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Ferienwohnung mit Eigennutzungsoption: Steuerpflicht bleibt bestehen

Ferienhaus an Agentur verpachtet, nie selbst genutzt – plötzlich eine Steuerforderung. Schuld ist ein Satz im Vertrag, der die Eigennutzung theoretisch erlaubt. Aber kann das wirklich sein?
Ein Ehepaar mit Reisetaschen steht vor einer Ferienwohnungstür mit Vermietungsschild und Schlüssel im Schloss.
Die Zweitwohnungssteuer fällt bereits bei vertraglich eingeräumter Eigennutzungsoption einer Ferienimmobilie an, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 B 2500/25 HGW

Das Wichtigste im Überblick

VG Greifswald lehnt Eilrechtsschutz gegen Zweitwohnungssteuer für eine Ferienwohnung ab.
  • Das Gericht lässt die Steuer für 2025 vorerst stehen.
  • Die Wohnung bleibt steuerpflichtig, obwohl eine Betreiberin sie vermietet.
  • Entscheidend ist die mögliche Eigennutzung, nicht nur die Vermietung.
  • Die Steuer sinkt auf 50 Prozent, weil Eigennutzung begrenzt bleibt.
  • Eigentümer behalten trotz Betreibervertrag genug Einfluss für die Steuer.

  • Gericht: VG Greifswald
  • Datum: 10.10.2025
  • Aktenzeichen: 3 B 2500/25 HGW
  • Verfahren: Vorläufiger Rechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Zweitwohnungssteuer, Verwaltungsrecht, Kommunalabgabenrecht
  • Streitwert: 342,58 Euro
  • Relevant für: Ferienwohnungseigentümer, Vermieter, Kommunen

Wann fällt die Zweitwohnungssteuer für Ferienwohnungen an?

Eine Zweitwohnungssteuer wird als sogenannte Aufwandsteuer auf das Innehaben einer weiteren Wohnstätte erhoben, wofür Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes die maßgebliche rechtliche Basis bildet. Das bedeutet konkret: Besteuert wird nicht die Immobilie an sich oder ihr Wert, sondern der finanzielle Spielraum, den jemand dadurch zeigt, dass er sich neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnstätte leisten kann. Für die rechtsgültige Besteuerung kommt es nach ständiger Verwaltungsrechtsprechung auf die objektive rechtliche Nutzungsmöglichkeit an und nicht darauf, an wie vielen Tagen eine Immobilie im Jahr tatsächlich bewohnt wird. Eine Steuerpflicht löst der Fiskus immer dann aus, wenn die behördlichen Ermittler feststellen, dass Räumlichkeiten nicht ausschließlich als reine Kapitalanlage dienen, sondern zumindest als Option für die persönliche Lebensführung vorgehalten werden.

Die rechtliche und finanzielle Tragweite dieser objektiven Nutzungsmöglichkeit erlebten die Eigentümer einer rund 52 Quadratmeter großen Ferienwohnung vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (Az. 3 B 2500/25 HGW). Die zuständige Kommunalbehörde hatte für das anstehende Jahr 2025 zunächst eine Zweitwohnungssteuer von 1.114,46 Euro festgesetzt. Obwohl die Immobilienbesitzer, die ihren Hauptwohnsitz in einer völlig anderen Stadt haben, einen professionellen Vermietungsvertrag abgeschlossen hatten, lehnte das Gericht den Eilantrag ab. Da die Eheleute nach eigenem Vortrag die Räume in der Vergangenheit jährlich für bis zu drei Wochen selbst nutzten, blieb die Verpflichtung zur fortlaufenden Zahlung der Abgabe bestehen.

Infografik (Gegenüberstellung): Vergleich von Steuerfreiheit vs. Steuerpflicht bei Ferienwohnungen durch Eigennutzungsoption.
Ferienwohnung: Vorsicht bei Verträgen mit Betreiberfirmen

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für die Steuerpflicht bei der Zweitwohnungssteuer ist nicht die tatsächliche Nutzungsdauer einer Ferienwohnung maßgeblich, sondern allein die rechtlich realisierbare Eigennutzungsmöglichkeit: Wer sich durch einen Pachtvertrag mit einer Vermietungsagentur auch nur eine zeitlich begrenzte Option zur vergünstigten Selbstnutzung einräumen lässt, hält die Wohnung damit für die persönliche Lebensführung vor und ist steuerpflichtig.
  2. Die Steuerbefreiung für ausschließlich zur Einkommenserzielung gehaltene Immobilien entfällt, sobald dem Eigentümer eine vertragliche Eigennutzungsoption verbleibt – unabhängig davon, ob er das Objekt kaufmännisch durch eine Betreibergesellschaft verwalten lässt und keinen Einfluss auf Belegungsplanung oder Mietpreisgestaltung hat.
  3. Ein Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung eines Zweitwohnungssteuerbescheids ist erst dann zulässig, wenn die Behörde über den zuvor gestellten Aussetzungsantrag ohne sachliche Entscheidung länger als einen Monat nicht befunden hat; ein vorzeitiger Gang zum Verwaltungsgericht ist unzulässig.

Was gilt bei Eigennutzung einer Ferienwohnung durch Pacht?

Sobald eine auf Rendite ausgelegte Ferienimmobilie auch nur zeitweise im Jahr für die Eigennutzung durch die Eigentümer zur Verfügung steht, verneinen die Finanzbehörden die Einstufung als eine steuerbefreite, rein kommerzielle Kapitalanlage. Auch die Auslagerung des gesamten operativen Buchungsgeschäfts an eine gewerbliche Betreiberagentur befreit den Wohnungsinhaber rechtlich nicht von der Aufwandsteuer, sofern ihm im Vertragswerk eine gewisse Rest-Verfügungsbefugnis eingeräumt wird. Typische Gemeindesatzungen federn diese Belastung ab, indem sie bei einer vertraglich begrenzten Eigennutzung von einem bis zu drei Monaten lediglich eine steuermindernde anteilige Besteuerung vorschreiben.

Prüfen Sie jetzt Ihre Gemeindesatzung: Viele Kommunen besteuern bei vertraglich begrenzter Eigennutzung von bis zu drei Monaten nur anteilig. Wer seinen Pachtvertrag so gestaltet, dass die Eigennutzung vertraglich auf wenige Wochen beschränkt ist, zahlt deutlich weniger Zweitwohnungssteuer als bei unbeschränkter Verfügbarkeit. Fordern Sie bei Ihrer Gemeinde die aktuelle Zweitwohnungssteuersatzung an und vergleichen Sie die Staffelung.

Die praktische Umsetzung solch einer Vertragsklausel bildete den Kern des Konflikts im vorliegenden Verwaltungsverfahren. Der Pachtvertrag, den die Eheleute mit der Betreibergesellschaft RR A GmbH & Co. KG geschlossen hatten, umfasste einen sogenannten Partnerbonus für eine mietreduzierte eigene Nutzung. Die Ausgestaltung sicherte den Immobilienbesitzern dezidiert zu, das Objekt gegen eine vereinbarte Nebenkostenpauschale in Höhe von 30 Prozent der regulären Saisonpreise für bis zu sechs Wochen im Jahr selbst beziehen zu dürfen – aufgeteilt in eine Woche der Hauptsaison, zwei Wochen der Nebensaison oder drei Wochen der Sparsaison. Für den entscheidenden Einzelrichter am Verwaltungsgericht stand fest, dass diese vertragliche Option trotz der kaufmännischen Führung durch die Betreiberin eine steuerlich relevante Vorhaltung für die private Lebensführung darstellt.

Praxis-Hinweis: Der vertragliche Hebel

Der entscheidende Faktor für die Steuerpflicht war in diesem Fall der vertraglich vereinbarte Eigennutzungs-Bonus. Sobald Ihr Vertrag mit einer Vermietungsagentur Ihnen irgendeine Option zur Selbstnutzung einräumt – etwa gegen eine reduzierte Pauschale oder nach Verfügbarkeit – wertet die Rechtsprechung dies als Vorhaltung für die private Lebensführung. Die Einstufung als reine, steuerbefreite Kapitalanlage ist damit ausgeschlossen, selbst wenn Sie die Wohnung tatsächlich nur sehr selten selbst bewohnen.

Wann ist eine Aussetzung der Vollziehung gerechtfertigt?

Wer sich juristisch gegen einen Steuerbescheid wehren und nicht sofort zahlen möchte, muss nach den feingliedrigen Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung einen formellen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Das bedeutet konkret: Die Aussetzung der Vollziehung bewirkt, dass der Steuerpflichtige die geforderte Summe vorübergehend nicht zahlen muss, während gerichtlich geprüft wird, ob der Bescheid überhaupt rechtmäßig ist. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes – eines gerichtlichen Schnellverfahrens, in dem nur eine grobe Prüfung stattfindet, aber noch keine endgültige Entscheidung – ordnen Richter eine solche aufschiebende Wirkung jedoch nur dann an, wenn bei einer ersten Einschätzung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Forderung zutage treten. Ein eilbedürftiger Antrag vor dem Gericht ist zudem nach § 80 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung an strenge Vorgaben geknüpft und erst dann zulässig, wenn die Behörde über einen vorherigen Aussetzungsantrag ohne sachlichen Grund mehr als einen Monat lang nicht entschieden hat.

Wer gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid vorgehen will, muss zwingend diese Reihenfolge einhalten: Stellen Sie zuerst einen schriftlichen Aussetzungsantrag direkt bei der Steuerbehörde. Erst wenn diese länger als einen Monat nicht über Ihren Antrag entscheidet, können Sie beim Verwaltungsgericht ein Eilverfahren beantragen. Ein vorzeitiger Gang zum Gericht ohne diese Wartezeit ist unzulässig und wird abgewiesen. Begründen Sie Ihren Antrag mit konkreten rechtlichen Zweifeln – pauschales Bestreiten der Steuerpflicht reicht nicht aus.

Fehlende Verfügungsgewalt und behördliches Schweigen

Da die Kommunalverwaltung den ursprünglichen Aussetzungsantrag der Ferienhausbesitzer vom Frühsommer mehr als einen Monat lang schlichtweg unbeantwortet ließ, erachtete das Verwaltungsgericht in Greifswald den Gang in das gerichtliche Eilverfahren formell für absolut zulässig. In der Sache selbst beharrten die Wohnungseigentümer gegenüber der Verwaltung darauf, dass ihnen jegliches steuerrechtliche Innehaben der Wohnung fehle. Sie stützten diese Ansicht darauf, dass die Vermietungsgesellschaft die Unterkunft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anbiete sowie die weitreichende Verkehrssicherungspflicht und sämtliche Kosten für den täglichen Betrieb sowie die Instandsetzung trage. Da sie als Eigentümer weder auf die konkrete Belegungsplanung noch auf die Mietpreisgestaltung einen direkten Einfluss nehmen könnten, stünde ihnen rechtlich keine nennenswerte Verfügungsgewalt mehr zu.

Für die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung der Wohnung auch für die persönliche Lebensführung sowie für die Frage, ob die Zweitwohnungssteuer mit dem vollen Jahresbetrag oder nur anteilig erhoben werden darf, ist nicht auf das Ausmaß der tatsächlichen Vermietung, sondern allein darauf abzustellen, welche Dauer die rechtlich realisierbare Eigennutzungsmöglichkeit aufweist. – so das Verwaltungsgericht Greifswald

Der Vorrang des öffentlichen Interesses

Auf der anderen Seite des Gerichtsverfahrens verteidigte der vom Gericht korrigiert benannte Amtsvorsteher des Amtes Mönchgut-Granitz den Bescheid auf Basis der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde vom 11. August 2020. In einem am 7. Juli zugestellten Widerspruchsbescheid – dem behördlichen Schreiben, mit dem die Verwaltung im sogenannten Vorverfahren über den Einspruch des Bürgers entscheidet, bevor dieser überhaupt vor Gericht ziehen darf – hatte die Steuerbehörde den ursprünglichen Gesamtbetrag aufgrund der tariflich begrenzten Eigennutzung nach § 5 der Satzung bereits auf 50 Prozent der berechneten Jahresrohmiete reduziert. Mit Blick auf diesen teilweisen Erlass zugunsten der Besitzer erkannte das Gericht keine ernstlichen rechtlichen Zweifel an der grundsätzlichen Steuererhebung. Nach einer summarischen Prüfung wog das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie der Sicherung der kommunalen Steuereinnahmen für den Richter schwerer als der Wunsch der Kläger nach einer Entlastung.

Warum zählt Eigennutzung als Steuergrund?

Die zugrundeliegenden Satzungen der Gemeinden (wie hier in § 2 Abs. 3 ZWS) befreien ausgewählte Immobilien komplett von der Steuerpflicht, sobald die Eigentümer zweifelsfrei nachweisen können, dass die Räumlichkeiten ausschließlich zur Erzielung von finanziellem Einkommen gehalten werden. Jede noch so kleine, vertraglich zugesicherte Mischnutzung aus kommerzieller Vermietung und der Möglichkeit eines privaten Wochenendtrips hebt diese ersehnte Steuerbefreiung für reine Kapitalanlagen auf. Gewöhnliche Kur- und Feriengäste bleiben bei einem Aufenthalt unter einem Monat vertragsrechtlich unberührt und nicht steuerpflichtig, jedoch lässt sich dieses bewährte Gästeprivileg in der Praxis nicht einfach auf den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer spiegeln.

Im juristischen Schriftverkehr versuchten die betroffenen Besitzer argumentativ darzulegen, dass sie sich für ihre Aufenthalte in der Wohnung streng genommen wie normale Feriengäste buchen müssten. Durch die Regelung in Paragraph 4 des Vermietungsvertrags, der keinen absolut sicheren Zeitraum zur Eigennutzung reservierte und bei einer Vollbelegung lediglich den Ausstieg auf eine Ersatzwohnung anbot, sahen sie sich als gewöhnliche Mieter gegen ein reduziertes Entgelt. Das Gericht ließ diese Argumentation in seiner Bewertung scheitern, da allein die formelle Rechtsstellung als Immobilieneigentümer sie wesentlich von durchschnittlichen Urlaubsgästen unterscheide und somit keinen Freibrief begründe.

Aus diesem Grund sah das Gericht in der Heranziehung der Eigentümer keine Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Steuergerechtigkeit nach Artikel 3 des Grundgesetzes. Dass die Ferienwohnung – trotz der Abgabe an eine kommerzielle Agentur – zumindest zeitweise für private Erholungszwecke bereitgehalten wird, wurde durch die dreiwöchigen Aufenthalte untermauert und war insgesamt nicht widerlegt. Folglich müssen die unterlegenen Wohnungseigentümer die gesamten Kosten des gerichtlichen Verfahrens als Gesamtschuldner tragen, wobei der gerichtliche Streitwert für dieses Eilverfahren auf 342,58 Euro festgesetzt wurde.

Es genügt, dass eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums rechtlich offengehalten und die Zweitwohnung damit hierfür vorgehalten wird. – so das Verwaltungsgericht Greifswald (unter Bezugnahme auf das Bundesverwaltungsgericht)

Was bedeutet der Beschluss für Verträge?

Das Verwaltungsgericht Greifswald entschied im einstweiligen Rechtsschutz, also einem vorläufigen Eilverfahren, in dem nur eine summarische Prüfung stattfindet und noch keine endgültige Sachentscheidung getroffen wird. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig und bindet keine anderen Gerichte. Dennoch zeigt er die klare Tendenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Sobald Ihr Pachtvertrag mit einer Vermietungsagentur auch nur eine einzige Option zur vergünstigten oder zeitlich begrenzten Eigennutzung enthält, werten Gerichte dies als private Vorhaltung und besteuern die Ferienwohnung. Andere Verwaltungsgerichte können im Hauptsacheverfahren – der späteren vollständigen gerichtlichen Auseinandersetzung mit allen Beweisen und rechtlichen Argumenten – anders entscheiden, doch bis dahin bleibt die Steuer fällig.

Prüfen Sie Ihren Vermietungsvertrag jetzt auf Eigennutzungsklauseln. Wenn Ihre Gemeinde eine anteilige Besteuerung bei begrenzter Eigennutzung vorsieht, stellen Sie sicher, dass Ihr Vertrag die Eigennutzungswochen exakt beziffert – nur dann greift der reduzierte Satz. Wer die Zweitwohnungssteuer vollständig vermeiden will, muss vertraglich jede Eigennutzungsoption ausschließen und die Wohnung nachweisbar ausschließlich als Kapitalanlage halten.

Bedenken Sie vor einem Gerichtsverfahren das finanzielle Risiko: Im Unterliegensfall tragen Sie neben der weiterhin fälligen Steuer auch sämtliche Gerichtskosten des Verfahrens. Wägen Sie ab, ob die streitige Steuerersparnis das Kostenrisiko eines Eilverfahrens rechtfertigt, bevor Sie den Antrag stellen.


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Bereits eine einzelne Klausel in Ihrem Pachtvertrag, die Ihnen eine private Nutzungsoption einräumt, kann die Zweitwohnungssteuerpflicht kostenmäßig voll durchschlagen lassen. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Vertragsgestaltung mit der Vermietungsagentur und Ihre Gemeindesatzung, um Ihre Gestaltungsoptionen zur rechtmäßigen Reduzierung der Steuerlast zu identifizieren und ungewollte Fallstricke in der vertraglichen Ausgestaltung aufzudecken.

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Experten-Kommentar

Die Verträge mit Vermietungsagenturen sind in der Realität oft reine Standardformulare, die steuerrechtliche Fallstricke völlig ignorieren. Agenturen werben gerne mit dem steuerfreien „Partnerbonus“ zur Eigennutzung, um den Vorort-Service für Eigentümer attraktiver zu machen. Dass dieser vermeintliche Rabatt beim Fiskus sofort die Alarmglocken schrillen lässt, wird beim Verkaufsgespräch der Immobilie verständlicherweise verschwiegen.

Wer die Zweitwohnungssteuer sicher umgehen will, muss Verträge von vornherein auf eine reine, kompromisslose Fremdvermietung bürsten. Streichungen von Eigennutzungsklauseln sollten schon vor dem Kauf fest vereinbart werden. Bereits eine einzige private Übernachtung zur Mängelbeseitigung kann ausreichen, um die Einstufung als reine Kapitalanlage dauerhaft zu Fall zu bringen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich die Zweitwohnungssteuer zahlen, wenn ich die Wohnung nur im Vertrag theoretisch eigen nutzen könnte?

Ja, Sie müssen die Zweitwohnungssteuer zahlen, wenn Ihr Vertrag Ihnen auch nur eine theoretische oder zeitlich begrenzte Eigennutzungsoption einräumt. Für die Steuer zählt nicht, ob Sie die Wohnung tatsächlich oft oder überhaupt nutzen, sondern ob Sie sie rechtlich für die persönliche Lebensführung vorhalten können.

Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG und knüpft an das Innehaben einer weiteren Wohnstätte an. Nach der ständigen Rechtsprechung reicht dafür die objektive rechtliche Nutzungsmöglichkeit aus; eine rein tatsächliche Nichtnutzung schützt daher nicht vor der Steuer. Enthält Ihr Pacht- oder Vermietungsvertrag Klauseln wie Partnerbonus, Eigennutzungskontingent oder rabattierte Selbstnutzung, spricht das regelmäßig für eine steuerpflichtige Vorhaltung. Nur wenn jede Eigennutzung rechtssicher und vollständig ausgeschlossen ist, kann die Wohnung als reine Kapitalanlage behandelt werden.


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Reicht es zur Steuerbefreiung aus, wenn ich mich für meine Ferienwohnung wie ein normaler Gast einbuche?

Nein, das Einbuchen wie ein normaler Gast reicht für die Steuerbefreiung nicht aus. Entscheidend bleibt Ihr Status als Eigentümer; Gerichte behandeln Sie deshalb nicht wie einen durchschnittlichen Feriengast.

Die Zweitwohnungssteuer knüpft an das Innehaben einer weiteren Wohnstätte an und fragt, ob die Wohnung für die eigene Lebensführung vorgehalten wird. Eine rein kaufmännische Abwicklung über eine Agentur ändert daran nichts, wenn Ihnen als eingetragener Eigentümer weiterhin eine Eigennutzungsmöglichkeit offensteht. Genau daran scheitert regelmäßig die Argumentation, man sei durch Buchung und Zahlung rechtlich wie ein fremder Gast gestellt. Für die Steuerbefreiung genügt also nicht der formale Buchungsvorgang, sondern nur die tatsächlich ausgeschlossene Eigennutzung.

Anders kann es nur sein, wenn die Wohnung vertraglich und tatsächlich ausschließlich zur Vermietung gehalten wird und keine Eigennutzung mehr möglich ist. Sobald Ihnen auch nur eine begrenzte Selbstnutzung vorbehalten bleibt, sehen Gemeinden und Gerichte darin meist eine steuerpflichtige Vorhaltung für private Zwecke.


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Kann ich die Zahlung der Steuer stoppen, während mein Einspruch gegen den Bescheid noch geprüft wird?

Ja, Sie können die Zahlung vorübergehend stoppen, wenn Sie Aussetzung der Vollziehung beantragen und Erfolg damit haben. Dafür müssen Sie aber zuerst die Behörde schriftlich um Aussetzung bitten und Ihren Einspruch mit konkreten rechtlichen Zweifeln begründen.

Rechtsgrundlage ist der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Bei Steuern entfaltet der Einspruch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, deshalb bleibt die Zahlung zunächst fällig. Erst die Aussetzung der Vollziehung nimmt den Bescheid vorläufig aus der Vollstreckung und verschafft Ihnen Zeit, bis über die Rechtmäßigkeit entschieden ist. Ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht ist regelmäßig erst zulässig, wenn die Behörde über Ihren Aussetzungsantrag länger als einen Monat nicht entschieden hat.

Ein direkter Gang zum Gericht ohne diesen vorherigen Antrag führt meist zur Ablehnung als unzulässig. Wichtig ist außerdem, dass bloßes Bestreiten der Steuer nicht genügt; Sie müssen nachvollziehbar darlegen, warum der Bescheid nach Ihrer Auffassung rechtswidrig ist. Nur wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, kommt eine Aussetzung in Betracht.


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Verliere ich den Status der reinen Kapitalanlage bereits durch eine einzige private Übernachtung zur Mängelbeseitigung?

Nein, eine einzige Übernachtung nur zur Mängelbeseitigung oder zur Kontrolle begründet keine private Eigennutzung und gefährdet den Status der reinen Kapitalanlage nicht. Maßgeblich ist der Zweck des Aufenthalts, nicht die bloße Anwesenheit in der Wohnung.

Die Zweitwohnungssteuer erfasst das Innehaben einer Wohnung als Option für die persönliche Lebensführung, also für Erholung, Freizeit oder sonstige private Zwecke. Wenn Sie nur erscheinen, um einen Wasserschaden zu prüfen, Handwerker einzulassen oder Ihre Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen, fehlt genau diese private Nutzungskomponente. Solche rein operativen Aufenthalte dienen der Erhaltung und Bewirtschaftung der Immobilie und sind deshalb rechtlich etwas anderes als Eigennutzung. Entscheidend ist, dass die Wohnung nicht als private Rückzugs- oder Ferienmöglichkeit vorgehalten wird, sondern ausschließlich zur Einkommenserzielung.

Wichtig ist die saubere Trennung im Einzelfall: Verbinden Sie den Termin nicht mit einem privaten Wochenende, und formulieren Sie im Vertrag kein generelles Eigenkontrollrecht, das wie eine Eigennutzungsoption wirkt. Dokumentieren Sie den Anlass des Besuchs mit Handwerkerprotokollen, Fotos oder Reisekostenunterlagen, damit der operative Zweck im Streitfall nachvollziehbar bleibt.


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Das vorliegende Urteil


VG Greifswald – Az.: 3 B 2500/25 HGW – Beschluss vom 10.10.2025




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