Alle Angaben ohne Gewähr!
Tatbestand | Rechtsbehelf | Fristdauer |
Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über Antrag auf Erteilung eines Rechtkraftzeugnisses | Befristete Erinnerung | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Gerichtliche Entscheidung über Erinnerung | Sofortige Beschwerde | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Erteilung der Vollstreckungsklausel | Erhebung von Einwendungen | unbefristet |
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO | grds. nicht anfechtbar;
ausnahmsweise Anhörungsrüge |
2 Wochen ab Zustellung |
Gläubiger erwirkt ein gem. § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Zahlungsurteil | Betreibung der Sicherungsvollstreckung ohne Sicherungsleistung | Frühestens 2 Wochen nach Zustellung des Urteils nebst Vollstreckungsklausel |
Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers | Erinnerung | grds. unbefristet; jedoch unzulässig nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme |
Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Auftrag zu übernehmen oder auftragsgemäß durchzuführen | Erinnerung | unbefristet |
Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme durch den Rechtspfleger ohne Schuldneranhörung | Erinnerung | grds. unbefristet; jedoch unzulässig nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme |
Entscheidung des Richters über die Erinnerung nach § 766 ZPO | Sofortige Beschwerde | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme durch den Rechtspfleger nach Schuldneranhörung | Sofortige Beschwerden | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
Rechtspfleger lehnt eine beantragte Vollstreckungsmaßnahme ab | Sofortige Beschwerden | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
Gläubiger hat bzgl. einer Forderung des Schuldners eine Vorpfändung erwirkt | Gläubiger muss Pfändung der Forderung beantragen | 1 Monat ab Zustellung der Benachrichtigung |
Teilungsplan des Gerichtsvollziehers im Verteilungsverfahren | Antrag auf Einleitung des gerichtlichen Verteilungsverfahren | Unbefristet |
Gerichtlicher Teilungsplan im Verteilungsverfahren | Widerspruch | Gem. gerichtlicher Fristbestimmung oder im Verteilungstermin |
Keine Einigung über Gläubigerwiderspruch im Verteilungsverfahren | Nachweis der Erhebung der Widerspruchsklage gegen die beteiligten Gläubiger | 1 Monat ab dem Verteilungstermin |
Räumungsvollstreckung wird dem Schuldner angekündigt | Räumungsschutzantrag | Spätestens 2 Wochen vor dem Räumungstermin |
Entscheidung über Räumungsschutzantrag | Sofortige Beschwerden | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
Im Wege der Räumungsvollstreckung werden bewegliche Sachen des Schuldners eingelagert | Herausgabeverlangen des Schuldners | Binnen 2 Monaten ab Einlagerung |
Entscheidung des Gerichts über Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs | unanfechtbar |