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Senec Speicher – Schadensersatz bei Problemen mit der Stromspeicheranlage möglich?

In Zeiten der Energieknappheit haben unzählige Verbraucher für sich die Entscheidung getroffen, Stromspeicheranlagen zu nutzen. Auf diese Weise soll eine Kostenersparnis erzielt werden. Das Unternehmen Senec hat sich in diesem Bereich einen guten Namen erarbeitet und mit seinen Modellen auch einen großen Kundenstamm generieren können.

Trotz der recht erfolgreichen Unternehmensgeschichte kam es in der jüngeren Vergangenheit zu einer Reihe von Schwierigkeiten mit dem Modell aus dem Hause Senec. Der Anbieter hat mittels einer Fernwartung seine Fernspeichermodelle heruntergefahren. Seit dieser Maßnahme warten zum Teil noch immer Kunden darauf, dass es seitens des Anbieters einen Modulaustausch oder Software-Updates gibt. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob Kunden Schadensersatz bei Problemen mit der Stromspeicheranlage geltend machen können.

Das Wichtigste in Kürze


Kunden von Senec-Stromspeicheranlagen stehen möglicherweise Schadensersatzansprüche zu, nachdem technische Probleme und Sicherheitsbedenken zu Fernwartungseingriffen führten, die die Leistung der Speicher beeinträchtigten. Die rechtliche Situation umfasst Datenschutz, Haftung, und vertragsrechtliche Aspekte, wobei Käufer Gewährleistungsrechte geltend machen können, die Reparatur, Ersatzlieferung, oder Rücktritt vom Kaufvertrag umfassen können.

  1. Technische Probleme und Sicherheitsbedenken bei Senec-Speichern führten zu Fernwartungseingriffen, einschließlich der Herabsetzung der Speicherkapazität und Software-Updates.
  2. Datenschutz: Die regelmäßige Übertragung von Betriebsdaten an die Senec Batterie-Cloud wirft Fragen hinsichtlich der Einhaltung der DSGVO auf.
  3. Haftungsfragen: Senec könnte haftbar gemacht werden, wenn Schäden durch die Fernwartungseingriffe entstanden sind, insbesondere wenn diese auf Softwarefehler oder unzureichende Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen sind.
  4. Vertragsrecht: Kunden könnten Ansprüche geltend machen, wenn die Speicherleistung durch die Eingriffe eingeschränkt wurde und dies nicht vertraglich vereinbart war.
  5. Gewährleistungsansprüche: Kunden haben das Recht auf Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung, oder Kaufpreisminderung, basierend auf dem Kaufrecht.
  6. Unterscheidung zwischen Gewährleistung, Garantie und Produkthaftung ist entscheidend für die Anspruchsmöglichkeiten der Kunden.
  7. Mögliche Ansprüche beinhalten Eigentumsrechte und Schadensersatz gemäß § 823 BGB, falls Kunden durch die Eingriffe geschädigt wurden.
  8. Praktische Tipps für Betroffene umfassen die Dokumentation des Schadens und die Inanspruchnahme rechtlicher Hilfe, um Ansprüche gegen Senec durchzusetzen.

Hintergrund und aktuelle Probleme

Der Grund dafür, dass Senec mittels der Fernwartung seine Module heruntergefahren hatte, ist in Sicherheitsbedenken des Anbieters zu finden. Es kam bei einigen Kunden zu Bränden und in einem Fall explodierte ein Stromspeichermodul bei einem Kunden sogar. Der Anbieter sah sich somit dazu gezwungen, Sofortmaßnahmen zu ergreifen und die Sicherheit der Kunden zu gewährleisten.

Stomspeicher
(Symbolfoto: JU.STOCKER /Shutterstock.com)

Mittels der Fernwartung wurde eine Abschaltung von Modulen sowie eine Kapazitätsreduktion der Speicher erwirkt. Rund 64.000 Geräte wurden von Senec auf diese Weise bearbeitet. Damit wollte das Unternehmen sicherstellen, dass sich die Ereignisse nicht wiederholen. Die bestehenden Probleme bei den Modulen wollte das Unternehmen mittels Akku-Monitoring sowie dem Austausch von Modulen langfristig beheben.

Für die Kunden hatte diese Maßnahme des Anbieters gravierende Auswirkungen. Zwar betonte Senec, dass der Großteil der Stromspeicher wieder in den Normalbetrieb genommen wurde, allerdings gab es seitens der Verbraucher anderslautende Aussagen. So wurde seitens der Kunden beklagt, dass die Speicher nunmehr über stark verringerte Kapazitäten verfügten und dass auch die erfolgten Software-Updates keine Verbesserungen brachten. Vielmehr wurden auch nach der Update-Maßnahme seitens des Anbieters die Module immer wieder heruntergefahren, da Fehler aufgetaucht sind.

Diese Fehler wurden insbesondere in den Akkuzellen der Module lokalisiert. Genau hier entstanden seinerzeit auch die Brände. Überdies wurde seitens der Kunden beklagt, dass der von dem Unternehmen angekündigte Austausch der Module nur sehr langsam und mit großen Zeitverzögerungen erfolgte. Abgeschlossen ist der Austausch der Module noch immer nicht, sodass auch noch immer Kunden warten.

Seitens des Unternehmens wurden den Kunden Kompensationszahlungen auf Kulanzbasis versprochen, um auf diese Weise eine Entschädigung für den Stromspeicherausfall zu leisten. Auch in diesem Bereich kam es jedoch laut Kundenangaben zu starken Verzögerungen und Wartezeiten. Problematisch ist zudem auch der Umstand, dass nicht nur ältere Geräte wie der SENEC home V2 sowie V3 hybrid von der Problematik betroffen sind. Auch die neuere Speichergeneration hat mit dieser Problematik zu kämpfen.

Rechtliche Bewertung der Fernwartungseingriffe

Datenschutz

Die Fernwartung von Senec Stromspeichern beinhaltet die regelmäßige Übertragung von Betriebsdaten an die SENEC Batterie-Cloud, wo sie analysiert werden. Dies wirft Fragen des Datenschutzes auf, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nutzer müssen über die Art, den Umfang und den Zweck der Datenerhebung informiert werden und ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung geben. Bei der Fernwartung ist daher sicherzustellen, dass die Datenübertragung und -speicherung den strengen deutschen Datenschutzgesetzen entspricht.

Haftung

Im Falle von Schäden, die durch Fernwartungseingriffe entstehen, könnte Senec haftbar gemacht werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Schäden aufgrund von Fehlern in der Fernwartungssoftware oder durch Fehlhandlungen bei der Fernwartung entstanden sind. Nachdem es zu Bränden kam, hat Senec die Kapazität der Speicher per Fernwartung begrenzt. Sollten Kunden dadurch Schäden erleiden, könnten Haftungsansprüche gegen Senec geltend gemacht werden, insbesondere wenn die Sicherheitsmaßnahmen nicht ausreichend kommuniziert oder umgesetzt wurden.

Vertragsrecht

Vertragsrechtlich ist relevant, inwieweit die Fernwartungseingriffe und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Senec und den Kunden stehen. Kunden könnten Ansprüche geltend machen, wenn die Leistung der Speicher durch die Fernwartungseingriffe eingeschränkt wird und dies nicht vertraglich so vorgesehen war. Insbesondere könnten Kunden von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen oder Schadensersatzansprüche stellen, wenn die vertraglich zugesicherte Leistung nicht erbracht wird.

Die rechtliche Bewertung der Fernwartungseingriffe von Senec muss sowohl datenschutzrechtliche als auch haftungs- und vertragsrechtliche Aspekte berücksichtigen. Kunden haben möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz oder können unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten, wenn die Fernwartungseingriffe zu einer Beeinträchtigung der Speicherleistung führen oder wenn die Eingriffe nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Zudem muss Senec sicherstellen, dass alle datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Rechtliche Grundlagen

Den wenigsten Kunden des Unternehmens Senec ist der Umstand bewusst, dass auf der Grundlage des Kaufrechts ein Käufer dem reinen Grundsatz nach gegenüber dem Verkäufer Gewährleistungsansprüche für die gekaufte Ware geltend machen kann. Der Umfang dieser Gewährleistungsansprüche bezieht sich auf die Maßnahme der Nachbesserung, die der Käufer von dem Verkäufer verlangen kann. Der Kunde hat somit das Recht, von dem Verkäufer eine Mangelbeseitigung zu verlangen.

Diese Mangelbeseitigung kann in Form eines Gerätetauschs oder einer Reparatur erfolgen. Ein weiteres Recht, das sich aus dem Gewährleistungsrecht heraus für den Kunden ergibt, ist die Ersatzlieferung. Sollte der Verkäufer nicht dazu in der Lage sein, eine erfolgreiche Nachbesserung durchzuführen, so hat der Käufer das Recht auf eine Ersatzlieferung eines mangelfreien Geräts.

Neben diesen Rechten ist auch die Kaufpreisminderung eine Möglichkeit, sofern die Mangelbeseitigung fehlschlägt oder dem Verkäufer eine Ersatzlieferung nicht zumutbar respektive möglich ist. In welcher Höhe diese Kaufpreisminderung vorgenommen werden kann muss davon abhängig gemacht werden, welches Ausmaß der entsprechende Mangel aufweist. Ein weiteres Recht des Kunden ist der Rücktritt von dem Kaufvertrag. Dies ist aus juristischer Sicht stets das letzte Mittel und der Rücktritt setzt voraus, dass der Warenmangel sehr erheblich ist und zudem weder eine Nachbesserung oder auch Ersatzlieferung möglich ist.

Im Zusammenhang mit den Gewährleistungsansprüchen der Kunden muss betont werden, dass eine rechtlich klar definierte Grundvoraussetzung als gegeben anzusehen sein muss. Der Mangel muss zwingend zu dem Zeitpunkt, an dem der Gefahrenübergang der Ware von dem Verkäufer auf den Käufer überging, bereits vorhanden gewesen sein. Überdies ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist auf einen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt.

Unterschiede zwischen Gewährleistung, Garantie und Produkthaftung

Im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz muss zwischen den rechtlichen Konzepten der Gewährleistung sowie der Garantie und der Produkthaftung eine Differenzierung vorgenommen werden. Bei der Gewährleistung handelt es sich um einen gesetzlich verankerten Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer, den der Verkäufer gem. §§ 437 fortfolgende BGB dem Käufer einräumt. Aus der Gewährleistung heraus haftet der Verkäufer für jedwede Sachmängel, die zu dem Verkaufszeitpunkt bei dem Produkt bestehen respektive innerhalb einer gesetzlich definierten Frist von zwei Jahren an dem Gerät auftreten. Aus der Gewährleistung des Verkäufers heraus ergeben sich dann die Gewährleistungsansprüche des Käufers.

Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Zusage des Verkäufers, welche die gesetzlich verankerten Gewährleistungsrechte übersteigt. Die Garantie des Verkäufers kann in unterschiedlichen Formen abgegeben werden. In der gängigen Praxis sind insbesondere die „Geld-zurück-Garantie“ sowie die „Austausch-“ respektive „Reparaturgarantie“ sehr weit verbreitet. Die Grundlage hierfür stellt ein Garantievertrag dar. Ist dieser Garantievertrag nicht vorhanden, so hat der Käufer keinen Anspruch darauf.

Unter dem Begriff Produkthaftung wird die rechtliche Herstellerverantwortung mit Bezug auf das Produkt verstanden, sofern das Produkt bei dem Kunden einen nachweisbaren Schaden verursacht.

Anspruchsmöglichkeiten für Senec Kunden

Zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen sind für Senec Kunden auch noch anderweitige mögliche Ansprüche interessant. Zu nennen sind hier die Eigentumsrechte gem. § 228 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie etwaige Schadensersatzansprüche gem. § 823 BGB. Da das Unternehmen mittels einer Fernwartung die Abschaltung der Speicher durchgeführt hat, wurden die Eigentumsrechte von den Verbrauchern berührt. Ist dies bei einem Kunden so der Fall, so hat der Kunde unter Umständen auch einen Anspruch auf Schadensersatz.

Der § 823 BGB setzt für den Schadensersatzanspruch zwingend voraus, dass einem Menschen aus einem Verhalten einer anderen Person ein Schaden entstanden ist. Da Senec die Stromspeicherleistung über einen Zeitraum von mehreren Monaten eingeschränkt und auf diese Weise die vertraglich zugesicherten Leistungen nicht erbracht hat, ist juristisch von einer Schädigung des Verbrauchers auszugehen.

Praktische Tipps für Betroffene

Sofern bei einem Senec-Kunden ein Schaden aufgetreten ist, sollte umgehend eine ausführliche Dokumentation des Schadens erfolgen. Mithilfe dieser Dokumentation muss eine Kontaktaufnahme bei dem Anbieter erfolgen, um etwaige Ansprüche wie Schadensersatz oder die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen. In der gängigen Praxis zeigen sich große Unternehme wie Senec bei solchen Fragen nicht gerade kundenorientiert, sodass die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts zur Wahrung der eigenen Rechte und Durchsetzung der Interessen erforderlich wird. Wir als erfahrene Rechtsanwälte stellen sehr gern unsere juristische Fachkompetenz zur Verfügung. Für gewöhnlich lässt sich durch eine rechtsanwaltliche Vertretung ein etwaiger gerichtlicher Rechtstreit mit dem Anbieter bereits vermeiden.

Fazit und Ausblick

Stromspeichermodule können dem Verbraucher bares Geld einsparen, sofern diese ihrer hierfür vorgesehenen Funktion auch tatsächlich nachkommen. In dem Fall von Senec war dies bedauerlicherweise nicht der Fall und es sind durch einige Module sogar Schäden bei den Kunden aufgetreten. Zur Vermeidung weiterer Schäden hat der Anbieter mittels Fernwartung die Speicherkapazität der Module herunterreduziert und den Kunden Kompensationszahlungen in Aussicht gestellt. Die Probleme wurden jedoch nicht vollständig gelöst und rechtlich steht noch die Frage im Raum, ob Kunden weitergehende Ansprüche wie Schadensersatz gegenüber Senec geltend machen können.

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