Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Wer zahlt die Rechnung, wenn der eigentliche Schuldner pleite ist?
- Der Streit um eine verspätete Gerichtsrechnung
- Die entscheidende Frage: Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
- Zwei gegensätzliche Ansichten: Objektive Fakten gegen subjektives Wissen
- Das Gerichtsurteil: Fakten sind wichtiger als Kenntnis
- Die Chronologie des Scheiterns: Warum die Forderung bereits verjährt war
- Das Ergebnis: Keine Zahlungspflicht für die Klägerin
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist Zweitschuldnerhaftung und wann kann sie mich betreffen?
- Was bedeutet Verjährung bei einer Forderung und welchen Schutz bietet sie mir?
- Wann beginnt die Verjährungsfrist bei der Zweitschuldnerhaftung und welche Rolle spielen objektive Fakten dabei?
- Wie wird beurteilt, ob eine Zwangsvollstreckung beim Erstschuldner aussichtslos ist?
- Was kann ich tun, wenn ich eine Forderung als Zweitschuldner erhalte, die meiner Meinung nach verjährt ist?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 6 W 27/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Frankfurt
- Datum: 11.06.2024
- Aktenzeichen: 6 W 27/22
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Gerichtskostenrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Partei, gegen die eine Kostenrechnung für Gerichtskosten erlassen wurde und die dagegen Beschwerde einlegte. Sie wurde als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen und vertrat die Auffassung, die Forderung sei bereits verjährt.
- Beklagte: Die Partei, die im ursprünglichen Verfahren die Hauptschuldnerin der Gerichtskosten war. Gegen sie waren bereits vor Erlass der Kostenrechnung zahlreiche erfolglose Vollstreckungsversuche unternommen worden.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Partei legte Beschwerde gegen eine Gerichtskostenrechnung ein, die sie als Zweitschuldnerin nach Beendigung eines Gerichtsverfahrens erhalten hatte. Sie argumentierte, die Forderung sei bereits verjährt.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, wann die Verjährungsfrist für Gerichtskosten gegenüber einem Zweitschuldner beginnt. Es ging darum, ob der Beginn der Verjährung von der Kenntnis eines Beamten über die Aussichtslosigkeit einer Vollstreckung gegen den Erstschuldner abhängt oder objektiv zu bestimmen ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht gab der Beschwerde der Klägerin statt und änderte die angefochtene Kostenrechnung ab. Gegenüber der Klägerin wurden keine Gebühren und Auslagen mehr festgesetzt.
- Begründung: Das Gericht erklärte die Verjährungsfrist für Gerichtskosten gegenüber einem Zweitschuldner beginne, sobald die Vollstreckung gegen den Erstschuldner objektiv aussichtslos erscheint, unabhängig von der Kenntnis eines Beamten. Da gegen die Erstschuldnerin bereits 2016 erfolglose Vollstreckungsversuche vorlagen, war die Forderung gegen die Zweitschuldnerin bei Erlass der Kostenrechnung 2021 bereits verjährt.
- Folgen: Die gerichtliche Kostenforderung gegen die Klägerin war aufgrund abgelaufener Verjährungsfrist nicht mehr durchsetzbar. Die Kostenrechnung vom 20.08.2021 konnte die Verjährung nicht mehr unterbrechen oder neu beginnen lassen.
Der Fall vor Gericht
Wer zahlt die Rechnung, wenn der eigentliche Schuldner pleite ist?
Jeder, der schon einmal vor Gericht war oder davon gehört hat, kennt das Prinzip: Am Ende eines Verfahrens fallen Kosten an. Diese muss in der Regel die unterlegene Partei tragen. Doch was passiert, wenn diese Person oder dieses Unternehmen schlichtweg kein Geld hat? Muss dann vielleicht die obsiegende Partei, die eigentlich im Recht war, für die Kosten aufkommen? Genau diese Frage führt uns zu einem komplexen juristischen Problem, das das Oberlandesgericht Frankfurt zu klären hatte. Es geht um die sogenannte Zweitschuldnerhaftung, bei der eine Person für die Schulden einer anderen einstehen muss.

In solchen Fällen wird die Person, die eigentlich gewonnen hat, zu einem Zweitschuldner (jemand, der nur dann für eine Schuld haftet, wenn der eigentliche Schuldner nicht zahlen kann). Die Gerichtskasse versucht also erst, das Geld beim Erstschuldner (die Person, die in erster Linie zur Zahlung verpflichtet ist) einzutreiben. Erst wenn das scheitert, wendet sie sich an den Zweitschuldner. Doch wie lange hat die Gerichtskasse dafür Zeit? Gibt es eine Frist, nach der sie ihr Geld nicht mehr fordern darf?
Der Streit um eine verspätete Gerichtsrechnung
Im konkreten Fall erhielt eine Klägerin am 20. August 2021 eine Kostenrechnung vom Landgericht Frankfurt. Diese Rechnung bezog sich auf ein Gerichtsverfahren, das bereits einige Zeit zuvor rechtskräftig beendet worden war. Die Klägerin war in diesem ursprünglichen Verfahren die siegreiche Partei. Die eigentliche Schuldnerin der Gerichtskosten war also die unterlegene Beklagte. Da bei der Beklagten aber offensichtlich nichts zu holen war, sollte nun die Klägerin als Zweitschuldnerin einspringen.
Doch die Klägerin wehrte sich. Sie legte am 8. April 2022 eine Beschwerde (ein Rechtsmittel, mit dem eine gerichtliche Entscheidung angefochten wird) gegen die Rechnung ein. Ihr Hauptargument war einfach und klar: Die Forderung ist verjährt. Die Verjährung ist eine gesetzliche Frist, nach deren Ablauf eine Forderung nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Man kann es sich wie ein Verfallsdatum für Schulden vorstellen. Die Klägerin argumentierte, dass die Frist für die Geltendmachung der Kosten längst abgelaufen sei, bevor die Rechnung überhaupt bei ihr eintraf.
Die entscheidende Frage: Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Hier lag der Kern des Problems, das die Richter des Oberlandesgerichts lösen mussten. Wann genau beginnt diese Verjährungsfrist für einen Zweitschuldner zu ticken? Das Gesetz über Gerichtskosten (GKG) besagt in § 5, dass Ansprüche auf Gerichtskosten grundsätzlich in vier Jahren verjähren. Diese Frist beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren rechtskräftig beendet wurde.
Aber für einen Zweitschuldner gibt es eine entscheidende Zusatzbedingung. Der Anspruch gegen ihn wird erst fällig (der Zeitpunkt, ab dem ein Gläubiger die Zahlung einer Schuld verlangen kann), wenn die Zwangsvollstreckung beim Erstschuldner erfolglos war oder von vornherein aussichtslos erscheint. Die Verjährungsfrist kann also erst beginnen, wenn die Forderung auch fällig ist. Die große Frage war also: Wann genau ist dieser Moment der „Aussichtslosigkeit“ eingetreten?
Zwei gegensätzliche Ansichten: Objektive Fakten gegen subjektives Wissen
Hierzu gab es zwei völlig unterschiedliche Meinungen.
Auf der einen Seite stand der Bezirksrevisor (ein für die Kosten zuständiger Gerichtsbeamter), der die Interessen der Gerichtskasse vertrat. Seine Position war: Die Frist beginnt erst dann, wenn der zuständige Kostenbeamte Kenntnis davon erlangt, dass eine Vollstreckung beim Erstschuldner aussichtslos ist. Es komme also auf das Wissen und den Informationsstand des Beamten an. Solange er nichts von der Zahlungsunfähigkeit des Erstschuldners weiß, beginnt die Uhr für den Zweitschuldner nicht zu ticken.
Auf der anderen Seite stand die Klägerin. Sie argumentierte, dass es nicht auf das subjektive Wissen eines Beamten ankommen könne. Entscheidend seien allein die objektiven Fakten. Wenn also in der Realität feststeht, dass beim Erstschuldner nichts zu holen ist, dann ist der Anspruch gegen den Zweitschuldner fällig – ganz egal, ob der Beamte bei der Gerichtskasse davon wusste oder nicht. Um das mit einem Alltagsbeispiel zu vergleichen: Ein Lebensmittel ist an dem Tag abgelaufen, der auf der Packung steht. Dieser Fakt ändert sich nicht, nur weil ein Supermarktmitarbeiter erst drei Tage später bemerkt, dass es im Regal steht. Das Verfallsdatum ist eine objektive Tatsache.
Das Gerichtsurteil: Fakten sind wichtiger als Kenntnis
Das Oberlandesgericht Frankfurt folgte der Argumentation der Klägerin. Die Richter stellten klar, dass die Frage, wann eine Vollstreckung aussichtslos erscheint, objektiv zu beantworten ist. Die Kenntnis des Kostenbeamten spielt für den Beginn der Verjährung keine Rolle.
Aber warum ist das so? Das Gericht blickte dafür direkt in den Wortlaut des Gesetzes (§ 31 GKG). Dort steht, dass die Haftung des Zweitschuldners eintritt, wenn die Zwangsvollstreckung „erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint“. Das Gesetz knüpft also an ein Ereignis an – die tatsächliche Aussichtslosigkeit – und nicht an das Wissen einer Person über dieses Ereignis. Die Richter machten deutlich, dass der Kostenbeamte sogar verpflichtet ist, die Umstände zu ermitteln. Sobald ein Zweitschuldner die Verjährung einwendet, muss die Gerichtskasse nachforschen, wann die Vollstreckung gegen den Erstschuldner objektiv aussichtslos wurde.
Die Chronologie des Scheiterns: Warum die Forderung bereits verjährt war
Um ihre Position zu untermauern, hatte die Klägerin konkrete Fakten vorgetragen. Sie legte dar, dass gegen die eigentliche Schuldnerin (die Beklagte) bereits im Zeitraum von 2009 bis 2016 zahlreiche Vollstreckungsversuche von anderen Behörden, wie Gerichtskassen und Steuerbehörden, unternommen worden waren – alle ohne Erfolg. Es lag sogar ein Haftbefehl gegen die Beklagte vor, der im Rahmen einer Zwangsvollstreckung erlassen wurde.
Für das Gericht waren diese Fakten entscheidend. Es urteilte, dass diese Umstände bereits im Jahr 2016 ausreichende Anhaltspunkte dafür boten, dass jede weitere Vollstreckung bei der Beklagten aussichtslos sein würde. Es genügte hierfür eine „Vermutung mit gewissem Wahrscheinlichkeitsgehalt“, so die Richter. Man musste nicht mit absoluter Sicherheit wissen, dass nie wieder Geld zu holen sein würde. Die hohe Wahrscheinlichkeit reichte aus.
Mit dieser Feststellung konnte das Gericht nun ganz einfach rechnen:
- Die Aussichtslosigkeit trat spätestens im Laufe des Jahres 2016 ein.
- Damit begann die vierjährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2017.
- Die Frist endete folglich am 31. Dezember 2020.
Die Kostenrechnung, die die Klägerin erst am 20. August 2021 erhielt, kam also zu spät. Die Forderung war zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt und konnte nicht mehr durchgesetzt werden.
Das Ergebnis: Keine Zahlungspflicht für die Klägerin
Aufgrund dieser klaren juristischen Herleitung gab das Oberlandesgericht der Beschwerde der Klägerin statt. Der ursprüngliche Beschluss und die Kostenrechnung wurden aufgehoben. Gegenüber der Klägerin durften keine Gebühren und Auslagen mehr angesetzt werden. Sie musste die Rechnung nicht bezahlen. Abschließend stellte das Gericht fest, dass das Beschwerdeverfahren selbst gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, wie es das Gesetz für solche Fälle vorsieht.
Die Schlüsselerkenntnisse
Wenn jemand vor Gericht verliert und die Kosten nicht zahlen kann, muss grundsätzlich die Gegenseite als „Zweitschuldner“ einspringen – aber nur, wenn die Gerichtskasse rechtzeitig reagiert. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die vierjährige Verjährungsfrist bereits beginnt, sobald objektiv feststeht, dass beim eigentlichen Schuldner nichts zu holen ist – unabhängig davon, wann die Gerichtskasse davon erfährt. In dem konkreten Fall war die Forderung bereits verjährt, weil andere Behörden schon Jahre zuvor erfolglos versucht hatten, bei der Schuldnerin zu vollstrecken. Das Urteil stärkt die Position von Verfahrensgewinnern erheblich, da sie sich künftig besser gegen verspätete Kostenrechnungen wehren können, wenn nachweislich schon lange klar war, dass der Verlierer zahlungsunfähig ist.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist Zweitschuldnerhaftung und wann kann sie mich betreffen?
Zweitschuldnerhaftung bedeutet, dass Sie unter bestimmten Umständen für die Schulden einer anderen Person – des sogenannten Erstschuldners – haften müssen. Während der Erstschuldner diejenige Person ist, die die Schuld ursprünglich eingegangen ist und primär dafür verantwortlich ist, tritt der Zweitschuldner in Erscheinung, wenn der Erstschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ihre Haftung ist also eine Art „Auffangnetz“, das bei Ausfall des Hauptschuldners greift.
Wie entsteht Zweitschuldnerhaftung?
Für Sie kann Zweitschuldnerhaftung auf zwei Hauptwegen entstehen:
- Durch einen Vertrag oder eine freiwillige Vereinbarung:
Das häufigste und bekannteste Beispiel hierfür ist die Bürgschaft. Stellen Sie sich vor, ein Freund möchte einen Kredit bei einer Bank aufnehmen, aber die Bank verlangt eine zusätzliche Sicherheit. Wenn Sie eine Bürgschaft übernehmen, verpflichten Sie sich vertraglich gegenüber der Bank, für die Rückzahlung des Kredits Ihres Freundes einzustehen, falls dieser selbst nicht zahlen kann. In diesem Moment werden Sie zum Zweitschuldner, und Ihre Haftung basiert auf Ihrer eigenen, freiwilligen Zusage. Auch bei einer gemeinsamen Mietwohnung kann es Konstellationen geben, in denen ein Mieter für die Mietrückstände eines anderen haftet, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. - Aufgrund gesetzlicher Vorschriften:
In bestimmten Fällen legt das Gesetz fest, dass jemand für die Schulden oder Verbindlichkeiten einer anderen Person haften muss, auch ohne dass darüber eine gesonderte vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Solche Situationen sind gesetzlich genau geregelt und treten nur unter sehr spezifischen Voraussetzungen ein. Beispiele hierfür können in besonderen familiären Konstellationen auftreten oder wenn das Gesetz für bestimmte Rollen oder Beziehungen eine solche Haftung vorsieht. Ein solches Beispiel kann die Haftung für bestimmte Kosten in gerichtlichen Verfahren sein, wo das Gesetz die Verantwortlichkeiten über die direkte Ursache der Schuld hinaus erweitern kann. Hier ist Ihre Haftung nicht durch eine eigene Zusage, sondern durch die gesetzliche Regelung begründet.
Wann kann sie Sie betreffen?
Für Sie kann Zweitschuldnerhaftung also relevant werden, wenn Sie sich freiwillig verpflichtet haben, für die Schulden einer anderen Person einzustehen (wie bei einer Bürgschaft), oder wenn das Gesetz dies für bestimmte Situationen vorsieht, basierend auf einer besonderen Beziehung oder Rolle, die Sie innehaben. Der Kern der Zweitschuldnerhaftung ist, dass Sie in die Pflicht genommen werden können, obwohl Sie nicht der ursprüngliche Verursacher der Schuld sind. Der Umfang und die genauen Bedingungen Ihrer Haftung als Zweitschuldner hängen stets von der spezifischen Vereinbarung oder der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung ab.
Was bedeutet Verjährung bei einer Forderung und welchen Schutz bietet sie mir?
Was ist Verjährung bei einer Forderung?
Verjährung ist ein wichtiger rechtlicher Mechanismus, der dafür sorgt, dass alte Forderungen nicht unbegrenzt geltend gemacht werden können. Stellen Sie sich vor, es gäbe keine Verjährung: Dann könnte man theoretisch auch nach Jahrzehnten noch für kleine Beträge zur Kasse gebeten werden, ohne dass man sich daran erinnern oder Beweise dafür finden könnte. Der Gesetzgeber hat die Verjährung eingeführt, um hier Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen. Sie dient dazu, lang zurückliegende Angelegenheiten irgendwann abzuschließen und sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner Klarheit zu schaffen.
Was bedeutet Verjährung für eine Forderung?
Wenn eine Forderung verjährt ist, bedeutet das nicht, dass die Forderung selbst verschwindet oder ungültig wird. Die Forderung existiert weiterhin. Ihr Gläubiger kann sie Ihnen also immer noch mitteilen. Der entscheidende Punkt ist jedoch, dass die verjährte Forderung nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist. Das heißt, wenn der Gläubiger die Zahlung einer verjährten Forderung einklagt, können Sie sich auf die Verjährung berufen. Man spricht hier von der sogenannten „Einrede der Verjährung„. Machen Sie diese Einrede geltend, muss das Gericht die Klage des Gläubigers abweisen. Zahlen Sie eine verjährte Forderung jedoch, obwohl sie verjährt wäre, können Sie das Geld in der Regel nicht zurückfordern.
Typische Verjährungsfristen
Die Länge der Verjährungsfristen variiert je nach Art der Forderung. Die regelmäßige Verjährungsfrist für die meisten alltäglichen Forderungen, wie zum Beispiel Rechnungen aus Kaufverträgen oder Dienstleistungen, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon erfahren hat oder hätte erfahren müssen. Für bestimmte Arten von Forderungen, etwa aus Urteilen oder bei Grundstücksrechten, können auch längere Verjährungsfristen gelten.
Ihr Schutz durch die Verjährung
Für Sie als Schuldner bietet die Verjährung einen wesentlichen Schutz. Sie verhindert, dass Sie unbegrenzt mit alten Forderungen konfrontiert werden können, für die Sie vielleicht keine Unterlagen mehr haben oder sich nicht mehr erinnern können. Die Verjährung schafft somit eine klare zeitliche Grenze. Sobald die Frist abgelaufen ist und Sie sich auf die Verjährung berufen, sind Sie vor einer erzwungenen Zahlung geschützt. Das gibt Ihnen eine wichtige Sicherheit und trägt zu einem geordneten Rechtsleben bei.
Wann beginnt die Verjährungsfrist bei der Zweitschuldnerhaftung und welche Rolle spielen objektive Fakten dabei?
Die Verjährungsfrist bei der sogenannten Zweitschuldnerhaftung beginnt zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt: Sie startet, wenn die Forderung gegen den Zweitschuldner tatsächlich fällig wird. Das ist ein zentraler Punkt, der sich von vielen anderen Fällen unterscheidet.
Beginn der Frist: Fälligkeit der Forderung
Stellen Sie sich vor, jemand (der Erstschuldner) hat eine Schuld, die er nicht begleichen kann. Eine andere Person oder Firma (der Zweitschuldner) wird für diese Schuld haftbar gemacht. Die Forderung gegen den Zweitschuldner wird aber nicht sofort fällig, nur weil der Erstschuldner schuldet. Sie wird erst dann fällig, wenn klar ist, dass die Schuld vom Erstschuldner nicht mehr oder nur noch mit extrem hohem Aufwand eingetrieben werden kann. Dies bedeutet, dass die Vollstreckung – also der Versuch, die Schuld beim Erstschuldner einzufordern – aussichtslos sein muss. Erst in diesem Moment beginnt die Verjährungsfrist für die Forderung gegen den Zweitschuldner zu „ticken“.
Die Rolle objektiver Fakten
Für den Beginn der Verjährungsfrist sind objektive Fakten entscheidend. Das sind Tatsachen, die sich nachweisen lassen und die für jeden erkennbar sind. Hier ein paar Beispiele für solche objektiven Fakten, die eine Aussichtslosigkeit der Vollstreckung beim Erstschuldner belegen können:
- Insolvenz des Erstschuldners: Wenn über das Vermögen des Erstschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und absehbar ist, dass die Forderung dort nicht mehr befriedigt werden kann.
- Erfolglose Vollstreckungsversuche: Mehrere nachweislich fehlgeschlagene Versuche, die Forderung beim Erstschuldner einzutreiben (z.B. Pfändungen ohne Ergebnis).
- Offensichtliche Mittellosigkeit: Wenn der Erstschuldner nachweislich kein Vermögen oder Einkommen hat, das für die Begleichung der Schuld ausreichen würde.
Wichtig ist: Es kommt nicht darauf an, wann eine Behörde oder der Gläubiger von diesen Fakten Kenntnis erlangt. Entscheidend ist allein der tatsächliche Zeitpunkt, zu dem diese objektiven Gegebenheiten eingetreten sind und die Vollstreckung beim Erstschuldner als aussichtslos galt. Selbst wenn eine Behörde erst später davon erfährt, kann die Verjährungsfrist bereits vorher begonnen haben. Für Sie bedeutet das, dass der Zeitpunkt, an dem die Uhr für die Verjährung zu laufen beginnt, von den realen Verhältnissen abhängt und nicht vom Wissen desjenigen, der die Forderung stellt.
Wie wird beurteilt, ob eine Zwangsvollstreckung beim Erstschuldner aussichtslos ist?
Die Beurteilung, ob eine Zwangsvollstreckung beim sogenannten Erstschuldner „aussichtslos“ ist, ist ein zentrales Kriterium, insbesondere wenn es um die Verjährungsfrist bei der Haftung eines Zweitschuldners geht. Es geht darum festzustellen, wann objektiv erkennbar ist, dass beim eigentlichen Schuldner – dem Erstschuldner – keine nennenswerten Werte mehr zu holen sind. Dies ist wichtig, weil die Verjährungsfrist für die Forderung gegen den Zweitschuldner (der zum Beispiel für die Schulden des Erstschuldners haftet) oft erst dann beginnt, wenn die Zwangsvollstreckung beim Erstschuldner als aussichtslos gilt.
Objektive Anhaltspunkte für Aussichtslosigkeit
Gerichte beurteilen die Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung nicht danach, ob ein Gläubiger einfach keine Lust mehr hat, weiter zu vollstrecken. Vielmehr sind objektive und nachweisbare Tatsachen entscheidend, die darauf hindeuten, dass weitere Vollstreckungsversuche mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben würden. Für Sie als Gläubiger bedeutet das, dass Sie konkrete Belege für die finanzielle Situation des Erstschuldners benötigen.
Typische objektive Anhaltspunkte sind:
- Erfolglose Vollstreckungsversuche: Wenn bereits mehrere ernsthafte Versuche der Zwangsvollstreckung unternommen wurden (zum Beispiel Kontenpfändungen, Lohnpfändungen oder Pfändungen von Sachwerten) und diese keinen oder nur einen geringen Erfolg hatten, spricht dies für eine Aussichtslosigkeit. Stellen Sie sich vor, der Gerichtsvollzieher berichtet, dass bei einem Schuldner nichts pfändbar war.
- Abgabe der Vermögensauskunft (früher Offenbarungseid): Hat der Erstschuldner eine sogenannte Vermögensauskunft abgegeben, in der er erklärt und versichert, dass er über keine pfändbaren Vermögenswerte verfügt, ist dies ein sehr starker Hinweis auf Aussichtslosigkeit. Diese Auskunft ist ein Verzeichnis aller Vermögenswerte und Einkünfte.
- Vollstreckungshaftbefehl: Ein Haftbefehl, der erlassen wurde, weil der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert hat oder zu einem Termin hierfür nicht erschienen ist, zeigt ebenfalls, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse nicht nachkommt und somit vermutlich nichts zu holen ist.
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: Wenn über das Vermögen des Erstschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse (also zu wenig Vermögen) abgelehnt wurde, ist die Zwangsvollstreckung in der Regel aussichtslos. Das Verfahren soll alle Gläubiger gleichmäßig befriedigen, zeigt aber auch die fehlende Liquidität.
- Erfolglose Vollstreckungsversuche anderer Gläubiger: Liegen Ihnen Informationen vor, dass auch andere Gläubiger erfolglos versucht haben, ihre Forderungen beim Erstschuldner einzutreiben, untermauert dies die Annahme der Aussichtslosigkeit.
Hohe Wahrscheinlichkeit statt absoluter Gewissheit
Es ist wichtig zu verstehen, dass für die Annahme der Aussichtslosigkeit keine absolute Sicherheit darüber bestehen muss, dass der Erstschuldner niemals in der Zukunft wieder zu Vermögen kommen wird. Vielmehr genügt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im maßgeblichen Zeitraum (also jetzt und in absehbarer Zeit) keinen Erfolg mehr versprechen. Es geht nicht darum, dass jeder letzte denkbare Vollstreckungsversuch unternommen werden muss, sondern darum, dass aus objektiven Gründen die Erfolgsaussichten verschwindend gering sind. Die Gerichte prüfen im Einzelfall, ob die genannten Anhaltspunkte ausreichen, um diese hohe Wahrscheinlichkeit zu bejahen.
Was kann ich tun, wenn ich eine Forderung als Zweitschuldner erhalte, die meiner Meinung nach verjährt ist?
Wenn Sie eine Forderung als sogenannter Zweitschuldner erhalten und vermuten, dass diese bereits verjährt ist, handelt es sich um eine wichtige Situation. Ein Zweitschuldner ist in der Regel jemand, der zusätzlich zu einem Hauptschuldner für eine Verbindlichkeit haftet, zum Beispiel als Bürge oder als Gesamtschuldner zusammen mit anderen Personen. Die Verjährung einer Forderung bedeutet, dass der Gläubiger seinen Anspruch nach einer bestimmten Zeit nicht mehr gerichtlich durchsetzen kann, wenn der Schuldner die Verjährung geltend macht. Die Schuld selbst erlischt dadurch nicht automatisch, aber der Anspruch wird rechtlich schwächer.
Verständnis von Verjährung und Ihrer Rolle
Für Sie als Empfänger einer solchen Forderung ist es entscheidend zu wissen: Die Verjährung tritt nicht von allein in Kraft. Sie müssen sich aktiv darauf berufen. Dies nennt man die Einrede der Verjährung. Stellen Sie sich vor, die Verjährung ist wie ein Schutzschild, das Ihnen zusteht, aber Sie müssen dieses Schild auch hochhalten, damit es seine Wirkung entfaltet. Wenn Sie die Einrede nicht erheben, könnte der Anspruch trotz Verjährung erfolgreich durchgesetzt werden, falls der Gläubiger Klage erhebt.
Die Bedeutung der Einrede der Verjährung
Die Einrede der Verjährung ist die offizielle Erklärung gegenüber dem Gläubiger, dass Sie sich auf die Verjährung berufen. Diese Erklärung ist ein wichtiger Schritt, um die Durchsetzung der Forderung zu verhindern. Es ist ratsam, diese Einrede schriftlich zu formulieren, um einen Nachweis zu haben. Darin sollten Sie klar zum Ausdruck bringen, dass Sie die geltend gemachte Forderung wegen Verjährung nicht begleichen werden.
Wichtige Schritte bei Erhalt einer Forderung
- Forderung genau prüfen: Sehen Sie sich alle Details der Forderung genau an. Dazu gehören das Datum des ursprünglichen Anspruchs, der Betrag und der Grund der Forderung. Nur so können Sie einschätzen, ob eine Verjährung tatsächlich in Betracht kommt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in Deutschland drei Jahre, beginnt aber meist erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Es gibt jedoch auch andere, längere oder kürzere Fristen für spezielle Forderungen.
- Fristen beachten: Sollte die Forderung im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens (z.B. Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid) eingehen, sind die dort genannten Fristen für einen Widerspruch oder Einspruch unbedingt einzuhalten. Innerhalb dieser Fristen können Sie die Einrede der Verjährung vorbringen.
- Schriftlich reagieren: Falls es sich um eine außergerichtliche Forderung handelt, sollten Sie wie erwähnt schriftlich auf die Verjährung hinweisen. Bewahren Sie eine Kopie Ihres Schreibens und einen Nachweis über den Versand (z.B. Einschreiben mit Rückschein) auf.
- Keine Zahlungen leisten: Wenn Sie sich auf die Verjährung berufen möchten, sollten Sie keine Zahlungen auf die Forderung leisten. Eine Zahlung, auch eine Teilzahlung, kann unter Umständen als Anerkennung der Forderung gewertet werden und die Einrede der Verjährung unwirksam machen oder sogar eine neue Verjährungsfrist in Gang setzen.
Das Wissen um die Einrede der Verjährung und die notwendigen Schritte gibt Ihnen die Möglichkeit, auf eine aus Ihrer Sicht verjährte Forderung angemessen zu reagieren.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Zweitschuldnerhaftung
Zweitschuldnerhaftung bedeutet, dass eine Person (der Zweitschuldner) für die Schulden einer anderen Person (des Erstschuldners) haftet, wenn dieser seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Anders als der Erstschuldner ist der Zweitschuldner nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die Vollstreckung beim Erstschuldner aussichtslos oder erfolglos geblieben ist. Dieses Prinzip soll sicherstellen, dass eine Forderung nicht unbefriedigt bleibt, wenn der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist. Ein typisches Beispiel ist die Bürgschaft, bei der eine Person für die Schulden eines Freundes haftet, falls dieser nicht zahlt.
Verjährung
Verjährung ist eine gesetzliche Frist, nach deren Ablauf eine Forderung nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Sie schützt Schuldner davor, unendlich lange mit der Begleichung alter Schulden belastet zu werden und schafft so Rechtssicherheit. Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Schuldner die sogenannte Einrede der Verjährung erheben und so die Zwangsvollstreckung verhindern, obwohl die Schuld weiterhin besteht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei oder vier Jahre und beginnt meist am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist.
Fälligkeit einer Forderung
Die Fälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger von einem Schuldner die Zahlung verlangen kann. Eine Forderung ist also erst dann „fällig“, wenn die vereinbarte oder gesetzlich bestimmte Zahlungsfrist erreicht ist oder ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist, das die Zahlung auslöst. Im Zusammenhang mit der Zweitschuldnerhaftung wird die Forderung gegen den Zweitschuldner erst fällig, wenn eine Vollstreckung beim Erstschuldner erfolglos oder aussichtslos geworden ist. Beispiel: Sie müssen erst dann für einen Freund zahlen, wenn dieser selbst zahlungsunfähig geworden ist.
Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung
Aussichtslosigkeit bedeutet, dass die zwangsweise Einziehung einer Forderung beim eigentlichen Schuldner (Erstschuldner) mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird, weil dieser keine verwertbaren Vermögenswerte besitzt. Dies kann sich aus objektiven Umständen ergeben, wie etwa mehreren erfolglosen Vollstreckungsversuchen, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Abgabe einer Vermögensauskunft. Für die Frage, wann die Verjährungsfrist beim Zweitschuldner beginnt, ist entscheidend, wann objektiv erkennbar ist, dass eine Vollstreckung beim Erstschuldner aussichtslos ist – unabhängig davon, ob die Beteiligten dies bereits wissen.
Einrede der Verjährung
Die Einrede der Verjährung ist ein Rechtsmittel, mit dem sich ein Schuldner gegen eine verjährte Forderung verteidigen kann. Sie bedeutet, dass der Schuldner die Durchsetzung der Forderung vor Gericht ablehnen kann, weil die gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen ist. Wichtig ist, dass diese Einrede aktiv geltend gemacht werden muss; sie tritt nicht automatisch ein. Beispiel: Erhalten Sie eine Rechnung für eine alte Schuld, die aber schon seit Jahren verjährt ist, können Sie mit der Einrede der Verjährung verlangen, dass das Gericht die Forderung nicht durchsetzt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 31 Gerichtskostengesetz (GKG): Regelt die Haftung des Zweitschuldners für Gerichtskosten, die eintritt, wenn die Zwangsvollstreckung beim Erstschuldner erfolglos bleibt oder aussichtslos erscheint. Dieser Paragraph definiert, dass die Haftung des Zweitschuldners an ein objektives Ereignis anknüpft, nicht an das subjektive Wissen der Gerichtskasse. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stützte sich auf diese Vorschrift, um zu entscheiden, dass für den Beginn der Verjährung die tatsächliche Aussichtslosigkeit der Forderung entscheidend ist und nicht das Wissen eines Kostenbeamten.
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 GKG: Bestimmt, dass Ansprüche auf Gerichtskosten grundsätzlich in vier Jahren verjähren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren rechtskräftig beendet wurde. Diese Regelung legt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gerichtskosten fest. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin argumentierte anhand dieser Vorschrift, dass die Forderung bereits verjährt war, weil die Verjährungsfrist ab dem Jahr der erwarteten Fälligkeit, hier objektiv im Jahr 2016, begonnen hatte.
- Grundsatz der Objektivität im Schuldrecht: Im deutschen Recht gilt, dass die Fälligkeit und damit Verjährung einer Forderung von objektiven Umständen abhängt und nicht vom inneren Wissen oder Willen der Beteiligten. Dieser Grundsatz sichert Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht folgte dem Grundsatz, dass die Verjährung der Forderung des Zweitschuldners mit dem objektiven Eintritt der Vollstreckungsaussichtslosigkeit beginnt, unabhängig davon, ob die Gerichtskasse davon Kenntnis hatte.
- Recht der Zwangsvollstreckung aus der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere §§ 704 ff. ZPO: Regelt den Ablauf und die Möglichkeiten der zwangsweisen Durchsetzung von Geldforderungen. Die Vollstreckung ist Grundlage für die Fälligkeit und Einforderung von Gerichtskosten durch Dritte. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die mehrfachen erfolglosen Vollstreckungsversuche gegen die Beklagte dokumentieren die objektive Aussichtslosigkeit der Forderung und begründen die Haftung der Zweitschuldnerin.
- Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere §§ 194 ff. BGB: Legt den allgemeinen Rahmen für Verjährung von Ansprüchen fest, inklusive Unterbrechungsmöglichkeiten und Fristbeginn. Diese allgemeinen Regeln ergänzen die spezialgesetzlichen Regelungen des GKG zur Verjährung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verjährungsregelung aus dem GKG ist mit den allgemeinen Vorsch
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 6 W 27/22 – Beschluss vom 11.06.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz