Skip to content

Zwangsvollstreckungsverfahren – Einholung der Drittauskunft

AG Osnabrück – Az.: 41 M 274/17 – Beschluss vom 26.02.2018

Die mit Schreiben vom 26.10.2017 eingelegte Erinnerung der Gläubigerin gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Mit Vollstreckungsauftrag vom 29.08.2017 beauftragte der Gläubigervertreter den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO und mit der Einholung von Auskünften Dritter. In Anlage 2 zu diesem Auftrag hat der Gläubigervertreter eine Gebühr gemäß Nr. 3309 VVRVG in Höhe von 15,- Euro zuzüglich Auslagenpauschale für den Antrag auf Einholung von Auskünften Dritter beantragt. Mit Schreiben vom 15.09.2017 hat der Gerichtsvollzieher den Gläubigervertreter aufgefordert eine berichtigte Forderungsaufstellung einzureichen, da für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften in Beachtung des § 18 RVG keine gesonderte Gebühr entstehe.

Mit der Erinnerung vom 26.10.2017 wendet sich der Gläubigervertreter gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers.

Der Gläubigervertreter trägt zur Begründung unter Hinweis auf ergangene Gerichtsentscheidungen vor, dass sowohl der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft als auch der Antrag auf Einholung von Drittauskünften jeweils eine gesonderte Vollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 darstellten und entsprechend zu vergüten seien.

Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Der Bezirksrevisor hat unter dem 25.01.2018 Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme wird Bezug genommen und verwiesen.

Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ist vorliegend nicht zu beanstanden.

Entgegen der vom Gläubigervertreter zitierten Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.05.2016, 2-09 T 20/16) löst der Antrag auf Einholung der Drittauskünfte keine zusätzliche Gebühr nach Nummer 3309 VV RVG aus.

Bei der Einholung der Drittauskünfte handelt es sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. § 18 Abs. 1 RVG regelt die besonderen Angelegenheiten. Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Maßnahme dar, für welche der Rechtsanwalt eine Gebühr gem. Nr. 3309 VVRVG verdienen kann.

Die Einholung der Drittauskünfte ist indes eine mit der Abnahme der Vermögensauskunft in einem inneren Zusammenhang stehende, weil auf das gleiche Ziel der Sachaufklärung und frühzeitigen Informationsbeschaffung gerichtete Vollstreckungshandlung. Sie stellt sich als Ergänzung und gegebenenfalls Fortsetzung des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft dar, verfolgt keinen anderen Zweck und hat keine andere Funktion als diese (vgl. AG Meißen, Beschluss vom 07. Juni 2017 – M 6264/17 –; AG Hechingen, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 8 M 87/17 –).

Der Übergang zu einer anderen Art von Vollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 18 Abs. 1 RVG erfolgt gerade nicht. Dafür spricht auch die explizite Aufnahme des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft in den Katalog des § 18 Abs. 1 RVG unter § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG, während dies für die Einholung von Drittauskünften unterblieben ist (vgl. AG Meißen, a.a.O.). Für die Annahme einer besonderen gebührenrechtlichen Angelegenheit bleibt daher kein Raum.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos