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Zwangsvollstreckung aus einer Zug-um-Zug-Verurteilung –  Angebots der Gegenleistung

AG Schöneberg –  Az.: 31 M 8119/13 –  Beschluss vom 24.01.2014

In der Zwangsvollstreckungssache wird die Erinnerung des Gläubigers vom 23.12.2013 auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Gläubiger, wohnhaft in A., erwirkte unter dem 25.03.2013 vor dem Amtsgericht Schöneberg gegen den in B. wohnhaften Schuldner ein Versäumnisurteil, mit dem dieser u.a. verurteilt worden ist, an den Gläubiger 2.450,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe einer Frost-Kreiselegge mit 3 m Arbeitsbreite zu zahlen. Feststellungen hinsichtlich eines Annahmeverzuges des Schuldners enthielt das Versäumnisurteil nicht. Unter dem 02.05.2013 beauftragte der Gläubiger den für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung, ohne im Vollstreckungsauftrag nähere Angaben zu den Voraussetzungen des § 756 ZPO zu tätigen. Im Rahmen des Verfahrens erklärte der Gerichtsvollzieher, dass die Zwangsvollstreckung erst fortgesetzt werden könne, wenn der Gläubiger die noch in A. befindliche Frost-Kreiselegge auf eigene Kosten nach B. verbringe, damit er – der Gerichtsvollzieher – die Egge dem Schuldner anbieten könne. Der Schuldner sei bereit, die Egge anzunehmen, sofern sich diese in Berlin befinde.

Der Gläubiger trägt vor, sein Anspruch beruhe auf einem Rückgewähranspruch aufgrund eines erklärten Rücktritts wegen Sachmängeln des Kaufgegenstandes. Der Erfüllungsort für die Rückgewähr im Rahmen des Rücktritts sei damit die Hofstelle des Gläubigers (BGH NJW 1983, S. 1479).

Mit der Erinnerung begehrt der Gläubiger die Anweisung des Gerichtsvollziehers, dass dieser im Rahmen der Zwangsvollstreckung dem Schuldner die Rückgabe der Frost-Kreiselegge mit 3 m Arbeitsbreite dahingehend anbietet, dass dem Schuldner der Ort mitgeteilt wird, an dem sich die streitgegenständliche Kreiselegge befindet und gleichzeitig der Schuldner aufgefordert wird, die streitgegenständliche Egge dort abzuholen.

Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die gem. § 766 Abs.2 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Der Gerichtsvollzieher weigert sich zu Recht, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers auszuführen, da der Gläubiger die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 756 ZPO bislang nicht dargetan hat.

Weder ergibt sich aus dem Tenor des Versäumnisurteils selbst, dass sich der Schuldner mit der Annahme der Frost-Kreiselegge in Verzug befindet (vgl. Zöller, ZPO, § 756 Rn.9 m.w.N.), noch hat der Gläubiger in anderer in § 756 Abs.1 ZPO vorgesehener Form (öffentliche oder öffentlich beglaubigter Urkunde) den Eintritt des Annahmeverzuges dem Gerichtsvollzieher gegenüber nachgewiesen. Auch ist der Schuldner unstreitig nicht befriedigt.

Soweit der Gläubiger mit der Erinnerung nunmehr begehrt, der Gerichtsvollzieher solle gegen den Schuldner gem. § 756 Abs.2 ZPO vorgehen, indem dem Schuldner ein wörtliches Angebot unterbreitet wird, kann die Erinnerung keinen Erfolg haben. Diese Form des Angebots ist für die Vollstreckung gegenwärtig unzureichend.

Die Voraussetzungen von § 756 Abs.2 ZPO sind nicht gegeben. Ein wörtliches Angebot des Gerichtsvollziehers, mit dem die Bereitschaft zur Gegenleistung des Gläubigers erklärt wird, reicht nur dann aus, wenn der Schuldner erklärt, die Gegenleistung des Gläubigers nicht annehmen zu wollen oder wenn zur Bewirkung der Gegenleistung des Gläubigers eine Handlung des Schuldners erforderlich ist; er die geschuldete Sache selbst abzuholen hat (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 756 Rn. 14).

Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach den Ermittlungen des Gerichtsvollziehers hat der Schuldner erklärt, die Frost-Kreiselegge entgegennehmen zu wollen, sofern sich diese in Berlin befindet. Der in § 756 Abs.2 ZPO vorausgesetzte, mangelnde Annahmewille des Schuldners liegt damit nicht vor. Indes ergibt sich auch nicht, dass der Schuldner die Frost-Kreiselegge bei dem Gläubiger abzuholen hätte, mithin eine Holschuld des Schuldners vorliegt. Dieser Umstand muss sich unmittelbar aus dem Titel selbst ergeben (vgl. Zöller, ZPO, a.a.O. m.w.N; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., 2013, § 756 Rn.8). Hieran mangelt es. Weder ergibt sich aus dem Tenor des Titels noch aus den gem. § 313 b Abs.1 S.1 ZPO fehlenden Entscheidungsgründen des Urteils, dass eine Holschuld des Schuldners vorliegt. Entscheidend für die Bewertung der Sachlage ist aber lediglich der vorliegende Vollstreckungstitel. Ergibt sich hieraus nicht, dass eine Holschuld des Schuldners vorliegt, verbleibt es bei dem gem. § 756 Abs.1 ZPO geltenden Grundsatz, dass der Gerichtsvollzieher die Gegenleistung dem Schuldner tatsächlich anzubieten hat.

Besondere Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Rechtslage , die sich auf Umstände außerhalb des vorliegenden Vollstreckungstitels beziehen, haben weder der Gerichtsvollzieher noch das Vollstreckungsgericht anzustellen. Insoweit sind die Erklärungen des Gläubigers, wonach wegen des gesetzlichen Rücktrittsrechts der Erfüllungsort nunmehr die Hofstelle des Gläubigers sei, unbeachtlich. Diese Ausführungen mögen der materiellen Rechtslage entsprechen, finden aber im hiesigen Erinnerungsverfahren keine Berücksichtigung. Ausschlaggebend ist allein die materielle Rechtslage, wie sie sich aus dem Urteil selbst ergibt (vgl. Zöller, a.a.O.). Dies ist auch sachgerecht. Das Vollstreckungsverfahren ist ein formalisiertes Verfahren, indem die materielle Rechtslage grundsätzlich nicht geprüft wird. Unabhängig davon, dass solch eine Überprüfung der materiellen Rechtslage im einseitigen Erinnerungsverfahren gem. § 766 Abs.2 ZPO mangels Anhörung des Schuldners (vgl. Zöller, a.a.O., § 766 Rn.27) ohnehin nicht bzw. nur schwer möglich ist, steht es dem Gläubiger bereits im Erkenntnisverfahren offen, etwaig sich aus § 756 ZPO ergebende Schwierigkeiten dadurch zu umgehen, dass er einen Feststellungsantrag dahingehend stellt, dass sich der Schuldner mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet. Dies hätte, so die Voraussetzungen vorliegen, bereits mit tituliert werden können. Überdies kann der Gläubiger stets nach § 756 Abs.1 ZPO vorgehen und etwaig im Rahmen des tatsächlichen Angebots entstehende Kosten gem. § 788 ZPO festsetzen lassen (Baumbach/ Lauterbach/ Albers/Hartmann, a.a.O., § 788 Rn.44 „Transportkosten“). Die von dem Gläubiger im hiesigen Erinnerungsverfahren angedachte Prüfung der materiellen Rechtslage, ob und inwieweit eine Hol- oder Bringschuld vorliegt und wer die Kosten zu tragen hat, könnte dann unter Beteiligung des Schuldners sachgerechter im Rechtsmittelverfahren im Rahmen des § 788 Abs.1 , Abs.2 ZPO erfolgen. Unabhängig davon stellt das tatsächliche Angebot des Gerichtsvollziehers gem. § 756 Abs.1 ZPO in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage ( § 294 BGB) den Grundsatz der Vollstreckung dar, von dem nur in Ausnahmefällen, die der Gläubiger darzulegen und nachzuweisen hat, gem. § 756 Abs.2 ZPO abgewichen werden kann.

Damit verbleibt es zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt bei dem Grundsatz, dass der Gerichtsvollzieher gem. § 756 Abs.1 ZPO dem Schuldner die Frost-Kreiselegge tatsächlich an dessen Wohnort anzubieten hat (vgl. Zöller a.a.O., § 756 Rn.6.). Hierfür ist es erforderlich, dass der Gläubiger die Frost-Kreiselegge zunächst auf seine Kosten nach B. schafft und dem Gerichtsvollzieher zur Verfügung stellt, damit dieser die Egge dem Schuldner in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbieten kann. Da dies bislang nicht geschehen ist, kann die Erinnerung keinen Erfolg haben; die Vollstreckung kann gegenwärtig nicht fortgesetzt werden. Das Verhalten des Gerichtsvollziehers ist nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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