Die Registriernummer steht im Inserat, die Wohnung ist fotografiert, der erste Gast hat schon angefragt. Viele Eigentümer und Mieter gehen davon aus, dass mit dieser Nummer die Ferienvermietung erlaubt ist. Das stimmt so nicht: Die Nummer kennzeichnet nur das Angebot, ersetzt aber weder die Zweckentfremdungsgenehmigung noch die Zustimmung des Vermieters oder die WEG-Zulässigkeit. Ein bundesweites Ferienwohnungsverbot gibt es nicht – entscheidend ist, was am Standort der Wohnung gilt, nicht wo Sie selbst wohnen.

Ferienwohnung registrieren: Das Wichtigste in Kürze
- Je nach Standort können ungenehmigte Kurzzeitvermietungen ein Bußgeld bis 500.000 Euro sowie eine Untersagung oder Rückführung auslösen.
- Die Registriernummer kennzeichnet nur das Inserat und ersetzt weder die Zweckentfremdungsgenehmigung noch die Erlaubnis des Vermieters oder die Zulässigkeit nach den WEG-Unterlagen.
- Maßgeblich sind die Adresse der Wohnung und die dort geltenden Landesgesetze und Gemeinderegeln – ein bundesweit einheitliches Ferienwohnungsverbot gibt es nicht.
- Prüfen Sie vor dem Inserat die örtliche Freigrenze, beantragen Sie die Registriernummer und stellen Sie bei genehmigungspflichtiger Nutzung zusätzlich den Genehmigungsantrag; holen Sie als Mieter außerdem eine ausdrückliche touristische Erlaubnis ein.
- Lesen Sie bei Behördenpost die Rechtsbehelfsbelehrung sofort: Gegen eine Untersagung gilt regelmäßig eine Monatsfrist, gegen einen Bußgeldbescheid eine Zwei-Wochen-Frist; ein Widerspruch stoppt die Verfügung nicht immer.
Warum reicht die Nummer im Inserat nicht als Vermietungserlaubnis?
Es gibt kein einheitliches bundesweites Ferienwohnungsverbot. Ob und wie Kurzzeitvermietung eingeschränkt ist, bestimmen Landesgesetz und die örtliche Satzung der Gemeinde, in der die Wohnung liegt. Wer vermieten will oder Post von der Behörde bekommen hat, muss vier Dinge getrennt prüfen – die eine Prüfung sagt nichts über die andere aus.
- Registrierung: das Kennzeichen, mit dem Ihre Wohnung im örtlichen Verfahren identifiziert wird.
- Zweckentfremdungsgenehmigung: die eigentliche Erlaubnis, Wohnraum touristisch zu nutzen, wenn eine Schwelle überschritten wird.
- Zustimmung des Vermieters: bei Mietwohnungen die Grundlage dafür, überhaupt an Dritte zu überlassen.
- WEG-Zulässigkeit: bei Eigentumswohnungen die Frage, ob Teilungserklärung und Beschlusslage die Vermietung zulassen.
Zweckentfremdung meint dabei die Nutzung von Wohnraum entgegen dem örtlichen Wohnraumschutz – etwa für touristische Kurzzeitvermietung, soweit Landesgesetz und Satzung das so festlegen. Maßgeblich ist die Adresse der Einheit, nicht Ihr eigener Wohnort.
Registriernummer vorhanden? Erlaubnisse getrennt prüfen
Unsere Rechtsanwälte prüfen anhand der Adresse, welche örtlichen Schwellen und Verfahren gelten. Dabei lassen sich Registrierpflicht, Zweckentfremdungsgenehmigung sowie Vermieter- und WEG-Zustimmung getrennt einordnen. So erhalten Sie eine belastbare Grundlage für das weitere Vorgehen vor dem Inserat oder nach Behördenpost.
Reicht die Registriernummer – oder brauche ich zusätzlich eine Genehmigung?
Nein, die Nummer allein reicht grundsätzlich nicht aus. Welche Schwelle, welche Nummerpflicht und welcher Bußgeldrahmen gelten, hängt vom Standort der Wohnung ab – nicht davon, wo Sie selbst gemeldet sind.
Welche Schwellen und Bußgelder gelten je nach Standort?
| Bundesland / Stadt | Genehmigungsfreie Schwelle | Bußgeld: fehlende/falsche Nummer | Bußgeld: materielle Zweckentfremdung | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| Bayern / München | Über 8 Wochen/Jahr Fremdenbeherbergung; Leerstand über 3 Monate eigener Tatbestand | bis 50.000 € | bis 500.000 € | Die Registriernummer ersetzt eine erforderliche Genehmigung nicht |
| Berlin | Nebenwohnung regelmäßig bis 90 Tage/Jahr; Hauptwohnung während Abwesenheit möglich | 1.000 € erstmalig / 2.000 € wiederholt, Rahmen bis 250.000 € | bis 500.000 €, Verwaltungsvorgabe 2026: 1.500–2.500 €/Monat je Wohnung | Bis zu 49 % der selbst bewohnten Hauptwohnung nur anzeigepflichtig, Nummer bleibt nötig |
| Nordrhein-Westfalen | bis 90 Tage/Jahr, bei Wohnraum für Studierende bis 180 Tage | bis 500.000 € | bis 500.000 € | Nur in Gemeinden mit Zweckentfremdungssatzung, z. B. Köln, Düsseldorf, Dortmund |
| Baden-Württemberg / Stuttgart | Über 10 Wochen/Jahr Fremdenbeherbergung | siehe örtliche Satzung | siehe örtliche Satzung | Kommunaler Satzungsvorbehalt; Stuttgart hat Registrierungspflicht eingeführt |
| Hamburg | Unter 50 % der selbst genutzten Hauptwohnung genehmigungsfrei; sonst bis 8 Wochen/Jahr | bis 500.000 € | bis 500.000 € | Wohnraumschutznummer vor Kurzzeitwerbung erforderlich |
Fehlt am Standort Ihrer Wohnung eine Zweckentfremdungssatzung oder ein örtliches Registrierungsverfahren, bleibt es beim Fehlen eines bundesweiten Ferienwohnungsverbots. Das örtliche Zweckentfremdungsrecht greift dann nicht in der beschriebenen Form. Prüfen Sie trotzdem Vermietererlaubnis, WEG-Regeln und mögliche spätere Plattformpflichten.
Die Zahlen sind gesetzliche Höchstbeträge, keine Regelsätze. Tatdauer, Wohnfläche, Einnahmen oder wirtschaftlicher Vorteil, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Wiederholung und Ihre Mitwirkung beeinflussen die konkrete Geldbuße. Zählen Sie die Kurzzeitnutzung objektbezogen je Kalenderjahr. In Bayern dokumentieren Sie Leerstand von mehr als 3 Monaten getrennt.
Ob eine genehmigungsfreie Grenze bei Beginn oder Ende der Vermietung zeitanteilig gekürzt wird, ist für Bayern gerichtlich geklärt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof legte im Beschluss vom 30.08.2024, Az. 12 CS 24.1190, bei einem Vermietungsbeginn im September 2023 die volle Acht-Wochen-Grenze für 2023 zugrunde. Eine Zweckentfremdung lag deshalb insoweit nicht vor.
Der Gesetzeswortlaut nennt mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr. Er enthält keine zeitanteilige Kürzung für ein Start- oder Endjahr. Möglich bleibt aber ein zweckfremder Leerstand. Prüfen Sie deshalb die Nutzung und den Leerstand getrennt.
Auch Nordrhein-Westfalen nennt für Kurzzeitvermietungen mehr als drei Monate, längstens 90 Tage, im Kalenderjahr. Eine zeitanteilige Kürzung ist dort nicht ausdrücklich geregelt. Die Vorschrift gilt nur in Gemeinden mit Zweckentfremdungssatzung. Für von Studierenden gemieteten Wohnraum gilt eine Grenze von längstens 180 Tagen.
In Berlin ist die 90-Tage-Regel bei einer Nebenwohnung keine genehmigungsfreie Freigrenze. Sie ist regelmäßig eine Voraussetzung für die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung. Beantragen Sie die Genehmigung daher vor der Vermietung.
Eine bundesweit einheitliche Maximaldauer gibt es nicht. Der bayerische Beschluss betrifft einen Vermietungsbeginn im September. Für ein vorzeitiges Vermietungsende oder eine anteilige Berechnung der 90-Tage-Grenze liegt keine hier geprüfte veröffentlichte Entscheidung vor.
Die Münchner Satzung gilt seit dem 1.8.2026. Prüfen Sie vor dem Anbieten beim Sozialreferat, ob das Registrierungsportal für Ihre Wohnung erreichbar ist. Für Berlin prüfen Sie den aktuellen Status der Nummernvergabe und der Plattformmeldungen unmittelbar bei der zuständigen Behörde.
Was verlangt die EU von Gastgebern und Plattformen?
Die Verordnung (EU) 2024/1028 gilt seit 20.5.2026. In Gebieten mit Registrierungsverfahren müssen Plattformen Registriernummern abfragen und anzeigen, Plausibilitätsprüfungen ermöglichen und regelmäßig Aktivitätsdaten über die zentrale digitale Zugangsstelle liefern. Die Verordnung selbst schafft keine örtliche Vermietungsgenehmigung – sie ist ein Vollzugsinstrument, keine Erlaubnis.
Für bereits abgeschlossene Vermietungen aus der Zeit vor dem 20.05.2026 begründet die bereits genannte Verordnung (EU) 2024/1028 keine Rückwirkungspflicht. Nach Art. 19 der Verordnung gilt: „Sie gilt ab dem 20. Mai 2026“, und die Verordnung enthält keine Übergangsvorschrift, die Art. 9 auf vollständig vor diesem Datum liegende Vermietungstätigkeiten zurückerstreckt.
Nach Art. 3 Nr. 12 und Art. 9 Abs. 1 bis 3 der Verordnung sind ohnehin nur periodische Tätigkeitsdaten pro Einheit zu übermitteln: Zahl der Übernachtungen, Zahl der Gäste pro Nacht und deren Wohnsitzländer sowie Registrierungsnummer, Anschrift und Angebots-URL – Preise und Zahlungsumsätze gehören nicht dazu. Die Meldung erfolgt grundsätzlich monatlich, qualifizierte kleine oder sehr kleine Plattformen dürfen unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 quartalsweise melden. Art. 9 greift zudem nur für Einheiten in einem Gebiet, das in der Liste nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b aufgeführt ist.
Für Deutschland bestätigt die Bundesnetzagentur diesen späten Start: Sie bezeichnet als erste Meldung die Übermittlung „erstmals ab dem 1. September 2026 rückwirkend für die Monate Juli und August“.
Das bedeutet aber nicht, dass ältere Vermietungen generell unentdeckbar bleiben: Steuerrechtliche Meldepflichten, landesrechtliche Auskunftsbefugnisse oder konkrete behördliche Auskunftsverlangen können andere Rechtsgrundlagen bilden. Zudem kann eine vor dem Stichtag abgeschlossene Buchung erfasst werden, wenn die meldepflichtigen Übernachtungen erst in einen späteren Berichtszeitraum fallen – maßgeblich sind die tatsächlichen Übernachtungen, nicht allein das Buchungsdatum.
Für Sie als Gastgeber heißt das: Nummer vor Veröffentlichung beantragen, exakt und sichtbar im Inserat führen, Änderungen melden. Für Plattformen gilt: Angebote ohne gültige Nummer dürfen nicht veröffentlicht oder müssen auf Behördenanordnung entfernt werden. Das verdrängt aber nicht Mietvertrag, Teilungserklärung oder Genehmigungspflicht – diese Prüfungen bleiben unabhängig davon bestehen.
Warum Nummer und Genehmigung zwei getrennte Verfahren sind
Bayern regelt das in Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayZwEWG, München in § 5 Abs. 4 ZeS, Berlin in § 5a Abs. 7 ZwVbG, und auch die Hamburger Behördenauskunft behandelt Nummer und Genehmigung getrennt. Der VGH München hat am 30.8.2024 (12 CS 24.1190) festgehalten: „Eine Zweckentfremdung liegt … nicht vor, wenn Wohnraum nicht länger als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird.“ Diese Acht-Wochen-Grenze gilt auch für gewerbliche Eigentümer, ein eigenständiger Leerstandstatbestand kann aber trotzdem greifen.
Nutzen Sie eine genehmigungsfreie Schwelle nur, wenn wirklich alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Bei genehmigungspflichtiger Nutzung stellen Sie zusätzlich einen förmlichen Antrag und warten die Entscheidung ab – die Nummer allein ersetzt diesen Schritt nicht.

Was müssen Mieter und Wohnungseigentümer zusätzlich klären?
Das öffentliche Zweckentfremdungsrecht ersetzt weder den Mietvertrag noch die Teilungserklärung. Selbst mit gültiger Nummer und passender Genehmigung kann die Vermietung an Ihrem privatrechtlichen Verhältnis scheitern.
Welche Erlaubnis braucht der Mieter vom Vermieter?
Nach § 540 BGB dürfen Sie als Mieter die Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters grundsätzlich keinem Dritten überlassen. Der Fachbegriff dafür ist Untervermietung: die Überlassung an Dritte, wobei eine allgemeine Erlaubnis nicht ohne weiteres die touristische Kurzzeitvermietung meint. Der BGH hatte das bereits am 8.1.2014 (VIII ZR 210/13) klargestellt: „Erteilt der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung, so kann dieser … nicht davon ausgehen, dass die Erlaubnis eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst.“
Ein Mieter, der ein Touristen-Inserat auf eine normale Untermieterlaubnis stützt, hat dafür keine ausreichende Grundlage: Ohne besondere Anhaltspunkte darf er nicht annehmen, dass die Erlaubnis touristische Kurzzeitvermietung mit einschließt. Der gesetzliche Anspruch aus § 553 BGB hilft hier ebenfalls nicht weiter: Er betrifft nur ein später entstandenes berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils der Wohnung, nicht ein touristisches Geschäftsmodell. Der BGH hat das am 28.1.2026 (VIII ZR 228/23) bestätigt: „Eine – über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende – Gewinnerzielung des Mieters durch die Untervermietung des Wohnraums ist hiervon nicht umfasst.“
Unerlaubte touristische Überlassung kann nach § 543 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB nach Abmahnung – in schweren Fällen auch ohne weitere Frist – die fristlose Kündigung tragen. Das LG Berlin hat am 3.2.2015 (67 T 29/15) entschieden: „Die entgeltliche Überlassung einer zuvor über airbnb angebotenen Mietwohnung an Touristen kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.“ Deaktivieren Sie nach einer Abmahnung das Inserat sofort und verlassen Sie sich nicht darauf, nur die Buchungsfunktion zu sperren – genau das war in dem Berliner Fall nicht ausreichend.
Was sagt die Teilungserklärung – und was stört die Nachbarn?
Nach § 13 WEG dürfen Sie Ihr Sondereigentum – also Ihre einzelne Wohnung – grundsätzlich bewohnen, vermieten oder sonst nutzen, soweit Gesetz und Vereinbarungen nicht entgegenstehen. Der BGH hat am 15.1.2010 (V ZR 72/09) festgehalten: „Wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt …, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an … Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung.“
Wohnzwecke ist damit nicht automatisch ein Ferienvermietungsverbot. Engere Begriffe wie dauerhaftes Wohnen, keine Fremdenbeherbergung oder ein Genehmigungsvorbehalt können entscheidend sein – lesen Sie deshalb immer die vollständige Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und spätere Vereinbarungen, nicht nur das Wort „Wohnzwecke“.
Nach der aktuellen Zuständigkeitsrichtung sollte der Antrag an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet werden – über die Hausverwaltung mit Antrag auf Beschlusspunkt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.03.2024 (Az. V ZR 141/23) entschieden, dass „eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten“ ist, und ordnet damit die Zustimmungskompetenz nach neuem WEG-Recht der Gemeinschaft zu, selbst wenn eine ältere Gemeinschaftsordnung die Zustimmung der anderen Eigentümer nennt.
Nach §§ 9b Abs. 1, 19 Abs. 1 und 27 WEG vertritt der Verwalter zwar die Gemeinschaft nach außen, über Verwaltung und Benutzung beschließen aber grundsätzlich die Wohnungseigentümer selbst. Ohne besondere Ermächtigung darf der Verwalter nur Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung oder dringliche Maßnahmen allein treffen.
Praktisch sollten Sie den Antrag deshalb an die „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter“ richten und einen ausdrücklichen Genehmigungsbeschluss verlangen. Eine bloße unverbindliche Auskunft der Hausverwaltung sollten Sie nicht als Erlaubnis behandeln.
Zu beachten bleibt: Die zitierte BGH-Entscheidung betrifft unmittelbar eine Veräußerungszustimmung, keine Ferienvermietung. Eine nach dem reformierten WEG ergangene veröffentlichte Entscheidung, die exakt einen nicht zugewiesenen Genehmigungsvorbehalt für Ferienvermietungen auslegt, wurde nicht gefunden; die Übertragung auf die Ferienvermietung ist eine Schlussfolgerung aus der aktuellen Zuständigkeitsrechtsprechung und den §§ 9b, 19 und 27 WEG.
Nach § 14 WEG sind Vereinbarungen und wirksame Beschlüsse einzuhalten; Lärm, Überbelegung, Schlüsselboxen oder ständige Hausordnungsverstöße können eine grundsätzlich zulässige Vermietung angreifbar machen. Nach § 19 Abs. 1 WEG kann die Benutzung durch Beschluss geregelt werden, soweit sie nicht bereits durch Vereinbarung geregelt ist – die Gemeinschaft darf eine vereinbarte Zweckbestimmung aber nicht beliebig per Mehrheitsbeschluss umschreiben.
Der BGH hat das am 12.4.2019 (V ZR 112/18) bestätigt: „Die Zweckbestimmung seines Wohnungs- oder Teileigentums … darf … nur mit Zustimmung des Sondereigentümers geändert oder eingeschränkt werden.“ Eine allgemeine Öffnungsklausel trägt also keinen Mehrheitsbeschluss, der Ihnen eine vereinbarte Kurzzeitvermietung entzieht; ein Verbotsbeschluss ist auf Beschlusskompetenz und Vereinbarungsinhalt zu prüfen. Konkrete Störungen bleiben unabhängig davon abwehrbar.
Eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis oder Nummer heilt einen WEG-Verstoß nicht, und die Nummer ersetzt auch nicht die Vermietererlaubnis. Holen Sie sich deshalb vor dem Inserat eine ausdrückliche, touristische Vermietung umfassende schriftliche Erlaubnis und prüfen Sie die vollständige Gemeinschaftsordnung samt Nachträgen und Beschlusssammlung.

Welche Fristen gelten nach Behördenpost – und was droht konkret?
Anhörung, Untersagung und Bußgeldbescheid sind drei unterschiedliche Schritte mit jeweils eigenen Fristen. Wer sie verwechselt, verpasst leicht die richtige Reaktion.
Welche Fristen gelten bei Behördenpost und Bußgeld?
Bei der Anhörung gibt Ihnen die Behörde vor dem Bescheid Gelegenheit zur Stellungnahme; es gibt keine bundesweit einheitliche Antwortfrist, praktisch gilt die im Schreiben gesetzte Frist. Versäumen Sie sie, wird ein späterer Bescheid dadurch nicht automatisch bestandskräftig – Sie verlieren aber die frühe Möglichkeit zur Sachverhaltskorrektur. Fristverlängerung und Akteneinsicht vor Ablauf erwägen.
Gegen eine Untersagung oder Rückführungsanordnung gilt nach § 70 beziehungsweise § 74 VwGO regelmäßig eine Monatsfrist für Widerspruch oder – wo das Vorverfahren entfällt – die direkte Klage ab Zustellung. Die Rechtsbehelfsbelehrung bestimmt den richtigen Weg; fehlt sie oder ist sie falsch, gilt nach § 58 VwGO grundsätzlich eine Jahresfrist. Bayern, Berlin, NRW, Baden-Württemberg und Hamburg schließen für viele Zweckentfremdungsakte die aufschiebende Wirkung gesetzlich aus – der normale Effekt, dass ein Rechtsbehelf die Verfügung zunächst stoppt, tritt dann nicht ein. Widerspruch oder Klage allein stoppen die Verfügung deshalb nicht; zusätzlich kommt ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Notieren Sie die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist für ein angedrohtes Zwangsgeld separat – Rechtsbehelf und Eilantrag ersetzen die fristgerechte Reaktion darauf nicht.
Versäumen Sie die Monatsfrist und ist die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt, können Sie die Untersagung in der Regel nicht mehr angreifen. Die Behörde kann die Rückführung dann durchsetzen und ein festgesetztes Zwangsgeld vollstrecken. Für eine Abwehr ist die Monatsfrist maßgeblich.
Gegen einen Bußgeldbescheid haben Sie zwei Wochen Einspruch ab Zustellung, § 67 OWiG. Verwechseln Sie Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid nicht – nur Letzterer löst die Zwei-Wochen-Frist aus. Versäumen Sie sie, können Sie den Bescheid in der Regel nicht mehr angreifen. Läuft parallel ein WEG-Beschluss gegen Sie, muss die Anfechtungsklage gegen die Gemeinschaft binnen einem Monat nach Beschlussfassung erhoben und binnen zwei Monaten begründet werden, § 44, § 45 WEG. Das Datum der Beschlussfassung ist daher maßgeblich.
Wie ermittelt die Behörde – und wie verteidigt man sich?
Der Irrtum „Nummer vorhanden = Vermietung erlaubt“ kann zu einem zusätzlichen Bußgeld wegen ungenehmigter Nutzung führen und zu Untersagung oder Rückführung trotz gültiger Nummer. Wer die Teilungserklärung nur nach „Wohnzwecke“ durchsucht, riskiert eine Unterlassungsklage und übersieht leicht einen Genehmigungsvorbehalt. Eine normale Untermieterlaubnis für touristische Kurzzeitangebote zu nutzen, kann Abmahnung sowie ordentliche oder fristlose Kündigung nach sich ziehen. Erst zu inserieren und danach die Nummer zu beantragen, ist ein eigenständiger Registrierungs- oder Werbeverstoß – tragen Sie die Nummer vor der Freischaltung korrekt in jedes Inserat ein, auch bei genehmigungsfreier Schwelle.
Seit 20.5.2026 erleichtern regelmäßige Plattformdaten den Abgleich von Nummer, Objekt und Nächten; ein Bußgeld bleibt trotzdem ein Einzelfallverfahren. Sichern Sie fortlaufend Buchungskalender und Plattformexporte. Der VGH München hat am 21.8.2023 (12 BV 23.725) entschieden: „Nicht ein abstrakter Gefahrenverdacht, sondern nur eine hinreichend konkrete Gefahr eröffnet den zweckentfremdungsrechtlichen Handlungs- und Eingriffsrahmen.“
Nach damaligem Datenrecht durfte die Behörde keine flächendeckende Plattformauskunft auf bloße Vermietungsmutmaßungen stützen; gegen ein konkretes Auskunftsverlangen können Sie Anlass, Umfang und Erforderlichkeit prüfen lassen. Seit 20.5.2026 kommt daneben der reguläre Plattform-Datenaustausch nach EU-Recht hinzu.
Zu den nachweisbaren Ermittlungsmitteln gehören die Recherche öffentlicher Inserate, Bewertungen und Verfügbarkeitsangaben, regelmäßige Plattform-Aktivitätsdaten, Auskünfte von Eigentümer, Mieter, Verwalter und Vermittler, Melderegister- und Behördenabfragen nach Landesrecht, Ortsbesichtigungen bei gesetzlicher Grundlage sowie dokumentierte Hinweise aus der Nachbarschaft. Passive Testbuchungen sind grundsätzlich als Vorermittlung denkbar. Automatisierte Crawler oder förmliche Nachbarschaftsbefragungen sind nicht als flächendeckender Standard belegt; eine automatische Entdeckung jeder Vermietung ist nicht gesichert, Kontrollen bleiben möglich.
Für Ihre Verteidigung im Bußgeldverfahren zählen: eine wirksame Satzung, geschützter Wohnraum, tatsächliche Fremdenbeherbergung oder auf Dauer angelegtes Wohnen, und ob die Schwelle wirklich überschritten wurde. Sichern Sie Buchungs- und Belegungskalender, Plattformexporte, Stornierungen, Verträge, Meldedaten, Eigennutzungsnachweise, Grundriss und Flächenberechnung – bloße gelegentliche Eigennutzung widerlegt eine nachgewiesene Überschreitung nicht. Eigentum allein beweist nicht jeden persönlichen Verstoß; prüfen Sie Vorsatz und Fahrlässigkeit getrennt und dokumentieren Sie Behördenauskünfte oder technische Übergangsprobleme. Rechtsunkenntnis entschuldigt nicht automatisch. Vor Akteneinsicht: keine spekulativen Angaben.
So gehen Sie vor – und was Sie realistischerweise erwarten können
Halten Sie sich an eine feste Reihenfolge, statt einzelne Prüfungen vorzuziehen – wer zuerst die Nummer beantragt und die Genehmigung offenlässt, riskiert genau die Fehler aus den vorigen Abschnitten.
Die Prüfreihenfolge vor dem Inserat und nach Behördenpost
- Privatrecht klären: Bei Mietwohnung schriftliche touristische Erlaubnis; bei Eigentum Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Nachträge, Beschlusssammlung und konkrete Störungen prüfen.
- Örtliches Recht finden: Adresse der Einheit, nicht Wohnort des Gastgebers, ist maßgeblich. Landesgesetz plus aktuelle kommunale Satzung/amtliche Serviceseite prüfen; Haupt-/Nebenwohnung und geschützter Wohnraum feststellen.
- Schwelle berechnen: Objektbezogen je Kalenderjahr tatsächliche Kurzzeitnutzung zählen; Leerstand gesondert prüfen. Buchungen, Stornos und Eigennutzung beweissicher dokumentieren.
- Verfahren trennen: Genehmigungsfreie Bagatelle nur nutzen, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Registriernummer vor Inserat beantragen; bei genehmigungspflichtiger Nutzung zusätzlich förmlichen Antrag stellen und Entscheidung abwarten.
- Inserat prüfen: richtige, gültige, wohnungsbezogene Nummer sichtbar auf jeder Plattform/Anzeige; keine fremde oder abgelaufene Nummer; Plattformdaten und eigenes Buchungsbuch abgleichen.
- Bei Anhörung: Vermietung nicht vorschnell fortsetzen; Zugangstag und Behördenfrist sichern, Akteneinsicht/Fristverlängerung beantragen, Inserate/Kalender/Verträge/Nachweise unverändert archivieren, dann abgestimmt antworten.
- Bei Untersagung: Rechtsbehelfsbelehrung lesen; Monatsfrist und Vollzugsfrist notieren. Wegen regelmäßig fehlender aufschiebender Wirkung Eilantrag parallel prüfen.
- Bei Bußgeldbescheid: Zwei-Wochen-Einspruch fristwahrend einlegen, keine vorschnelle Sachverhaltseinräumung, Verteidigung nach Akteneinsicht festlegen.
- Bei WEG-Beschluss: Datum der Beschlussfassung notieren; Klage binnen einem Monat, Begründung binnen zwei Monaten gegen die Gemeinschaft. Öffentlich-rechtliche Erlaubnis heilt einen WEG-Verstoß nicht.
Wann eine Ausnahme realistisch ist – und wann eher nicht
Realistische Aussichten auf eine Ausnahmegenehmigung haben in der Regel eine zeitlich begrenzte, belegte Abwesenheit bei fortbestehender Hauptwohnung, eine besondere persönliche Betreuungssituation, eine atypische berufliche Abwesenheit, eine vorrangige öffentliche Nutzung, ein eindeutig legaler Altbestand oder Nicht-Wohnraum sowie im Einzelfall tragfähiger Ersatzwohnraum oder Ausgleich.
Schwach bis nahezu ausgeschlossen sind dagegen reine Renditesteigerung, eine als Feriengeschäft gekaufte normale Wohnung, der bloße Hinweis auf laufende Kredite, eine selbst geschaffene wirtschaftliche Abhängigkeit vom Kurzzeitmodell und eine Nebenwohnung ohne atypische Härte. Eine belastbare Erfolgsquote lässt sich dazu nicht nennen, weil keine vergleichbare amtliche, länderübergreifende Statistik vorliegt – der gesetzliche Überwiegensmaßstab ist maßgeblich, nicht eine Prozentchance.
Eine anwaltliche Einschätzung wird wichtig bei einem Bußgeldbescheid oder einer fünfstelligen Bußgeldandrohung, bei einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung, Rückführungsanordnung, einem Räumungsgebot oder Zwangsgeld, bei einer laufenden Zwei-Wochen-, Monats-VwGO- oder Monats-WEG-Frist, bei Kündigung oder Abmahnung durch den Vermieter oder einer WEG-Unterlassungsklage sowie bei mehreren Wohnungen, langen Tatzeiträumen, Plattform-Datensätzen oder bereits abgegebenen belastenden Angaben. In diesen Fällen entscheidet der konkrete Sachverhalt, nicht eine allgemeine Regel – das ist der Punkt, an dem eine individuelle Prüfung mehr bringt als jede Übersicht.
Unsere Einschätzung
Die Reihenfolge kippt meist genau dort, wo die Nummer schon im Formular steht und die Genehmigung noch fehlt. Man hat einen Termin mit dem ersten Gast im Kopf, das Portal bestätigt die Registrierung sofort, und der förmliche Antrag wirkt daneben wie ein bürokratischer Nebenschritt, den man später nachholen kann. Genau in diesem Moment wird aus zwei getrennten Verfahren eines gemacht.
Für Sie bedeutet das: Sie vermieten ab dem ersten Gast ohne Genehmigung, auch wenn die Nummer korrekt und sichtbar im Inserat steht. Das ist kein Formfehler, sondern ein eigener Bußgeldtatbestand neben der Registrierung, und beide Verfahren werden getrennt geprüft und geahndet.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Reicht meine Registriernummer für die Ferienvermietung meiner Wohnung aus?
Nein, die Registriernummer allein reicht grundsätzlich nicht aus. Sie ist nur das formelle Kennzeichen Ihres Inserats und ersetzt keine gesonderte Genehmigung für die Nutzung als Ferienwohnung.
Die Nummer zeigt den Wohnungseintrag im örtlichen Verfahren an, sagt aber nichts darüber aus, ob Kurzzeitvermietung erlaubt ist. Dafür sollten Sie prüfen, ob am Standort eine Zweckentfremdungsgenehmigung verlangt wird und ob Ihr Mietvertrag oder die Teilungserklärung die Vermietung an Gäste zulassen. Bei Mietwohnungen brauchen Sie regelmäßig die Erlaubnis des Vermieters, bei Eigentumswohnungen kommt es auf die Gemeinschaftsordnung und Beschlüsse der WEG an. Wer nur auf die Registriernummer vertraut, riskiert trotz korrekter Anzeige Bußgelder oder zivilrechtliche Schritte. Prüfen Sie deshalb die Registrierung und die Vermietungserlaubnis getrennt.
Brauche ich zusätzlich zur Nummer eine Zweckentfremdungsgenehmigung?
Ja, wenn Sie die örtliche Freigrenze für genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung überschreiten, brauchen Sie zusätzlich eine Zweckentfremdungsgenehmigung. Die Registriernummer ersetzt diese Erlaubnis nicht, weil beide rechtlich getrennte Verfahren sind.
Die Nummer dient vor allem der Identifikation Ihrer Wohnung im örtlichen Verfahren und der öffentlichen Kennzeichnung im Inserat. Ob Sie die Wohnung touristisch nutzen dürfen, entscheidet dagegen der Wohnraumschutz am Standort der Wohnung. Überschreiten Sie die dort geltende Schwelle, liegt keine bloß registrierungspflichtige Nutzung mehr vor, sondern eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung. Deshalb müssen Sie zusätzlich einen formellen Antrag stellen und die Entscheidung abwarten, bevor Sie weiter vermieten.
Die konkrete Schwelle kann je nach Gemeinde und Land unterschiedlich sein, etwa bei Wochen- oder Tagesgrenzen. Maßgeblich sind Ihre Buchungen pro Kalenderjahr und die Adresse der Wohnung, nicht Ihr eigener Wohnort. Prüfen Sie deshalb vor jeder Verlängerung, ob Ihre bisherige Vermietung noch innerhalb der genehmigungsfreien Grenze liegt.
Darf mein Vermieter touristische Untervermietung trotz Registriernummer verbieten?
Ja, Ihr Vermieter darf die touristische Untervermietung verbieten. Eine behördliche Registriernummer ersetzt keine mietvertragliche Erlaubnis, und ohne ausdrückliche Zustimmung dürfen Sie die Wohnung nicht an Touristen überlassen.
Das private Mietrecht bleibt neben dem öffentlichen Zweckentfremdungsrecht bestehen. Nach § 540 BGB brauchen Sie für die Überlassung an Dritte grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters, und eine allgemeine Untermieterlaubnis umfasst die tageweise Ferienvermietung nicht ohne Weiteres. Die Registriernummer zeigt nur, dass ein öffentlich-rechtliches Verfahren beachtet wurde; sie schafft kein Recht gegenüber dem Vermieter. Wer trotzdem touristisch vermietet, riskiert Abmahnung und bei fortgesetzter Nutzung auch eine Kündigung.
Etwas anderes gilt nur, wenn Ihr Vermieter die touristische Kurzzeitvermietung ausdrücklich erlaubt hat. Eine bloße Duldung, eine allgemeine Untermieterlaubnis oder die staatliche Nummer reichen dafür nicht aus. Vor einem Inserat sollten Sie sich deshalb die schriftliche Zustimmung einholen, die die touristische Kurzzeitvermietung eindeutig nennt.
Kann die Eigentümergemeinschaft Feriengäste trotz gültiger Nummer untersagen?
Ja, die Eigentümergemeinschaft kann Feriengäste untersagen, wenn die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung eine engere Nutzung vorgibt. Eine behördliche Registriernummer ersetzt keine privaten WEG-Regeln und macht eine unzulässige Kurzzeitvermietung nicht rechtmäßig.
Bei Wohnungseigentum richtet sich die Nutzung Ihres Sondereigentums nach § 13 WEG nur im Rahmen der Vereinbarungen und nach § 14 WEG unter Rücksicht auf die Gemeinschaft. Steht in der Teilungserklärung etwa „dauerhaftes Wohnen“, „keine Fremdenbeherbergung“ oder ein Genehmigungsvorbehalt, darf die WEG die Ferienvermietung angreifen. Der Begriff „Wohnzwecke“ erlaubt Kurzzeitvermietung nicht automatisch, kann aber je nach Gesamtregelung offen genug sein. Entscheidend ist deshalb nicht die staatliche Nummer im Inserat, sondern der genaue Inhalt der privaten Unterlagen. Prüfen Sie auch Nachträge und Beschlusssammlungen, bevor Sie Gäste aufnehmen.
Eine Nummer hilft Ihnen nur im öffentlichen Recht, nicht gegen einen Verstoß gegen die Zweckbestimmung der Anlage. Wenn die Gemeinschaft die Nutzung wirksam beschränkt hat, kann sie Unterlassung verlangen, auch wenn die Behörde die Wohnung registriert hat. Erst wenn die Unterlagen keine entgegenstehende Regelung enthalten, kommt eine kurzfristige Vermietung überhaupt in Betracht. Lesen Sie daher die komplette Teilungserklärung vor jeder Bewerbung sorgfältig durch.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



