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Durchsetzung von Schadensersatzansprüche

Schadensersatz geltend machen und Anspruch durchsetzen

Ein Schaden ist eingetreten und Sie haben einen Anspruch auf Schadensersatz. Doch wie geht man nun vor, um den Schadensersatzanspruch geltend zu machen und durchzusetzen? In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie rund um das Thema Schadensersatzansprüche wissen müssen. Sie erhalten einen Überblick über die Beispiele für Schadensersatzansprüche, die Voraussetzungen sowie die Fristen und Verjährung. Zudem erhalten Sie Tipps, wie Sie den außergerichtlichen Weg am besten bewerkstelligen.

Sollte einer Person einen Schaden entstehen, welcher auf das Verschulden einer anderen Person zurückzuführen ist, so steht der geschädigten Person Schadensersatz zu. Diese einfache Weisheit hat sich in den Köpfen unzähliger Menschen festgebrannt, was jedoch nur zum Teil als korrekt angesehen werden kann. Vielmehr ist der Umstand richtig, dass im Zusammenhang mit dem Schadensersatz stets der Konjunktiv „kann“ verwendet wird, da der Schadensersatz erst einmal durch die geschädigte Person geltend muss.

Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gibt es feste gesetzliche Regelungen sowie auch Voraussetzungen, die beachtet werden müssen. Überdies gibt es auch Verjährungsfristen.

Schadensersatzansprüche durchsetzen
(Symbolfoto: Von wsf-s/Shutterstock.com)

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Seine gesetzliche Grundlage findet der Schadensersatz in den § 823 fort folgende Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Auf der Grundlage dieses Paragrafen wird festgelegt, dass diejenige Person einen Schadensersatzanspruch hat, deren Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstige Rechte durch eine andere Person in widerrechtlicher Natur verletzt bzw. geschädigt wird. Ob dies fahrlässig oder vorsätzlich geschieht ist für den Schadensersatzanspruch unerheblich. In der gängigen Praxis gibt es durchaus Rechtsgebiete, in denen der Schadensersatzanspruch recht häufig thematisiert wird.

Beispiele für Schadensersatzansprüche

  • vertragliche Sorgfaltspflichten, die verletzt werden
  • Pflichtverletzungen aus einem Vertrag heraus
  • Sachschäden
  • Personenschäden
  • Persönlichkeitsrechte, die verletzt werden
  • Transportschäden von Logistik- bzw. Transportunternehmen

Damit der Schadensersatz in Betracht kommt müssen zunächst einige bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit der Schaden auch wirtschaftlich messbar ist und dementsprechend Schadensersatz eingefordert werden kann.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Schadensersatz

  • Schadenursachennachweis
  • eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung des Verursachers
  • ein Schuldverhältnis des Verursachers gegenüber dem Geschädigten (vertraglich oder auch gesetzlicher Natur)
  • eine grobe Pflichtverletzung des Schuldners

Sofern die geschädigte Person selbst maßgeblich einen Anteil dazu geleistet hat, dass es zu dem Schadensereignis gekommen ist, so wird von einer Mit- bzw. Teilschuld gesprochen. Dies hat durchaus Auswirkungen auf den Schadensersatzanspruch, der dann entweder verringert werden kann oder sogar gänzlich entfällt.

Fristen sowie die Verjährung

Damit Schadensersatz überhaupt geltend gemacht werden kann ist es zwingend erforderlich, dass der Schadensanspruch nicht als verjährt gilt. Die gesetzliche Grundlage für die Verjährungsfristen findet sich in dem § 195 BGB wieder. Für gewöhnlich beträgt die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch drei Jahre, wobei die Frist stets mit dem Ende desjenigen Jahres beginnt, in welchem das Schadensereignis eingetreten ist – sofern der Geschädigte Kenntnis von dem Schaden erhalten hat und den Schädiger benennen kann. Diese beiden Aspekte sind bei den Verjährungsfristen absolut maßgeblich, da eine andere Verjährungsfrist gilt, wenn der Schadenverursacher bzw. das Ausmaß des Schadens unbekannt ist.

Gem. § 199 BGB wird, sofern der Schadenverursacher bzw. das Schadenausmaß unbekannt ist, zwischen zwei Fristen unterschieden!

Sollte der Schadenverursacher unbekannt sein gilt eine Verjährungsfrist für den Schadensanspruch von 10 Jahren, sollte das Ausmaß des Schadens unbekannt sein gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Nach Ablauf von 30 Jahren kann grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch mehr geltend gemacht werden!

Die Höhe des Schadensersatzes

Der Schadensersatz kann selbstverständlich nicht in einer willkürlichen Höhe geltend gemacht werden. Vielmehr erfolgt die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches auf einer genau berechneten Grundlage. Hierbei gilt, dass er Ausgleich des entstandenen Schadens über ein erforderliches Maß nicht hinausgehen darf.

Bei der Schadensersatzhöhe muss folgendes berücksichtig werden

  • das Ausmaß des entstandenen Schadens
  • die Schwere des entstandenen Schadens
  • etwaige Dauerschäden, die durch den entstandenen Schaden auftreten

Der Gesetzgeber kennt insgesamt drei verschiedenen Methoden, um die Höhe eines Schadensersatzanspruchs zu berechnen:

  • Differenzmethode
  • konkrete Schadenberechnung
  • abstrakte Schadenberechnung

Die Differenzmethode gilt als diejenige Methode, welche in der gängigen Praxis am häufigsten zur Anwendung kommt. Hierbei wird die reale Vermögenslage der geschädigten Person nach dem Ereignis des Schadens sowie die theoretische Vermögenslage ohne das Schadensereignis gegenübergestellt. Die Differenz dieser beiden Werte kann dann als Schadensersatzanspruch angesehen werden.

Die konkrete Schadenberechnung kann dann zur Anwendung kommen, wenn der geschädigten Person die Höhe des entstandenen Schadens eindeutig und konkret bekannt ist und diese Höhe auch durch die geschädigte Person bewiesen werden kann.

Die abstrakte Schadensberechnung erfolgt immer dann, wenn die beiden anderen Varianten praktisch nicht zur Anwendung kommen können. Das Grundwesen der abstrakten Schadensberechnung beruht darauf, dass typische Schadenshöhen für die Schadensersatzhöhe zugrunde gelegt werden. Die ganze Berechnung erfolgt dabei auf einer theoretischen Basis. Ein gutes Beispiel hierfür ist eine Werkstattreparatur eines Autos. Die geschädigte Person macht die Höhe der Werkstattrechnung als Schadensersatz geltend, welche die theoretische Reparatur eines Autos verursacht hätte.

In der gängigen Praxis ist eine rechtssichere und dementsprechend fehlerfreie Berechnung der Schadensersatzansprüche nicht selten überaus kompliziert, sodass Privatpersonen sowie auch juristische Laien diese Berechnung lieber einem Rechtsanwalt überlassen sollten. Um die Rechtssicherheit und Fehlerfreiheit zu gewährleisten ist überdies auch eine umfassende Beweissicherung sowie Dokumentation des Schadens erforderlich. Der Schadensersatz selbst kann sowohl außergerichtlich als auch auf dem gerichtlichen Wege geltend gemacht werden. Bei beiden Wegen ist jedoch die Schriftform zu wählen.

Der außergerichtliche Weg

Um den Schadensersatz auf dem außergerichtlichen Weg geltend zu machen ist es zunächst erforderlich, dass der Schadensersatzanspruch der geschädigten Person gegenüber dem Schädiger geltend gemacht wird. Mittels eines Schriftsatzes wird der geschädigten Person der entstandene Schaden in der Art und in dem Umfang angezeigt und gleichzeitig der Schadenersatz der Höhe nach gefordert. Bei diesem Schreiben sollte direkt der Beweis in Form der Schadendokumentation sowie auch die Art der Berechnung des Schadensersatzanspruches beigefügt werden.

Als Beweisdokumentation bei der Schadendokumentation eignen sich:

  • Arzt- / Versicherungs- / Polizeidokumente bei Personenschäden
  • Kostenvoranschläge für Reparaturen an beweglichen Gegenständen

Neben diesen Beweisdokumenten ist es auf jeden Fall erforderlich, dass der geschädigten Person zur Begleichung des Schadens eine Frist für die Schadensersatzleistung gesetzt wird. Sollte der Schadenverursacher nicht auf dieses Schreiben reagieren kann die geschädigte Person den Schadensersatzanspruch auch auf dem gerichtlichen Wege im Zuge einer Klage geltend gemacht werden. In der gängigen Praxis verfügt der Schadenverursacher in der Regel über eine Versicherung, welche als Ansprechpartner für die Schäden fungiert. Gegenüber dieser Versicherung muss der Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Sollte die Versicherung ihren Willen zur Begleichung des Schadensersatzes erklären, so erfolgt zunächst die Übersendung einer sogenannten vorbehaltlosen Abfindungserklärung.

Die vorbehaltlose Abfindungserklärung impliziert gleichzeitig den Ausschluss von weiteren Schadensersatzforderungen bei etwaigen nicht absehbaren Spätfolgen. Eine derartige Abfindungserklärung sollte von der geschädigten Person nicht einfach so ohne Weiteres unterschrieben werden!

Sollte sich keine außergerichtliche Einigung erzielen lassen ist die Klage auf Schadensersatz unverzichtbar. Es empfiehlt sich ausdrücklich, dass dieser gerichtliche Weg durch einen Rechtsanwalt beschritten wird. Zunächst muss eine Klage erstellt werden, in welcher das Schadenereignis beschrieben wird. Bei Schäden bis zu einem Wert von 5.000 Euro ist das Amtsgericht für das gerichtliche Verfahren zuständig. Bei Schäden, die einen Wert von 5.000 Euro übersteigen, ist das Landgericht zuständig.

Eine Klage vor einem Amtsgericht kann theoretisch ohne einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Vor dem Landgericht herrscht jedoch Anwaltszwang!

Die Klage auf Schadensersatz muss zwingend gewisse Inhalte aufweisen, damit sie von dem zuständigen Gericht als solche anerkannt wird.

Die erforderlichen Inhalte bei der Klage auf Schadensersatz sind

  • Kontaktdaten der geschädigten Person (Name sowie Anschrift)
  • die Bezeichnung des Gerichts inklusive Anschrift
  • Kontaktdaten des Schadensverursachers (Name sowie Anschrift)
  • das Datum (die Klageerhebung)
  • der Grund der Klage inklusive Begründung
  • die Schadensersatzforderung
  • die Forderungsbegründung sowie Nachweise
  • die eigenhändige Unterschrift derjenigen Person, die Klage einreicht

Selbstverständlich verursacht der Klageweg vor dem Gericht Kosten. Der Gerichtskostenvorschuss ist dabei von der klagenden Person auf der Grundlage des Streitwerts zu zahlen. Der Gerichtsprozess beginnt mit der Klagezustellung und endet mit einem Urteil des zuständigen Gerichts.

Wird die Klage auf Schadensersatz erfolgreich durchgesetzt, so hat die klagende Partei neben dem Anspruch auf einen Schadensersatz auch Anspruch auf die vollständige Erstattung der Gerichtskosten bzw. rechtsanwaltlichen Kosten. Sollten diese Kosten von einer Rechtsschutzversicherung der klagenden Person übernommen worden sein, so wird sich die Versicherung diese Kosten von der unterlegenen Partei des Gerichtsverfahrens erstatten lassen.

De Schadensersatz ist durchaus ein sehr komplexes und auch vielschichtiges Thema, welches die Fähigkeiten eines juristischen Laien sehr schnell überfordern kann. Bedingt durch den Umstand, dass der Schadensersatz jedoch an Fristen sowie bestimmt Voraussetzungen geknüpft ist, sollten Sie als geschädigte Person auf gar keinen Fall versuchen, den Schadensersatz in Eigenregie durchzusetzen. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei stehen diesbezüglich sehr gern für Sie zur Verfügung. Sie müssen uns einfach nur kontaktieren und Ihren Fall darlegen. Gern übernehmen wir für Sie die außergerichtliche sowie auch gerichtliche Vertretung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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