Ein ehemaliger Mitarbeiter sah sich einer Forderung seines früheren Arbeitgebers gegenüber, die ihn vor ein schweres Dilemma stellte: Er sollte Auskünfte zu Wettbewerbshandlungen erteilen und rund 2.500 Euro zahlen. Doch genau diese Zwangsvollstreckung aus einem Arbeitsurteil drohte ihn in einem parallel laufenden Strafverfahren wegen Untreue und Geheimnisverrats direkt zu belasten. Die Pflicht, sich im Zivilprozess offenbaren zu müssen, kollidierte hier hart mit seinem Recht, im Strafverfahren zu schweigen.
Übersicht:
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Kann eine Zwangsvollstreckung aus einem Arbeitsurteil gestoppt werden, wenn parallel ein Strafverfahren läuft?
- Worum ging es in dem ursprünglichen Arbeitsstreit und der strafrechtlichen Ermittlung?
- Warum wollte der ehemalige Mitarbeiter die Zwangsvollstreckung stoppen – Stichwort „nemo tenetur“?
- Was entgegnete das Unternehmen dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung?
- Wie entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung?
- Welche Voraussetzungen gelten für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Arbeitsurteil?
- Wie bewertete das Gericht den Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ im Zivilprozess?
- Warum lehnte das Gericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung der Auskunfts- und Schadensersatzpflichten ab?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“?
- Gilt das Recht zur Selbstbelastung auch in zivilrechtlichen Verfahren?
- Unter welchen Voraussetzungen kann eine Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden?
- Welche Rolle spielt die Wahrheitspflicht im Zivilprozess?
- Wie wird der Schutz des Gläubigers bei der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen berücksichtigt?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 67/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Ein ehemaliger Mitarbeiter sollte seinem früheren Arbeitgeber Geld zahlen und Informationen geben. Gegen ihn lief aber gleichzeitig ein Strafverfahren wegen derselben Vorwürfe.
- Die Frage: Darf man die Vollstreckung aus einem Arbeitsgerichtsurteil stoppen, wenn die geforderten Auskünfte einen selbst strafrechtlich belasten könnten?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht entschied, dass man die Vollstreckung nicht stoppen darf. Die Pflicht, im Zivilprozess Auskunft zu geben, ist wichtiger als der mögliche Nachteil durch ein parallel laufendes Strafverfahren.
- Das bedeutet das für Sie: Sie müssen Ihre Pflichten aus einem Urteil auch dann erfüllen, wenn Sie sich dadurch selbst belasten könnten. Ein paralleles Strafverfahren schützt Sie in der Regel nicht vor der Durchsetzung von Zivilansprüchen.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 11.04.2025
- Aktenzeichen: 2 Sa 67/25
- Verfahren: Verfahren zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein ehemaliger Arbeitnehmer, gegen den ein Strafverfahren wegen Untreue, Bestechlichkeit und Verletzung von Geschäftsgeheimnissen läuft. Er forderte, die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, das ihn zur Auskunft und Zahlung verpflichtete, vorläufig zu stoppen.
- Beklagte: Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers. Sie hatte den Kläger strafrechtlich angezeigt und verlangte im Zivilprozess Auskünfte und Schadensersatz.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer wurde von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gekündigt und im Zivilverfahren zu Auskünften und Schadensersatz verurteilt. Er versuchte, die Zwangsvollstreckung dieses Urteils zu verhindern, da er sich durch die Erfüllung der zivilrechtlichen Pflichten in einem parallelen Strafverfahren selbst belasten würde.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Darf ein Urteil, das Auskünfte und Zahlungen verlangt, vorläufig nicht vollstreckt werden, wenn der Betroffene dadurch gezwungen wäre, sich in einem parallelen Strafverfahren selbst zu belasten?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Der Antrag des Klägers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde zurückgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen (der „nemo tenetur“-Grundsatz), im Zivilprozess nicht dazu führt, dass eine Partei ihre Auskunfts- oder Wahrheitspflicht ignorieren darf, besonders wenn der Gegner dadurch seine Ansprüche nicht durchsetzen könnte.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil wird nicht gestoppt, sodass der Kläger die gerichtlich geforderten Auskünfte erteilen und den Schadensersatz zahlen muss.
Der Fall vor Gericht
Kann eine Zwangsvollstreckung aus einem Arbeitsurteil gestoppt werden, wenn parallel ein Strafverfahren läuft?
Ein ehemaliger Mitarbeiter sah sich einer ungewöhnlichen Situation gegenüber: Ihm drohte die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil seines früheren Arbeitgebers. Zwangsvollstreckung bedeutet, dass jemand mithilfe staatlicher Gewalt eine Forderung durchsetzen kann, die ihm von einem Gericht zugesprochen wurde – zum Beispiel, indem Geld eingezogen oder Dinge herausgegeben werden müssen.

Gleichzeitig lief gegen ihn ein Strafverfahren, das denselben Sachverhalt betraf. Die zentrale Frage: Durfte er die Vollstreckung stoppen, weil er sich durch die Erfüllung der zivilrechtlichen Pflichten selbst belasten würde? Mit dieser rechtlich komplexen Angelegenheit befasste sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 11. April 2025 (Az.: 2 Sa 67/25).
Worum ging es in dem ursprünglichen Arbeitsstreit und der strafrechtlichen Ermittlung?
Der Ausgangspunkt war ein Arbeitsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Neumünster (Az.: 3 Ca 728 d/24). Ein ehemaliger Mitarbeiter hatte dort eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Mit einer solchen Klage wehrt sich ein Arbeitnehmer gegen eine erhaltene Kündigung und bittet das Gericht zu prüfen, ob die Kündigung wirksam war. In diesem Fall hatte der Arbeitgeber, also das Unternehmen, eine Widerklage erhoben. Eine Widerklage ist eine Gegenklage innerhalb desselben Gerichtsverfahrens, mit der der Beklagte selbst Ansprüche gegen den Kläger geltend macht. Das Unternehmen verlangte Auskunft über bestimmte Wettbewerbshandlungen des Mitarbeiters und forderte Schadensersatz. Schadensersatz ist der Ausgleich eines finanziellen Nachteils, der durch das schuldhafte Handeln einer anderen Person entstanden ist.
Das Arbeitsgericht Neumünster fällte am 15. Januar 2025 ein Teilurteil. Ein Teilurteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die nur über einen Teil der gestellten Anträge entscheidet, während der restliche Rechtsstreit noch offenbleibt. In diesem Urteil wurde die Kündigungsschutzklage des ehemaligen Mitarbeiters abgewiesen. Das Gericht verurteilte ihn zudem, Auskünfte über seine Wettbewerbshandlungen zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Außerdem sollte er einen Betrag von rund 2.500 Euro als Schadensersatz zahlen.
Parallel zu diesem arbeitsgerichtlichen Verfahren lief gegen den ehemaligen Mitarbeiter ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft einer norddeutschen Stadt. Ein Ermittlungsverfahren ist der erste Abschnitt eines Strafverfahrens, in dem die Strafverfolgungsbehörden untersuchen, ob eine Straftat vorliegt und wer dafür verantwortlich sein könnte. Die Strafanzeige gegen ihn hatte das Unternehmen bereits im September 2024 erstattet. Die Vorwürfe waren schwerwiegend: Es ging um den Verdacht der besonders schweren Untreue, der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Der wichtige Punkt hierbei war, dass der Sachverhalt in beiden Verfahren, dem Arbeitsrechtsprozess und dem Strafverfahren, identisch war.
Warum wollte der ehemalige Mitarbeiter die Zwangsvollstreckung stoppen – Stichwort „nemo tenetur“?
Nachdem das Teilurteil des Arbeitsgerichts am 3. Februar 2025 zugestellt wurde, legte der ehemalige Mitarbeiter am 21. Februar 2025 Berufung ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei die Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils durch ein höheres Gericht beantragt. Gleichzeitig beantragte er die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil, und zwar ohne oder hilfsweise mit Sicherheitsleistung. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bedeutet, dass die Durchsetzung eines Urteils vorläufig ausgesetzt wird, um Nachteile für den Schuldner zu vermeiden, bis über ein höheres Rechtsmittel entschieden ist. Eine Sicherheitsleistung ist eine Geldzahlung oder Bürgschaft, die ein Gericht als Sicherheit anordnen kann, um mögliche Schäden des Gegners auszugleichen, falls die Einstellung der Vollstreckung sich später als unberechtigt herausstellt.
Der ehemalige Mitarbeiter begründete seinen Antrag damit, dass die Zwangsvollstreckung ihn zu „nicht zurücknehmbaren Handlungen“ zwingen und ihm einen „nicht zu ersetzenden Nachteil“ zufügen würde. Ein nicht zu ersetzender Nachteil ist ein Schaden, der so schwerwiegend und dauerhaft ist, dass er später nicht mehr durch Geld oder andere Mittel wiedergutgemacht werden kann.
Seine Hauptargumentation drehte sich um den Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare„. Dieser lateinische Satz bedeutet: „Niemand ist gehalten, sich selbst anzuklagen oder zu belasten.“ Dieser Grundsatz ist ein wichtiges Prinzip im Strafverfahren, das jedem Beschuldigten das Recht gibt zu schweigen und nicht aktiv an der Aufklärung von Sachverhalten mitzuwirken, die ihn belasten könnten. Der Mitarbeiter argumentierte, dass die zivilrechtlichen Forderungen aus dem Teilurteil ihn faktisch dazu zwingen würden, Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die direkt mit den strafrechtlichen Vorwürfen gegen ihn zusammenhängen. Das würde den „nemo tenetur“-Grundsatz unterlaufen und ihn gegen seinen Willen zur Selbstbezichtigung zwingen. Für ihn war die gerichtliche Entscheidung daher nicht tragbar, da sie verfassungsrechtliche Grundsätze verletze.
Was entgegnete das Unternehmen dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung?
Das Unternehmen forderte das Gericht auf, den Antrag des ehemaligen Mitarbeiters zurückzuweisen. Es bestritt, dass ein nicht zu ersetzender Nachteil vorlag. Nach Ansicht des Unternehmens wurde der „nemo tenetur“-Grundsatz weder im sogenannten Erkenntnisverfahren – also dem Teil des Prozesses, in dem die Tatsachen festgestellt und die Entscheidung getroffen wird – verletzt, noch drohte ein Verstoß durch die Zwangsvollstreckung.
Das Unternehmen betonte die notwendige Trennung zwischen dem strafprozessualen Schweigerecht und den zivilprozessualen Pflichten zur Wahrheit und zur Darlegung von Tatsachen. Diese zivilprozessualen Pflichten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (Zivilprozessordnung, ZPO) in § 138 ZPO geregelt, der die Parteien verpflichtet, ihre Erklärungen vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Das Unternehmen argumentierte, der ehemalige Mitarbeiter habe im erstinstanzlichen Verfahren bewusst geschwiegen, um sich strafrechtlich nicht zu belasten. Dies sei zwar sein Recht gewesen, er müsse aber die rechtlichen Konsequenzen des § 138 ZPO tragen.
Ferner sei es dem Unternehmen als mutmaßlich Geschädigtem der Handlungen des Mitarbeiters nicht zuzumuten, das Ende des Strafverfahrens abzuwarten, um seine Ansprüche durchzusetzen. Da das Unternehmen selbst nicht direkt am Geschehensablauf beteiligt war, der zu den mutmaßlich strafbaren Handlungen führte, kenne es die maßgeblichen Fakten zur Begründung seiner Ansprüche nicht. Es sei daher auf die Auskünfte des ehemaligen Mitarbeiters angewiesen. Eine Ablehnung seiner sogenannten sekundären Darlegungslast – also der Pflicht, Tatsachen darzulegen, die nur die Gegenpartei kennt – aufgrund des „nemo tenetur“-Grundsatzes würde dem Unternehmen jede Möglichkeit nehmen, den Zivilprozess zu gewinnen. Diese Überlegungen müssten auch für die Zwangsvollstreckung gelten. Zudem habe sich der Mitarbeiter erstinstanzlich nicht zum Vortrag des Unternehmens eingelassen, wodurch dieser als unstreitig galt. Unstreitig bedeutet, dass eine Tatsache als wahr gilt, weil sie von keiner Seite bestritten wurde.
Das Unternehmen argumentierte abschließend, dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen des „nemo tenetur“-Grundsatzes zu einem Wertungswiderspruch führen würde. Das Selbstbelastungsrecht des Mitarbeiters sei nicht schutzwürdiger als das Interesse des Unternehmens, gerichtlich zugesprochene Ansprüche durchzusetzen, die durch vorsätzliches Handeln des Mitarbeiters entstanden seien. Wenn strafrechtliche Konsequenzen drohten, müsse der Mitarbeiter diese tragen, da er sich für sein Handeln frei entschieden habe. Außerdem habe der Mitarbeiter die Einstellung pauschal für das gesamte Urteil beantragt, obwohl er für den Zahlungsanspruch keinen nicht zu ersetzenden Nachteil dargelegt hatte.
Wie entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung?
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies den Antrag des ehemaligen Mitarbeiters auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 3. Februar 2025 in vollem Umfang zurück. Dies bedeutet, dass die Vollstreckung des Urteils nicht gestoppt wurde und das Unternehmen die im Urteil zugesprochenen Auskunfts-, Vorlage- und Zahlungsansprüche weiterhin durchsetzen kann.
Welche Voraussetzungen gelten für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Arbeitsurteil?
Das Landesarbeitsgericht prüfte den Antrag des ehemaligen Mitarbeiters auf Basis folgender wichtiger Rechtsgrundlagen:
- § 62 Absatz 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): Ermöglicht dem Berufungsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil.
- § 719 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO): Ist die allgemeine Regelung im Zivilprozess für die einstweilige Einstellung der Vollstreckung bei Berufung.
- § 707 Absatz 1 Satz 1 ZPO: Regelt ebenfalls die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Diese Vorschriften besagen, dass ein Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil der ersten Instanz vorläufig stoppen kann, wenn derjenige, gegen den vollstreckt werden soll, glaubhaft macht, dass ihm die Vollstreckung einen „nicht zu ersetzenden Nachteil“ zufügen würde. Glaubhaftmachung bedeutet, dass eine Behauptung hinreichend wahrscheinlich gemacht wird, oft durch eidesstattliche Versicherung oder andere Dokumente. Im Arbeitsgerichtsverfahren ist eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung, also die Hinterlegung von Geld als Absicherung, ausdrücklich ausgeschlossen (§ 62 Absatz 1 Satz 5 ArbGG). Die Erfolgsaussicht der Berufung wird vom Gericht bei solchen Anträgen nur berücksichtigt, wenn sie ganz offensichtlich gegeben ist oder feststeht, dass keine Aussicht auf Erfolg besteht.
Der Begriff des „nicht zu ersetzenden Nachteils“ wird von den Gerichten sehr streng ausgelegt. Ein solcher Nachteil liegt nur vor, wenn der Schuldner ihn nicht selbst abwenden kann und der Gläubiger den Schaden bei späterem Wegfall des Vollstreckungstitels – also wenn das Urteil in der höheren Instanz aufgehoben wird – nicht durch Geld oder andere Mittel ausgleichen kann. Es muss ein erheblicher, irreversibler Schaden drohen. Normale Nachteile, die durch eine Vollstreckung entstehen, oder das Schaffen endgültiger Verhältnisse genügen hierfür nicht.
Wie bewertete das Gericht den Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ im Zivilprozess?
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte fest, dass die Frage, wie der strafrechtliche Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ mit der zivilprozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) kollidiert, vom Bundesgerichtshof noch nicht abschließend geklärt wurde. Es gibt dazu verschiedene Rechtsauffassungen:
- Eine verbreitete Ansicht: Sie geht davon aus, dass die zivilprozessuale Wahrheitspflicht dort an Grenzen stößt, wo eine Partei strafbare Handlungen offenbaren müsste.
- Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 56, 37, 44 f): In einem früheren Fall bejahte das Bundesverfassungsgericht eine Auskunftspflicht, selbst bei potenzieller Selbstbelastung, wenn die Person in einem besonderen Pflichtverhältnis stand und ihre Mitwirkung für die Gläubiger unerlässlich war. Die Pflicht ging hier zu Lasten der Gläubiger, nicht der Person.
- Hessisches Landesarbeitsgericht (Urt. v. 24. Mai 2002 – 9/2 Sa 1370/00): Vertritt die Ansicht, dass eine Partei im Zivilprozess bei drohender Selbstbezichtigung nicht von ihrer Pflicht zum wahrheitsgemäßen Vortrag befreit wird. Parteien könnten ihre „Vernehmung“ etwa durch ein Anerkenntnis verhindern; ein Freibrief für unwahren Vortrag sei nicht gegeben.
- Andere Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt am Main, OLG München): Sehen die Selbstbelastungssituation ebenfalls nicht als Grund für eine Aussetzung des Zivilprozesses. Die Lösung des Konflikts sei Sache der Partei.
- Teile der Literatur: Stimmen dieser Ansicht zu und sehen kein echtes Weigerungsrecht für eine Partei, da diese in eigener Sache handele und sich rechtzeitig entscheiden könne, ob sie sich auf einen Prozess einlasse.
- Eine abweichende Literaturmeinung: Bejaht in solchen Fällen ein umfassendes Verweigerungsrecht.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen Selbstbezichtigungsgefahr jedenfalls nicht solchen Personen zusteht, die aus besonderen rechtlichen Gründen, wie zum Beispiel vertraglich oder gesetzlich, zur Auskunft verpflichtet sind und deren Auskunft für den Berechtigten absolut notwendig ist. Eine ähnliche Interessenlage bestehe im Zivilprozess beim sogenannten „Negativbeweis“. Dies ist der Fall, wenn eine Partei Tatsachen beweisen muss, die sie selbst nicht kennt und zu denen nur die andere Partei vortragen kann. Hier habe der Beweispflichtige einen Anspruch auf eine umfassende und wahrheitsgemäße Erklärung des Gegners nach § 138 Absatz 1 und Absatz 2 ZPO.
Warum lehnte das Gericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung der Auskunfts- und Schadensersatzpflichten ab?
Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag des ehemaligen Mitarbeiters auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung als teils unzulässig, teils unbegründet zurück.
Der Zahlungsanspruch (rund 2.500 Euro):
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des reinen Zahlungsanspruchs wurde als unzulässig abgewiesen. Der ehemalige Mitarbeiter hatte in seinem Antrag nicht erklärt, warum die Zahlung dieses Geldbetrages ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen sollte. Er hatte sich zu diesem Punkt überhaupt nicht geäußert. Für die Einstellung der Vollstreckung eines Geldanspruchs wäre aber gerade eine solche konkrete Darlegung des Nachteils erforderlich gewesen.
Die Auskunfts- und Vorlagepflichten:
Auch der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung bezüglich der Auskunfts- und Vorlagepflichten wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Gefahr, strafbares Verhalten offenbaren zu müssen, eine Partei im Zivilprozess nicht dazu berechtigt, den Sachvortrag zu verweigern. Dies gilt besonders dann, wenn das Schweigen der betroffenen Partei die prozessuale Stellung des Gegners beeinträchtigt.
Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung waren:
- Schutz der Gläubigerin: Es sei dem Unternehmen als mutmaßlich Geschädigtem nicht zuzumuten, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, um seine berechtigten zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen.
- Abhängigkeit von Informationen: Das Unternehmen steht außerhalb des für seinen Anspruch relevanten Geschehens und kennt die maßgeblichen Tatsachen nicht. Es ist auf die Auskünfte und Unterlagen des ehemaligen Mitarbeiters angewiesen, um beispielsweise die Höhe seines Schadensersatzanspruchs zu beziffern.
- Keine Privilegierung des Straftäters: Würde man in solchen Fällen eine Pflicht zur Darlegung von Tatsachen aufgrund des „nemo tenetur“-Grundsatzes ablehnen, hätte das geschädigte Unternehmen keine realistische Möglichkeit, den Prozess zu gewinnen. Oder es müsste sehr lange auf den Abschluss des Strafverfahrens warten. Dies würde den mutmaßlichen Straftäter im Zivilprozess unzulässig bevorteilen, auf Kosten des Gegners. Diese Überlegungen gelten für das gesamte Verfahren, auch für die Zwangsvollstreckung.
- Umfassende Wahrheitspflicht: Das Gericht betonte, dass den ehemaligen Mitarbeiter im Zivilprozess die umfassende Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO trifft. Ein laufendes Strafverfahren ändert daran nichts.
- Verteilung des Prozessrisikos: Würde dem ehemaligen Mitarbeiter ein Recht zur Auskunftsverweigerung eingeräumt, würde das gesamte Prozessrisiko ungerechtfertigt auf das Unternehmen verlagert. Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen würde nahezu unmöglich. Dies widerspricht dem Zweck eines Zivilprozesses.
- Wahlfreiheit der Partei: Der Kläger muss sich nicht selbst belasten. Er kann seinen Vortrag im Zivilprozess so gestalten, wie er es für richtig hält. Ein echtes Weigerungsrecht der strafbedrohten Partei ist daher im Bereich der Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen nicht gegeben.
Das Gericht wies auch die Argumentation des Klägers zurück, dass die Zwangsvollstreckung bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt werden müsse. Es begründete dies damit, dass dies dem geschädigten Unternehmen eine unverhältnismäßig lange Wartezeit auferlegen würde, um seine zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen.
Die Urteilslogik
Gerichte legen strenge Maßstäbe an, wenn sie entscheiden, ob eine Zwangsvollstreckung aus einem Zivilurteil trotz parallel laufender strafrechtlicher Ermittlungen aufgeschoben wird.
- Hohe Hürden für Vollstreckungsstopp: Ein nicht zu ersetzender Nachteil, der eine Zwangsvollstreckung stoppt, setzt eine konkret dargelegte, irreversible und nicht anderweitig abwendbare Schädigung voraus, die über übliche Nachteile einer Vollstreckung hinausgeht.
- Wahrheitspflicht vor Selbstbelastung: Die zivilprozessuale Pflicht zur umfassenden Wahrheit und Offenlegung von Fakten überwiegt das strafrechtliche Recht, sich nicht selbst zu belasten, insbesondere wenn die Gegenseite auf diese Informationen angewiesen ist, um ihre berechtigten zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen.
Diese Grundsätze unterstreichen, wie das Zivilrecht die effektive Durchsetzung von Ansprüchen auch dann gewährleisten will, wenn parallele strafrechtliche Ermittlungen laufen.
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Das Urteil in der Praxis
Für jeden, der hofft, sich mit dem Schutzschild des Strafrechts zivilrechtlichen Pflichten entziehen zu können, sendet dieses Urteil eine unmissverständliche Botschaft. Das Landesarbeitsgericht macht klar: Das Schweigerecht im Strafverfahren ist keine Blockade für die zivilrechtliche Durchsetzung berechtigter Ansprüche, selbst wenn es zur Selbstbezichtigung führen könnte. Wer Fakten im Zivilprozess verschweigt, weil strafrechtliche Konsequenzen drohen, muss die volle Härte des Zivilrechts tragen. Für Unternehmen bedeutet das grünes Licht, ihre Ansprüche ohne unnötige Verzögerung durchzusetzen und nicht auf den Ausgang eines oft langwierigen Strafverfahrens warten zu müssen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“?
Der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ bedeutet, dass niemand gezwungen ist, sich selbst anzuklagen oder zu belasten. Dieses Prinzip schützt eine Person davor, aktiv an der Aufklärung von Sachverhalten mitwirken zu müssen, die sie belasten könnten oder zu ihrer eigenen Verurteilung führen würden.
Man kann sich dies vorstellen wie in einem Spiel, bei dem man verdächtigt wird, eine Regel gebrochen zu haben: Niemand kann einen zwingen, sich selbst zu bezichtigen oder aktiv Beweise gegen sich zu liefern, die einen in Schwierigkeiten bringen. Man hat das Recht, dazu zu schweigen.
Im Strafverfahren ist dieser Grundsatz ein fundamentaler Pfeiler des Rechtssystems. Er verleiht jedem Beschuldigten das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht zu äußern. Eine Person muss also keine Informationen preisgeben oder Unterlagen vorlegen, die sie strafrechtlich belasten könnten. Der Staat muss die Beweise gegen eine Person selbst finden, ohne deren aktive Mithilfe erzwingen zu können.
Dieser Schutz soll die Würde der Person gewährleisten und ein faires Verfahren sicherstellen, indem er eine Zwangssituation zur Selbstbezichtigung verhindert.
Gilt das Recht zur Selbstbelastung auch in zivilrechtlichen Verfahren?
Das Recht zur Selbstbelastung, bekannt als „nemo tenetur se ipsum accusare“, gilt primär im Strafrecht und findet im Zivilrecht keine uneingeschränkte Anwendung. Im Zivilprozess bestehen für die Parteien grundsätzlich umfassende Pflichten zur Wahrheit und zur Darlegung von Tatsachen.
Stellen Sie sich vor, bei einem Fußballspiel klärt ein Schiedsrichter einen Vorfall auf: Während ein beschuldigter Spieler im Strafverfahren das Recht hat, zu schweigen, um sich nicht selbst anzuklagen, müssen die Parteien im Zivilprozess aktiv zur Klärung der Fakten beitragen. Sie sind zur Wahrheit verpflichtet und müssen relevante Informationen darlegen, auch wenn diese für die eigene Position nachteilig sein könnten.
Die Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere § 138 ZPO, verpflichtet die Parteien dazu, ihre Erklärungen vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Diese zivilprozessuale Wahrheitspflicht unterscheidet sich grundlegend vom Schweigerecht im Strafverfahren. Gerichte folgen oft der Auffassung, dass ein Auskunfts- oder Vortragsverweigerungsrecht wegen möglicher Selbstbelastung im Zivilprozess nicht besteht. Dies gilt insbesondere, wenn die Informationen für die Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Gegenpartei unerlässlich sind oder ein besonderes Pflichtverhältnis zwischen den Parteien besteht. Ein Geschädigter ist darauf angewiesen, die notwendigen Fakten von der Gegenseite zu erfahren, um seinen Anspruch geltend machen zu können.
Diese Regelung soll verhindern, dass die Durchsetzung berechtigter zivilrechtlicher Ansprüche unmöglich gemacht oder unverhältnismäßig lange verzögert wird, und ein faires Verfahren für alle Parteien gewährleisten.
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden?
Eine Zwangsvollstreckung kann vorläufig eingestellt werden, wenn die Person, gegen die vollstreckt wird, ein Rechtsmittel, wie eine Berufung, gegen das Urteil eingelegt hat und glaubhaft darlegt, dass ihr durch die Vollstreckung ein „nicht zu ersetzender Nachteil“ drohen würde. Dies geschieht, um erhebliche Schäden zu vermeiden, bis ein höheres Gericht die ursprüngliche Entscheidung überprüft hat.
Man kann sich das vorstellen wie bei einem Fußballspiel: Der Schiedsrichter trifft eine Entscheidung, und eine Mannschaft legt sofort Protest ein. Bevor der Videobeweis die Entscheidung endgültig bestätigt oder aufhebt, wird das Spiel angehalten, um einen schwerwiegenden, irreversiblen Fehler zu verhindern. Hier wird die „Vollstreckung“ des Urteils kurz pausiert.
Die zentrale Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung eines „nicht zu ersetzenden Nachteils“. Dies bedeutet, die Person muss hinreichend wahrscheinlich darlegen, dass ihr ein so schwerwiegender und dauerhafter Schaden entsteht, der später nicht mehr durch Geld oder andere Mittel wiedergutgemacht werden kann. Gerichte legen diesen Begriff sehr streng aus; übliche finanzielle Nachteile genügen hierfür nicht. Die Glaubhaftmachung erfolgt oft durch eidesstattliche Versicherung oder Dokumente. Während in manchen Fällen eine Sicherheitsleistung zur Einstellung der Vollstreckung angeordnet werden kann, ist dies in anderen Rechtsbereichen, wie dem Arbeitsgerichtsverfahren, ausdrücklich ausgeschlossen.
Diese Regelung dient dem Schutz der vollstreckenden Partei vor unwiederbringlichen Schäden, während eine gerichtliche Entscheidung noch nicht endgültig ist und von einer höheren Instanz überprüft wird.
Welche Rolle spielt die Wahrheitspflicht im Zivilprozess?
Im Zivilprozess haben die beteiligten Parteien eine umfassende Wahrheitspflicht, die sie dazu anhält, ihre Aussagen über Sachverhalte vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Diese grundlegende Verpflichtung ist in § 138 der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt und unterscheidet sich deutlich vom Strafrecht, wo ein Beschuldigter das Recht hat zu schweigen.
Man kann dies mit einem Mannschaftssport vergleichen: Damit ein Schiedsrichter fair entscheiden kann, müssen beide Teams die Spielregeln einhalten und ihre Aktionen transparent darlegen, statt absichtlich Informationen zurückzuhalten, die für die Bewertung wichtig sind.
Diese Pflicht ist entscheidend, damit das Gericht den tatsächlichen Sachverhalt korrekt feststellen und eine gerechte Entscheidung treffen kann. Ohne wahrheitsgemäße Angaben einer Partei kann deren Vortrag sogar als unbestritten gelten, was zu einem Verlust des Prozesses führen kann. Das Gesetz bestraft falsche Angaben im Zivilprozess zwar nicht wie im Strafrecht, dennoch kann die Verletzung dieser Pflicht den Ausgang des Verfahrens maßgeblich beeinflussen.
Die Wahrheitspflicht dient somit der effektiven Wahrheitsfindung und stellt sicher, dass Zivilverfahren auf einer zuverlässigen Grundlage entschieden werden.
Wie wird der Schutz des Gläubigers bei der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen berücksichtigt?
Gerichte berücksichtigen den Schutz von Gläubigern bei Auskunftsansprüchen, indem sie deren Notwendigkeit für Informationen oft höher gewichten als das potenzielle Risiko der Selbstbelastung des Schuldners. Dies gilt besonders, wenn der Gläubiger auf Auskünfte angewiesen ist, die ausschließlich dem Schuldner bekannt sind.
Man kann sich das vorstellen wie bei einem Spiel, in dem ein Spieler dringend eine entscheidende Information braucht, um weiterzuspielen, aber nur der Gegenspieler besitzt diese. Ohne die Auskunft wäre es dem Spieler unmöglich, das Spiel fortzusetzen und seine Ziele zu erreichen.
Oftmals kennen Gläubiger die entscheidenden Fakten, die sie für die Bezifferung oder Begründung ihrer Ansprüche benötigen, nicht selbst. Diese Informationen liegen ausschließlich beim Schuldner. Gerichte bezeichnen dies als eine Situation der „Informationsasymmetrie“, manchmal auch als „sekundäre Darlegungslast“.
In solchen Fällen wägen die Gerichte die Interessen sorgfältig ab. Sie entscheiden, dass es dem Gläubiger nicht zugemutet werden kann, das Ende eines möglicherweise parallel laufenden Strafverfahrens abzuwarten, um seine zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Eine Ablehnung der Auskunftspflicht würde die Rechtsverfolgung für den Gläubiger praktisch unmöglich machen oder ihn unzumutbar lange benachteiligen.
Diese Vorgehensweise gewährleistet, dass berechtigte Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können und schützt das Vertrauen in eine funktionierende Rechtspflege.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist eine vorläufige Aussetzung der Durchsetzung eines gerichtlichen Urteils, um Nachteile für den Schuldner zu verhindern, bis ein höheres Gericht die Entscheidung überprüft hat. Dieses Vorgehen soll sicherstellen, dass eine Partei nicht durch eine Vollstreckung unwiederbringlich geschädigt wird, wenn das Urteil, auf dem die Vollstreckung basiert, in einer höheren Instanz möglicherweise aufgehoben wird. Es dient somit dem Schutz des Schuldners vor unwiederbringlichen Schäden während des laufenden Rechtsmittelverfahrens.
Beispiel: Im Artikel beantragte der ehemalige Mitarbeiter die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts, weil er sich durch die Erfüllung der Auskunfts- und Vorlagepflichten selbst belasten würde und ihm dadurch ein Nachteil drohe.
Nemo tenetur se ipsum accusare
„Nemo tenetur se ipsum accusare“ ist ein lateinischer Rechtsgrundsatz, der besagt, dass niemand gezwungen ist, sich selbst anzuklagen oder zu belasten. Dieses Prinzip schützt Beschuldigte im Strafverfahren davor, aktiv an der Aufklärung von Sachverhalten mitwirken zu müssen, die zu ihrer eigenen Bestrafung führen könnten. Es gewährt jedem das Recht zu schweigen und keine belastenden Informationen preiszugeben, um die Menschenwürde zu wahren und ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Beispiel: Der ehemalige Mitarbeiter berief sich auf den „nemo tenetur“-Grundsatz, um die Zwangsvollstreckung der Auskunfts- und Vorlagepflichten zu stoppen, da er befürchtete, sich strafrechtlich zu belasten, wenn er die geforderten Informationen preisgäbe.
Nicht zu ersetzender Nachteil
Ein „nicht zu ersetzender Nachteil“ ist ein Schaden, der so schwerwiegend und dauerhaft ist, dass er später nicht durch Geld oder andere Mittel wiedergutgemacht werden kann. Dieser Begriff ist ein zentrales Kriterium dafür, ob eine Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden kann. Er soll verhindern, dass eine Partei durch die Vollstreckung in eine Lage gerät, aus der es auch bei späterem Obsiegen vor Gericht keinen Ausweg mehr gibt.
Beispiel: Der ehemalige Mitarbeiter argumentierte, die Erfüllung der zivilrechtlichen Pflichten würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil zufügen, da die Offenlegung von Informationen, die ihn strafrechtlich belasten könnten, nicht rückgängig zu machen wäre.
Sekundäre Darlegungslast
Die sekundäre Darlegungslast ist eine prozessuale Pflicht, bei der eine Partei, die Informationen ausschließlich kennt, diese Tatsachen darlegen muss, auch wenn die Beweislast eigentlich bei der anderen Partei liegt. Dieses Konzept kommt zur Anwendung, wenn eine Partei auf Informationen angewiesen ist, die nur der Gegenpartei bekannt sind, um ihren Anspruch zu begründen oder zu beziffern. Es soll eine Informationsasymmetrie ausgleichen und verhindern, dass ein Anspruch allein deshalb nicht durchgesetzt werden kann, weil der Geschädigte die notwendigen Details nicht kennt.
Beispiel: Das Unternehmen argumentierte, dass es auf die Auskünfte des ehemaligen Mitarbeiters angewiesen sei, da es die maßgeblichen Fakten zu seinen Wettbewerbshandlungen nicht kenne und eine Ablehnung der sekundären Darlegungslast ihm die Möglichkeit nehmen würde, den Zivilprozess zu gewinnen.
Wahrheitspflicht im Zivilprozess
Die Wahrheitspflicht im Zivilprozess verpflichtet die beteiligten Parteien, ihre Erklärungen über den Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Diese Pflicht, die insbesondere in § 138 Zivilprozessordnung (ZPO) verankert ist, dient der Wahrheitsfindung und soll sicherstellen, dass das Gericht eine gerechte Entscheidung auf Basis der tatsächlichen Gegebenheiten treffen kann. Sie unterscheidet sich vom Schweigerecht im Strafverfahren, da die Parteien aktiv zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen müssen.
Beispiel: Das Unternehmen betonte, dass der ehemalige Mitarbeiter im erstinstanzlichen Verfahren bewusst geschwiegen habe und die Konsequenzen der Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO tragen müsse, da er zur Darlegung von Tatsachen verpflichtet sei, auch wenn dies eine Selbstbelastung im Strafverfahren bedeuten könnte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
Selbstbelastungsverbot (Nemo tenetur se ipsum accusare)
Dieses allgemeine Rechtsprinzip besagt, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst strafrechtlich zu belasten oder aktiv an der Aufklärung von Sachverhalten mitzuwirken, die ihn einer Straftat überführen könnten.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der ehemalige Mitarbeiter wollte die Zwangsvollstreckung der Auskunfts- und Vorlagepflichten stoppen, weil er befürchtete, sich durch die Erfüllung dieser zivilrechtlichen Pflichten selbst in seinem parallelen Strafverfahren zu belasten, was dem Selbstbelastungsverbot widerspräche.
Wahrheitspflicht im Zivilprozess (§ 138 Zivilprozessordnung, ZPO)
Parteien in einem Zivilprozess müssen ihre Erklärungen über Tatsachen vollständig und der Wahrheit entsprechend abgeben.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Unternehmen berief sich auf diese Pflicht, da der Mitarbeiter seiner Meinung nach im Arbeitsgerichtsprozess bewusst geschwiegen hatte, um sich nicht strafrechtlich zu belasten. Das Gericht betonte, dass diese zivilprozessuale Pflicht grundsätzlich auch bei einem parallelen Strafverfahren besteht und der Mitarbeiter sich daran nicht einfach aufgrund des Selbstbelastungsverbots entziehen kann.
Nicht zu ersetzender Nachteil
Ein solcher Nachteil liegt nur vor, wenn ein Schaden so schwerwiegend und dauerhaft ist, dass er später nicht mehr durch Geld oder andere Mittel wiedergutgemacht werden kann.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Dies ist die entscheidende Voraussetzung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Der ehemalige Mitarbeiter argumentierte, die Selbstbezichtigung würde einen solchen Nachteil darstellen. Das Gericht lehnte dies jedoch ab und sah insbesondere beim Zahlungsanspruch keinen nicht zu ersetzenden Nachteil dargelegt.
Grundsatz der effektiven Rechtsdurchsetzung und der Lastenverteilung (Allgemeines Rechtsprinzip)
Dieses Prinzip besagt, dass Gerichte die Durchsetzung berechtigter Ansprüche ermöglichen und verhindern müssen, dass eine Partei durch ihr Verhalten die Durchsetzung von Rechten der Gegenseite ungerechtfertigt erschwert oder unmöglich macht.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht betonte, dass die Ablehnung einer Auskunfts- oder Vorlagepflicht wegen Selbstbelastungsgefahr das geschädigte Unternehmen unzulässig benachteiligen würde. Es wäre unzumutbar, lange auf den Abschluss eines Strafverfahrens zu warten, da das Unternehmen auf die Informationen des Mitarbeiters angewiesen war, um seine Ansprüche überhaupt beziffern und durchsetzen zu können.
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 62 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz, ArbGG; § 719 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung, ZPO)
Ein Berufungsgericht kann die Durchsetzung eines erstinstanzlichen Urteils vorläufig aussetzen, um Nachteile für den Verurteilten zu verhindern, bis über die Berufung entschieden ist.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der ehemalige Mitarbeiter beantragte genau diese vorläufige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Arbeitsgerichtsurteil, um die Erfüllung der Auskunfts-, Vorlage- und Zahlungsverpflichtungen bis zum Abschluss seines Berufungsverfahrens zu verhindern.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Sa 67/25 – Beschluss vom 11.04.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz





