AG Chemnitz, Az.: 1 M 4224/14, Beschluss vom 30.12.2015
1. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 10.07.2014 gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den bedingten Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Hallein vom 04.04.2011 zu vollstrecken, wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die Erinnerung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO ist der zulässige – insbesondere statthafte – Rechtsbehelf gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen. Dies ist hier der Fall, weil der Gerichtsvollzieher sich auf die fehlende Vorlage des Original-Vollstreckungstitels mit Zustellungsnachweis beruft. In der Sache bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, weil der zuständige Gerichtsvollzieher die Vollstreckungshandlung zu Recht wegen des fehlenden Originaltitels verweigert.
Nicht zu beanstanden ist das Formular zur „Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel – Entscheidung“. Dieses ist korrekt ausgefüllt, mit dem Siegel des Bezirksgerichts Hallein versehen, und trägt die Originalunterschrift des Ausstellers, dessen Titel mit Diplom-Rechtspfleger genannt ist.
Im Gegensatz dazu liegt von dem bedingten Zahlungsbefehl ersichtlich nur eine Kopie der Seite 1 vor. Nach Artikel 20 Abs. 2 lit a EuVTVO hat der Gläubiger den Vollstreckungsbehörden eine Ausfertigung der Entscheidung zu übermitteln, „die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt“. Mit dieser Formulierung soll die Echtheit der Urkunden gewährleisten und eine Mehrfachvollstreckung aus der als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung verhindert werden (Hk-ZV/Stürner, Artikel 20 EuVTVO, Rnr. 6). Daraus ergibt sich unmittelbar, dass eine bloße Fotokopie nicht ausreicht. Vielmehr richten sich die Anforderungen im Einzelnen ebenso wie bei Artikel 53 Abs. 1 EuGVVO nach dem Recht des Ursprungsstaates, hier Österreich.
Grundsätzlich reicht zwar unabhängig von den Vorschriften des Rechts des Urteilsstaates, wenn die ausländische Entscheidung den äußeren Anschein der Echtheit hat (Hk-ZV/Mäsch, Artikel 53 EuGVVO, Rnr. 4). Wegen Artikel 56 EuGVVO kommt der ausländischen Urteilsausfertigung auch ohne Legalisation oder Apostille die Echtheitsvermutung aus § 437 Abs. 1 ZPO zu. Dies setzt aber voraus, dass sie mit den Originalabdruck des Gerichtssiegels, einer Originalunterschrift und einer Amtsbezeichnung des Unterzeichnenden versehen ist (Hk-ZV/Mäsch a. a. O.). Hieran fehlt es, weil die Entscheidung nicht einmal vollständig vorgelegt wurde.
Die Gläubigerin kann sich daher auch nicht auf eine Vermutungswirkung beruhen. Ohne Vorlage des Original-Vollstreckungstitels kann die Gläubigerin ihre Unterhaltsansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung nicht durchsetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.