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Fluggastrechte

Ihre Rechte als Fluggast

Wer eine Flugreise unternimmt kann dabei die unterschiedlichsten Erfahrungen machen. Für gewöhnlich denken Flugreisende vor dem Antritt der Reise daran, möglichst schnell und sicher an das gewünschte Ziel zu gelangen. Wie sich ein Fluggast zu verhalten hat, ist dabei meistens vollkommen klar. Nicht ganz so klar ist jedoch, welche Fluggastrechte die reisende Person überhaupt hat. Diese Frage ist jedoch mindestens ebenso wichtig ,da vor dem Antritt der Reise eine ganze Menge an unvorhergesehenen Ereignissen geschehen können.


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Die Art und der Umfang der Fluggastrechte hängt zum großen Teil auch davon ab, von wo die Flugreise gestartet wird und wo die Zieldestination liegt. Für Reisen innerhalb der EU ist die Grundlage der Fluggastrechte die europäische Fluggastrechte-Verordnung Nummer 261/2004. Die Ansprüche des Fluggastes aus dieser Verordnung heraus müssen jedoch stets in Verbindung mit den Ereignissen betrachtet werden, die schiefgelaufen sind. Überdies ist es auch wichtig, dass die betreffende Airline ihren Hauptgeschäftssitz innerhalb der EU hat.

Die europäische Fluggastrechte-Verordnung wurde auch von den Ländern Schweiz sowie Norwegen und Island anerkannt. Die Art der Flugreise ist dabei vollkommen unerheblich, sodass die Fluggastrechte auch bei Pauschalreisen gelten.

Das kann alles schieflaufen

Fluggastrechte UrteileIn der gängigen Praxis ist es bedauerlicherweise keine Seltenheit, dass ein Flug einmal Verspätung hat. Dies ist natürlich insbesondere für Reisende sehr ärgerlich, die einen Anschlussflug erwischen müssen. Die Fluggastrechte-Verordnung sieht im Fall einer Flugverspätung vor, dass eine mehr als dreistündige Verspätung des Fluges ein Anspruch auf Entschädigung des Fluggastreisenden im Rahmen von 250 – 600 Euro zur Anwendung kommt. Dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn die Airline diese Verspätung auch tatsächlich zu verantworten hat. Diesbezüglich gibt es bereits ein Urteil des EuGH (Europäischer Gerichtshof) mit dem Aktenzeichen C 452/13). In diesem Urteil wurde deutlich gemacht, dass die Ankunft des Flugzeugs entscheidend ist und dass der Zeitpunkt der Ankunft als derjenige Zeitpunkt festgelegt wird, an dem sich mindestens eine Tür des Flugzeugs öffnet, sodass die Flugpassagiere das Flugzeug auch verlassen können.

Kommt es zu einer Flugverspätung, so obliegt es der Airline, die Verpflegung der Passagiere zu übernehmen. Auch muss die Airline den Passagieren mindestens zwei Telefonanrufe ermöglichen oder die Möglichkeit, eine E-Mail zu schreiben, bieten. Unter ganz bestimmten Umständen muss die Airline auch die Übernachtungskosten der Passagiere übernehmen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die gebuchte Flugreise erst am folgenden Tag stattfinden kann.

Noch schlimmer als eine Flugverspätung ist letztlich die Flugannullierung. In derartigen Fällen hat die Airline die Verpflichtung, die Erstattung des Flugpreises zu übernehmen oder eine anderweitige Beförderung zu ermöglichen. Unter ganz bestimmten Umständen besteht für den Passagier auch die Möglichkeit, eine Entschädigung geltend zu machen. Nicht selten ist auch der Fall der sogenannten Überbuchung der Flugmaschine. Sollte aufgrund einer Überbuchung – sprich, es gibt nicht genügend Plätze im Flugzeug – eine Nichtbeförderung eines Passagiers drohen, muss die Airline zwingend aktiv werden. In der gängigen Praxis bieten die Airlines in derartigen Fällen andere Flüge an oder unternehmen den Versuch, einen Passagier zum freiwilligen Rücktritt der Buchung zu bewegen.

Tritt ein Passagier auf freiwilliger Basis von der Buchung zurück verfällt damit auch der Anspruch auf Entschädigung. Ein Passagier mit einer gültigen Buchung hat jedoch das Recht, auf Flugbuchung zu bestehen. Einer Flugumbuchung muss ein Passagier nicht zustimmen.

Das „Downgrading“ ist keine Nichtbeförderung

Es ist durchaus denkbar, dass nicht das gesamte Flugzeug von einer Überbuchung betroffen ist. Manchmal kommt es auch vor, dass lediglich eine einzelne Beförderungsklasse von einer Überbuchung betroffen ist. Sollte die Airline bei einem Flugpassagier ein sogenanntes „Downgrading“ vornehmen, so gilt dies gem. Urteil des Landgerichts Landshut (04..05.2017, Aktenzeichen 41 O 2511/16) ausdrücklich nicht als Nichtbeförderung des Flugpassagiers. Der Flugpassagier hat in derartigen Fällen jedoch einen Anspruch auf eine Erstattung der Preisdifferenz zwischen den beiden Flugpreisen.

Bei einem „Upgrading“ verhält es sich jedoch anders. Sollte die Beförderung des Passagiers lediglich durch ein „Upgrading“ möglich sein, so kann die Airline von dem Flugpassagier ausdrücklich nicht den erhöhten Flugpreis verlangen.

Unter ganz bestimmten Voraussetzungen hat eine Airline durchaus das Recht darauf, eine Beförderung des Passagiers zu verweigern. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Passagier als Sicherheitsrisiko eingestuft wird oder wenn der Passagier wichtige Dokumente für die Flugbeförderung nicht vorweisen kann. Als wichtige Dokumente gelten dabei der Reisepass oder auch ein entsprechendes Visum. Aus gesundheitlichen Gründen darf eine Airline die Beförderung eines Passagiers ebenfalls verweigern.

Eine Verweigerung der Beförderung darf seitens der Airline jedoch nicht erfolgen, wenn der Passagier am Check-in-Point diejenige Kreditkarte, mit welcher eine Flugbuchung gezahlt wurde, nicht vorweisen kann (Urteil des Landgerichts Frankfurt / Main vom 27.01.2011, Aktenzeichen 2-24 O 142/10).

Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen
Die Entschädigungspflicht einer Airline gegenüber dem Flugpassagier gilt lediglich dann, wenn die Airline dies zu verantworten hat. Bei außergewöhnlichen Umständen jedoch hat die Airline keine Ausgleichs- bzw. Entschädigungspflicht. Als außergewöhnliche Umstände gelten dabei extrem schlechte Wetterverhältnisse, aufgrund derer eine Beförderung der Fluggäste nicht möglich ist. Auch ein Pilotenstreik oder ein Streik der am Flug beteiligten Personen (Fluglotsen etc.) gilt als außergewöhnlicher Umstand, allerdings wird hierbei stets die Einzelfallprüfung zur Anwendung gebracht. In derartigen Fällen besteht seitens der Airline jedoch die Verpflichtung, die Passagiere zu versorgen bzw. eine etwaige Weiterreise irgendwie möglich zu machen.

Sollte eine Airline sich im Streitfall auf außergewöhnliche Umstände berufen, so liegt die Beweislast hierfür stets bei der Airline. Es kommt in der gängigen Praxis nicht selten vor, dass sich eine Airline in einem Streitfall mit einem Fluggast nicht kooperativ zeigt und auf dem eigenen Standpunkt verharrt. Sollte ein Fluggast Ansprüche gegen die Airline gestellt haben und diese die Ansprüche nicht anerkennen, so hat der Fluggast trotzdem noch zwei Möglichkeiten. Zum einen kann sich ein Fluggast an eine sogenannte Schlichtungsstelle wenden. Es gibt diesbezüglich zwei verschiedene Schlichtungsstellen, wobei die Schlichtungsstellen für die Verbraucher eine privatrechtliche Organisation darstellt und die andere Schlichtungsstelle für Verbraucher behördlich organisiert ist. Die Zuständigkeit der jeweiligen Schlichtungsstelle muss von der jeweiligen Airline abhängig gemacht werden. Grundsätzlich bringt der Gang zu einer Schlichtungsstelle in der Mehrzahl aller Fälle auch eine Einigung zwischen der Airline und dem Fluggast mit sich. Sollte dies nicht der Fall sein bleibt dem Fluggast immer noch die Möglichkeit, die eigenen Ansprüche auf zivilrechtlicher Basis geltend zu machen. In der gängigen Praxis kommt es zu einem Gerichtsverfahren, welches durchaus eine gewisse Zeitspanne in Anspruch nimmt.

Für derartige Streitfälle zwischen einer Airline und einem Fluggast ist jedoch in der Regel die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts zwingend erforderlich. Sehr viele Airlines gehen davon aus, dass die Fluggäste die aktuelle Rechtslage bzw. die entsprechend bereits in der Vergangenheit getroffenen Gerichtsurteile überhaupt nicht kennen und daher ihre eigenen Ansprüche nicht entsprechend durchsetzen können.

Auf dieser Internetpräsenz können Sie sehr viele Gerichtsurteile zu dieser Thematik finden und einen Überblick über den Umfang Ihrer eigenen Fluggastrechte erhalten.

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