Skip to content

Wohngebäudeversicherung: Schnelle Hilfe bei Problemen mit der Versicherung

Sie suchen einen Anwalt bei Problemen mit der Gebäudeversicherung?

Haben Sie Schwierigkeiten mit der Wohngebäudeversicherung? Wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert weiter. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Leistungen in der Wohngebäudeversicherung grundsätzlich enthalten sind und wie wir Ihnen bei Problemen helfen können.

Eigentum verpflichtet

Bereits im deutschen Grundgesetz steht geschrieben, dass Eigentum sowohl verpflichtet als auch Rechte mit sich bringt. Für viele Menschen ist der Besitz von Eigentum jedoch eher eine sichere Investition in die eigene Zukunft, da die Mietpreisentwicklung hierzulande durchaus bedenklich ist. Gern wird hierbei jedoch der Umstand vergessen, dass auch das Eigentum mit durchaus immensen finanziellen Risiken verbunden ist. Gerade dann, wenn es zu Schäden an dem Eigenheim kommt, machen sich diese finanziellen Risiken durchaus bemerkbar. Mit einer Wohngebäudeversicherung lassen sich diese Risiken durchaus minimieren, allerdings gibt es im Bereich der Wohngebäudeversicherung sehr viele Aspekte zu beachten, damit der Versicherungsgeber seine Leistungen auch wirklich tätigt. Nicht selten wird in der gängigen Praxis die anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung der Ansprüche gegenüber dem Versicherungsgeber benötigt und wir stehen für Sie gern beratend sowie auch als Vertretung Ihrer Interessen an Ihrer Seite.

Grundsätzlich muss erst einmal beachtet werden, welche Schäden überhaupt durch eine Wohngebäudeversicherung versichert werden können. Hierbei gilt es zunächst erst einmal zu unterscheiden, an welchen Dingen der Schaden entstanden ist und durch welche Ursache der Schaden zustande kam.

Die Wohngebäudeversicherung zahlt grundsätzlich alle Schäden, die an dem Haus sowie dessen FESTEM Inventar entstehen. Die Definition des festen Inventars ist hierbei von besonderer Wichtigkeit. Als festes Inventar werden sowohl Fußböden als auch Badewannen sowie andere feste Installationen des Hauses angesehen.

Haben Sie Probleme mit der Wohngebäudeversicherung?

Wichtig zu wissenEin häufig auftretendes Problem für Haus – und Wohnungsbesitzer sind Wasserschäden, Sturmschäden oder Feuerschäden. Was tun, wenn die Versicherung den Schaden nicht oder nur unzureichend zahlt? Dann wenden Sie sich an uns. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht berät Sie bei allen Problemen rund um Gebäuderversicherungen.

Wenden Sie sich an uns – Wir prüfen Ihren Fall >>>

Grundsätzlich gibt es bei der Wohngebäudeversicherung drei verschiedene Arten:

Wohngebäudeversicherung
(Symbolfoto: Von Boophuket/Shutterstock.com)
  • Feuerschädenversicherung
  • Leitungswasserschädenversicherung
  • Sturmschädenversicherung

Die Feuerschädenversicherung trägt dabei sämtliche Schäden, welche an der Immobilie infolge eines Brandes oder Blitzschlages sowie einer Explosion nebst Implosion entstehen. Der Umfang dieser Versicherung bezieht sich dabei auch auf die elektronischen festen Installationen des Hauses! Im Fall einer Implosion erstreckt sich die Versicherung auch auf den Fernseher, obgleich dieser nicht als feste Installation des Hauses angesehen werden kann.

Die Leitungswasserschädenversicherung trägt diejenigen Schäden, welche durch geplatzte Wasserrohre entstehen. Sowohl wasserführende Leitungen als auch diejenigen Anlagen, die zu den wasserführenden Leitungen gehören (Wasserversorgung sowie Wasserabfuhr).

In der Leitungswasserschädenversicherung sind für gewöhnlich enthalten

  • Heizkörper
  • Wärme- sowie Klimapumpen
  • Spül- sowie Waschmaschinen

Die Sturmschädenversicherung kommt für diejenigen Schäden auf, welche an dem Haus durch die Folgen eines Sturmes entstehen. Ein gutes Beispiel hierfür ist der umgeknickte Baum, welcher den Schornstein des Hauses oder das Dach beschädigt. Bei der Sturmschädenversicherung ist es jedoch immens wichtig, dass der Sturm als Ursache für den Schaden eine Mindeststärke von Windstärke acht aufwies. Eine Besonderheit dieser Versicherung ist, dass auch die Folgeschäden getragen werden.

Elementarschäden müssen separat abgesichert werden! Befindet sich die Immobilie unmittelbar in der Nähe eines großen Flusses der in einem Erdbebengebiet bzw. in Nähe eines Vulkans oder Berges mit Lawinengefahr, so trägt die Wohngebäudeversicherung die Schäden nicht. Eine separate Elementarversicherung ist für die Absicherung dieser Gefahren erforderlich!

Für gewöhnlich zählt die Wohngebäudeversicherung zu denjenigen Versicherungsarten, die als unverzichtbar für alle Eigenheimbesitzer gelten. Besonders die finanzierenden Banken verlangen in der gängigen Praxis den Nachweis einer Wohngebäudeversicherung zur Absicherung der zu finanzierenden Immobilie. Nunmehr stellt sich jedoch für Eigenheimbesitzer die Frage, was die Wohngebäudeversicherung denn eigentlich zahlt. Die Wohngebäudeversicherung greift, wenn das versicherte Objekt entweder beschädigt oder zerstört wird.

Diese Kosten sind dabei in dem Leistungsumfang enthalten:

  • Instandsetzungen
  • Sanierungen
  • Wiederaufbau
  • Abriss und Neubau

Auch ein Verlust etwaiger Gebäudeteile ist durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Die sogenannten Schutzkosten, die entstehen, wenn infolge eines Sturmes das Dach „fortfliegt“ und die Immobilie dementsprechend sehr schnell gegen Folgeschäden bzw. weitergehende Gefahren geschützt werden muss, sind in dem Versicherungsumfang enthalten.

Sollte der Schaden tatsächlich im Rahmen des Versicherungsvertrages entstanden sein, so zahlt der Versicherungsgeber dem Versicherungsnehmer einen Geldbetrag zur Beseitigung des Schadens. Der Umfang der Geldleistung bezieht sich dabei auf die Schwere des Schadens. Auch wenn dies durchaus eine sinnvolle Angelegenheit sein mag, so gibt es in der gängigen Praxis durchaus Fälle, in denen es zu Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsgeber und dem Versicherungsnehmer kommt. Zumeist ist der Grund darin zu finden, dass der Versicherungsgeber dem Versicherungsnehmer die Leistung versagt.

In welchen Fällen versagt der Versicherungsgeber dem Versicherungsnehmer die Leistung?
Ein Blick in den für die Wohngebäudeversicherung zugrundeliegenden Versicherungsvertrag gibt Aufschluss über diejenigen Fallsituationen, in denen der Versicherungsgeber den entstandenen Schaden nicht zahlt. Hierbei gibt es die sogenannten grundsätzlichen nicht versicherten Schäden sowie diejenigen Schäden, die auf ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers zurückgeführt werden können.

Als sogenannte grundsätzlich nicht versicherte Schäden gelten:

  • Schäden an unfertigen Gebäuden
  • Schäden durch Kriegszustände in dem Land
  • Schäden durch einen Brand, der durch den Versicherungsnehmer entstanden ist
  • Sturmschäden, welche durch einen Sturm mit geringerer Windstärke als acht aufgetreten sind
  • Schäden, welche durch offene Fenster oder undichte Fenster entstanden sind
  • Wasserschäden, die durch Grundwasser / Überschwemmung / witterungsbedingten Rückstau entstanden sind

Ein weiterer Grund, warum der Versicherungsgeber dem Versicherungsnehmer die Leistung versagen ist, ist die sogenannte Unterversicherung. Dieser Fall kommt in der gängigen Praxis sehr häufig vor. Von einer Unterversicherung wird gesprochen, wenn sich der Wert der Immobilie im Verlauf der Zeit im Vergleich zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesteigert hat. Die Unterversicherung kann zur Folge haben, dass die Versicherungssumme den entstandenen Schaden an der Immobilie nicht abdeckt. Für den Versicherungsgeber ergibt sich hieraus gem. §. Die Differenz ist von dem Versicherungsnehmer selbst zu zahlen.

Eine Unterversicherung kann durch den Versicherungsnehmer vermieden werden. Durch die Angabe des richtigen Wertes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. einer rechtzeitigen Information des Versicherungsgebers bei wertsteigernden Maßnahmen lässt sich die Unterversicherung sehr wirksam vermeiden. Auch ein sogenannter „Unterversicherungsverzicht“ des Versicherungsgebers ist denkbar, allerdings muss dies zwischen dem Versicherungsgeber und dem Versicherungsnehmer separat vereinbart werden.

Weitere Gründe, warum der Versicherungsgeber nicht zahlt

Mögliche Gründe, warum ein Versicherungsgeber dem Versicherungsnehmer die Leistung versagt, können sein:

  • eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers
  • Schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers entstehen

Die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers ist in der gängigen Praxis einer der häufigsten Gründe dafür, dass der Versicherungsgeber nicht zahlt. Als Obliegenheiten werden diejenigen Pflichten des Versicherungsnehmers bezeichnet, die sich aus dem Versicherungsvertrag heraus ergeben. Ein Versicherungsnehmer ist dazu verpflichtet, sich an diese Regeln zu halten, da anderenfalls durch den Versicherungsgeber nur eine stark gekürzte oder sogar gar keine Leistung im Fall eines Schadens erfolgt.

Die gängigen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers sind:

  • die Meldung einer nachträglich aufgetretenen Gefahrerhöhung
  • die Vermeidung von Schäden
  • die unverzügliche Meldung eines Schadens

Auch die sogenannte grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist ein sehr häufiger Grund, warum der Versicherungsgeber keine Leistung im Fall eines Schadens erbringt. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass grob fahrlässiges Handeln eines Versicherungsnehmers stets als Einzelfall betrachtet werden muss und dass die Abgrenzung zwischen einer groben Fahrlässigkeit und einer einfachen Fahrlässigkeit rechtlich nicht immer einfach ist. Als grob fahrlässiges Beispiel gilt beispielsweise das Entzünden einer Kerze als offenes Feuer und dem anschließenden Verlassen des Raumes, sodass die unbeaufsichtigte Kerze einen Brand verursachen kann.

Ein Versicherungsgeber ist bei einer sogenannten einfachen Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers trotzdem voll leistungspflichtig. Im Fall einer groben Fahrlässigkeit jedoch kann der Versicherungsgeber dem Versicherungsnehmer die Leistung entweder kürzen oder vollständig versagen.

Das Versicherungsvertragsgesetz definiert im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit auf jeden Fall auch die Differenzierung zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem Versicherungsfall. Es muss dementsprechend zwischen einer Obliegenheitsverletzung und der Herbeiführung eines Versicherungsfalls unterschieden werden.

Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung

Sollte die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vorliegen, so ist der Versicherungsgeber auf der Grundlage des § 28 Versicherungsvertragsgesetzes zur einer Leistungsstreichung berechtigt. Auch die Leistungskürzung ist denkbar, allerdings darf diese Leistungskürzung nicht willkürlich erfolgen. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Leistungskürzung auf jeden Fall in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verschulden des Versicherungsnehmers erfolgen darf. Im Fall eines grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers hat der Versicherungsgeber gem. § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz das Recht, die Leistung entsprechend zu kürzen oder zu streichen. Nicht selten gehen die Ansichten eines Versicherungsgebers und eines Versicherungsnehmers bei derartigen Fällen jedoch sehr weit auseinander, sodass zunächst erst einmal ein ausgiebiger Schriftverkehr zwischen den beiden Streitparteien entsteht. Hierbei zeigt sich ebenfalls in der gängigen Praxis die Ausgangslage, dass die Versicherungsnehmer sich nicht auf Augenhöhe mit dem Versicherungsgeber fühlen. Dies entspricht jedoch nicht der rechtlichen Realität in Deutschland, da ein Versicherungsgeber ebenfalls Pflichten aus dem Versicherungsvertrag heraus zu erfüllen hat. Obgleich viele Versicherungsgeber ein anderes Verhalten an den Tag legen, so sind sie vor dem Gesetz dem Versicherungsnehmer jedoch nicht überlegen. Jeder Versicherungsfall ist stets als Einzelfall zu betrachten, sodass die rechtliche Einschätzung zwischen der Schadenursache und dem Schadenereignis sowie dem Schadenausmaß nicht immer von vornherein eindeutig beurteilt werden kann.

Fehler bei der individuellen Fallbewertung

Es kommt in der gängigen Praxis ebenfalls sehr häufig vor, dass ein Versicherungsgeber bei einer Fallbewertung Fehler begeht und dabei auch sehr stark auf die juristische Unwissenheit des Versicherungsnehmers baut. Wenn Sie als Versicherungsnehmer einen Schadensfall haben und Ihr Versicherungsgeber die Leistung aus dem Versicherungsvertrag heraus gekürzt oder sogar gänzlich versagt hat, so sollten Sie sich dies auf gar keinen Fall einfach so gefallen lassen. Nicht selten handelt es sich bei den Schäden um große Summe, die von einem Versicherungsnehmer nicht einfach eben so getragen werden können. Sie haben als Versicherungsnehmer das Recht, sich zunächst erst einmal eine anwaltliche Beratung bei einem Rechtsanwalt für Versicherungsrecht zu sichern und diesen Rechtsanwalt auch mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zu beauftragen. Wir stehen diesbezüglich sehr gern zu Ihrer Verfügung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos