LG Bremen – Az.: 2 T 703/10 – Beschluss vom 07.01.2011
1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 16.11.2010 (Az. 248 M 481017/10) wird der Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Teilhauptforderung i.H.v. € 3.500,–. Ursprünglich hatte die Gläubigerin wegen einer Gesamtforderung i.H.v. € 8.565,90 mit Schreiben vom 08.10.2010 bei dem Amtsgericht Bremen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Dieser Betrag setzte sich aus einer titulierten Hauptforderung i.H.v. € 4.573,54, Zinsen i.H.v. € 2.634,60 und Kosten i.H.v. € 1.203,06 zusammen. Mit Schreiben vom 03.11.2010 hat die Gläubigerin ihren Antrag auf eine Teilhauptforderung in Höhe von € 3.500,– beschränkt.
Das Amtsgericht hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit dem hier angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Gläubigerin keine nachvollziehbare Forderungsaufstellung eingereicht habe, aus der die zu vollstreckende Gesamtforderung ersichtlich sei.
In der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde wendet sich die Gläubigerin gegen die vom Amtsgericht vertretene Ansicht und meint, dass sich aus der eingereichten Forderungsaufstellung die Teilhauptforderung, wegen der vollstreckt werden solle, ergebe und weitergehende Prüfungen nicht vorzunehmen seien.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet.
Die Gläubigerin macht hier aus einem titulierten Anspruch lediglich eine Teilhauptforderung geltend. Zu einer solchen Teilvollstreckung ist sie gem. § 704 ZPO berechtigt, da sie mit ihrem Antrag den Umfang der Zwangsvollstreckung bestimmt. Zwar muss auch im Fall der Teilvollstreckung die (Teil)forderung, wegen derer der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten hinreichend bestimmt sein (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 – IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Dem hat die Gläubigerin mit der von ihr vorgelegten, dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beigefügten Forderungsaufstellung jedoch genügt. Von der Hauptforderung macht sie einen Teilbetrag in Höhe von € 3.500,– geltend. Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung ist nicht erforderlich, eine Gesamtabrechnung entbehrlich. Der Anspruch ist tituliert und deshalb in dem den Titel hervorbringenden Verfahren bereits überprüft worden. Anhaltspunkte, dass dieser Hauptanspruch bereits getilgt worden wäre, liegen auch ausweislich der in der Aufstellung aufgeführten Tilgungsleistungen nicht vor. Angesichts dessen, dass die Gläubigerin ihren Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf einen Teil der Hauptforderung beschränkt hat, hat das Vollstreckungsgericht die Vollstreckungskosten, wegen derer die Vollstreckung nicht mehr betrieben wird, nicht zu überprüfen. Dem Schuldner ist es aus der eingereichten Forderungsaufstellung in Verbindung mit dem Schriftsatz des Gläubigers über die teilweise Rücknahme des Antrags ohne weiteres möglich, selbst unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen nachzuvollziehen, welcher Teil der Forderung gegen ihn vollstreckt wird. Sollte der Schuldner beabsichtigen, von sich aus nunmehr sämtliche Forderungen gegenüber der Gläubigerin zu tilgen, ohne dass diese sie gegen ihn vollstreckt, hat er selbst etwaige Zuvielforderungen zu überprüfen. Er hat keinen Anspruch darauf, dass das Vollstreckungsgericht eine Überprüfung i.S.d. § 788 ZPO vornimmt, sofern der Gläubiger eine entsprechende Kostenfestsetzung gar nicht beantragt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.