahme endet mit der Rechtskraft des Beschlusses.
Gründe
Durch Beschluss vom 22.10.2012 wurde die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft betreffend den Grundbesitz … , eingetragen im Grundbuch … , lfd. Nr. 1 und 2 des Bestandsverzeichnisses, angeordnet. Die Antragstellerin hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts N. vom 07.05.2012 den Anspruch des Antragsgegners (Miteigentümer zu a) auf Aufhebung der Gemeinschaft, Aufteilung des Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses wegen einer Forderung in Höhe von 90.000,00 € gepfändet und betreibt nunmehr die Zwangsversteigerung.
Am 25.03.2013 wurde über das Vermögen des Herrn P. das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt K. zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ist am 22.11.2012 beim Insolvenzgericht eingegangen.
Gem. § 89 Abs. 1 InsO sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig. Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam, § 88 InsO. Die Frist ist gem. § 139 InsO zu berechnen.
Die Beschlagnahme ist am 22.10.2012 durch Eingang des Eintragungsersuchens für den Versteigerungsvermerk beim Grundbuchamt wirksam geworden. Damit fällt die Beschlagnahme mit dem Beginn der Rückschlagsperre zusammen. Die Antragstellerin ist hinsichtlich der Ansprüche aus der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Grunde liegenden Titel auch Insolvenzgläubigerin. Der hälftige Miteigentumsanteil des Schuldners an dem Grundbesitz unterliegt dem Insolvenzbeschlag. Der Insolvenzvermerk wurde am 26.03.2013 im Grundbuch eingetragen. Die Zwangsvollstreckung ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig geworden.
Dem Gläubiger wurde mit Schreiben vom 03.05.2013 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Antragsrücknahme ist nicht erfolgt, weshalb das Verfahren aufzuheben war.