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Zwangsvollstreckung – Pfändung der Kontoauszüge

Landgericht Wuppertal

Az: 6 T 294/07

Beschluss vom 02.05.2007


Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Obergerichtsvollzieher xx wird angewiesen, gemäß dem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 1. Februar 2007 der Schuldnerin die Kontoauszüge ihres bei der Stadtsparkasse x, Kontonummer XXX geführten Kontos ab dem 30. November 2006 fortlaufend wegzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

Gründe:
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. September 2006 hat der Gläubiger angebliche Forderungen der Schuldnerin gegen die Stadtsparkasse xx als Drittschuldnerin gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten, darunter
„Alle Ansprüche und alle Forderungen aus dem Girovertrag über das bzw. die gepfändeten Konten, insbesondere diejenigen auf Auszahlung sowohl des sich im Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldnerin ergebenen als auch jedes späteren aktiven Kontokorrentsaldos oder sonstiger Guthaben, auch zwischen den Abschlüssen. “
(… )
„Alle dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig oder künftig gegen die Drittschuldnerin zustehenden Ansprüche auf Auszahlung, Gutschrift oder Überweisung von Kreditmitteln an sich oder Dritte aus bereits abgeschlossenen und künftigen Verträge, insbesondere bei Krediten oder Überziehungskrediten ohne besondere Zweckbindung, soweit die Schuldner diese in Anspruch nehmen.“

Zudem ist folgender Anspruch in dem Beschluss aufgeführt:
„Der Anspruch auf Herausgabe der jeweiligen Kontoauszüge (gegebenenfalls in Kopie) sowohl durch den Drittschuldner als auch durch den Schuldner ab Zustellung dieses Beschlusses bzw. ab Zustellung des entsprechenden vorläufigen Zahlungsverbotes. “

Mit Schrift vom 1. Februar 2007 beantragte der Gläubiger die Einziehung der im Tenor bezeichneten Kontoauszüge bei der Schuldnerin. Hierzu teilte der weitere Beteiligte mit Schreiben vom 5. Februar 2007 mit, dass er weitere Kontoauszüge nicht wegnehmen werde. Dem Gläubiger seien die Ersatzbelege der Kontoauszüge für den Zeitraum vom 4. September 2006 bis einschließlich zum 30. November 2006 nach zwangsweiser Wegnahme übersandt worden. Sämtliche Kontoauszüge könne der Gläubiger nicht verlangen. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. September 2006 sei ein Zeitraum für die Begrenzung der Herausgabe der Kontoauszüge des Schuldners nicht bezeichnet. Die ständig beauftragte Wegnahme ihrer Auszüge würde für die Schuldnerin eine unzulässige Ausforschungspfändung bedeuten.

Gegen diese Entscheidung hat sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung gewandt, der der weitere Beteiligte nicht abgeholfen hat.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den weiteren Beteiligten angewiesen, etwaige bei der Schuldnerin vorhandene Kontoauszüge für den Zeitraum ab dem 30. November 2006 wegzunehmen. Diese Anweisung hat es beschränkt auf diejenigen Auszüge, anhand derer sich ergebe, dass zwischenzeitlich ein positives Tagesgeld-Saldo auf dem Konto vorhanden sei bzw. gewesen sei. In den Gründen seiner Entscheidung hat das Amtsgericht zudem ausgeführt, der Schuldner sei berechtigt, die von ihm herauszugebenden Kontoauszüge teilweise zu anonymisieren.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Gläubiger mit seinem Rechtsmittel, dem das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Er macht geltend, bei Zulässigkeit teilweiser Anonymisierung könnten die erforderlichen Überprüfungen nicht mehr vorgenommen werden. Im Übrigen sei eine ordnungsgemäße Überprüfung nicht möglich, wenn der Schuldner nur Auszüge herausgeben müsse, aus denen sich ein positiver Tagessaldo ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Das als sofortige Beschwerde gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Verpflichtung zur Wegnahme von Kontoauszügen dahin beschränkt, dass nur Kontoauszüge wegzunehmen seien, aus denen sich ein positiver Tagessaldo ergibt. Welche Urkunden der weitere Beteiligte der Schuldnerin wegzunehmen hat bestimmt sich dem Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. September 2006. Denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist der Titel zur Erzwingung der Herausgabe der Urkunden, wobei die herauszugebenden Urkunden hinreichend genau in diesem bezeichnet sein müssen (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 836 Rz. 16; Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, 21. Auflage, § 836 Rz. 15). Dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 21. September 2006 läßt sich aber ersichtlich keine Beschränkung dahin entnehmen, daß nur solche Kontoauszüge von der Schuldnerin herausgegeben werden sollen, aus denen sich ein positiver Tagessaldo ergibt. Dem stünde im vorliegenden Falle zudem auch entgegen, daß dem Gläubiger Ansprüche auf Auszahlung eines von der Schuldnerin in Anspruch genommenen Kredits überwiesen sind. Über solche Ansprüche können aber auch Kontoauszüge Auskunft geben, die keinen positiven Tagessaldo ausweisen.

Nicht zu entscheiden ist durch die Kammer die Frage, ob der Schuldner die von ihm herauszugebenden Kontoauszüge teilweise anonymisieren darf. Gegenstand der Beschwerde ist allein die Beschränkung der Herausgabepflicht auf Kontoauszüge, die einen positiven Tagessaldo ausweisen. Denn nach dem Tenor seiner Erinnerungsentscheidung hat das Amtsgericht bezüglich der etwaigen Zulässigkeit einer Anonymisierung keine Entscheidung mit Bindungswirkung für die Parteien getroffen. Der materielle Inhalt einer Entscheidung ergibt sich aus dem Tenor, nicht aus den Entscheidungsgründen, weshalb Ausführungen in den Entscheidungsgründen auch nicht anfechtbar sind (vgl. Zöller-Gummer a. a. 0., § 567 Rz. 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstands: bis 300,00 €.

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