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Fördermaßnahmen in der Corona-Krise

Deutschland gilt derzeitig als regelrechter Krisenherd in Europa im Hinblick auf die Corona-Krise. Jeden Tag kommen neue Infizierte hinzu, sodass sich die Auswirkungen der Pandemie auf die Wirtschaft nicht länger leugnen lässt. Viele Unternehmen haben ihre Mitarbeiter mittlerweile in die Home-Office-Maßnahme entsendet, doch ist dies nicht in jeder Branche möglich. Überdies ergeben sich für die Unternehmen sowie auch Selbstständige und Freiberufler ganz andere Problematiken, die mit den Finanzen zusammenhängen. Die Anzahl derjenigen Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage gekommen sind, ist nicht gering und dementsprechend war die Bundesregierung auch zu einer entsprechenden Handlungsweise gezwungen. Das Ziel der Handlungsweise war, möglichst viele Unternehmen vor einer Insolvenz zu bewahren.

Fördermaßnahmen in der Corona-Krise
Symbolfoto: Von Dan76 /Shutterstock.com

Wer als Unternehmer oder Freiberufler / Selbstständiger noch keinen Überblick über die aktuelle rechtliche Lage im Hinblick auf die Hilfsmaßnahmen erhalten hat, der sollte sich sehr schnell eine entsprechende anwaltliche Beratung sichern. Wir geben an dieser Stelle gern einmal einen genaueren Überblick über die Maßnahmen, die von der Regierung aufgrund der Corona-Krise getroffen wurden und beraten Sie auf Wunsch auch sehr gern sehr ausführlich darüber.

Milliardenschwere Notpakete

Die Bundesregierung hat auf die anhaltende Corona-Krise, deren Ausmaß bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, entsprechend reagiert und stellt für die Unternehmen milliardenschwere Notpakete zur Verfügung. Mit dieser Maßnahme möchte die Regierung auch Jobs schützen und dementsprechend auch möglichst unbürokratisch helfen. Trotz der weitreichenden Ankündigung herrscht bei vielen Unternehmern noch eine gewisse Form der Unsicherheit vor, wie diese Hilfe in Anspruch genommen werden kann oder in welchem Umfang bzw. unter welchem Namen diese Pakete überhaupt zur Verfügung stehen.

Um in den Genuss von Hilfe seitens der Regierung zu kommen ist es zwingend unerlässlich, dass die entsprechenden Anträge fachkundig ausgefüllt und an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Rechtsanwaltliche Hilfe ist hierbei enorm ratsam.

Welche Maßnahmen umfasst das sogenannte Corona-Krisenschutzschild genau?

Im Grunde genommen hat sich die Regierung im Zuge der ausführlichen Debatten und Beratungen auf fünf Maßnahmen geeignet, die für Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

Es handelt sich dabei um

  • Bürgschaften sowie Kredite
  • Steuererleichterungen bzw. Steuerstundungen
  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
  • das Kurzarbeitergeld
  • Entschädigungszahlungen im Zuge des Infektionsschutzgesetzes

Maßnahme 1: Bürgschaften sowie Kredite

Als Liquiditätshilfe für Unternehmen bietet die Regierung derzeitig über die bundeseigene KfW-Bank Kredite sowie Bürgschaften an, die von Unternehmen in Anspruch genommen werden können. Hierbei muss jedoch gesagt werden, dass diese Kredite nicht direkt von der KfW-Bank vergeben werden, sondern vielmehr über die Hausbank des Unternehmens bzw. die regulären Geschäftsbanken abgewickelt werden. Die KfW-Bank dient lediglich als Absicherungsbank für die Kredite, sodass der Staat sozusagen das Ausfallrisiko als Kreditabsicherung übernimmt. Wie hoch die Absicherung dabei ausfällt, hängt von der individuellen Situation des jeweiligen Unternehmens ab. Im schlimmsten Fall jedoch übernimmt der Staat bis maximal 90 Prozent das Ausfallrisiko, sodass jedoch immer noch ein zehnprozentiges Restrisiko bei der Hausbank bzw. bei den regulären Geschäftsbanken verbleibt. Die Banken an sich sind nicht in der Lage, dieses Restrisiko durch die KfW-Bank absichern zu lassen, sodass diese Maßnahme nicht als Liquiditätsgarantie für Unternehmen in finanzieller Schieflage angesehen werden kann. Es ist eher davon auszugehen, dass ein derartiger Kredit im Rahmen eines völlig normalen Kreditprozesses abgewickelt wird.

Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme muss auch gesagt werden, dass sie von den Unternehmen bzw. Selbstständigen und Freiberuflern wohlüberlegt in Anspruch genommen werden sollte. Zum einen steht die Kreditentscheidung der Hausbank im Zusammenhang mit der formalen Haftung der KfW-Bank an und zum anderen muss das Kreditkapital ja auch wieder an die Bank zurückgeführt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass nach der überstandenen Corona-Krise die Wirtschaft direkt wieder einen guten Start hinlegen kann. Dem steht jedoch der Vorteil gegenüber, dass durch die Kreditabsicherung seitens der KFW-Bank ein Unternehmen erheblich bessere Kreditkonditionen erhalten kann und dass die Hausbank bzw. die regulären Geschäftsbanken als Ansprechpartner für die Unternehmen zur Verfügung stehen.

Maßnahme Nummer 2: Steuererleichterungen bzw. Steuerstundungen

Die Bundesregierung hat angekündigt, dass Unternehmen aufgrund der Corona-Krise durch steuerliche Erleichterungen ihre Liquidität bewahren können. Ausstehende Steuerzahlungen, die sich möglicherweise sogar in Millionenhöhe bewegen und durch ausbleibende Umsätze die Existenz des Unternehmens gefährden, können gestundet werden. Ein entsprechender Stundungsantrag muss allerdings bis zum Ende des Jahres 2020 an das regional zuständige Finanzamt gestellt werden.

Die Steuerstundungen beziehen sich dabei auf

  • Einkommenssteuerzahlungen
  • Körperschaftssteuerzahlungen
  • Umsatzsteuerzahlungen

Dies bedeutet, dass die Anträge im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer nicht an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Ansprechpartner für derartige Stundungen sind nach wie vor die jeweiligen Gemeinden. Es muss im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erwähnt werden, dass die Steuerstundung durchaus an gewisse Bedingungen geknüpft ist. Die wichtigste Bedingung dabei ist, dass die Steuerzahlung für das Unternehmen bzw. den Selbstständigen oder Freiberufler eine erhebliche Härte darstellt.

Obgleich auch in diesem Fall wieder eine Einzelfallprüfung ergeht wurden die zuständigen Behörden und Gemeinden von der Bundesregierung durch die zuständigen Finanzverwaltungen angewiesen, keine übermäßigen Anforderungen an den Einzelfall zu stellen.

Es muss ebenfalls betont werden, dass die Steuerabzugsbeträge in Form der Kapitalertragssteuer sowie der Lohnsteuer ausdrücklich nicht gestundet werden können.

Für einen Antrag auf Steuerstundung ist bis zum Ende des Jahres 2020 Zeit. Wer als Unternehmer oder Freiberufler bzw. Selbstständiger nachweisen kann, dass die Corona-Krise maßgeblich für den Umsatzrückgang verantwortlich ist, kann auch die Steuervorauszahlungen schnell und unkompliziert herabsetzen lassen. Hierfür stehen die Anträge auf eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages zur Verfügung.

In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung eine weitere Maßnahme beschlossen, die nicht unerheblich ist. Bis zum Ende des Jahres 2020 wird von Säumniszuschlägen oder Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund von rückständigen oder noch offenen Zahlungen gänzlich abgesehen. Diese Maßnahme bezieht sich sowohl auf die Einkommenssteuer als auch auf die Körperschaftssteuer. Eine entsprechende Mitteilung, dass die Corona-Krise maßgeblich für die Säumnis verantwortlich ist, muss gegenüber dem Finanzamt erfolgen.

Maßnahme 3: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Im Hinblick auf die Corona-Krise wurde von der Bundesregierung ein Gesetzentwurf gefertigt, der den schönen Namen „Abmilderung der Folge von der Covid-19-Pandemie“ trägt. Dieser Gesetzesentwurf sieht die Aussetzung von der Insolvenzantragspflicht vor, die bislang für zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen bestand. Ein derartiger Antrag musste bislang innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit Beginn der Zahlungsunfähigkeit respektive der Überschuldung eingereicht werden. Aufgrund der Corona-Krise wurde diese Pflicht, die straf- sowie auch haftungsbewehrte Folgen hat, jedoch bis zum 30. September 2020 erst einmal ausgesetzt.

Von einer Aussetzung dieser Pflicht wird jedoch abgesehen, wenn

  • die Insolvenzreife nicht aufgrund der Corona-Krise beruht
  • die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens unausweichlich ist

Diejenigen Unternehmen jedoch, die bis zu dem Zeitpunkt des 31.12.2019 noch finanziell zahlungsfähig sowie auch liquide gewesen sind, müssen einen derartigen Insolvenzantrag bis zum September 2020 erst einmal nicht stellen. Hierbei gilt die Vermutung, dass die Corona-Krise für die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens verantwortlich gemacht werden kann und dass die Zahlungsunfähigkeit noch abwendbar ist. Es muss hierbei jedoch erwähnt werden, dass es sich bei der Insolvenzregelung ausdrücklich um eine reine Übergangsregelung handelt. Diese Übergangsregelung hat die Zielsetzung, dass Unternehmen mit finanziellen Problemen aufgrund der Corona-Krise nach der überstandenen Pandemie auch weitergeführt werden können. Überdies kommt noch der Umstand hinzu, dass es sich derzeitig ausdrücklich nur um einen Gesetzentwurf handelt. Dieser Gesetzentwurf ist noch nicht beschlossen worden und es kann bis zur Entscheidung noch einige Zeit vergehen, sodass die Unternehmen nach wie vor auch während der Corona-Krise ihre Zahlungsfähigkeit bzw. ihren Schuldenstand penibel kontrollieren sollten. Sollte sich eine drohende Überschuldung oder Zahlungsfähigkeit ankündigen, so sollten Unternehmen sowie auch Freiberufler bzw. Selbstständige schnellstmöglich einen kompetenten insolvenzrechtlichen Rat einholen. In vielen Fällen lässt sich die Insolvenzreife durch frühzeitiges Handeln noch abwenden, allerdings ist hierfür ein rechtsanwaltlicher Rat die entscheidende Grundvoraussetzung.

Maßnahme 4: das Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld zählt in Deutschland zu den wahren Klassikern in Krisenzeiten. Unternehmen, die als Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aufgrund von Auftragsflauten oder Umsatzeinbrüchen keine Arbeit bieten können, haben die Möglichkeit des Antrags auf Kurzarbeitergeld. Ein derartiger Antrag ist jedoch nicht unkompliziert und wird in der Regel auch nicht schnell bearbeitet, sodass die Existenz der Arbeitnehmer in Krisenzeiten sehr schnell gefährdet ist. Durch die Corona-Krise jedoch sah sich die Bundesregierung gezwungen, die Antragsregularien für das Kurzarbeitergeld merklich zu erleichtern.

Damit ein derartiger Antrag auch Erfolg haben kann sind jedoch vier Voraussetzungen erforderlich:

  1. ein erheblicher Arbeitsausfall aufgrund von wirtschaftlichen Gründen muss vorliegen
  2. das Unternehmen als Arbeitgeber ist aufgrund der Voraussetzung 1. nicht mehr in der Lage, den Arbeitnehmer vollumfänglich Beschäftigung zu ermöglichen
  3. der Ausfall der Arbeit muss zwingend von vorübergehender Natur sein
  4. der Ausfall der Arbeit muss auf jeden Fall unvermeidlich gewesen sein

Bedingt durch die Corona-Krise sowie das damit einhergehende Kontaktverbot sind diese vier Voraussetzungen auf jeden Fall bei den meisten Unternehmen erfüllt. Das Unternehmen als Arbeitgeber muss einen entsprechenden Antrag auf Kurzarbeit für die Arbeitnehmer bei der Arge in schriftlicher Form als Anmeldung einreichen. Mittlerweile ist dieser Antrag auch online verfügbar. Die regionale Arge ist hierfür der Ansprechpartner und der Antrag muss zwingend innerhalb von drei Monaten eingereicht werden.

Durch die Corona-Krise gab es diesbezüglich jedoch Abmilderungen. Bislang war es erforderlich, dass ein Minimum von einem Drittel aller Beschäftigten des Unternehmens ein Entgeltausfall über 10 Prozent erleiden mussten. Jetzt reicht es aus, wenn ein Minimum von 10 Prozent aller Beschäftigten des Unternehmens ein Entgeltausfall über 10 Prozent erleiden. Der Aufbau der sogenannten negativen Arbeitszeitsalden wird nunmehr vollständig oder zumindest teilweise erlassen. Dementsprechend können nunmehr auch Leiharbeiter Kurzarbeitergeld erhalten. Überdies ist auch neu, dass die Arge sämtliche anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden mit einem Umfang von 100 Prozent übernimmt.

Maßnahme 5: die Entschädigungen im Zuge des Infektionsschutzgesetzes

Selbstständige Unternehmer oder Freiberufler bzw. auch Unternehmen können von dem deutschen Staat weitergehende Hilfen in Form einer Entschädigung erhalten. Dies setzt allerdings voraus, dass durch die derzeitige Corona-Krise auch wirklich Verdienstausfälle entstehen und überdies auch der Selbstständige auf der Grundlage des § 56 ifSG (Infektionsschutzgesetz) ein berufliches Tätigkeitsverbot im Zusammenhang mit einer akuten Ansteckungsgefahr verhängt bzw. eine Quarantäne-Maßnahme von behördlicher Seite angeordnet wurde. Die Höhe der möglichen Entschädigungszahlung wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Monatseinkommens von dem Selbständigen bzw. Freiberufler in dem vergangenen Jahr bemessen. Diese Maßnahme ist dabei durchaus vergleichbar mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, da ab der 6. Woche die Entschädigung nur noch in der Höhe von dem gesetzlichen Krankengeld ausgezahlt wird. Die Höhe des gesetzlichen Krankengeldes beträgt aktuell 70 Prozent von dem durchschnittlichen Monatseinkommen.

Selbstständige bzw. Freiberufler haben auch einen Anspruch darauf, dass sie die nicht gedeckten Betriebsausgaben in dem Zeitraum von dem Verdienstausfall in einem angemessenen Umfang ersetzt bekommen. Im Fall einer akuten Existenzgefährdung, welche während des Zeitraums des Verdienstausfalls aufgrund von Mehraufwendungen entstanden ist, kann eine Erstattung der Mehraufwendungen mit einem entsprechenden Antrag auf den Weg gebracht werden. Ein derartiger Antrag ist bei den regional zuständigen Landesbehörden verfügbar und muss auch dort in schriftlicher Form eingereicht werden. Für gewöhnlich handelt es sich bei den zuständigen Landesbehörden um die Gesundheitsämter, allerdings kann es in einigen Bundesländern zu Abweichungen kommen. Die Frist für einen derartigen Antrag beträgt drei Monate nach dem Ende von der Quarantäne-Maßnahme oder alternativ nach dem Ende des verhängten beruflichen Tätigkeitsverbotes. Neben dem Antrag muss auch ein entsprechender Nachweis in Form einer Finanzamtsbescheinigung eingereicht werden, welche die Höhe des letzten nachweislichen Arbeitseinkommens bestätigt.

Ein sogenannter allgemeiner Entschädigungsanspruch für Unternehmer bzw. Freiberufler oder Selbstständige ist auch auf der Grundlage des § 65 ifSG denkbar.

Der § 65 ifSG gibt die Grundlage für eine Geldentschädigung des Staates, wenn durch behördliche Maßnahmen zur Infektionsabwehr oder aufgrund von Ansteckungseindämmungen für den Selbstständigen bzw. Freiberufler nicht unwesentliche Vermögensnachteile entstehen. Das Land, welche diese Maßnahmen anordnet bzw. verhängt, ist dann zur Zahlung der Geldentschädigung verpflichtet. Bedacht werden muss allerdings der Umstand, dass der Entschädigungsanspruch für Selbstständige bzw. Unternehmer oder Freiberufler keine Garantie darstellt. In dem § 65 ifSG wird die Thematik der Verdienstausfälle nicht ausdrücklich aufgegriffen und es gibt im Hinblick auf die jeweiligen Landesregierungen auch keinerlei Richtlinien im Hinblick auf die Erfolgsaussichten eines derartigen Antrags.

Bundeskanzlerin Angela Merkel hat in ihrem Apell an die Bevölkerung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bundesrepublik Deutschland bislang noch keinerlei Erfahrungswerte im Umgang mit einer Pandemie von dem Ausmaß der Corona-Krise hat. Dementsprechend sind alle Maßnahmen, die bis zum jetzigen Zeitpunkt bereits getroffen sind oder die künftig noch getroffen werden, mit einer gewissen Skepsis zu betrachten. Fakt ist jedoch, dass Deutschland mitten in der Krise steckt und dass derzeitig noch nicht abgesehen werden kann, wann eine Rückkehr zur „Normalität“ wieder möglich ist. Unternehmer bzw. Freiberufler oder Selbstständige jedoch haben bereits jetzt mit der aktuellen Situation zu kämpfen und sehen sich einer nie dagewesenen finanziellen Bedrohung gegenüber. Dementsprechend gilt es auch, dass jetzt gehandelt wird. Jede erfolgreiche Handlung jedoch setzt erst einmal einen kühlen Kopf voraus, denn viele Unternehmer bzw. Freiberufler oder Selbstständige – bedingt durch die vorherrschende Unsicherheit – vor dem Hintergrund der aktuellen Gegebenheiten gar nicht haben können. Gerade im Antragswesen, welches an die zuständigen Behörden gerichtet wird, ist Genauigkeit absoluter Trumpf. Ein falsch ausgefüllter Antrag kann zwar durchaus die richtige Stelle erreichen, er wird jedoch sein Ziel niemals finden. Die fast schon logische Folge sind lange Bearbeitungszeiten oder im schlimmsten Fall sogar eine Antragsablehnung, die durch eine penible Antragsbearbeitung seitens des Antragsstellers hätte vermieden werden können.

Auch wenn unbürokratische Hilfe vonseiten der Regierung versprochen wurde leben wir nach wie vor in Deutschland. Deutschland ist das Land, welches in dem Ruf steht, die Bürokratie erfunden zu haben. Die zuständigen Behörden jedoch haben ebenfalls keinerlei Erfahrungswerte im Umgang mit der aktuellen Situation und sind überdies auch personell stark von der aktuellen Situation betroffen. Dementsprechend sollte jeder Unternehmer bzw. jedes Unternehmen oder jeder Freiberufler bzw. Selbstständiger im Vorfeld schon genau wissen, welche Hilfsmaßnahme der Regierung im Individualfall die bestmögliche Lösung darstellt. Alle Maßnahmen haben selbstverständlich auch Folgen, die es zu bedenken gilt. Auch während einer starken anhaltenden Krise sollten Unternehmen bzw. Freiberufler oder Selbstständige auch stets die Zeit nach der Krise im Auge behalten und dementsprechend auch die Folgen der Maßnahmen in die Entscheidung mit einbeziehen. Hierfür stehen wir sehr gern zur Verfügung.

Auch wenn derzeitig in vielen Bundesländern ein Kontaktverbot besteht und die Bürger angehalten wurden, das Haus nur im Notfall zu verlassen, gibt es dennoch die Möglichkeit der anwaltlichen Beratung. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei mit einem großen Team bestehend aus Fachanwälten für die unterschiedlichsten Rechtsgebiete stehen Ihnen auch in den Krisenzeiten vollumfänglich zur Verfügung. Sei es im Zuge einer Online-Rechtsberatung oder auf dem fernmündlichen Weg, wir stehen Ihnen sehr gern völlig risikolos und fernab jeglichen körperlichen Kontakts mit unserem juristischen Fachwissen zur Verfügung. Gern beraten wir Sie dahingehend, welche Maßnahme für Ihr Unternehmen in der aktuellen Situation die Lösung der schwierigsten Probleme darstellen würde und selbstverständlich unterstützen wir Sie auch im Hinblick auf das Antragswesen, sodass Ihr Anliegen bei der zuständigen Behörde schnellstmöglich mit dem größtmöglichen Erfolg gekrönt wird. Kontaktieren Sie uns einfach über unsere Internetpräsenz oder auf dem fernmündlichen Weg und schildern Sie uns Ihren Sachverhalt. Wir führen, wenn es zu einer Mandatierung kommt, sehr gern die Kommunikation mit den zuständigen Behörden und bringen alle Anträge in der richtigen Form fristgerecht auf den Weg, sodass Sie als Unternehmer oder Freiberufler bzw. Selbstständiger sich nicht noch zusätzlich zu der aktuellen Unsicherheit im Hinblick auf die Corona-Krise mit den Sorgen der Bürokratie zu plagen brauchen. In den meisten Fällen führt eine anwaltliche Beratung bzw. Mandatierung auch bei den penibelsten Behörden erheblich schneller zum Erfolg, da die Mühlen der Bürokratie mit dem richtigen Antrieb erheblich schneller mahlen, es im Normalfall an dem ist.

Können wir Ihnen während und nach der Corona-Krise juristisch zur Seite stehen?

Wir beraten auch unkompliziert Online per eMail.

[* Dieser Ratgeber-Text entstand nach bestem Wissen und Gewissen am 30.03.2020. Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit können zu diesem Zeitpunkt nicht garantiert werden, da sich die Situation im ständigen Fluss befindet. Benötigen Sie aktuelle und konkretere Informationen, dann rufen Sie uns bitte an oder nutzen unseren Online Anfrage.]

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