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Zweiter Corona Lockdown – Rechtlicher Rahmen

Der 3. Advent 2020 war in Deutschland alles andere als ein beschaulicher vorweihnachtlicher Sonntag. Die Bundesregierung um Kanzlerin Angela Merkel hat sich mit den Vertretern der einzelnen Länder getroffen, um einen zweiten harten Lockdown zu beschließen. Dieser Beschluss geht natürlich mit weitreichenden Einschränkungen rund um die Feiertage für die Bevölkerung einher und hinterlässt zahlreiche Fragen. Es ist dem Umstand geschuldet, dass eine Woche zuvor ein ähnliches Treffen stattfand, in welchem bereits Maßnahmen beschlossen wurden.

Der Großteil der Bevölkerung reagierte in erster Linie überaus verwirrt auf die Maßnahmen, sodass niemand sie richtig zu wissen scheint, was jetzt eigentlich erlaubt ist und was nicht. Fakt ist, dass im Zuge des zweiten Lockdowns in Deutschland Einschränkungen vorherrschen und dass für vorerst einen Monat das gesamte öffentliche Leben weitestgehend heruntergefahren wird.

Strenge Kontaktbeschränkungen herrschen nunmehr vor und auch die Freizeitaktivitäten der Bürger werden von Bund und Ländern im Zuge des zweiten Lockdowns hart eingeschnitten. Ziel dieser Maßnahme ist es, dass die zweite Corona-Infektionswelle gebrochen werden soll. Ähnlich wie bei dem ersten Lockdown, der im Frühjahr 2020 in Deutschland durchgeführt wurde, werden dabei Hotelsm Kinos / Theater und Restaurants geschlossen. Im privaten Rahmen wird die Anzahl der Menschen, die sich treffen dürfen, auf ein absolutes Minimum beschränkt.

Kindertagesstätten sowie auch Schulen, die ohnehin sehr bald in die Weihnachtferien starten, bleiben bis zum Beginn der Weihnachtsferien zunächst erst einmal geöffnet. Für Kitas gilt allerdings eine sogenannte „Notfallbetreuung“. Um diese Notfallbetreuung in Anspruch zu nehmen müssen die Eltern nachweisen, dass sie in „systemrelevanten“ Berufen tätig sind.

Wir stehen Ihnen auch in Corona-Zeiten juristisch zur Seite

Wichtig zu wissenIn schwierigen Zeiten wie diesen ist es besonders wichtig, einen ver
lässlichen und kompetenten Partner an seiner Seite zu wissen. Die
 Rechtsanwaltskanzlei Kotz ist ein solcher stabiler Partner. Wenn Sie Fragen zu den rechtlichen Auswirkungen des so genannten zweiten Corona Lockdowns haben, beraten wir Sie gerne.

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Corona Lockdown Dezember 2020
(Symbolfoto: Von Stuart Miles/Shutterstock.com)

Was gilt im zweiten Lockdown konkret?

Die wichtigsten Bereiche, in denen der zweite Lockdown zum Tragen kommt, sind die Bereiche

  • Kontakte
  • private Reisen
  • Veranstaltungen
  • Freizeiteinrichtungen
  • Gastronomie
  • Dienstleistungen
  • Handel

Private Kontakte werden dahingehend eingeschränkt, dass sich lediglich Angehörige zweier Hausstände mit einer Maximalanzahl von fünf Personen treffen dürfen. Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden hierbei jedoch ausgenommen. Über die Weihnachtsfeiertage wird es jedoch eine weitere Sonderregelung für Familien geben. Ein Treffen mit bis zu vier zusätzlichen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, ist über Weihnachten durchaus erlaubt.

Bei diesen vier zusätzlichen Personen muss es sich jedoch zwingend um Familienangehörige des engsten Familienkreises handeln. Für die Weihnachtsfeiertage ist auch die Hausstandsregelung außer Kraft gesetzt. Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auch hier nicht gezählt.

Die Bundesregierung hat die Bürgerinnen sowie Bürger der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, von sämtlichen privaten Reisen sowie auch Besuchen abzusehen, sofern diese privaten Reisen bzw. Besuche nicht zwingend erforderlich sind. Dies gilt sowohl für regionale Reisen sowie auch für überregionale Reisen.

Veranstaltungen, welche lediglich der Unterhaltung dienlich sind, werden im Zeitraum vom 16.12.2020 bis zum (vorerst) 10.01.2021 vollständig untersagt. Profisportveranstaltungen wie beispielsweise die Fußball-Bundesliga werden fortgesetzt, allerdings ohne Zuschauer in den Stadien.

Freizeiteinrichtungen sind besonders hart von dem zweiten Lockdown in Deutschland betroffen. So müssen Theater sowie auch Opern, Konzerthäuser sowie Museen und Kinos nebst Spielhallen und Spielbanken sowie Freizeitparks schließen. Auch Wettannahmestellen sowie Schwimm- und Spaßbäder bzw. Saunen und Thermen dürfen ihren Betrieb nicht aufrechterhalten. Fitnessstudios bleiben für die Zeit des zweiten Lockdowns geschlossen.

Freizeit- sowie Amateursport ist im zweiten Lockdown verboten. Als Ausnahme hiervon gilt der Individualsport, der allein oder mit einer zweiten Person des eigenen Hausstandes durchgeführt werden kann.

Der Handel im Corona Lockdown
Ein schwerer Schlag für den Handel im so wichtigem Weihnachtsgeschäft (Symbolfoto: Von Felix Busse/Shutterstock.com)

Bars, Discotheken sowie Kneipen und Lokale nebst Restaurants müssen für die Zeit des zweiten Lockdowns schließen. Die Lieferung von Lebensmitteln bzw. Speisen respektive die Abholung für den privaten Verzehr in den heimischen vier Wänden ist jedoch erlaubt – ebenso wie der Kantinenbetrieb.

Kosmetikstudios sowie Massagepraxen und Tattoo-Studios müssen schließen. Für medizinisch zwingend erforderliche Behandlungsmaßnahmen wie beispielsweise Ergo- / Logotherapien sowie auch die Fußpflege gilt jedoch eine Ausnahme. Friseursalons bleiben im zweiten Lockdown geschlossen.

Die Groß- sowie Einzelhandelsläden bleiben in dem zweiten Lockdown geöffnet. Es müssen jedoch sehr strenge Hygienekonzepte sowie auch Abstandsregelungen eingehalten werden. Jedes Geschäft darf lediglich einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche in das Geschäft einlassen.

Wirtschaftlich betrachtet ist der zweite Lockdown für die Unternehmen ein sehr harter Schlag, sodass etliche Betriebe um ihre wirtschaftliche Existenz fürchten müssen. Die Bundesregierung hat jedoch bereits angekündigt, dass es Hilfe für Unternehmen geben wird. Sämtliche Betriebe, die aufgrund des zweiten Lockdowns schließen müssen, können finanzielle Ausgleichszahlungen erhalten. Betroffen sind hiervon sowohl Unternehmen als auch

  • Selbstständige
  • Vereine
  • Einrichtungen

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe, welche von der Bundesregierung zugesagt wurde, hat ein Gesamtvolumen von rund 10 Milliarden Euro. Bisherig beschlossene Corona-Hilfen für Unternehmen werden für die Zeit des zweiten Lockdowns sowohl verlängert als auch nachgebessert. Ein wichtiger Faktor ist dabei der Umstand, dass diese Hilfen nunmehr auch für Unternehmen zur Verfügung stehen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Damit sollen die wirtschaftlichen Folgen des zweiten Lockdowns abgemildert werden.

Wichtig ist das Wissen, dass in Deutschland das Föderalismusprinzip vorherrscht. Dementsprechend handelt es sich bei den vorgenannten Maßnahmen nicht um eine bundeseinheitliche Regelung. Die verschiedenen Länder haben bereits signalisiert, dass sie eigene Maßnahmen auf der Basis der jeweilig in dem Land vorherrschenden Infektionszahlen durchführen möchten. Entsprechende Länderverordnungen sind derzeitig in der Bearbeitung, da der zweite Lockdown – eine Woche nach dem zuvorigen Treffen zwischen Bund und Ländern – alle Beteiligten sehr überraschend getroffen hat. Es ist aufgrund dieses Umstandes daher durchaus denkbar, dass in einem Bundesland etwas erlaubt ist, was in einem anderen Bundesland hingegen aufgrund des zweiten Lockdowns verboten ist.

Silvester in Corona-Zeiten
Silvester Feiern werden 2020 im Corona-Lockdown deutlich kleiner ausfallen als manchem recht ist. (Symbolfoto: Von A-photographyy/Shutterstock.com)

Ein weiterer wichtiger Punkt, der bei dem Treffen am 3. Advent 2020 beschlossen wurde, betrifft vor allen Dingen den Sylvesterabend bzw. Neujahrsmorgen. Sämtliche Sylvesterfeierlichkeiten wurden verboten, sodass für eine Feier in den eigenen vier Wänden die bereits genannten Teilnehmermaximalzahlen gelten. Der Verkauf von Sylvesterpyrotechnik vor Sylvester ist verboten, allerdings gibt es rein rechtlich gesehen ein „Böllerverbot“ lediglich im öffentlichen Raum. Bedingt durch den Umstand, dass es einige große Anbieterunternehmen für die Pyrotechnik gibt und dass diese Unternehmen in der Zeit vor Sylvester den größten Umsatz verbuchen, ist diesbezüglich jedoch das letzte Wort noch nicht gesprochen. Es gibt jedoch in einigen Bundesländern ein sogenanntes „Zündverbot“ für Sylvesterpyrotechnik. Wer also trotz Corona im privaten Rahmen mit der zulässigen Höchstzahl an Familienmitgliedern auf dem eigenen Grundstück ein Feuerwerk veranstalten möchte, sollte sich im Vorwege sehr genau informieren, welche Regelungen für das jeweilige Bundesland aktuell vorherrschen.

Die Feiertage 2020 in Deutschland sind sehr stark geprägt von Regelungen, Verboten und Einschränkungen. Es ist für manchen Menschen überaus schwer, bei der ganzen Flut an Maßnahmen den Überblick zu behalten. Der Grad zwischen dem, wovon die Bundesregierung im Zuge der Corona-Maßnahmen des zweiten Lockdowns einfach nur „abrät“ und dem, was offiziell verboten wurde, ist mitunter sehr schmal, sodass die Gefahr von „unbeabsichtigten“ Verstößen durchaus gegeben ist. Auch wenn offizielle Kontrollen der Einhaltung von Corona-Maßnahmen in der Praxis durchaus ein schwieriges Unterfangen darstellen, so sind sie nicht gänzlich ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen die geltenden Corona-Maßnahmen kann mit einem Bußgeld geahndet werden, sodass so manches Verfahren in naher Zukunft zu erwarten sein dürfte. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei jedoch verfügen über ein hohes Maß an juristischer Fachkompetenz und bieten Ihnen auch in diesen schwierigen Zeiten unsere Hilfe an. Unabhängig davon, ob Sie sich einfach nur im Vorwege juristisch beraten lassen möchten oder ob Sie auf jeden Fall anwaltliche Hilfe ein einem Sie betreffenden Verfahren benötigen, wir stehen als Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner fest an Ihrer Seite und wahren für Sie Ihre Rechte. Kontaktieren Sie uns diesbezüglich einfach und statten Sie uns mit einem Mandat aus.

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