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Zwangsvollstreckungsverfahren – Fristen:

Alle Angaben ohne Gewähr!


Tatbestand Rechtsbehelf Fristdauer
Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über Antrag auf Erteilung eines Rechtkraftzeugnisses Befristete Erinnerung 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Gerichtliche Entscheidung über Erinnerung Sofortige Beschwerde 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Erteilung der Vollstreckungsklausel Erhebung von Einwendungen unbefristet
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO grds. nicht anfechtbar;

ausnahmsweise Anhörungsrüge

2 Wochen ab Zustellung
Gläubiger erwirkt ein gem. § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Zahlungsurteil Betreibung der Sicherungsvollstreckung ohne Sicherungsleistung Frühestens 2 Wochen nach Zustellung des Urteils nebst Vollstreckungsklausel
Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers Erinnerung grds. unbefristet; jedoch unzulässig nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme 
Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Auftrag zu übernehmen oder auftragsgemäß durchzuführen Erinnerung unbefristet
Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme durch den Rechtspfleger ohne Schuldneranhörung Erinnerung grds. unbefristet; jedoch unzulässig nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme
Entscheidung des Richters über die Erinnerung nach § 766 ZPO Sofortige Beschwerde 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme durch den Rechtspfleger nach Schuldneranhörung Sofortige Beschwerden 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung)
Rechtspfleger lehnt eine beantragte Vollstreckungsmaßnahme ab Sofortige Beschwerden 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung)
Gläubiger hat bzgl. einer Forderung des Schuldners eine Vorpfändung erwirkt Gläubiger muss Pfändung der Forderung beantragen 1 Monat ab Zustellung der Benachrichtigung
Teilungsplan des Gerichtsvollziehers im Verteilungsverfahren Antrag auf Einleitung des gerichtlichen Verteilungsverfahren Unbefristet
Gerichtlicher Teilungsplan im Verteilungsverfahren Widerspruch Gem. gerichtlicher Fristbestimmung oder im Verteilungstermin
Keine Einigung über Gläubigerwiderspruch im Verteilungsverfahren Nachweis der Erhebung der Widerspruchsklage gegen die beteiligten Gläubiger 1 Monat ab dem Verteilungstermin
Räumungsvollstreckung wird dem Schuldner angekündigt Räumungsschutzantrag Spätestens 2 Wochen vor dem Räumungstermin
Entscheidung über Räumungsschutzantrag Sofortige Beschwerden 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung)
Im Wege der Räumungsvollstreckung werden bewegliche Sachen des Schuldners eingelagert Herausgabeverlangen des Schuldners Binnen 2 Monaten ab Einlagerung
Entscheidung des Gerichts über Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs unanfechtbar  
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