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Zwangsverwalterhaftung: Sperrung der Versorgungsanschlüsse bei Leerstand der Immobilie

LG Saarbrücken, Az.: 12 O 241/12

Urteil vom 27.11.2013

1. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.289,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz

aus 1392,33 € seit dem 02.01.2010

aus 1436,62 € seit dem 02.01.2011 und

aus 1460,21 € seit dem 01.12.2011

sowie 12 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 55 %, der Beklagte zu 1 zu 45 %.

Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin diejenigen des Beklagten zu 1 zu 30 % diejenigen des Beklagten zu 2 vollständig, der Beklagte zu 1 diejenigen der Klägerin zu 45 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihrer außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung eines jeden Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Zwangsverwalterhaftung: Sperrung der Versorgungsanschlüsse bei Leerstand der Immobilie
Symbolfoto: Zentangle/Bigstock

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Vergütungen für die Versorgung des Hausanwesens … Straße … mit Strom, Gas und Wasser für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis zum 12.10.2011 geltend. Die Versorgung erfolgte auf der Grundlage eines mit dem Beklagten zu 1 am 05.12.2007 abgeschlossenen Vertrages.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Völklingen vom 25.06.2008 wurde der Beklagte zu 2 zum Zwangsverwalter für das vorgenannte Hausanwesen bestimmt. Die Zwangsverwaltung wurde mit Beschluss vom 07.06.2010 aufgehoben.

Die Klägerin bezieht sich hinsichtlich ihrer Forderungen auf die nachfolgenden Rechnungen:

» Rechnung 9000216201 zahlbar zum 31.01.2009 betreffend den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.10.2008 in Höhe von 1932,08 €

» Rechnung 9000261283 zahlbar zum 02.01.2010 betreffend den Zeitraum vom 01.11.2008 bis 31.10.2009 in Höhe von 1392,33 €

» Rechnung 9000291327 zahlbar zum 01.01.2011 betreffend den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 02.11.2010 in Höhe von 1436,62 €

» Rechnung 9000308765 zahlbar zum 30.11.2011 betreffend den Zeitraum vom 03.11.2011 bis 12.10.2011 in Höhe von 1460,21 €

Hinsichtlich des Beklagten zu 1 stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf den abgeschlossenen Vertrag.

Hinsichtlich des Beklagten zu 2 meint die Klägerin, dass der Beklagte zu 2 gemäß § 154 Satz 1 ZVG zum Schadenersatz verpflichtet sei, weil er es entgegen seiner Verpflichtung aus der Zwangsverwaltung versäumt habe, die Zählerstände zu erfassen und mit der Klägerin die weiteren Modalitäten der Belieferung abzuklären. Die Klägerin habe erst durch ein Schreiben des Beklagten zu 1 vom 29.12.2008 von der Anordnung der Zwangsverwaltung Kenntnis erlangt.

Für die Zeit der Dauer der Zwangsverwaltung interpoliert die Klägerin die auf diesen Zeitraum entfallenden anteiligen Rechnungsbeträge und kommt hierbei zu einem Gesamtbetrag von 2.932,93 € (Schriftsatz vom 08.03.2013 auf Seite 2 Mittel; Bl. 74 d.A.).

Mit dem Mahnbescheid vom 18.07.2012, dem Beklagten zu 2, zugestellt am 24.07.2012, hatte die Klägerin noch 4949,03 € und 1460,21 € geltend gemacht.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. den Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1 zu verurteilen, an sie 2932,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.

2. Den Beklagten zu 1 kostenpflichtig zu verurteilen, an sie 6215,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz

aus 1926,08 € seit dem 01.02.2009

aus 1392,33 € seit dem 02.01.2010

aus 1436,62 € seit dem 02.01.2011 und

aus 1460,21 € seit dem 01.12.2011

sowie 12 € vorgerichtliche Mahnkosten

zu zahlen, in Höhe von 2932,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten zu 2 gesamtschuldnerisch mit diesem.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1 verweist darauf, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Völklingen vom 25.06.2008 die Zwangsverwaltung hinsichtlich des eingangs genannten Hausanwesens angeordnet und der Beklagte zu 2 zum Zwangsverwalter bestellt wurde, was er der Klägerin mit Schreiben vom 29.12.2008 (Bl. 64 d.A.) unstreitig (Schriftsatz der Klägerin vom 28.06.2013 auf Seite 2 oben; Bl. 108 d.A.) mitgeteilt hat.

Der Beklagte zu 1 trägt vor, dass er aufgrund der Anordnung der Zwangsverwaltung, keinerlei Zugriffsmöglichkeiten mehr gehabt habe und davon ausgegangen sei, dass der Zwangsverwalter sich hierum kümmern werde.

Nachdem er im Mai 2010 eine Mitteilung der Stadtwerke erhalten habe, dass die Versorgung des Anwesens eingestellt werden sollte, habe er mit Schreiben vom 13.05.2010 den Beklagten zu 2 aufgefordert, sich hierum zu kümmern. In der Folgezeit habe er keine weiteren Informationen oder Mahnungen seitens der Klägerin erhalten.

Der Beklagte zu 1 meint, dass die Klägerin ein Mitverschulden am Auflaufen der Forderungen in dieser Höhe habe. Man könne das Verhalten der Klägerin als rechtsmissbräuchlich bezeichnen.

Der Beklagte zu 2 meint, dass er nicht persönlich für die Forderungen in Anspruch genommen werden könne, sondern allenfalls „als Zwangsverwalter des Anwesens …, … Straße …“. Der Beklagte zu 2 meint weiter, dass die Klage ihm gegenüber damit unzulässig sei.

Ein Schadensersatzanspruch gegen ihn (den Beklagten zu 2) bestehe nicht, da nach der Vorschrift des § 154 ZVG dieser Anspruch nur den Beteiligten im Zwangsverwaltungsverfahren gemäß § 9 ZVG zustehen könne.

Der Beklagte zu 2 verweist weiter darauf, dass er bestehende Energielieferungsverträge nicht „übernommen“ habe, wobei unstreitig ist, dass es ausdrückliche Vertragsübernahme nicht gegeben hat.

Er verweist außerdem darauf, dass „es sich um einen Leerstand während dem gesamten Zwangsverwaltungsverfahren“ gehandelt habe, d.h. dass das Grundstück nicht bewohnt gewesen sei.

Darüber hinaus erhebt er die Einrede der Verjährung.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen und der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen, die soweit sich aus den Protokollen der mündlichen Verhandlungen nichts Gegenteiliges ergibt, vollständig zum Gegenstand des Parteivortrages in den mündlichen Verhandlungen gemacht wurden sowie auf den übrigen Akteninhalt.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig, was auch hinsichtlich des Beklagten zu 2 gilt.

Die diesbezüglich vom Beklagten zu 2 erhobenen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage greifen nicht durch.

Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beklagte zu 2 parteifähig und prozessfähig ist.

Der Mahnbescheid und die Klage bzw. Anspruchsbegründung wurden ihm zugestellt.

Soweit der Beklagte zu 2 meint, dass er in seiner Eigenschaft eines Zwangsverwalters hätte verklagt werden müssen, beeinträchtigt das weder die Parteifähigkeit noch die Prozessfähigkeit. Entscheidend ist, dass der Beklagte zu 2 verklagt worden ist und er parteifähig und prozessfähig ist.

Sofern die Auffassung tatsächlich zutreffen sollte, dass der Beklagte zu 2 „in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter des Hausanwesens…“ hätte verklagt werden müssen, wäre die gegen ihn persönlich gerichtete Klage nicht unzulässig, sondern allenfalls unbegründet gewesen.

II. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 ist nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen teilweise begründet.

A. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten zu 1 Zahlungsansprüche aus dem unstreitig zwischen ihr und dem Beklagten zu 1 abgeschlossenen Versorgungsvertrag zu.

Die Klägerin hat das streitgegenständliche Hausanwesen mit Strom und Gas (ein Wasserverbrauch liegt keiner der streitgegenständlichen Rechnungen zu Grunde, worauf in anderem Zusammenhang noch zurückzukommen sein wird) beliefert. Diese Belieferung als solche wird auch nicht substantiiert angegriffen. Aus dem bloßen Umstand, dass das Haus nicht bewohnt gewesen sein soll (wovon auch das Gericht letztendlich ausgeht, worauf noch zurückzukommen sein wird), lässt sich nicht der Rückschluss ziehen, dass kein Verbrauch vorgelegen hat.

Die auf den Rechnungen angegebenen Zählerstände als solche sind nicht angegriffen, so dass es nicht einmal auf die Regelungen der jeweiligen AVB Elektro und Gas ankommt, wonach Einwendungen gegen die Höhe des Verbrauchs nur bei offensichtlichen Fehlern (der Messung) zulässig sind. Demnach sind die von der Klägerin berechneten Einheiten an Strom und Gas als tatsächlich verbraucht, zu Grunde zu legen.

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 bestand unstreitig ein Vertrag über die Belieferung mit Strom, Gas und Wasser. Dieser Vertrag wurde nie gekündigt, insbesondere enthält das Schreiben des Beklagten zu 1 vom 29.12.2008 mit der Mitteilung über die Anordnung der Zwangsverwaltung keine Kündigung.

Die Versorgung des streitgegenständlichen Grundstücks erfolgte somit auf der Grundlage dieses Vertrages, so dass die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 sich aus ebendiesem zwischen den Parteien unstreitigen Vertrag ergeben.

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1 vermag das Gericht nicht zu erkennen. In seinem Schreiben vom 29.12.2008 hat der Beklagte zu 1 keine Vertragskündigung ausgesprochen und hat auch gegenüber der Klägerin nicht erklärt, dass die Versorgung des Hausanwesens – jedenfalls auf der Grundlage seines bestehenden Vertrages – eingestellt werden solle.

B. Die Ansprüche der Klägerin sind jedoch verjährt, soweit sie sich auf die Verbrauchszeiträume vor dem Jahre 2009 beziehen.

Der Beklagte zu 1 hat im Schriftsatz vom 05.11.2013 die Einrede der Verjährung erhoben. Auf den Umstand, dass dies in einem Schriftsatz geschehen ist, der außerhalb der Schriftsatznachlassfrist beim Gericht eingegangen ist, kommt es nicht an. Die Einrede der Verjährung kann jederzeit, selbst noch im Berufungsverfahren erhoben werden. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und/oder die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung wäre reine Förmelei.

Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Damit sind im Hinblick auf die Erhebung der Einrede der Verjährung für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis zum 31.10.2008 (Bl. 135 d.A.) die sich auf diesem Zeitraum beziehenden Ansprüche, also diejenige aus der Rechnung mit der Endziffer 6201 in Höhe von 1932,02 € verjährt.

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In dieser Höhe ist die Klage gegen den Beklagten zu 1 abzuweisen, darüber hinaus ist die Klage auf vertraglicher Grundlage begründet.

Dies bedeutet, dass der Kläger die Beträge aus den Rechnungen mit der Endziffer 1283 in Höhe von 1392,33 €, der Endziffer 1327 in Höhe von 1436,62 € und der Endziffer 8765 in Höhe von 1460,21 €, insgesamt 4.289,16 € zu zahlen hat.

C. Die von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsansprüche einschließlich der vorgerichtlichen Mahnkosten ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 286 ff. BGB, deren tatsächliche Voraussetzungen unbestritten oder nachgewiesen sind.

III. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 ist unbegründet.

Im vorliegenden Fall bestehen gegen den Beklagten zu 2 keine vertraglichen Ansprüche, wobei unstreitig sein dürfte, dass ein ausdrücklicher Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht stattgefunden hat. Der Beklagte zu 2 kann auch nicht als Anschlussnutzer im Sinne der NAV oder unter Anwendung der StromGVV quasi vertraglich wegen der Stromentnahme (entsprechendes gilt für die Belieferung mit Gas) in Anspruch genommen werden, weil ein entsprechender Vertrag mit dem Beklagten zu 1 unstreitig bestanden hat, so dass die Notwendigkeit für das Zu-Stande-Kommen eines Vertrages durch tatsächliche Entnahme von Strom oder Gas überhaupt nicht besteht. Die Beklagte muss sich auf vertraglicher Basis an ihren Vertragspartner halten. Das ist der Beklagte zu 1.

Ansprüche aus § 154 ZVG bestehen im vorliegenden Fall ebenfalls nicht.

Das von den Parteien in Bezug genommene Urteil des BGH vom 05.03.2009 (recherchierbar über Juris) ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Im dortigen Verfahren gab es zwischen dem Zwangsverwalter und dem dortigen Versorgungsunternehmen einen ausdrücklich abgeschlossenen (fortgesetzten) Belieferungsvertrag. In diesem Fall ist es sachgerecht, dem Zwangsverwalter Pflichten diesem Versorgungsunternehmer gegenüber aufzuerlegen und das Versorgungsunternehmen somit als Beteiligten im Sinne von § 154 ZVG anzusehen. Vorliegend besteht hierzu kein Anlass, weil die Klägerin – wie oben dargelegt – einen Vertragspartner hatte.

Hinzu kommt im vorliegenden Falle, dass die Klägerin seit dem Schreiben des Beklagten zu 1 vom 29.12.2008 wusste, dass die Zwangsverwaltung angeordnet ist und sich gleichwohl nicht darum bemüht hat, mit dem Zwangsverwalter einen den Vertrag mit dem Beklagten zu 1 ablösenden Vertrag abzuschließen.

Selbst wenn das Gericht davon ausgehen wollte, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auf der Basis von § 154 ZVG grundsätzlich zustehen könnte, obwohl ein Vertragsschluss mit dem Zwangsverwalter nicht erfolgt ist, würde ein solcher Schadensersatzanspruch im vorliegenden Falle ausscheiden, weil das Gericht keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 erkennen kann, die für einen eventuellen Schaden der Klägerin ursächlich gewesen sein könnte.

Der Beklagte zu 2 hat vorgetragen, dass das Hausanwesen leer stehend war. Dies hat die Klägerin zwar mit Nichtwissen bestritten, gleichwohl geht das Gericht davon aus, dass der Umstand, dass das Hausanwesen leer stehend war, erwiesen ist. Das ergibt sich für das Gericht eindeutig aus dem Umstand, dass in den streitgegenständlichen Abrechnungszeiträumen kein Wasserverbrauch entstanden ist, was sich aus den Rechnungen ergibt. Ein bewohntes Haus ohne Wasserverbrauch ist nicht vorstellbar; sehr wohl aber ein unbewohntes Haus mit Strom und Gasverbrauch.

Damit hätte der Beklagte zu 2 auch überhaupt keine Einnahmen erzielen können, mit denen er die Rechnungen der Klägerin hätte bezahlen können.

Woran allenfalls zu denken wäre, wäre die Verpflichtung des Beklagten für die Sperrung der Versorgungseinrichtungen zu sorgen. Eine solche Verpflichtung sieht das Gericht für den Beklagten zu 2 jedoch nicht.

Hier ist entscheidend, dass die Klägerin wusste, dass die Zwangsverwaltung angeordnet war. Damit hätte ihr bei sachgerechter eigener Interessenvertretung oblegen, sich selbst mit dem Zwangsverwalter und/oder ihrem Vertragspartner, dem Beklagten zu 1 ins Benehmen zu setzen, um festzustellen, ob und inwieweit das Hausanwesen weiter mit Strom und Gas versorgt werden muss (zum Beispiel für eventuelle Schadensbeseitigungsmaßnahmen der DSK).

Es hätte sich herausgestellt, dass dies grundsätzlich nicht erforderlich ist (weil das Hausanwesen unbewohnt war) und es hätte im eigenen Interesse der Klägerin gelegen, dafür zu sorgen, dass die Anschlüsse gesperrt werden oder falls zum Beispiel eine Stromversorgung für Arbeiten der DSK notwendig gewesen wäre (was aber auch nicht zwingend ist, da Handwerker im allgemeinen auch eine Baustellenstromversorgung mit mobilen Aggregaten sicherstellen können), man hätte dafür sorgen können, dass diese Kosten auch von der DSK übernommen würden. Das braucht aber letztendlich nicht im Detail geklärt zu werden, da der diesbezügliche Vortrag der Parteien ohnehin allenfalls als marginal bezeichnet werden kann und das Zivilgericht keine Amtsermittlungen durchzuführen hat.

In der Abwägung der beiderseitigen Verpflichtungen bzw. Obliegenheiten der Klägerin einerseits und des Beklagten zu 2 als Zwangsverwalters andererseits, liegt hier ein so gravierender Verstoß der Klägerin gegen ihre eigenen Interessen vor, dass unter Abwägung eventueller Verschuldensanteile nach § 254 BGB die Klägerin für ihren Schaden alleine haften müsste oder man auch die Auffassung vertreten müsste, dass es in dieser Situation von der Klägerin rechtsmissbräuchlich wäre, den Beklagten zu 2 in Anspruch zu nehmen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 100 Abs. 2 ZPO.

V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 709, 708 Nr. 11 in Verbindung mit 711 ZPO.

VI. Der Streitwert wird klarstellend auf 6409, 24 € (höchster Streitwert während des laufenden Verfahrens in den Mahnbescheiden mit 4949,03 € und 1460,21 € für die Hauptsache) bis zum Eingang der Anspruchsbegründung vom 27.12.2012, danach auf 6215,24 €.

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