AG Bremen, Az.: 243 M 431992/14
Beschluss vom 22.12.2014
Die Gerichtsvollzieherin B. wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin auf Sachpfändung in den gesamten Nachlass des am 16.06.2014 verstorbenen Schuldners nicht mit der Begründung abzulehnen, dass eine Titelumschreibung erforderlich sei.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Schuldner.
Gründe
Die Erinnerung der Gläubigerin ist begründet.
Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 28.07.2014 die Sachpfändung in den gesamten Nachlass des am 16.06.2014 verstorbenen Schuldners. Die Gerichtsvollzieherin B. hat die Vornahme von Vollstreckungshandlungen mit der Begründung abgelehnt, dass eine Vollstreckung gegen einen Verstorbenen nicht möglich sei und eine Titelumschreibung auf die Erben erforderlich sei.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat Erfolg, da die Gläubigerin berechtigt ist, aus dem vorliegenden Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 11.12.2006 (Az. ………..-0-0) die Zwangsvollstreckung in den Nachlass des Schuldners zu betreiben. Eine Umschreibung des der in Auftrag gegebenen Pfändung zugrunde liegenden Titels auf die Erben ist vorliegend nicht erforderlich, da die Voraussetzungen des § 779 Abs. 1 ZPO vorliegen. Denn die Gläubigerin hat vorgetragen und belegt, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners bereits begonnen hatte, bevor der Schuldner am 16.06.2014 verstorben ist. Für die Frage, ob die Zwangsvollstreckung i. S. d. § 779 Abs. 1 ZPO bereits begonnen hat, ist nicht auf die einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme, sondern auf die Zwangsvollstreckung im Ganzen abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2009, V ZB 60/09).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.