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Zweifel an Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit – charakterlicher Integrität Einstellungsbewerber

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 1 B 1036/22 – Beschluss vom 22.11.2022

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – auch für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller seine sinngemäß gestellten erstinstanzlichen Anträge, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten,

  • ihn zur Teilnahme am Testverfahren der Bundespolizei für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei zuzulassen
  • und seine charakterliche Eignung nicht mit der Begründung zu verneinen, er habe bei seinen vorherigen Einstellungsbewerbungen zum September 2017, September 2018 und September 2020 die Frage, ob er in der Vergangenheit Beschuldigter eines polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Verfahrens gewesen sei, mit „nein“ beantwortet,

weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.

I. Sie ist allerdings nicht schon unzulässig. Namentlich ist ein rechtsschutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der weiterhin begehrten Eilentscheidung nicht wegen des Umstandes entfallen, dass der diesjährige Einstellungstermin des 1. September 2022 bereits verstrichen ist. Die Bewerbung des Antragstellers ist nämlich mangels konkreter entgegenstehender Anhaltspunkte lebensnah dahin zu verstehen, dass sie sich bei einem – hier eingetretenen – Verstreichen des Einstellungstermins nicht erledigt, sondern auch für den nachfolgenden nächstmöglichen Einstellungstermin gilt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 1 B 1511/21 –, juris, Rn. 1.

II. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.

Zweifel an  Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit - charakterlicher Integrität Einstellungsbewerber
(Symbolfoto: VanderWolf Images/Shutterstock.com)

Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich beider Anträge das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Der Antragsteller habe zunächst keinen Anspruch auf Zulassung zum Testverfahren betreffend den (nunmehr verstrichenen) Einstellungstermin des 1. September 2022 glaubhaft gemacht. Es sei nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass ein Erfolg in einem Hauptsacheverfahren, das auf Berücksichtigung des Antragstellers im Einstellungsverfahren gerichtet sei, überwiegend wahrscheinlich sei. Es sei vielmehr nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Bewerbung des Antragstellers abgelehnt (und diesen damit schon nicht zum Testverfahren zugelassen) habe. Die dem zugrunde gelegte prognostische Beurteilung, es bestünden berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den mittleren Polizeivollzugsdienst, sei ein Akt wertender Erkenntnis und könne gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob die Antragsgegnerin den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt habe. Gemessen hieran sei es frei von Rechtsfehlern, die Annahme der charakterlichen Nichteignung auf den Umstand zu stützen, dass der Antragsteller im Rahmen seiner vorhergehenden Bewerbungen (2017, 2018, 2020) in den Bewerbungsbögen die zulässige Frage (u. a.) nach gegen ihn gerichteten laufenden oder abgeschlossenen Ermittlungsverfahren jeweils (wahrheitswidrig) verneint habe, obwohl gegen ihn, wie die Antragsgegnerin erst danach erfahren habe, ein – im Januar 2015 eingestelltes – Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt worden sei. Dieses bewusste Verschweigen, das eine zulässige Auswertung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte unter Eignungsgesichtspunkten verhindert habe, erlaube schon für sich genommen, d. h. unabhängig von dem Inhalt der Ermittlungsakten, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Antragstellers sowie die Schlussfolgerung, dass das für eine Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen erschüttert sei. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft X.      das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatnachweises eingestellt habe und der Antragsteller nach der Begründung der Einstellungsentscheidung berechtigt gewesen sei, sich durch den Einsatz von Tränengas gegen einen gegen ihn gerichteten Angriff zu verteidigen, ändere nichts an seinem Verstoß gegen seine Anzeige-, Mitteilungs- und Wahrheitspflicht. Anknüpfungstatsache für die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung sei nämlich nicht das strafrechtliche Geschehen, sondern sein Auskunftsverhalten gegenüber der Antragsgegnerin. Zu keiner abweichenden Bewertung führten die (an Eides statt versicherten) Behauptungen des Antragstellers, dass er sich als Opfer des Vorfalls verstanden und eine Angabe daher irrtümlich für nicht erforderlich gehalten habe oder dass er sich an die ihm vorgeworfenen Taten nicht mehr habe erinnern können. Der Antragsteller sei nämlich als Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens geführt worden und habe es dabei (sogar) für erforderlich gehalten, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Zudem habe zwischen der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und der ersten wahrheitswidrigen Angabe im Oktober 2016 nur ein überschaubarer Zeitraum (von 1 ¾ Jahren) gelegen. Einen Anordnungsanspruch habe der Antragsteller auch nicht bezogen auf sein weiteres Antragsbegehren glaubhaft gemacht. Es sei der Antragsgegnerin in Ansehung des bereits Ausgeführten nämlich auch in späteren Einstellungsverfahren nicht verwehrt, den Antragsteller wegen ihrer Erkenntnisse über dessen Auskunftsverhalten (in den Jahren 2017, 2018 und 2020) als charakterlich ungeeignet für den mittleren Polizeivollzugsdienst einzustufen.

Hiergegen macht der Antragsteller geltend: Der in Gänze unstreitige Sachverhalt reiche nicht, um seine charakterliche Nichteignung zu begründen. Das insoweit anhängig gewesene Ermittlungsverfahren und der diesem zugrunde gelegene Vorfall hätten offensichtlich keinen Sachverhalt dargestellt, der seiner Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst entgegengestanden hätte, da er sich insoweit nach Prüfung und Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtswidrig verhalten, sondern Notwehr gegen einen rechtswidrigen Angriff eines Dritten geübt habe. Im Ergebnis verbleibe mithin lediglich „eine fehlerhaft bzw. unvollständig beantwortete Frage“, die allein nicht die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründen könne. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus dem von dem Verwaltungsgericht fehlerhaft herangezogenen Senatsbeschluss vom 15. Januar 2020 – 1 A 1937/18 –, da diesem ein anderer Sachverhalt zugrunde liege. Der dortige Bewerber habe nämlich von zwei Ermittlungsverfahren lediglich das weniger gravierende Verfahren angegeben, um seine Einstellung nicht zu gefährden. Eine solche Gefährdung hätte im Falle des Antragstellers aber auch bei Offenbarung des (einzigen) Ermittlungsverfahrens offensichtlich nicht bestanden. Zur weiteren Begründung der Beschwerde nehme er „auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag nebst Anlagen“ ergänzend Bezug.

Dieses Beschwerdevorbringen genügt jedenfalls ganz überwiegend schon nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (dazu 1.) und greift im Übrigen der Sache nach nicht durch (dazu 2.).

1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sie muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen – der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend – die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – 1 B 879/20 –, juris, Rn. 13 bis 16, m. w. N.

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung in wesentlichen Teilen nicht gerecht. Das gilt aus den o. g. Gründen zunächst für die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen. Es gilt ferner aber auch für die im Kern nur aufgestellte Rechtsbehauptung, aus dem wahrheitswidrigen Verschweigen des Ermittlungsverfahrens in den drei Bewerbungsverfahren könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht beanstandungsfrei auf eine charakterliche Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden, da dieser sich ausweislich des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei dem fraglichen Vorfall nicht rechtswidrig verhalten habe. Dieser Vortrag setzt sich nämlich nicht einmal ansatzweise mit der – im Übrigen: ersichtlich zutreffenden – Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, die Antragsgegnerin habe ihre prognostische Entscheidung deshalb rechtsfehlerfrei schon allein auf das wiederholte Verschweigen des eingestellten Ermittlungsverfahrens stützen, also den Inhalt der Ermittlungsakte insoweit ausblenden dürfen, weil der in dem Verschweigen liegende Verstoß des Antragstellers gegen seine Anzeige-, Mitteilungs- und Wahrheitspflicht Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit wecke bzw. dessen charakterliche Integrität in Frage stelle und die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin erlaube, dass das für eine mögliche Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen erschüttert sei.

Die Pflicht der Einstellungsbewerber, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben (u. a.) zu gegen sie gerichtet gewesenen abgeschlossenen Ermittlungsverfahren zu machen, wird, wie hier nur noch ergänzend ausgeführt werden soll, in den Formularen und bei den sonstigen Abfragen gerade nicht von dem jeweiligen Ergebnis dieser Verfahren abhängig gemacht, den Bewerbern insoweit also gerade kein Entscheidungsspielraum eröffnet. Das hat seinen guten Grund darin, dass – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat (BA S. 8) – der Dienstherr durch die Angabe auch eingestellter Ermittlungsverfahren überhaupt erst in die Lage versetzt wird, sich durch die Auswertung der zulässigerweise beizuziehenden Akten ein umfassendes Bild darüber zu machen, ob ein Bewerber dauerhaft den besonderen charakterlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gewachsen zu sein verspricht. Das gilt auch dann, wenn die Einstellung des Verfahrens auf § 170 Abs. 2 StPO beruht. Auch in einem solchen Fall ist der Dienstherr nämlich befugt, den maßgeblichen Vorfall anhand der Ermittlungsakten auszuwerten, um die charakterliche Eignung des Bewerbers zu prüfen und in eigener Kompetenz zu bewerten.

Vgl. etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – 2 B 305/20 –, juris, Rn. 10, m. w. N., und VG Kassel, Beschluss vom 19. April 2021 – 1 L 2415/20.KS –, juris, Rn. 46.

2. Das verbleibende Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf den Senatsbeschluss vom 15. Januar 2020 – 1 A 1937/18 –, juris, Rn. 10 berufen, da diesem ein anderer Sachverhalt zugrunde liege, greift ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht durch. Zwar trifft es zu, dass der dortige Bewerber ein jüngeres, nach § 170 Abs. 2 StPO „wegen erwiesener Unschuld“ eingestelltes Ermittlungsverfahren angegeben, ein älteres, wegen des Fehlens eines Strafantrags und eines besonderen öffentlichen Interesses eingestelltes Ermittlungsverfahren verschwiegen hatte. Die vom Senat ausdrücklich „auch“ in einem solchen Fall als belegt angesehene Selbstbegünstigungstendenz des dortigen Bewerbers hat aber auch der Antragsteller gezeigt, indem er das ihn betreffende – einzige – Ermittlungsverfahren verschwiegen hat, um damit günstiger als vergleichbare Bewerber zu stehen bzw. die angestrebte Einstellung nicht zu verzögern oder zu gefährden. Genau dieses Verhalten rechtfertigt die Annahme der Antragsgegnerin, es bestünden berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den mittleren Polizeivollzugsdienst.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat auf der Grundlage des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf die Wertstufe bis zu 8.000,00  Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bewertung des mit beiden Anträgen verfolgten einheitlichen Begehrens richtet sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nach den – grundsätzlich spezielleren – Regelungen des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG, sondern nach der ansonsten nur noch in Betracht kommenden Vorschrift des § 52 Abs. 2 GKG. Dieses Begehren ist nämlich ausweislich der Antragsformulierung nicht schon auf Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei zum Einstellungstermin September 2022 gerichtet gewesen, sondern auf die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, die charakterliche Eignung des Antragstellers nicht mehr aus den im Antrag benannten Gründen zu verneinen und den Antragsteller (daher) zu dem Testverfahren zuzulassen, das einer möglichen Einstellung vorgelagert ist.

Vgl. auch schon OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2020 – 1 B 1269/20 –, juris, Rn. 30.

Eine Reduzierung des vollen Auffangwerts mit Blick auf die Vorläufigkeit der angestrebten Regelung nimmt der Senat nicht vor, weil der Antragsteller insoweit faktisch eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt.

Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2020 – 1 B 1269/20 –, juris, Rn. 30, und vom 25. Mai 2020 – 1 B 142/20 –, juris, Rn. 62 f., m. w. N.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den vorzitierten Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

 

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