Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 2 S 2087/19 – Beschluss vom 11.10.2019
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Juli 2019 – 9 K 369/19 – wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 60,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.01.2019 angeordnet.
1. Mit diesem Bescheid setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller eine Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2019 in Höhe von 120,- EUR fest. Der Antragsteller hat seinen Hauptwohnsitz in xxxxxxxxxx und ist Eigentümer und Nutzer eines auf ihn zugelassenen Wohnmobils, das er in den Sommermonaten – nach seinen Angaben – gelegentlich auf einem Dauerstellplatz eines Campingplatzes im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin abstellt.
Die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung – ZwStS -) vom 24.10.2018, die seit dem 01.01.2019 in Kraft ist und auf die sich der Zweitwohnungssteuerbescheid stützt, lautet – soweit relevant – wie folgt:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Gemeinde K. erhebt eine Steuer für das Innehaben einer Zweitwohnung durch eine natürliche Person (Zweitwohnungssteuer).
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben einer außerhalb oder innerhalb des Gemeindegebiets gelegenen Hauptwohnung im Gemeindegebiet zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat.
(…)
§ 2 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist, wer im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eine Zweitwohnung innehat. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als drei Monaten. Inhaber ist, wer die Verfügungsgewalt über die Wohnung hat.
(2) (…)
(3) Als Wohnungen gelten auch alle Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf eigenen oder fremden Grundstücken für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (Absatz 1 Satz 2) abgestellt werden.
(…)
§ 4 Steuersatz
(…)
(2) Für Zweitwohnungen im Sinne von § 2 Absatz 3 beträgt der jährliche Steuersatz unabhängig vom jährlichen Mietaufwand 120,00 Euro je begonnener Saison.
(…)
Das Verwaltungsgericht hat die der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zugrundeliegende Interessenabwägung damit begründet, dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich sei. Denn für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Tatbestandvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 3 ZwStS seien nicht erfüllt. Bei dem Reisemobil des Antragstellers handele es sich nicht um eine Zweitwohnung im Sinne dieser Vorschriften. Die Besteuerung von Mobilheimen als Zweitwohnungen müsse in der Zweitwohnungssteuersatzung eindeutig geregelt sein. Eine solche Regelung enthalte die Satzung der Antragsgegnerin in § 2 Abs. 3 ZwStS nur für Wohn- und Campingwagen, was nach Ansicht der Kammer dieselbe Art von Gefährt meine. Unter einem Wohn- oder Campingwagen sei nach allgemeiner Anschauung ein Anhänger ohne eigenen Antrieb zu verstehen, der meist mit Schlafmöglichkeiten, einer Kochgelegenheit und einem Camping-WC samt Dusche ausgestattet sei. Entscheidend sei, dass er sich nicht aus eigener Kraft fortbewegen könne. Ein Wohnmobil verfüge demgegenüber zwar meist über eine ähnliche Ausstattung, habe aber einen eigenen Motor und könne dementsprechend ohne weiteres Zugfahrzeug bewegt werden.
Bei dem Fahrzeug des Antragstellers handele es sich um ein Wohnmobil, denn es sei nicht bloß ein Anhänger, sondern könne aus eigenem Antrieb fortbewegt werden. Somit falle das Fahrzeug bereits begrifflich nicht unter die Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin. Die Begrenzung auf Wohn- und Campingwagen ergebe im Übrigen auch Sinn, da das Wohnmobil, das sich hauptsächlich durch seine Mobilität auszeichne, darauf ausgerichtet sei, unterwegs eine Unterkunft mit sich zu führen und sich nur für kurze Zeit an einem Ort aufzuhalten. Ein Wohnwagen hingegen werde üblicherweise abgestellt und vom Zugfahrzeug abgekoppelt. Ohne sein Zugfahrzeug sei er genauso wenig mobil und habe einen ebenso festen örtlichen Bezug wie eine Wohnung in einem Haus.
Wohnmobile seien demnach auch Kraftfahrzeuge. Es sei aber erkennbar nicht die Absicht der Antragsgegnerin gewesen, das Innehaben eines – auch zum Aufenthalt geeigneten – Kraftfahrzeugs zu besteuern. Bereits in ihrer Benennung komme zum Ausdruck, dass der Zweitwohnungssteuer nur Räumlichkeiten unterworfen werden sollten, die genau wie Wohnungen für ein längerdauerndes Wohnen geeignet und bestimmt seien. Dies werde auch durch § 2 Abs. 3 ZwStS bestätigt, denn danach würden Wohn- und Campingwagen nur dann steuerlich erfasst, wenn sie für einen „nicht nur vorübergehenden Zeitraum“ abgestellt würden. Das für die Nutzung eines Raums als Wohnung typische Merkmal einer gewissen Dauer des bezogenen Standorts erfüllten Wohnmobile erfahrungsgemäß nicht.
Darüber hinaus könne auch von einem mit dem Leben in einer Wohnung vergleichbaren „Wohnen“ des Antragstellers auf dem Campingplatz keine Rede sein. Das in Streit stehende Wohnmobil sei bereits über 40 Jahre alt und entspreche hinsichtlich seines Zustandes dem damaligen Stand der Technik. Es verfüge nicht über ein eingebautes, sondern nur über ein mobiles Bett und habe auch keine sanitären Einrichtungen wie Dusche oder Toilette, die aber zu einem wenigstens niedrigen Lebensstandard dazugehörten. Es sei daher in seiner Funktion mit einer Wohnung nicht vergleichbar.
Schließlich dürfte auch ein besonderer (örtlicher) Aufwand, wie er Voraussetzung für das Erheben einer Zweitwohnungssteuer nach § 9 Abs. 4 KAG sei, aus diesen Gründen nicht mehr vorliegen. Der finanzielle Aufwand, den der Antragsteller betreiben müsse, sei bedingt durch das Alter des Fahrzeugs so gering, dass eine Besteuerung unverhältnismäßig erscheine.
2. Die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe stellen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
Entgegen der Rüge der Antragsgegnerin ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Wohnmobile – und damit auch das Wohnmobil des Antragstellers – keine Wohn- oder Campingwagen im Sinne des § 2 Abs. 3 ZwStS sind und somit nicht nach dieser Vorschrift als Zweitwohnung gelten, weshalb es an einer Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Zweitwohnungssteuerfestsetzung fehlt.
Ob auch Wohnmobile den Begriffen des Wohn- oder Campingwagens unterfallen ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1996 – 8 B 3.96 – juris Rn. 10). Diese Auslegung ergibt auch nach Auffassung des Senats, dass unter Wohn- oder Campingwagen nicht auch Wohnmobile zu verstehen sind (im Ergebnis ebenso, ohne dies allerdings im Einzelnen zu begründen Senatsurteil vom 22.10.1991 – 2 S 2292/90 -; vgl. auch Pfab, DStR 2008, 595 <598>).
Für die Auslegung bildet der Wortlaut der Satzungsbestimmung den Ausgangspunkt und zugleich die Grenze der Auslegung (vgl. Senat, Urteil vom 28.02.2019 – 2 S 929/17 – juris Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 22.09.2004 – 6 C 29.03 – juris). Der Wortlaut spricht vorliegend dagegen, Wohnmobile als Wohn- oder Campingwagen zu verstehen. Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Ansicht, dass die Begriffe Wohnwagen und Campingwagen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das gleiche bezeichnen (vgl. Pfab, DStR 2008, 595 <598>). So definiert der Duden einen Campingwagen schlicht als Wohnwagen (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Campingwagen). Der Begriff des „Campingwagens“ ist gesetzlich nicht definiert und wird – soweit ersichtlich – in bundesrechtlichen oder baden-württembergischen Gesetzesvorschriften auch nicht verwendet.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff des Wohnwagens überwiegend für Wohnwagenanhänger gebraucht. Der Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Wohnwagen) umschreibt den Wohnwagen wie folgt:
1. zum Wohnen auf Campingreisen ausgestatteter Anhänger für einen Pkw
2. meist von einer Zugmaschine gezogener großer Wagen, in dem z. B. Schausteller oder Zirkusleute o. Ä. wohnen und von Ort zu Ort ziehen
3. Eisenbahnwaggon für die Übernachtung von Bautrupps
Das Wohnmobil wird dagegen bezeichnet als „größeres Automobil, dessen hinterer Teil wie ein Wohnwagen gestaltet ist“ (https://www.duden.de/suchen/dudenonline/wohnmobil).
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Wohnmobile Fahrzeuge, in denen die Funktion und Bauteile einer Zugmaschine und eines
Wohnanhängers eine feste Verbindung eingegangen sind (vgl. BFH, Urteil vom 16.11.2004 – VII R 16/04 – juris Rn. 10). Der Bundesfinanzhof bezeichnet Wohnmobile in dem genannten Urteil als „selbstfahrende Wohnwagen“ und stellt diese den Wohnwagen gleich. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft allerdings die Frage, ob Wohnmobile ebenso wie Wohnwagen gemäß § 3 Nr. 8 Buchstabe b KraftStG a.F. von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht zu befreien sind; im vorliegenden Fall geht es dagegen nicht um eine Befreiung, sondern um die Heranziehung von Wohnmobilen zur Zweitwohnungssteuer.
Vor diesem Hintergrund erscheint ein Verständnis von Wohnmobilen als Wohn- oder Campingwagen zwar möglich, entspricht jedoch nicht dem überwiegenden Sprachgebrauch. Jedenfalls aber die fachsprachliche Verwendung der Begriffe spricht eindeutig gegen eine Einbeziehung von Wohnmobilen. Sowohl die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV -) als auch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) differenzieren ausdrücklich zwischen Wohnmobilen und Wohnwagen. So sprechen § 52 Abs. 9 Satz 1 und § 69a Abs. 2 Nr. 18e StVZO von „Wohnwagen oder Wohnmobilen“; aus der einleitenden Formulierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 b FZV („Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind (…) folgende Arten von Anhängern“) ergibt sich, dass die Fahrzeug-Zulassungsverordnung unter den in der Vorschrift angeführten „Wohnwagen“ lediglich Wohnwagenanhänger versteht (a.A. zu der Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e StVZO a.F. BFH, Urteil vom 16.11.2004, aaO). Gleiches gilt etwa für § 37 Abs. 9 LBO, der von „Wohnwagen und anderen Kraftfahrzeuganhängern“ spricht. Auch § 3 Nr. 8 Buchstabe b KraftStG n.F. unterscheidet mittlerweile ausdrücklich zwischen Wohnwagen und Wohnmobilen.
Hinweise darauf, dass sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 2 Abs. 3 ZwStS Anhaltspunkte für eine vom Satzungsgeber gewollte Einbeziehung von Wohnmobilen als Steuergegenstand ergeben könnten, sind von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden. Solche Anhaltspunkte sind insbesondere auch aus der online im Ratsinformationssystem der Antragsgegnerin verfügbaren Beschlussvorlage des Gemeinderats – GR/2018/082 – nicht ersichtlich.
Ein Verständnis von Wohnmobilen als Wohn- oder Campingwagen ist auch nicht nach dem Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 3 ZwStS und insbesondere nicht im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Klarzustellen ist insoweit, dass es hier nicht um die Frage geht, ob nicht nur vorübergehend abgestellte Wohnmobile im Falle einer eindeutigen Regelung einer Zweitwohnungsbesteuerung unterworfen werden können. Diese Frage bejaht die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2018 – 2 LB 97/17 – juris Rn. 50 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2013 – 14 A 1404/11 – juris; Beschluss vom 21.05.2010 – 14 A 794/07 – juris Rn. 10 ff.; BayVGH, Urteil vom 14.04.2011 – 4 B 10.2557 – juris Rn. 20 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 19.06.2009 – Vf. 17-VII-08 – juris Rn. 24 ff.; Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 60. EL März 2019, § 3 Rn. 200, mwN; Pfab, DStR 2008, 595; Boelling, BayVBl 2007, 513). Im vorliegenden Fall geht es jedoch darum, ob sich die Zweitwohnungsbesteuerung von Wohnmobilen trotz des Wortlauts von § 2 Abs. 3 ZwStS und fehlender Anhaltspunkte in der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift aus ihrem Sinn und Zweck ergibt. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall.
Der Senat hat bereits mit Urteil vom 22.10.1991 (aaO, UA S. 11 f.) entschieden, dass zwischen Wohnmobilen und Wohn- und Campingwagen im Hinblick auf die Erhebung der Zweitwohnungssteuer sachliche Unterschiede bestehen, die angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. In dem Senatsurteil wurde ausgeführt, dass Wohnmobile mit dem Steuergegenstand einer Zweitwohnung weniger als Wohn- und Campingwagen vergleichbar seien, da sie nicht nur dem Aufenthalt von Menschen dienten, sondern zugleich Kraftfahrzeuge seien. Das für die Nutzung eines Raums als Wohnung typische Merkmal einer gewissen Dauer des bezogenen Standorts erfüllten Wohnmobile erfahrungsgemäß nicht. Sie würden in der Regel nur für einen vorübergehenden Zeitraum auf Campingplätzen abgestellt und dann wieder als Fahrzeug verwendet.
An dieser Auffassung hält der Senat fest. Der Antragsgegner vermag dem insbesondere nicht mit Erfolg entgegen zu halten, dass die Unterscheidung hinsichtlich der Fortbewegungsmöglichkeit nicht trage, weil die Satzungsbestimmung zusätzlich darauf abhebe, dass der Wohn- oder Campingwagen nicht nur vorübergehend zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs abgestellt sei.
Das nicht nur vorübergehende, das heißt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ZwStS mehr als dreimonatige Abstellen des Wohn- oder Campingwagens erfordert zwar, dass dieser tatsächlich für diesen Zeitraum auf einem Grundstück innerhalb der steuererhebenden Gemeinde aufgestellt wird und eine Nutzung zum Aufenthalt auch tatsächlich erfolgt oder der Wagen zumindest hierfür vorgehalten wird; das bloße Anmieten eines Dauerstellplatzes genügt für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ebenso wenig wie ein längerfristiges Abstellen des Wohn- und Campingwagens zu Zwecken des Parkens (vgl. Senat, Urteil vom 31.07.1986 – 2 S 892/85 – VBlBW 1987, 269). Das nach der Zweitwohnungssteuersatzung geforderte nicht nur vorübergehende Abstellen kann allerdings nicht so verstanden werden, dass der Wohn- oder Campingwagen für den gesamten, nicht nur vorübergehenden Zeitraum nicht bewegt werden darf. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist vielmehr auch dann zulässig, wenn der Wohn- oder Campingwagen gelegentlich, das heißt für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum, fortbewegt wird (vgl. zum Melderecht § 20 Satz 3 Bundesmeldegesetz). Insoweit ist auch aus Gründen der Vollzugsfähigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung eine typisierende Betrachtung erforderlich. Insofern unterscheidet sich aber das Wohnmobil vom Wohnwagenanhänger, da es bei typisierender Betrachtung tatsächlich nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch als Fahrzeug genutzt wird. Anders als ein Wohnwagenanhänger wird ein Wohnmobil typischerweise selbst dann, wenn es nicht nur vorübergehend zu Übernachtungszwecken auf einem Dauercampingplatz abgestellt ist, zumindest gelegentlich – etwa tagsüber -, auch um die Mobilität des Fahrzeugs etwa im Hinblick auf Batterie und Bremsscheiben zu erhalten, zur Fortbewegung genutzt. Damit ist auch ein zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs nicht nur vorübergehend abgestelltes Wohnmobil einer herkömmlichen „echten“ Wohnung in Gebäuden weniger vergleichbar als ein Wohnwagenanhänger.
Nach alledem und vor dem Hintergrund, dass der Satzungsgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich des Abgabenrechts um möglichst klare, bestimmte, exakt formulierte und in ihren Folgen vorhersehbare Normen bemüht sein muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.10.2016 – 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 – juris Rn. 21), wäre es deshalb Sache des Satzungsgebers eine entsprechende Satzungsregelung vorzusehen, der hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass auch Wohnmobile von der Zweitwohnungsbesteuerung erfasst sein sollen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2018 – 2 LB 97/17 – juris Rn. 55).
Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für die Zweitwohnungsbesteuerung von Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- oder Campingwagen – abgesehen von einer darin vorhandenen Schlafgelegenheit, für die auch ein mobiles Bett ausreichend sein dürfte – eine bestimmte Mindestausstattung (z.B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung) nicht erforderlich sein dürfte (vgl. zum grundsätzlichen Erfordernis einer Mindestausstattung von Zweitwohnungen Senat, Beschluss vom 15.06.1982 – 2 S 567/82 – ZKF 1983, 33; BVerwG, Beschluss vom 21.04.1997 – 8 B 87.97 – juris Rn. 6). Vielmehr dürfte es genügen, wenn hierfür Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.09.2014 – 4 L 121/13 – juris Rn. 40; Niedersächs. OVG vom 11.07.2007 – 9 LB 5/07 – juris Rn. 36; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.01.2006 – 2 KN 1/05 – juris Rn. 14; Birk in Driehaus, aaO § 3 Rn. 200 mwN; Pfab, DStR 2008, 595 <597>; Boelling, BayVBl 2007, 513 <517>). Dies dürfte beim Abstellen von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen auf Dauerstandplätzen eines Campingplatzes regelmäßig der Fall sein. Eine andere Frage ist allerdings, ob und inwiefern eine eingeschränkte Ausstattung der beweglichen Unterkünfte bei der Höhe der Zweitwohnungssteuer zu berücksichtigen ist und unter welchen Voraussetzungen sich die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Einzelfall als unverhältnismäßig erweisen kann. Dies bedarf allerdings im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner Klärung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG. Die Beschwerde betrifft einen Festsetzungsbescheid über die Zahlung einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 120,- EUR. Dieser Betrag war gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ändert der Senat nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
Der Beschluss ist unanfechtbar.