Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Vollstreckungsstopp beim Immobilienkauf: So hilft die Abwehrklage
- Redaktionelle Leitsätze
- Zwangsvollstreckung aus Kaufvertrag bei falschem Baujahr?
- Haftet der Verkäufer für falsche Makler-Exposés?
- Arglist: Wann sind Baujahres-Angaben „ins Blaue hinein“?
- Anfechtungsfrist: Wann ist der Immobilienkauf hinfällig?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt das ursprüngliche Baujahr auch dann, wenn ich das Haus später umfassend kernsaniert habe?
- Kann ich den Kaufvertrag anfechten, wenn nur der Makler das falsche Baujahr nannte?
- Reicht meine Abwehrklage aus, um den Gerichtsvollzieher sofort an der Haustür zu stoppen?
- Wie bekomme ich die vollstreckbare Urkunde zurück, wenn der Kaufvertrag bereits nichtig ist?
- Gefährdet ein deutlich älteres Baujahr meine bereits sicher geglaubte Finanzierung durch die Bank?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 O 232/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Bochum
- Datum: 01.04.2026
- Aktenzeichen: 3 O 232/23
- Verfahren: Vollstreckungsabwehrklage
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Immobilienkauf, Zwangsvollstreckung, Anfechtung wegen Täuschung
- Streitwert: 570.000 EUR
- Relevant für: Käufer, Verkäufer, Notare, Vollstreckungsschuldner
Das Gericht stoppt die Vollstreckung, weil der Verkäufer das Baujahr der Immobilie arglistig falsch angab.
- Das Exposé nannte 1951, doch die wesentliche Bausubstanz stammt aus 1908.
- Der Beklagte gab das Baujahr ohne sichere Grundlage an und nahm Fehler billigend hin.
- Die Kläger konnten die Vollstreckung deshalb abwehren und die Urkunde herausverlangen.
- Frühere Umbauten änderten nichts; sie verschoben den maßgeblichen Ursprung nicht.
- Andere Mängel spielten für das Urteil keine Rolle.
Vollstreckungsstopp beim Immobilienkauf: So hilft die Abwehrklage
Wer sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde wehren möchte – normalerweise benötigt man für eine Vollstreckung ein Gerichtsurteil, doch bei Immobilienkäufen erlaubt eine spezielle Klausel oft den direkten Zugriff ohne vorherigen Prozess –, kann dies über eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) tun. Mit diesem Instrument lassen sich materiell-rechtliche Einwendungen, also inhaltliche Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung wie etwa die Unwirksamkeit des Vertrages, gegen den titulierten Anspruch gerichtlich geltend machen. Die Zuständigkeit für ein solches Verfahren richtet sich nach einem Zusammenspiel mehrerer Normen, darunter die §§ 797 Abs. 5, 802 und 12 ZPO sowie die §§ 71 Abs. 1 und 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
Wichtig für Sie: Die Vollstreckungsabwehrklage allein stoppt den Gerichtsvollzieher noch nicht. Um eine unmittelbar drohende Pfändung oder Zwangsversteigerung zu verhindern, müssen Sie zeitgleich einen Eilantrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 769, 707 ZPO) bei Gericht stellen.
Das Landgericht Bochum wandte diese prozessualen Regeln auf einen Streit um eine Doppelhaushälfte an, die ein Paar im Dezember 2022 für 463.500 Euro kaufte und sich dabei der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Das Gericht erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig und verurteilte den Verkäufer dazu, die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde herauszugeben (Az. 3 O 232/23; Urteil vom 01.04.2026). Das bedeutet konkret: Der Verkäufer muss das offizielle Dokument aushändigen, das ihn erst zur Vollstreckung berechtigt, wodurch er sein wichtigstes Druckmittel verliert. Der Verkäufer hatte aus dem Vertrag des Notars Dr. U die Vollstreckung in das gesamte Vermögen der Erwerber betrieben. Die Käufer wehrten sich dagegen mit der Begründung, sie seien über das Baujahr der Immobilie in der Stadt I getäuscht worden und deshalb wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Weitere Vorwürfe der Käufer, etwa zu einer Versottung des Schornsteins, asbesthaltigen Abwasserrohren, einer zu kleinen Wohnfläche oder der Nutzung eines Kamins im Dachgeschoss, spielten für die finale Entscheidung des Gerichts keine Rolle.
Redaktionelle Leitsätze
- Als Baujahr einer Immobilie gilt das Jahr der erstmaligen Fertigstellung des Gebäudes; spätere Sanierungen, Umbauten oder ein teilweiser Wiederaufbau nach Kriegsschäden ändern diese Einordnung nicht, solange die wesentliche tragende Bausubstanz – insbesondere Fundamente, tragende Wände und Decken – aus der ursprünglichen Errichtungszeit erhalten geblieben ist.
- Wer als Verkäufer eine Baujahresangabe ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage macht, obwohl ihm eigene Dokumente – etwa eine Gebäudeversicherungspolice oder ein Grundsteuerbescheid – ein erheblich früheres Baujahr ausweisen, handelt arglistig im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB; die darauf gestützte Anfechtung macht den Kaufvertrag nichtig und entzieht einem aus ihm abgeleiteten Vollstreckungstitel die Grundlage.
- Falsche Angaben im Makler-Exposé werden dem Verkäufer als eigene Täuschungshandlung zugerechnet, wenn der Makler mit Wissen und Wollen des Verkäufers den gesamten Verkaufsprozess einschließlich der Besichtigungen begleitet; der Makler ist in diesem Fall kein Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB.

Zwangsvollstreckung aus Kaufvertrag bei falschem Baujahr?
Eine arglistige Täuschung nach § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) liegt vor, wenn jemand vorsätzlich einen Irrtum erregt oder aufrechterhält, indem er falsche Tatsachen vorspiegelt oder wahre Tatsachen unterdrückt. Für eine erfolgreiche Anfechtung muss diese Täuschung ursächlich für den Vertragsschluss gewesen sein, was bei einem erheblichen Einfluss des Baujahres auf die Kaufentscheidung regelmäßig der Fall ist. Wie vertragliche Angaben zum Baujahr zu verstehen sind, ermitteln die Gerichte durch eine Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 133 und 157 BGB.
Ein verständiger Erklärungsempfänger darf die Angabe eines Baujahrs in einem Makler-Exposé nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung aller Umstände nach §§ 133, 157 BGB zunächst einmal so verstehen, dass damit das Jahr der erstmaligen Fertigstellung eines Gebäudes gemeint ist. – so das Landgericht Bochum
Wie sich eine solche Täuschung in der Praxis darstellt, zeigte das Verkaufsexposé der streitigen Immobilie, welches das Objekt als „im Jahre ca. 1951 errichtete Doppelhaushälfte“ anpries. Die Käufer behaupteten jedoch, das Gebäude stamme im Wesentlichen aus der Zeit um 1908. Der Verkäufer hielt dagegen, das Haus sei im Zweiten Weltkrieg bis auf den Keller weitestgehend zerstört und danach neu aufgebaut worden.
Beweisaufnahme widerlegt Baujahr 1951
Um die historische Bausubstanz zu klären, holte das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten vom 02.06.2025 sowie ein Ergänzungsgutachten vom 30.10.2025 ein und hörte den öffentlich bestellten Gutachter Dipl.-Ing. T2 mündlich an. Der Experte stellte fest, dass die wesentliche Bausubstanz aus dem Jahr 1908 stammt. Unstreitig war der Keller aus der Vorkriegszeit, doch der Sachverständige wies nach, dass auch das Erdgeschoss und das tragende Mauerwerk des Obergeschosses alt waren. Erst ab der Decke über dem Obergeschoss stammte das Material aus der Nachkriegszeit. Der Gutachter leitete dies aus einer Bauteilöffnung, der Form der Ziegel, einer Stahlbetondecke mit Vouten und dem optischen Eindruck der Fenster ab.
Zusätzliche Indizien fand das Gericht in der historischen Bauakte. Ein Schreiben an das Stadtbauamt X vom 30.01.1946 sowie eine Notiz vom 17.10.1947 sprachen nach Überzeugung der Richter gegen einen vollständigen Wiederaufbau und belegten vielmehr einen beschädigten, aber nicht total zerstörten Altbestand. Der Verkäufer argumentierte zwar, dass spätere Sanierungen, ein Anbau und ein Dachgeschossausbau in den 1970er Jahren ein Baujahr von 1951 oder jünger rechtfertigen würden. Das Gericht verwarf dieses Argument jedoch, da solche Maßnahmen den Ursprung der wesentlichen Bausubstanz nicht verdrängen.
Selbst nach einer vollumfänglichen Kernsanierung eines Gebäudes ist bei dem Erhalt tragender Strukturen, wie Fundamente, Wände und Decken, der Begriff „Baujahr“ […] so zu verstehen, dass damit das Jahr der erstmaligen Fertigstellung gemeint ist. – so das Landgericht Bochum
Praxis-Hinweis: Wesentliche Bausubstanz
Der entscheidende Faktor für das Baujahr ist nicht der Zeitpunkt einer umfassenden Sanierung oder eines Teil-Wiederaufbaus. Maßgeblich bleibt die ursprüngliche, tragende Substanz wie das Mauerwerk im Erdgeschoss oder der Keller. Wenn ein Gebäude auf solchen alten Bestandteilen aufbaut, darf ein späteres Modernisierungsdatum nicht als alleiniges Baujahr im Kaufvertrag oder Exposé angegeben werden.
Haftet der Verkäufer für falsche Makler-Exposés?
Im Immobilienverkehr stellt sich oft die Frage, wer für fehlerhafte Informationen im Vertriebsprozess haftet. Rechtlich wird das Verhalten von Maklern dem Pflichtenkreis des Verkäufers zugerechnet, wenn diese mit dessen Wissen und Wollen tätig werden. In einer solchen Konstellation gelten die Vermittler nicht als außenstehende Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB. Das bedeutet konkret: Da der Makler im Auftrag des Verkäufers handelt, wird dessen Täuschung dem Verkäufer so zugerechnet, als hätte er selbst gelogen.
Für den Verkäufer der Bochumer Doppelhaushälfte bedeutete diese rechtliche Zurechnung, dass er sich das Verhalten der Makler zurechnen lassen musste. Die unrichtigen Baujahresangaben im Exposé fielen somit direkt in seinen Verantwortungsbereich. Der Verkäufer versuchte sich im Prozess damit zu verteidigen, dass die Makler die Käufer vor dem Vertragsschluss über die einzelnen Bauschritte des Wiederaufbaus informiert hätten.
Die Mitarbeiter des Maklerbüros sind mit Wissen und Wollen des Beklagten in dessen Pflichtenkreis tätig geworden, indem sie über die reine Benennung von Kaufinteressenten hinaus den gesamten Verkaufsprozess, inklusive der Besichtigungen, ohne Zutun des Beklagten begleitet haben. – so das Landgericht Bochum
Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Selbst wenn ein solches Aufklärungsgespräch stattgefunden hätte, wäre es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme inhaltlich falsch gewesen. Das Gebäude wurde eben nicht nahezu vollständig neu errichtet, sondern behielt seine wesentliche Altbausubstanz aus der Zeit um 1908.
Achtung Falle: Zurechnung des Maklers
Falsche Angaben im Makler-Exposé werden dem Verkäufer rechtlich so zugerechnet, als hätte er sie selbst getätigt. Ein Verkäufer kann sich nicht damit entlasten, dass der Makler die Daten eigenständig aufbereitet hat. Für Käufer bedeutet dies: Das Exposé ist eine belastbare Grundlage für eine Anfechtung, sofern der Verkäufer von der Unrichtigkeit der dortigen Angaben wusste oder wissen musste.
Arglist: Wann sind Baujahres-Angaben „ins Blaue hinein“?
Für den Vorwurf der Arglist verlangt das Gesetz keinen direkten Schädigungswillen, sondern lässt einen bedingten Vorsatz bei der Täuschungshandlung ausreichen. Das bedeutet: Der Verkäufer muss nicht mit direkter Absicht lügen; es genügt, wenn er die Unrichtigkeit seiner Angaben für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt. Insbesondere die Abgabe von Erklärungen „ins Blaue hinein“, für die es keine ausreichende Erkenntnisgrundlage gibt, erfüllt diese subjektiven Voraussetzungen der Täuschung.
Dass der Verkäufer in diesem Fall zumindest billigend in Kauf nahm, falsche Tatsachen zu verbreiten, leitete das Gericht aus seinen eigenen Unterlagen ab. Er hatte in einer Wohngebäudeversicherung vom 24.04.2020 selbst das Baujahr 1908 angegeben. Zudem wies ein Grundsteuerbescheid zum 01.01.2022 das Baujahr als „vor 1949“ aus. Trotz dieser klaren Dokumente machte er im Verkaufsprozess Angaben ins Blaue hinein und nannte das Jahr 1951 ohne hinreichende Grundlage.
Prüfen Sie Ihre Unterlagen: Finden Sie in alten Versicherungspolicen oder Steuerbescheiden ein früheres Baujahr als im Kaufvertrag, sollten Sie die weitere Kaufpreiszahlung sofort stoppen und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären.
Praxis-Hürde: Nachweis der Arglist
Der Hebel für den Nachweis der Arglist liegt oft in widersprüchlichen Dokumenten. Im vorliegenden Fall entlarvten die Angaben in der Gebäudeversicherung und im Grundsteuerbescheid die Behauptungen des Verkäufers als „Angaben ins Blaue hinein“. Wer ähnliche Zweifel am Baujahr hat, sollte gezielt die Einsicht in alte Versicherungsunterlagen oder die historische Bauakte fordern, um solche Diskrepanzen aufzudecken.
Zeugin widerlegt: Käufer wussten nichts vom Altbau
Das Gericht stützte seine rechtliche Bewertung auf gefestigte Rechtsprechung und verwies auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 138, 199 sowie BGH, Urteil vom 24. November 1995 – V ZR 40/94 und BGH, Urteil vom 12.05.1995, V ZR 34/94). Der Verkäufer behauptete im Verfahren, die Käufer hätten bereits vor dem Vertragsschluss von der Zeugin T1 erfahren, dass das Haus um 1908 erbaut und durch Bombenwürfe zerstört worden sei. Zudem hätten sie die Gebäudeversicherungsbescheinigung erhalten. Die Vernehmung der Zeugin T1 widerlegte diese Darstellung jedoch komplett. Sie sagte glaubhaft aus, die Käufer erstmals nach der Schlüsselübergabe am 15.02.2023 getroffen zu haben, und schloss aus, ihnen vorher Unterlagen zur Verfügung gestellt zu haben.
Anfechtungsfrist: Wann ist der Immobilienkauf hinfällig?
Wer einen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten will, muss die gesetzliche Anfechtungsfrist gemäß § 124 BGB einhalten. Eine erfolgreiche Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 142 BGB. Ist aus dem nichtigen Vertrag bereits ein vollstreckbarer Titel entstanden, ergibt sich der Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde in analoger Anwendung des § 767 ZPO. Eine analoge Anwendung bedeutet, dass eine Vorschrift auf einen Sachverhalt übertragen wird, der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, aber mit dem geregelten Fall rechtlich vergleichbar ist.
Die zeitlichen Vorgaben des Gesetzes hielten die Käufer im vorliegenden Streitfall problemlos ein. Sie gaben ihre Anfechtungserklärung am 31.03.2023 ab, was weniger als drei Monate nach dem Vertragsschluss vom 15.12.2022 geschah. Beachten Sie: Die einjährige Anfechtungsfrist beginnt erst in dem Moment, in dem Sie die Täuschung sicher entdecken. Dennoch müssen Sie nach Entdeckung zügig handeln, um nicht den Anschein einer Bestätigung des Vertrages zu erwecken.
Als Konsequenz verurteilte das Landgericht den Verkäufer antragsgemäß zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde. Er muss zudem die gesamten Kosten des Verfahrens tragen. Für die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils in der Hauptsache setzte das Gericht eine Sicherheitsleistung in Höhe von 570.000 Euro fest, hinsichtlich der Kosten eine Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Eine solche Sicherheit muss hinterlegt werden, um mögliche Schäden der Gegenseite abzudecken, falls das Urteil in einer höheren Instanz später wieder aufgehoben wird.
Bochumer Urteil: Schutz vor falschen Baujahres-Angaben
Die Entscheidung des Landgerichts Bochum ist zwar ein erstinstanzliches Urteil, stützt sich aber konsequent auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie ist damit ein starkes Präzedenzfall-Argument für alle Käufer, die mit „Angaben ins Blaue hinein“ oder falschen Makler-Exposés getäuscht wurden. Das Urteil verdeutlicht, dass Verkäufer sich nicht hinter ihren Vermittlern verstecken können und für falsche Objektdaten voll haften.
Für Sie bedeutet das: Sobald Sie eine Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Bausubstanz und den Vertragsangaben nachweisen können, haben Sie exzellente Chancen, die Zwangsvollstreckung gerichtlich zu stoppen und den gesamten Kauf rückabzuwickeln. Nutzen Sie Dokumente wie die Wohngebäudeversicherung als „Beweismittel“, um die Arglist des Verkäufers zu belegen.
Checkliste: Baujahr prüfen und Vollstreckung stoppen
Haben Sie den Verdacht, dass das Baujahr Ihrer Immobilie manipuliert wurde? Fordern Sie umgehend Einsicht in die historische Bauakte beim zuständigen Bauordnungsamt an. Sollte der Verkäufer bereits die Zwangsvollstreckung betreiben, beauftragen Sie sofort einen Anwalt mit der Herausgabeklage für die vollstreckbare Urkunde und sichern Sie Ihre Rechte durch einen gerichtlichen Eilantrag gegen den Vollstreckungszugriff.
Zwangsvollstreckung stoppen? Jetzt Kaufvertrag rechtssicher anfechten
Wenn Sie beim Immobilienkauf über das Baujahr oder wesentliche Mängel getäuscht wurden, ist schnelles Handeln zur Fristwahrung unerlässlich. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Verkaufsunterlagen auf Arglist und leiten die notwendige Vollstreckungsabwehrklage ein. So verhindern wir den unberechtigten Zugriff auf Ihr Vermögen und sichern die Rückabwicklung Ihres Vertrages.
Experten Kommentar
Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist eine scharfe Waffe, deren Wucht Käufer beim Notartermin oft völlig unterschätzen. Wenn nach der Schlüsselübergabe gravierende Täuschungen auftauchen und die Zahlung gestoppt wird, fackeln Verkäufer nicht lange und schicken direkt den Gerichtsvollzieher los. Ein langwieriger Prozess wird einfach übersprungen, und plötzlich sind die Konten dicht.
Wer in diese Mühlen gerät, braucht eiserne Nerven und vor allem finanzielle Reserven für den gerichtlichen Eilantrag. Betroffene sollten bei einem berechtigten Zahlungsstopp sofort juristische Gegenmaßnahmen einleiten, denn jeder ungenutzte Tag erhöht das Risiko einer existenzbedrohenden Pfändung. Wer den Geldhahn zudreht, muss den Antrag auf Vollstreckungsschutz quasi schon in der Tasche haben, bevor die Gegenseite ihr Druckmittel aus der Schublade holt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt das ursprüngliche Baujahr auch dann, wenn ich das Haus später umfassend kernsaniert habe?
JA, das ursprüngliche Baujahr bleibt rechtlich maßgeblich, sofern die wesentliche tragende Bausubstanz des Gebäudes erhalten geblieben ist. Selbst nach einer vollumfänglichen Kernsanierung gilt weiterhin das Jahr der erstmaligen Fertigstellung als das offizielle Baujahr der Immobilie. Eine Modernisierung verjüngt das Objekt rechtlich gesehen nicht, da die Rechtsprechung konsequent auf den historischen Ursprung der tragenden Bausubstanz abstellt.
Die rechtliche Einordnung des Baujahrs orientiert sich primär an der Standfestigkeit und dem Ursprung der tragenden Strukturen wie Fundamenten, Decken oder den Außenmauern des Erdgeschosses. Solange diese Elemente aus der ursprünglichen Errichtungszeit stammen, ändern auch umfangreiche Investitionen in Leitungen, Fenster oder die Dachdämmung nichts an der historischen Datierung des Gesamtobjekts. Verkäufer dürfen daher im Kaufvertrag oder im Exposé nicht das Jahr der Sanierung als neues Baujahr angeben, da dies eine arglistige Täuschung gemäß § 123 BGB darstellen könnte. Ein verständiger Käufer darf darauf vertrauen, dass die Angabe des Baujahrs den tatsächlichen Zeitpunkt der ersten Fertigstellung der wesentlichen Substanz widerspiegelt.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Gebäude zuvor vollständig zerstört wurde und der Wiederaufbau ab der Fundamentplatte als rechtlicher Neubau zu bewerten ist. In solchen seltenen Fällen der totalen Substanzvernichtung kann ein neues Baujahr für das Objekt rechtlich zulässig sein.
Kann ich den Kaufvertrag anfechten, wenn nur der Makler das falsche Baujahr nannte?
JA, eine Anfechtung ist möglich, da falsche Angaben im Makler-Exposé dem Verkäufer rechtlich so zugerechnet werden, als hätte er diese Informationen selbst getätigt. Die Täuschung durch den Makler entfaltet die gleiche Rechtswirkung wie eine arglistige Falschangabe des Verkäufers, sofern dieser den Makler mit dem Verkaufsprozess betraut hat.
Rechtlich betrachtet handelt der Makler mit Wissen und Wollen des Verkäufers und wird somit als dessen Erfüllungsgehilfe im Rahmen des gesamten Verkaufsgeschäfts tätig. Da der Makler keine außenstehende Person ist, findet die Einschränkung für Dritte gemäß § 123 Abs. 2 BGB keine Anwendung auf diese spezifische Konstellation. Der Verkäufer kann sich daher nicht mit dem Argument entlasten, er habe das Exposé nicht selbst erstellt oder die fehlerhaften Daten nicht eigenhändig eingetragen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Verkäufer die unrichtigen Angaben im Rahmen der Vermarktung billigend in Kauf genommen hat, was juristisch als Arglist gewertet wird.
Eine Anfechtung scheitert jedoch, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass er den Makler korrekt informiert hat und dieser die Daten eigenmächtig und ohne Wissen des Verkäufers grob verfälscht hat.
Reicht meine Abwehrklage aus, um den Gerichtsvollzieher sofort an der Haustür zu stoppen?
NEIN, die Einreichung einer Vollstreckungsabwehrklage allein bewirkt keinen automatischen Stopp der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Um eine unmittelbar drohende Pfändung effektiv zu verhindern, müssen Sie zwingend einen zusätzlichen Eilantrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen. Ohne diesen gesonderten Antrag darf die Gegenseite trotz laufender Klage rechtmäßig weiter vollstrecken.
Der Grund für diese rechtliche Regelung liegt in der gesetzlichen Systematik der Zivilprozessordnung, nach der eine Klage gegen den Anspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Während die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO lediglich im Hauptsacheverfahren klärt, ob die Forderung materiell-rechtlich besteht, dient der Eilantrag nach §§ 769, 707 ZPO dem sofortigen Schutz Ihres Vermögens. Das Gericht prüft im Eilverfahren nur kursorisch die Erfolgsaussichten der Klage und ordnet bei einer Gefährdung die vorläufige Einstellung der Maßnahmen gegen Sicherheitsleistung an. Ohne diese gerichtliche Anordnung ist der Gerichtsvollzieher gesetzlich dazu verpflichtet, den vorliegenden Titel weiter zu vollstrecken, da er die materielle Rechtslage nicht selbst prüfen darf.
Eine wichtige Grenze besteht darin, dass das Gericht die Einstellung meist von einer Sicherheitsleistung (Hinterlegung von Geld) abhängig macht, um den Gläubiger vor Verzögerungsschäden zu schützen. Nur bei offensichtlicher Begründetheit der Klage kann eine Einstellung ohne Kaution erfolgen.
Wie bekomme ich die vollstreckbare Urkunde zurück, wenn der Kaufvertrag bereits nichtig ist?
Nach einer erfolgreichen Anfechtung des Kaufvertrages haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde. Dieser Anspruch wird im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage als Leistungsantrag geltend gemacht, um dem Verkäufer das physische Druckmittel dauerhaft zu entziehen.
Die Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 142 Abs. 1 BGB führt dazu, dass die notarielle Urkunde ihre materielle Grundlage verliert und nicht mehr als Titel dienen darf. Da die bloße Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung den Verkäufer noch nicht zur Rückgabe zwingt, wendet die Rechtsprechung § 767 ZPO analog an. Durch diesen Herausgabeanspruch wird sichergestellt, dass der Verkäufer die Urkunde nicht missbräuchlich für erneute Pfändungsversuche oder zur Einschüchterung verwenden kann. Das Gericht verurteilt den Verkäufer in diesen Fällen dazu, das offizielle Dokument an den Käufer oder den Notar auszuhändigen.
Der Anspruch auf Herausgabe besteht nur, wenn die Vollstreckung insgesamt für unzulässig erklärt wurde und keine berechtigten Teilforderungen mehr bestehen. Verbleiben restliche Ansprüche des Verkäufers, kann das Gericht die Rückgabe verweigern oder diese von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
Gefährdet ein deutlich älteres Baujahr meine bereits sicher geglaubte Finanzierung durch die Bank?
JA, ein deutlich älteres Baujahr kann den Beleihungswert der Immobilie massiv mindern und die Bank dazu berechtigen, zusätzliche Sicherheiten zu fordern oder den Kreditvertrag anzupassen. Da das Alter ein zentraler Faktor für die bankinterne Wertermittlung ist, gefährdet eine erhebliche Abweichung die ursprüngliche Kalkulationsgrundlage Ihrer Finanzierung.
Kreditinstitute berechnen den Beleihungswert auf Basis der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer, die bei einem Gebäude aus dem Jahr 1908 im Vergleich zu 1951 regelmäßig wesentlich geringer ausfällt. Stellt die Bank eine solche objektive Verschlechterung der Sicherheit fest, kann sie gemäß den Darlehensbedingungen eine Nachbesicherung verlangen oder bei fehlenden Sicherheiten den Zinssatz aufgrund des höheren Risikos anpassen. Besonders riskant ist eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB, da durch die Rückabwicklung des Kaufs die dingliche Sicherheit für das Darlehen vollständig entfällt. In diesem Fall muss das Darlehen entweder sofort zurückgezahlt oder durch andere Vermögenswerte neu besichert werden, um eine außerordentliche Kündigung des Kreditvertrages zu verhindern.
Die Finanzierung bleibt trotz des höheren Alters meist dann bestehen, wenn durch nachweisbare Kernsanierungen die Restnutzungsdauer rechtlich verlängert wurde oder der aktuelle Marktwert die Beleihungsgrenze der Bank weiterhin sicher abdeckt.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Landgericht Bochum – Az.: 3 O 232/23 – Urteil vom 01.04.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




