Skip to content

Zwangsvollstreckungseinstellung wegen Corona-Pandemie

AG Spandau – Az.: 31G M 157/20 – Beschluss vom 20.04.2020

Der Obergerichtsvollzieher wird angewiesen, den Räumungsauftrag vom 19. Februar 2020 – auch kostenrechtlich – als fortbestehend zu behandeln.

Gründe

I.

Auf den Räumungsauftrag vom vom 19. Februar 2020 hat der Obergerichtsvollzieher am 9. März 2020 Termin zur Durchführung der Zwangsvollstreckung auf den 8. April 2020 bestimmt. Am 24. März 2020 hat die Präsidentin des Amtsgerichts Spandau angeordnet, dass wegen der aktuellen Pandemie bis auf Weiteres Vollstreckungshandlungen, insbesondere Herausgabe- und Räumungsvollstreckungen – mit Ausnahme von eiligen, nicht aufschiebbaren Vollstreckungshandlungen – unterbleiben. Am selben Tag hat der Obergerichtsvollzieher den Termin mit Rücksicht auf diese Anordnung aufgehoben, den Auftrag „mangels Durchführbarkeit“ eingestellt und den Gläubigern Kosten in Höhe von € 42,51 in Rechnung gestellt. Hiergegen wenden sich die Gläubiger im Wege der Erinnerung.

II.

Der Vollstreckungsauftrag ist nicht als erledigt zu behandeln. Weder die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher noch die Gerichtsvollzieherordnung (GVO) enthalten Vorschriften, wie der Gerichtsvollzieher im Falle einer die Zwangsvollstreckung einschränkenden dienstlichen Anordnung zu verfahren hat. § 27 Abs. 3 GVO regelt aber die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch gerichtliche Entscheidung. Dieser Tatbestand ist mit der hier in Rede stehenden dienstlichen Anordnung vergleichbar, so dass § 27 Abs. 3 GVO entsprechend anzuwenden ist.

Nach § 27 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 GVO darf der Gerichtsvollzieher den Auftrag (erst) dann als erledigt behandeln, wenn seit der Einstellung mehr als drei Monate verstrichen sind und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen mit einer baldigen Entscheidung nicht zu rechnen ist. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Da die dienstliche Anordnung am 24. März 2020 erfolgte, kommt eine Behandlung des Auftrages als erledigt vor dem 24. Juni 2020 von vornherein nicht in Betracht. Bei dem sodann auszuübenden pflichtgemäßen Ermessen wird der Obergerichtsvollzieher zu berücksichtigen haben, dass eine Aussetzung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sich kaum auf einen unüberschaubaren Zeitraum wird erstrecken können. Selbst die Einschränkungen im allgemeinen gesellschaftlichen Zusammenleben durch die SARS-CoV-EindämmungsmaßnahmenVO vom 22. März 2020 sind bis zum Ablauf des 19. April 2020 befristet und laut deren § 18 Abs. 3 einer fortlaufenden Evaluierung unterworfen, so dass jederzeit mit schrittweisen Lockerungen gerechnet werden kann. Wegen des staatlichen Gewaltmonopols dürften für die Beschränkungen hoheitlicher Tätigkeit insbesondere der Gerichte und ihrer Organe zudem besonders enge Grenzen – auch in zeitlicher Hinsicht – zu ziehen sein. So wird denn auch bereits jetzt die Wiederaufnahme der Gerichtsverhandlungen ins Auge gefasst. Unabhängig davon wird der Obergerichtsvollzieher zu bedenken haben, dass die Vollstreckungshandlung mit zunehmendem Zeitablauf als eilig und unaufschiebbar im Sinne der dienstlichen Anordnung zu bewerten sein kann.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Auftrag auch kostenrechtlich nicht als durchgeführt im Sinne von § 3 Abs. 4 GvKostG anzusehen ist.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos