Alle Angaben ohne Gewähr!
| Tatbestand | Rechtsbehelf | Fristdauer |
| Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über Antrag auf Erteilung eines Rechtkraftzeugnisses | Befristete Erinnerung | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
| Gerichtliche Entscheidung über Erinnerung | Sofortige Beschwerde | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
| Erteilung der Vollstreckungsklausel | Erhebung von Einwendungen | unbefristet |
| Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO | grds. nicht anfechtbar;
ausnahmsweise Anhörungsrüge |
2 Wochen ab Zustellung |
| Gläubiger erwirkt ein gem. § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Zahlungsurteil | Betreibung der Sicherungsvollstreckung ohne Sicherungsleistung | Frühestens 2 Wochen nach Zustellung des Urteils nebst Vollstreckungsklausel |
| Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers | Erinnerung | grds. unbefristet; jedoch unzulässig nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme |
| Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Auftrag zu übernehmen oder auftragsgemäß durchzuführen | Erinnerung | unbefristet |
| Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme durch den Rechtspfleger ohne Schuldneranhörung | Erinnerung | grds. unbefristet; jedoch unzulässig nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme |
| Entscheidung des Richters über die Erinnerung nach § 766 ZPO | Sofortige Beschwerde | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
| Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme durch den Rechtspfleger nach Schuldneranhörung | Sofortige Beschwerden | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
| Rechtspfleger lehnt eine beantragte Vollstreckungsmaßnahme ab | Sofortige Beschwerden | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
| Gläubiger hat bzgl. einer Forderung des Schuldners eine Vorpfändung erwirkt | Gläubiger muss Pfändung der Forderung beantragen | 1 Monat ab Zustellung der Benachrichtigung |
| Teilungsplan des Gerichtsvollziehers im Verteilungsverfahren | Antrag auf Einleitung des gerichtlichen Verteilungsverfahren | Unbefristet |
| Gerichtlicher Teilungsplan im Verteilungsverfahren | Widerspruch | Gem. gerichtlicher Fristbestimmung oder im Verteilungstermin |
| Keine Einigung über Gläubigerwiderspruch im Verteilungsverfahren | Nachweis der Erhebung der Widerspruchsklage gegen die beteiligten Gläubiger | 1 Monat ab dem Verteilungstermin |
| Räumungsvollstreckung wird dem Schuldner angekündigt | Räumungsschutzantrag | Spätestens 2 Wochen vor dem Räumungstermin |
| Entscheidung über Räumungsschutzantrag | Sofortige Beschwerden | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
| Im Wege der Räumungsvollstreckung werden bewegliche Sachen des Schuldners eingelagert | Herausgabeverlangen des Schuldners | Binnen 2 Monaten ab Einlagerung |
| Entscheidung des Gerichts über Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs | unanfechtbar |
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



