AG Osnabrück – Az.: 41 M 274/17 – Beschluss vom 26.02.2018
Die mit Schreiben vom 26.10.2017 eingelegte Erinnerung der Gläubigerin gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Mit Vollstreckungsauftrag vom 29.08.2017 beauftragte der Gläubigervertreter den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO und mit der Einholung von Auskünften Dritter. In Anlage 2 zu diesem Auftrag hat der Gläubigervertreter eine Gebühr gemäß Nr. 3309 VVRVG in Höhe von 15,- Euro zuzüglich Auslagenpauschale für den Antrag auf Einholung von Auskünften Dritter beantragt. Mit Schreiben vom 15.09.2017 hat der Gerichtsvollzieher den Gläubigervertreter aufgefordert eine berichtigte Forderungsaufstellung einzureichen, da für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften in Beachtung des § 18 RVG keine gesonderte Gebühr entstehe.
Mit der Erinnerung vom 26.10.2017 wendet sich der Gläubigervertreter gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers.
Der Gläubigervertreter trägt zur Begründung unter Hinweis auf ergangene Gerichtsentscheidungen vor, dass sowohl der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft als auch der Antrag auf Einholung von Drittauskünften jeweils eine gesonderte Vollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 darstellten und entsprechend zu vergüten seien.
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Der Bezirksrevisor hat unter dem 25.01.2018 Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme wird Bezug genommen und verwiesen.
Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ist vorliegend nicht zu beanstanden.
Entgegen der vom Gläubigervertreter zitierten Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.05.2016, 2-09 T 20/16) löst der Antrag auf Einholung der Drittauskünfte keine zusätzliche Gebühr nach Nummer 3309 VV RVG aus.
Bei der Einholung der Drittauskünfte handelt es sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. § 18 Abs. 1 RVG regelt die besonderen Angelegenheiten. Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Maßnahme dar, für welche der Rechtsanwalt eine Gebühr gem. Nr. 3309 VVRVG verdienen kann.
Die Einholung der Drittauskünfte ist indes eine mit der Abnahme der Vermögensauskunft in einem inneren Zusammenhang stehende, weil auf das gleiche Ziel der Sachaufklärung und frühzeitigen Informationsbeschaffung gerichtete Vollstreckungshandlung. Sie stellt sich als Ergänzung und gegebenenfalls Fortsetzung des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft dar, verfolgt keinen anderen Zweck und hat keine andere Funktion als diese (vgl. AG Meißen, Beschluss vom 07. Juni 2017 – M 6264/17 –; AG Hechingen, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 8 M 87/17 –).
Der Übergang zu einer anderen Art von Vollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 18 Abs. 1 RVG erfolgt gerade nicht. Dafür spricht auch die explizite Aufnahme des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft in den Katalog des § 18 Abs. 1 RVG unter § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG, während dies für die Einholung von Drittauskünften unterblieben ist (vgl. AG Meißen, a.a.O.). Für die Annahme einer besonderen gebührenrechtlichen Angelegenheit bleibt daher kein Raum.