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Zwangsvollstreckung: Bei Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO sind materielle Einwände unbeachtlich

In einem bemerkenswerten Urteil hat das Landgericht Berlin die Rechte von Gläubigern bei der Durchsetzung von Mängelbeseitigungen gestärkt. Die Entscheidung macht deutlich, dass Schuldner sich nicht auf Einwände wie Unmöglichkeit oder unzumutbare Härte berufen können, um die Vollstreckung einer Mängelbeseitigung zu verhindern. Stattdessen müssen sie ihre Einwände in einem gesonderten Verfahren geltend machen. Dieses Urteil schafft Klarheit über die Rechte und Pflichten von Gläubigern und Schuldnern in solchen Fällen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Berlin II
  • Datum: 29.10.2024
  • Aktenzeichen: 67 T 89/24
  • Verfahrensart: Sofortige Beschwerde im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens zur Ersatzornahme
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessordnung (ZPO), Vollstreckungsrecht, Ersatzvornahme
  • Beteiligte Parteien:
    • Schuldnerin Leistete die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, weil sie die angeordneten Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht vollständig vorgenommen hatte.
    • Gläubiger – Haben im Beschluss im Umfang des Amtsgerichts ihre Berechtigung zur Ersatzvornahme bestätigt und können Ersatzvornahmekosten geltend machen.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Schuldnerin hatte Mängelbeseitigungsmaßnahmen, die im Tenor des ursprünglichen Beschlusses angeordnet waren, bislang nicht vollständig durchgeführt. Die Gläubiger machten daraufhin den Anspruch auf Ersatzvornahme geltend.
    • Kern des Rechtsstreits: Ob die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – welcher die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch die Gläubiger und die Verurteilung der Schuldnerin zur Vorauszahlung von Kosten bestätigte – zulässig und begründet ist.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde zurückgewiesen.
    • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 887 ZPO für die Ersatzvornahme erfüllt sind, da die Schuldnerin die angeordneten Mängelbeseitigungsmaßnahmen unstreitig nicht vollständig durchgeführt hat. Materielle Einwendungen der Schuldnerin, wie technische und zumutbare Aspekte der Maßnahmen, seien im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich und müssten in einem neuen Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden. Zudem wurde die Verurteilung zur Vorauszahlung der Ersatzvornahmekosten als sachgerecht bewertet.
    • Folgen: Die Schuldnerin trägt die im Beschluss festgesetzten Kosten. Das Urteil verdeutlicht, dass bei unvollständiger Durchführung der verpflichtenden Maßnahmen der Ersatzvornahmeanspruch der Gläubiger durchsetzbar ist und etwaige Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Komplexe Aspekte der Zwangsvollstreckung: Ein Blick auf aktuelle Verfahren

Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO weisen Besonderheiten auf, bei denen materielle Einwände keine Rolle spielen. Das Vollstreckungsrecht regelt die Zwangsvollstreckung und sichert den Schuldnerschutz auch bei der Vollstreckung von Urteilen und der Erfassung von Zwangsvollstreckungskosten. Aspekte wie Vollstreckungsabwehr, Vollstreckungsbescheid und Rechtsmittel gegen Zwangsvollstreckung verdeutlichen, wie komplex die rechtlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung sein können. Im Folgenden wird ein konkreter Fall näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Berliner Landgericht bestätigt Ersatzvornahme bei Mängelbeseitigung

Mann übergibt einem überraschenden Schuldner einen amtlichen Vollstreckungsbescheid in einem modernen Büro.
Zwangsvollstreckung und Ersatzvornahme nach § 887 ZPO | Symbolbild: Flux gen.

Das Landgericht Berlin hat eine wegweisende Entscheidung im Bereich der Zwangsvollstreckung getroffen. Die Richter wiesen die sofortige Beschwerde einer Schuldnerin gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 4. Oktober 2024 zurück, der eine Ersatzvornahme zur Mängelbeseitigung angeordnet hatte.

Rechtlicher Rahmen der Ersatzvornahme

Die Gläubiger erhielten die Berechtigung zur Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO, nachdem die Schuldnerin die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht vollständig durchgeführt hatte. Das Gericht ermächtigte die Gläubiger zur Handlungsvornahme und verpflichtete die Schuldnerin zur Vorauszahlung der anfallenden Kosten. Die Höhe des Kostenvorschusses wurde dabei vom Amtsgericht nach billigem Ermessen festgesetzt.

Zurückweisung der Einwände

Bemerkenswert ist die klare Position des Gerichts zu den vorgebrachten Einwänden der Schuldnerin. Das Gericht stellte fest, dass materielle Einwendungen wie die Unmöglichkeit der Erfüllung, mieterseitiger Annahmeverzug oder das Überschreiten der Opfergrenze im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO grundsätzlich unbeachtlich sind. Diese Einwände können ausschließlich in einem neuen Erkenntnisverfahren mittels Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden.

Kostenvorschuss und Abrechnungspflicht

Das Gericht traf auch wichtige Feststellungen zur Handhabung des Kostenvorschusses. Sollten die tatsächlichen Kosten den festgesetzten Vorschuss übersteigen, können die Gläubiger eine Nachforderung stellen. Bei nicht vollständiger Verwendung des Vorschusses besteht eine Rückerstattungspflicht. Der Streitwert wurde für beide Instanzen auf jeweils bis zu 4.000 EUR festgesetzt, basierend auf dem Jahreswert einer angemessenen Minderung.

Die Richter sahen keine Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde. Die Nebenentscheidungen stützten sich auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO und des GKG.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil bekräftigt, dass im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach § 887 ZPO materielle Einwendungen des Schuldners grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Einwände wie technische Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit müssen stattdessen in einem separaten Erkenntnisverfahren mittels Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden. Bei der Ersatzvornahme kann das Gericht nach eigenem Ermessen die Höhe der Kostenvorauszahlung festlegen, wobei nicht verbrauchte Vorschüsse zurückerstattet werden müssen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Schuldner zur Durchführung bestimmter Arbeiten (wie Mängelbeseitigung) verpflichtet sind und diese nicht ausführen, kann der Gläubiger die Arbeiten selbst durchführen lassen. Sie müssen dann die geschätzten Kosten im Voraus bezahlen. Möchten Sie sich gegen die Vollstreckung wehren, etwa weil die Durchführung unmöglich ist, müssen Sie eine separate Vollstreckungsgegenklage einreichen – Einwände im laufenden Vollstreckungsverfahren werden nicht berücksichtigt. Zahlen Sie mehr Vorschuss als tatsächlich benötigt, erhalten Sie den überschüssigen Betrag zurück.

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Herausforderungen bei Ersatzvornahme und Zwangsvollstreckung?

Wenn gesetzliche Maßnahmen wie Ersatzvornahme in Kraft treten, entsteht häufig Unklarheit über die anstehenden Verpflichtungen und Kostenregelungen. Insbesondere komplexe Fragestellungen im Zusammenhang mit Kostenvorschüssen und Nachforderungen können für Betroffene zu erheblichen Unsicherheiten führen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Situation sorgfältig zu analysieren und Ihre Handlungsspielräume zu klären. Mit einem strukturierten und präzisen Beratungsansatz sorgen wir dafür, dass Sie Ihre rechtlichen Optionen umfassend verstehen und fundiert abwägen können.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Ersatzvornahme nach § 887 ZPO?

Die Ersatzvornahme ist eine Vollstreckungsmaßnahme, bei der eine vertretbare Handlung auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten ausgeführt wird. Eine vertretbare Handlung liegt vor, wenn ein Dritter die geschuldete Leistung genauso gut wie der Schuldner erbringen kann und der rechtliche sowie wirtschaftliche Erfolg identisch ist.

Voraussetzungen der Ersatzvornahme

Der Gläubiger muss beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs einen Antrag stellen. Dieser Antrag muss die vorzunehmende Handlung genau bezeichnen. Wenn das Landgericht oder Familiengericht zuständig ist, besteht Anwaltszwang.

Ablauf des Verfahrens

Das Gericht erlässt nach Anhörung des Schuldners einen Beschluss, der zwei wesentliche Elemente enthält:

  • Die Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme der Handlung
  • Die Auferlegung der Kosten auf den Schuldner

Stellen Sie sich etwa folgende Situation vor: Ein Bauträger hat ein Parkett mangelhaft verlegt. Nach einem gewonnenen Prozess kann der Eigentümer eine andere Firma mit der fachgerechten Reparatur beauftragen.

Kostenaspekte

Der Gläubiger kann zusätzlich zur Ermächtigung einen Kostenvorschuss vom Schuldner verlangen. Die entstehenden Kosten werden als Vollstreckungskosten behandelt und können nach § 788 ZPO beigetrieben werden.

Typische Anwendungsfälle sind:

  • Abriss einer Mauer
  • Erstellung einer Nebenkostenabrechnung
  • Beseitigung von Baumängeln
  • Sperrung einer Zufahrt
  • Vernichtung einer Software

Die Ersatzvornahme schont den Schuldner, da er nicht zum persönlichen Tätigwerden, sondern nur zur Kostenübernahme verpflichtet wird.


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Welche Kosten entstehen bei einer Ersatzvornahme und wer muss diese tragen?

Bei einer Ersatzvornahme trägt grundsätzlich der ursprüngliche Verpflichtete (Schuldner) sämtliche notwendigen Kosten der Durchführung. Die Kosten müssen dabei der Höhe nach angemessen und üblich sein.

Kostenarten und Vorschuss

Der Gläubiger kann einen Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten vom Schuldner verlangen. Dieser Vorschuss ist zweckgebunden und muss für die Mängelbeseitigung verwendet werden.

Der Vorschuss kann folgende Komponenten enthalten:

  • Die eigentlichen Durchführungskosten für die Ersatzvornahme
  • Einen angemessenen Sicherheitszuschlag für unvorhergesehene Kosten
  • Die Kosten für die Einholung von Kostenvoranschlägen

Abrechnung und Erstattung

Nach Durchführung der Ersatzvornahme muss eine Abrechnung erfolgen. Dabei gilt:

Bei höheren tatsächlichen Kosten besteht eine Nachschusspflicht des Schuldners. Bei geringeren tatsächlichen Kosten muss der nicht verbrauchte Vorschuss zurückgezahlt werden.

Besonderheiten der Kostenerstattung

Der Schuldner trägt das Einschätzungs- und Prognoserisiko. Das bedeutet: Auch wenn die vom Gläubiger veranlassten Maßnahmen objektiv teurer als nötig waren, muss der Schuldner diese Kosten tragen – sofern der Gläubiger gutgläubig gehandelt hat.

Die Erstattungsfähigkeit ist begrenzt auf eine übliche oder angemessene Vergütung. Böswillig verursachte Mehrkosten muss der Schuldner nicht tragen.

Bei der Zwangsvollstreckung fallen die Kosten nach § 788 ZPO dem Schuldner zur Last, soweit sie notwendig waren. Wenn Sie einen Kostenvorschuss verlangen möchten, müssen Sie diesen durch konkrete Kostenvoranschläge belegen.


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Welche Rechtsmittel stehen gegen eine Ersatzvornahme zur Verfügung?

Die Rechtsmittel gegen eine Ersatzvornahme richten sich nach dem jeweiligen Stadium des Verfahrens. Bei einer Ersatzvornahme können Sie verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten nutzen.

Rechtsmittel gegen die Androhung

Wenn die Behörde eine Ersatzvornahme androht, können Sie diese Androhung selbst anfechten. Dabei gilt: Die Androhung kann nach Bestandskraft des zugrundeliegenden Verwaltungsakts nur noch insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

Rechtsschutz bei der Durchführung

Bei der tatsächlichen Durchführung der Ersatzvornahme unterscheidet man zwei Fälle:

Mit vorheriger Androhung: Die Durchführung der Ersatzvornahme nach einer vorausgegangenen Androhung stellt einen Realakt dar und ist nicht mit den üblichen Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte anfechtbar.

Ohne vorherige Androhung: Wird eine Ersatzvornahme ohne vorherige Androhung durchgeführt, können die normalen Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte eingelegt werden.

Kostenrechtlicher Rechtsschutz

Gegen die Kostenentscheidung der Ersatzvornahme bestehen eigenständige Rechtsschutzmöglichkeiten. Der Kostenbescheid muss formell und materiell rechtmäßig sein. Die Behörde kann in bestimmten Bundesländern, wie etwa in Baden-Württemberg, auch Vorauszahlungen vom Verpflichteten verlangen.

Besonderheiten in den Bundesländern

Die Rechtslage unterscheidet sich je nach Bundesland. In Bayern beispielsweise ist die Ersatzvornahme nur subsidiär zulässig, wenn ein Zwangsgeld nicht erfolgsversprechend ist. In Nordrhein-Westfalen kann die Behörde bestimmen, dass die Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen sind.

Fristen und Form

Der Rechtsbehelf muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsaktes schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde eingelegt werden. Eine elektronische Einreichung ist möglich, wenn das jeweilige Bundesland dies vorsieht.


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Was bedeutet die Unbeachtlichkeit materieller Einwände im Vollstreckungsverfahren?

Im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt der Grundsatz der strikten Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Das Vollstreckungsorgan hat den durch den Vollstreckungstitel ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers nicht inhaltlich zu überprüfen.

Grundprinzip der Trennung

Das Erkenntnisverfahren dient der Feststellung des Anspruchs und endet mit einem Urteil oder einer anderen Entscheidung. Im Gegensatz dazu hat das Vollstreckungsverfahren ausschließlich den Zweck, die Interessen des Gläubigers durchzusetzen.

Bedeutung für materielle Einwände

Wenn Sie als Schuldner Einwände gegen die Beständigkeit des titulierten Anspruchs haben, können Sie diese nicht direkt im Vollstreckungsverfahren geltend machen. Stattdessen müssen solche Einwände im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO vorgebracht werden.

Ausnahmen von der Unbeachtlichkeit

Es gibt zwei wichtige Ausnahmen von diesem Grundsatz:

  • Der Einwand der Erfüllung kann bereits gegenüber dem Vollstreckungsorgan geltend gemacht werden, wenn der Gläubiger die Erfüllung nicht bestreitet.
  • Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen. Dabei ist die Unmöglichkeit jedoch streng von der bloßen Unzumutbarkeit zu unterscheiden.

Praktische Bedeutung

Die Unbeachtlichkeit materieller Einwände bedeutet für die Praxis, dass das Vollstreckungsorgan ausschließlich formale Aspekte prüft. Wenn Sie als Schuldner inhaltliche Einwände haben, müssen Sie eine Vollstreckungsgegenklage erheben. Diese Klage muss beim zuständigen Gericht eingereicht werden und die erforderlichen Angaben zum Vollstreckungstitel, zur titulierten Forderung und zur Begründung der Einwände enthalten.


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Welche Pflichten hat der Gläubiger bei der Durchführung einer Ersatzvornahme?

Bei der Durchführung einer Ersatzvornahme muss der Gläubiger mehrere zentrale Pflichten beachten, um seine Ansprüche wirksam durchsetzen zu können.

Pflicht zur ordnungsgemäßen Androhung

Der Gläubiger muss die Ersatzvornahme schriftlich androhen und eine angemessene Frist zur Eigenerfüllung setzen. Die Androhung muss einen konkreten Kostenvoranschlag und den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass die entstehenden Kosten dem Schuldner in Rechnung gestellt werden.

Pflicht zur wirtschaftlichen Durchführung

Bei der Beauftragung eines Dritten muss der Gläubiger wie ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber handeln. Die gewählte Lösung muss angemessen und zweckmäßig sein. Der Gläubiger ist jedoch nicht verpflichtet, den günstigsten Anbieter zu beauftragen.

Dokumentations- und Nachweispflichten

Der Gläubiger trägt folgende Dokumentationspflichten:

  • Lückenlose Dokumentation des Mangels oder der nicht erfüllten Leistung
  • Beweissicherung durch Fotos oder Gutachten vor Beginn der Ersatzvornahme
  • Dokumentation der durchgeführten Arbeiten und deren Kosten

Kostenkontrolle und Abrechnung

Die Kosten der Ersatzvornahme müssen der Höhe nach notwendig sein. Der Gläubiger darf nur solche Kosten geltend machen, die für die Durchführung der ursprünglich geschuldeten Leistung erforderlich waren. Überhöhte oder unnötige Kosten muss der Schuldner nicht tragen.

Die Ersatzvornahme darf sich ausschließlich auf die ursprünglich geschuldete Handlung beziehen. Zusätzliche oder weitergehende Maßnahmen können nicht im Rahmen der Ersatzvornahme durchgeführt werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Zwangsvollstreckung

Die gerichtlich angeordnete zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen eines Gläubigers gegen einen Schuldner. Sie erfolgt, wenn der Schuldner seine rechtlichen Verpflichtungen nicht freiwillig erfüllt. Geregelt ist dies in der Zivilprozessordnung (§§ 704-945 ZPO). Die Zwangsvollstreckung kann sich auf Geldforderungen, die Herausgabe von Sachen oder die Vornahme bestimmter Handlungen beziehen.

Beispiel: Ein Handwerker erhält trotz rechtskräftigen Urteils seine Vergütung nicht. Durch Zwangsvollstreckung kann er z.B. das Bankkonto des Schuldners pfänden lassen.


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Ersatzvornahme

Eine Form der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO, bei der ein Gläubiger berechtigt wird, eine vom Schuldner geschuldete Handlung auf dessen Kosten durch Dritte ausführen zu lassen. Der Schuldner muss dabei die entstehenden Kosten im Voraus bezahlen. Dies kommt besonders bei Werkleistungen oder Reparaturen zum Tragen.

Beispiel: Ein Bauunternehmer beseitigt Mängel trotz Verurteilung nicht. Der Auftraggeber darf dann eine andere Firma mit der Mängelbeseitigung beauftragen.


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Vollstreckungsgegenklage

Ein Rechtsbehelf des Schuldners gegen die Zwangsvollstreckung nach § 767 ZPO. Mit ihr können Einwände gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend gemacht werden, die erst nach dem ursprünglichen Urteil entstanden sind. Sie muss in einem separaten Verfahren erhoben werden.

Beispiel: Der Schuldner hat nach dem Urteil bereits gezahlt, der Gläubiger vollstreckt trotzdem weiter.


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Kostenvorschuss

Ein vom Gericht festgesetzter Geldbetrag, den der Schuldner im Voraus zahlen muss, damit der Gläubiger die Ersatzvornahme durchführen kann (§ 887 Abs. 2 ZPO). Die Höhe richtet sich nach den voraussichtlichen Kosten. Bei Mehrbedarf kann nachgefordert werden, nicht verbrauchte Beträge müssen erstattet werden.

Beispiel: Das Gericht setzt 5.000 € als Vorschuss für eine Dachreparatur fest.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 887 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Ersatzvornahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Er ermöglicht es dem Gläubiger, Maßnahmen zur Mängelbeseitigung auf Kosten des Schuldners durchzuführen, wenn dieser die vertraglich vereinbarten Pflichten nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall wurden die Mängelbeseitigungsmaßnahmen von der Schuldnerin nicht vollständig ausgeführt, sodass der Gläubiger zur Ersatzvornahme berechtigt war.
  • § 567 ff. ZPO: Diese Vorschriften behandeln die sofortige Beschwerde in Vollstreckungsverfahren. Sie ermöglichen es dem Schuldner, gegen vollstreckungsrechtliche Maßnahmen vorzugehen, ohne das Vollstreckungsverfahren selbst zu unterbrechen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin war im Fall form- und fristgerecht erhoben, jedoch inhaltlich unbegründet.
  • § 767 ZPO: Dieser Paragraph ermöglicht die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage, um materielle Einwendungen gegen die Vollstreckung geltend zu machen. Im Urteil wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen wie Unmöglichkeit der Handlung oder treuwidrige Vereitelung der Mangelbeseitigung im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich sind und stattdessen in einem gesonderten Erkenntnisverfahren behandelt werden müssen.
  • § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO: Diese Bestimmung regelt die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Im vorliegenden Fall wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde.
  • § 887 Abs. 2 ZPO: Dieser Absatz ermöglicht es dem Gläubiger, die Vorauszahlung der Ersatzvornahmekosten vom Schuldner zu verlangen. Die Höhe der Kosten wird nach billigem Ermessen vom Gericht festgesetzt. Im Urteil wurde der Kostenvorschuss ordnungsgemäß bestimmt, und es wurde klargestellt, dass über den Vorschuss hinausgehende Kosten nachgefordert oder eine Rückerstattung erfolgen können.

Das vorliegende Urteil


LG Berlin II – Az.: 67 T 89/24 – Beschluss vom 29.10.2024


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