OLG Koblenz
Az.: 13 UF 566/99
Leitsatz:
Ein Kind kann trotz abgeschlossener Lehre für ein anschließendes Studium Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern haben. Maßgeblich ist hierfür, dass das Kind von vornherein diesen Berufsweg einschlagen wollte.
Dies entschied jetzt das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil. Zwar seien die Eltern bei einer Zweitausbildung grundsätzlich nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn von vornherein im Anschluss an die Lehre eine zusätzliche Ausbildung beabsichtigt gewesen sei.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Unterhaltsklage eines 24-jährigen gegen seinen Vater statt. Nach dem Abschluss der Lehre als Kfz-Mechaniker hatte der 24-jährige die Fachoberschule besucht und wollte anschließend ein Fachhochschulstudium aufnehmen. Der Vater war der Ansicht, das Studium sei eine Zweitausbildung, für die er nicht mehr aufkommen müsse. Diese Ansicht teilte das OLG Koblenz aber nicht. Zwar gehe es in diesem Fall nicht um einen einheitlichen Ausbildungsgang, sondern tatsächlich um eine Zweitausbildung, für die er normalerweise nicht mehr aufkommen müsse. Maßgeblich sei aber, dass der 24-jährige diesen Berufsweg von vornherein einschlagen wollte, mithin hier doch von einem einheitlichen Ausbildungsgang ausgegangen werden muss.