VG Stuttgart
Az.: 3 K 1019/03
Urteil vom 22.10.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich):
In Mischgebieten ist lediglich die Wohnungsprostitution zugelassen. Werden Mieten auf täglicher Basis gezahlt, die den ortsüblichen Satz bei weitem übersteigen und lässt das Zimmer aufgrund der Einrichtung nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt der Prostituierten schließen, so liegt u.U. ein bordellartiger Betrieb vor, der unzulässig ist.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe:
Im vorliegenden Fall wohnten im besagten Haus nahezu nur das klägerische Ehepaar. Im übrigen wurde das Gebäude gewerblich genutzt. Das Ehepaar vermietete tagesweise die Zimmer an Prostituierte.
Das Gericht wies die Klage des Ehepaars gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung ab. Ein Mischgebiet ist nach der Baunutzungsverordnung geprägt von Wohnungen und nicht störenden Betrieben. Ein bordellartiger Betrieb, fällt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg nicht hierunter und ist daher unzulässig.
Bei der erlaubten Wohnungsprostitution müssen die Prostituierten auch in diesen Wohnungen (bzw. in dem gleichen Gebäude) wohnen. Wohnen die Prostituierten nicht in den Wohnungen, werden die Zimmer zudem am Tag, zu überhöhten Preisen und ohne schriftlichen Mietvertrag vermietet, so ist davon auszugehen, dass es sich um einen bordellartigen Betrieb handelt. Für diese Nutzungsänderung benötigt man eine Baugenehmigung. Diese darf jedoch nur erteilt werden, wenn das Vorhaben formell und materiell Bauchrechtskonform ist. Die Nutzungsuntersagung war daher im vorliegenden Fall rechtmäßig.