Hinweis zu den anfallenden Gebühren
Was nichts kostet ist nichts wert,
sagt der Volksmund und hat insofern Recht, als dass sich die qualifizierte Rechtsauskunft eines Anwalts von dessen unverbindlicher Gefälligkeitsäußerung in einem Punkt ganz erheblich unterscheidet, nämlich der
H A F T U N G!
Wollen Sie nur eine unverbindliche Gefälligkeitsäußerung, haften wir hierfür nach § 675 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) n i c h t!
Legen Sie demgegenüber Wert auf die Verbindlichkeit unseren anwaltlichen Rates, um sich bei Ihrer Entscheidung danach richten zu können, müssen Sie uns – verständlicherweise – dafür auch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bezahlen, da die Haftungskosten durch unsere Berufshaftpflichtversicherungen abgedeckt werden.
Dass eine solche Versicherung nur von den eingehenden Gebühren bezahlt werden kann, dürfte jedem klar sein!
Gefälligkeitsäußerungen werden aufgrund des bestehenden Haftungsrisikos des Rechtsanwaltes auch nur gegenüber Mandanten, Freunden, Verwandten usw. beantwortet.
Zum 01.07.2006 ist die gesetzliche Beratungsgebühr im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz weggefallen (RVG-VV Nr. 2100 bis 2103). Nach § 34 RVG (= Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) n.F. sollen Rechtsanwälte zukünftig bei einer Beratung ( = der Rechtsanwalt erhält keinen Prozessauftrag und wird auch nicht gegenüber Dritten tätig), für ein schriftliches Gutachten oder für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Gebühren-vereinbarung getroffen, so gilt die übliche Gebühr gemäß §§ 612 Abs. 2 bzw. § 632 BGB als vereinbart. Ohne Gebührenvereinbarung gilt bei Verbrauchern als Mandanten eine Höchstgrenze von 226,10 Euro brutto (190,00 Euro netto) für ein erstes Beratungsgespräch und eine neue Höchstgrenze von 297,50 Euro brutto (250,00 Euro netto) für eine reguläre Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens (ohne Auslagenpauschale). Die bundesweit durchschnittlichen Stundensätze von Rechtsanwälte betragen zwischen 145,00 Euro bis 231,00 Euro (Mittelwert: 188,50 Euro). In der Regel bewegen sich die meisten Erstberatungen in einem Gebührenrahmen zwischen 35,00 € bis 150,00 € brutto.
Zahlung erfolgt gegen Rechnung.
Möchten Sie unverbindlich die entstehenden Kosten einer möglichen Beratung mitgeteilt bekommen, so senden Sie uns bitte eine Mail oder ein Fax mit Sachverhalt, Frage/n und der „Bitte um Mitteilung der entstehenden Kosten!“ Diese werden Ihnen dann per Mail oder Fax mitgeteilt. Fehlt bei Ihrer Anfrage der oben genannte Hinweis, so gehen wir davon aus, dass es sich um eine verbindliche Beratungsanfrage handelt!
Lässt die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht die Feststellung zu, ob ein Anwaltsvertrag vorliegt oder nicht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß derjenige, der die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, ihn auch in dieser Eigenschaft beauftragen will, weil er erwartet, daß der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit auch die rechtlichen Interessen des Auftraggebers wahrnehmen werde.
- aus den Gründen des Urteils vom BGH, Az.: IX ZR 63/97, Urteil vom 02.07.1998
- ebenso BGH, Az.: III ZR 73/79, Urteil vom 17.04.1980
- Rechtsanwaltgebühren – Internetberatung – Gefälligkeitsäußerung?
- Beachten Sie auch noch das Urteil des LG Bielefeld
§ 4 Abs. 2 S. 1 RVG: „In außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Vergütungen.“
§ 4 Abs. 2 S. 3 RVG:“ Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftung des Rechtsanwalts stehen.“