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Grundstücke unter Zwangsverwaltung und die Umsatzsteuer

BUNDESFINANZHOF

Az.: V R 44/00

Urteil vom 18.10.2001

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg


Leitsatz:

Unterliegen mehrere Grundstücke der Zwangsverwaltung, sind die Nutzungen des Grundstücks und die Ausgaben der Verwaltung gemäß § 155 ZVG grundsätzlich für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln. Die Umsatzsteuer ist deshalb ebenfalls für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln und anzumelden.

Normen: §§ 2, 16, 18 UStG 1993, §§ 33, 34 AO 1977, §§ 18, 155 ZVG


Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im November 1997 zum Zwangsverwalter mehrerer Wohnungen und einer gewerblich genutzten Einheit (Wohnungen Nr. 2, 3, 6, 10, 11 und Teileigentum 13) des Vollstreckungsschuldners F M in der S…straße Nr. 22 in H bestellt. Im Juli 1998 wurde er zum Zwangsverwalter einer weiteren Wohnung (Wohnung Nr. A 10) des Vollstreckungsschuldners bestellt.

Der Kläger reichte im April 1999 für die Wohnungen Nr. 2, 3, 6, 10 und 11 sowie das Teileigentum Nr. 13 gesonderte „Umsatzsteuer-Voranmeldungen“ für das I. Kalendervierteljahr 1999 ein. Die Voranmeldung für die Wohnung Nr. 10 ergab eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung von 4,85 DM. Zur Erläuterung hieß es: „Im II. und III. KVJ 98 zu Unrecht vereinnahmte Vorsteuer“. Die übrigen „Voranmeldungen“ enthielten keine Zahleneinträge.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte für sämtliche Einheiten („WG 2, 3, 6, 10, 11, 13, A 10“) die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das I. Kalendervierteljahr 1999 auf 4 DM fest (Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 29. April 1999). Der Kläger legte gegen diesen Vorauszahlungsbescheid Einspruch ein. Am 30. August 1999 gab er auch noch für die Wohnung Nr. A 10 eine Umsatzsteuervoranmeldung für das I. und II. Kalendervierteljahr 1999 ab, in der er aber lediglich steuerfreie Umsätze erklärte.

Der Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 11. November 1999).

Der Kläger erhob daraufhin Klage und beantragte, den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 29. April 1999 sowie die dazu gehörige Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, über die eingereichte Umsatzsteuer-Voranmeldung vom 30. August 1999 zu entscheiden.

Das Finanzgericht (FG) sah hierin eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die Verpflichtungsklage wies es als unzulässig und die Anfechtungsklage gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 29. April 1999 als unbegründet ab. Es bestätigte insoweit die Auffassung des FA, alle der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstücke eines Unternehmens, die von einem Zwangsverwalter verwaltet würden, seien umsatzsteuerrechtlich zusammenzufassen.

Gegen die Zurückweisung der Anfechtungsklage wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Revision. Der Kläger meint, die Vorentscheidung verletze § 34 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) sowie verschiedene Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Habe –wie im Streitfall– eine Verbindung mehrerer Verfahren nach § 18 ZVG nicht stattgefunden, sei nur das einzelne Grundstück (bzw. Wohnungs- oder Teileigentum), bezüglich dessen die Zwangsverwaltung angeordnet worden sei, Gegenstand des Zwangsverwaltungsverfahrens. Deshalb sei auch umsatzsteuerlich jedes einzelne Grundstück gesondert zu erfassen. Jedes zwangsverwaltete Grundstück sei ein vom übrigen Vermögen des Eigentümers streng zu trennendes Sondervermögen.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung, soweit sie die Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 29. April 1999 abwies, sowie diesen Bescheid und die Einspruchsentscheidung vom 11. November 1999 aufzuheben.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

Es meint, es habe gemäß den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juni 1988 V R 203/83 (BFHE 154, 181, BStBl II 1988, 920) lediglich zwischen dem der Zwangsverwaltung unterliegenden und dem der Zwangsverwaltung nicht unterliegenden Unternehmensbereich zu unterscheiden. Dies diene der Unterscheidung und Abgrenzung des der Verfügungsmacht des Vollstreckungsschuldners entzogenen bzw. verbleibenden Unternehmensbereiches. Soweit nach den Verfügungen des Zwangsverwalters Umsatzsteuer entstehe, sei diese nach § 34 Abs. 3 AO 1977 i.V.m. § 33 AO 1977 vom Zwangsverwalter zu entrichten. Eine weitere Aufteilung auf die einzelnen Grundstücke unterbleibe ebenso wie bei der Inanspruchnahme eines Unternehmers für unterschiedliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten.

II.

Die Revision ist im vollen Umfang begründet.

1. Das FG hat unter Verletzung der Vorschriften der §§ 33, 34 AO 1977 sowie des § 155 ZVG entschieden, alle der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstücke eines Unternehmens, die von einem Zwangsverwalter verwaltet würden, seien umsatzsteuerrechtlich zusammenzufassen.

Nach § 33 Abs. 1 AO 1977 ist Steuerpflichtiger, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.

Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (§ 34 Abs. 1 AO 1977).

Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in § 34 Abs. 1 AO 1977 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht (§ 34 Abs. 3 AO 1977).

Ist über die Grundstücke eines Unternehmers die Zwangsverwaltung angeordnet, bleibt der Vollstreckungsschuldner als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts Steuerschuldner und damit Steuerpflichtiger nach § 33 Abs. 1 AO 1977. Neben ihn tritt gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO 1977 der Zwangsverwalter als Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO 1977), soweit seine Verwaltung reicht. Führt der Vollstreckungsschuldner außerhalb des Unternehmensbereichs, auf den sich die Beschlagnahme erstreckt, Umsätze aus, ist die hieraus entstandene Umsatzsteuer –allein– durch einen an den Vollstreckungsschuldner zu richtenden Umsatzsteuerbescheid geltend zu machen (BFH-Urteil in BFHE 154, 181, BStBl II 1988, 920). Im Übrigen sind die Umsatzsteuerbescheide an den Zwangsverwalter zu richten.

Unterliegen mehrere Grundstücke der Zwangsverwaltung, sind die Nutzungen des Grundstücks und die Ausgaben der Verwaltung gemäß § 155 ZVG grundsätzlich für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln. Nach dieser Vorschrift sind aus den Nutzungen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung und die übrigen in § 155 Abs. 1 ZVG genannten Kosten vorweg zu bestreiten; die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZVG bezeichneten Ansprüche verteilt. Da die Gläubiger dieser Ansprüche bei jedem Grundstück unterschiedliche Personen sein können und auch identischen Gläubigern die Nutzungen aus jedem Grundstück regelmäßig in unterschiedlicher Höhe gebühren, müssen die Nutzungen grundsätzlich für jedes Grundstück gesondert ermittelt werden.

So müssen z.B. die Nutzungen der Einheiten Nr. 2, 3, 6, 11, 13 und A 10 den Gläubigern zugutekommen, die aus diesen Einheiten Befriedigung verlangen können, und dürfen nicht durch die Ausgaben und Kosten für die Wohnung Nr. 10 gemindert werden. Demzufolge sind auch die Ausgaben der Verwaltung und die Kosten des Verfahrens für jede Wohnung und jede Teileinheit gesondert zu ermitteln.

Zu den in § 155 ZVG genannten „Ausgaben der Zwangverwaltung“ gehört auch die Umsatzsteuer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Rahmen der Verwaltung durch den Zwangsverwalter unterliegen (BFH-Urteil in BFHE 154, 181, BStBl II 1988, 920). Die Umsatzsteuer ist deshalb ebenfalls grundsätzlich für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln und anzumelden (so auch Zeller/Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, § 152 Rz. 12.4). Gibt der Zwangsverwalter demgemäß für die einzelnen Grundstücke gesonderte Umsatzsteuererklärungen ab, ist das FA nicht berechtigt, eine zusammengefasste Veranlagung durchzuführen.

Die gegenteilige Auffassung des FG und FA verkennt, dass den Regelungen der §§ 2, 16 und 18 des Umsatzsteuergesetzes 1993, nach denen der Unternehmer grundsätzlich nur ein Unternehmen hat und für dieses nur einmal zur Umsatzsteuer veranlagt wird, die Vorschrift des § 155 ZVG vorgeht (BFH-Urteil in BFHE 154, 181, BStBl II 1988, 920). Es gilt zu vermeiden, dass Umsatzsteuer aus der Verwaltung des einen Grundstücks die Befriedigung der Ansprüche aus einem anderen Grundstück mindert.

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Darauf, ob die verschiedenen Grundstücke des Vollstreckungsschuldners vom selben oder von verschiedenen Zwangsverwaltern verwaltet werden, kommt es grundsätzlich nicht an.

Etwas anderes mag gelten, wenn angeordnet wird, dass die Zwangsverwaltung verschiedener Grundstücke gemäß §§ 18, 146 ZVG in einem Verfahren erfolgen soll, die Grundstücke einheitlich (z.B. durch gemeinsame Vermietung an denselben Mieter) unternehmerisch genutzt werden, oder der Zwangsverwalter aus sonstigen Gründen berechtigterweise davon absieht, die Umsatzsteuer für die einzelnen Grundstücke gesondert zu ermitteln.

Ein derartiger Ausnahmefall liegt im Streitfall nicht vor. Eine Verbindung der Verfahren hat unstreitig nicht stattgefunden.

2. Da die Steueranmeldung für die Wohnung Nr. 10 bereits gemäß § 168 AO 1977 die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung für diese Wohnung hat, war der davon abweichende –wie dargelegt rechtswidrige– Vorauszahlungsbescheid vom 29. April 1999 insgesamt aufzuheben.

3. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1, § 90 der Finanzgerichtsordnung).

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