AG Wiesloch, Az.: 2 M 481/13
Beschluss vom 28.11.2013
1. Die Erinnerung der Gläubigerin … vom 11.09.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 05.09.2013 erteilte die Gläubigerin Auftrag zur Vollstreckung und Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners gemäß § 755 ZPO an den zuständigen Gerichtsvollzieher. Die Gläubigerin überreichte den Vollstreckungstitel und bat, „um Durchführung der Vollstreckung und gegebenenfalls vorheriger Zustellung wegen folgender Beträge: [es folgt die Forderungsaufstellung]“. Der Schuldner sei von seinem letzten Aufenthaltsort im Bezirk des Amtsgerichts Wiesloch unbekannt verzogen. Eine aktuelle Auskunft der Meldebehörde vom 5.09.2013 war beigefügt. Es wurde weiter beantragt, den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln und insoweit wurde der Gerichtsvollzieher beauftragt, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Kraftfahrt-Bundesamt zu ermitteln.
Der zuständige Obergerichtsvollzieher teilte im Schreiben vom 09.09.2013 der Gläubigerin mit, dass der allgemein gehaltene Auftrag zur Zwangsvollstreckung nicht ausreichend sei. Der Vollstreckungsauftrag müsse die gewünschten Maßnahmen entsprechend den in § 802a Abs. 2 ZPO genannten Regelmaßnahmen nennen. Es wurde darum gebeten, den Auftrag näher zu bezeichnen.
Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 11.09.2013 Erinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt. In der Begründung wird ausgeführt, dass ein ausreichender Vollstreckungsauftrag vorliege und weitere Anweisungen im Sinne des § 802a ZPO nicht notwendig seien. § 755 ZPO sei ein separates und eigenständiges Verfahren zur Aufenthaltsermittlung des Schuldners. Konkret gefasst müsse nur die Datenerhebungsbefugnis des Gerichtsvollziehers sein, nicht aber die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Diese wären auch untunlich, da der Schuldner in aller Regel nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des zunächst bezüglich der Aufenthaltsermittlung tätigen Gerichtsvollziehers wohne oder gar nicht ermittelt werden könne. Das Verfahren gemäß § 755 ZPO ende mit der erfolgreichen oder erfolglosen Aufenthaltsermittlung. Erst dann entscheide der Gläubiger als „Herr des Verfahrens“, welche weiteren Vollstreckungsmaßnahmen er einleite. Durch eine Konkretisierung vor der Kenntnis des Aufenthaltsortes würden möglicherweise Nichterledigungsgebühren des Gesichtsvollziehers anfallen, wenn der Schuldner in einem anderen Bezirk wohnt oder gar nicht ermittelt werden könne. Zudem sei für das Ermittlungsverfahren gemäß § 755 ZPO eine eigene Gebühr nach KV 440 eingeführt worden.
Mit Stellungnahme vom 24.09.2013 hat der Obergerichtsvollzieher der Erinnerung nicht abgeholfen und ausgeführt, dass der Vollstreckungsauftrag nicht hinreichend substantiiert sei und nicht den Anforderungen des § 802a ZPO entspreche. Eine isolierte Aufenthaltsermittlung losgelöst von einem konkreten Vollstreckungsauftrag sei nicht statthaft. Dass der Gesetzgeber für die Ermittlung des Aufenthaltsortes eine gesonderten Kostentatbestand vorgesehen habe, sage nur aus, dass für das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers in diesem Fall eine Gebühr erhoben werde. Es handle sich hierbei um ein Nebengeschäft und nicht um einen gesonderten Auftrag.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Die Gläubigerin muss ihren Vollstreckungsauftrag näher konkretisieren und die von ihr gewünschten Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 802a Abs. 2 ZPO im Auftrag bezeichnen.
§ 755 ZPO setzt neben der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung und den genauen Anweisungen zur Aufenthaltsermittlung einen Vollstreckungsauftrag voraus, da der Gerichtsvollzieher nur zur Ermittlung des Aufenthaltes des Schuldners „auf Grund des Vollstreckungsauftrags“ tätig werden darf. Dieser Vollstreckungsauftrag muss u.a. die vom Gerichtsvollzieher verlangte Tätigkeit bezeichnen (vgl. Zoller ZPO, 30. Aufl., § 753 Rn. 6).
Durch den neu eingeführten § 755 ZPO soll der Gläubiger von der bisherigen Aufgabe, selbst den jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln, entlastet werden und er dient zudem der Zeitersparnis und damit der Effektivität der Zwangsvollstreckung gegen den unbekannt verzogenen Schuldner (vgl. BT-Drucks. 16/10069 S. 23).
Der Gesetzeswortlaut des § 755 ZPO „auf Grund des Vollstreckungsauftrags“ ist eindeutig. Nur im Rahmen eines vollständigen Vollstreckungsauftrags soll der Gerichtsvollzieher auch zur Aufenthaltsermittlung befugt sein. Eine isolierte Aufenthaltsermittlung ist vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt, da diese gerade der Zeitersparnis dienen soll. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der Gerichtsvollzieher nach Ermittlung des Aufenthaltsortes entweder sofort selbst die Vollstreckung weiterbetreiben oder den Auftrag an den nunmehr zuständigen Gerichtsvollzieher weiterleiten kann.
Auch der neu eingeführte Kostentatbestand (GVKostG KV 440) für solche Auskünfte spricht nicht dafür, dass eine isolierte Auskunft eingeholt werden kann. Die Höhe der Gebühr (13 €) legt vielmehr nahe, dass es sich um ein Nebengeschäft im Rahmen eines weitergehenden Vollstreckungsauftrags handelt. Die Gefahr des Missbrauchs durch Gläubiger wäre zudem sehr hoch, wenn eine isolierte Auskunft möglich wäre. Durch ein reines Auskunftsersuchen an den Gerichtsvollzieher könnte für nur 13 € der Aufenthaltsort des Schuldners über sehr weitreichende Mittel, wie Auskunft aus dem Ausländerzentralregister, über die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder das Kraftfahrt-Bundesamt erlangt werden und sodann könnte der Gläubiger sein eigentliches Vollstreckungsziel wieder alleine verfolgen. Allein der Vergleich mit der Gebühr einer Einwohnermeldeamtanfrage (Gebühr 5 € zzgl. Bearbeitungskosten von ca. 3 €) zeigt auf, dass es sich bei der sehr viel weitreichenderen Befugnis des Gerichtsvollziehers um ein Nebengeschäft im Rahmen seiner allgemeinen Vollstreckungsbeauftragung handeln muss. Der aufgezeigten Missbrauchsgefahr gegenüber ist die Möglichkeit des Entstehens einer Nichterledigungsgebühr wegen örtlicher Unzuständigkeit vom Gläubiger hinzunehmen; im Ergebnis muss diese auch der Schuldner tragen, wenn es zur erfolgreichen Beitreibung der Forderung kommt.
Ist der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt kann sich der Gläubiger an den zuständigen Gerichtsvollzieher des letztbekannten Wohnortes oder wenn keine Kenntnisse über frühere Aufenthaltsorte bekannt sind, an jeden Gerichtsvollzieher im Bundesgebiet wenden. Ergibt die Aufenthaltsermittlung, dass wegen des tatsächlichen Wohn- bzw. Aufenthaltsortes ein anderer Gerichtsvollzieher zuständig ist, so ist der Vollstreckungsauftrag an diesen von Amts wegen abzugeben (siehe LG Frankenthal, Beschluss vom 17.07.2013, 1 T 110/13). Auch dies belegt, dass der Gerichtsvollzieher bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners im Rahmen des Vollstreckungsauftrags tätig werden muss und dieser dann möglicherweise weitergereicht wird.
Daher ist die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. Ein näher konkretisierter Vollstreckungsauftrag muss vor der Aufenthaltsermittlung erteilt werden.
Da die Gläubigem eine Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung wünscht, muss der Vollstreckungsauftrag, der von ihr gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu erteilen ist, die Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO erfüllen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.