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Waschstraße – Beschädigungsrisiko durch altersbedingte Spaltbildungen an Außenteilen

AG Köln – Az.: 142 C 610/15 – Urteil vom 19.02.2018

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 1.192,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Beschädigung seines Fahrzeuges auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte betreibt in Köln in der P.str. eine Waschstraße. Der Waschvorgang in dieser Waschstraße läuft vollautomatisch ab. Das Fahrzeug wird mittels einer linksseitig am Hallenboden laufenden Schlepptrosse durch die Waschstraße gezogen, während der Kunde am Steuer im Fahrzeug sitzen bleibt. Das Fahrzeug wird zunächst gereinigt, indem mit besonderen Textillappen ausgestattete Waschmodule unter gleichzeitigem Abspritzen von Wasser, Reinigungs- und Konservierungsmitteln auf den Karosserieteilen rotieren. Eine anschließende Trocknung des Fahrzeugs erfolgt durch eine waagerecht angebrachte Dachtrockendüse, aus der mit starkem Druck Luft ausströmt. In der Waschanlage werden die einzelnen, fest eingestellten Waschmodule nicht individuell auf die herausragenden Teile der jeweiligen Fahrzeugtypen angepasst. Unmittelbar vor der Einfahrt befindet sich ein Hinweisschild mit folgendem Wortlaut:

„Achtung: Keine Haftung bei Beschädigungen ungenügend befestigter Fahrzeugteile … „

Der Kläger benutzte am 22.07.2015 mit dem PKW Opel Signum, Kennzeichen …, die Waschstraße der Beklagten zu einem Preis von 7,50 Euro. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug 10 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 142.570 km. Eine Inspektion des klägerischen Fahrzeugs vor der Einfahrt in die Waschstraße durch die Mitarbeiter der Beklagten erfolgte nicht. Die Antenne des Fahrzeugs war vor der Einfahrt in die Waschstraße abgeschraubt. Nach Ausfahrt aus der Anlage stellte der Kläger einen Schaden am Antennenfuß und dem Dach des PKW fest und meldete diese Beschädigung dem Anlagenleiter der Beklagten. Der vordere Teil des Antennenfußes war aus dem Fahrzeugdach herausgehoben und das Dach wies im Bereich des Antennenfußes eine Eindellung auf. Dem Kläger wurde von der Beklagten ein Schadenprotokoll ausgehändigt, das dieser ausfüllte. Wegen des Inhaltes des Protokolls wird auf Bl. 13 f d.A. Bezug genommen. Nach einem Kostenvoranschlag der Fa. L. vom 08.08.2015 belaufen sich die Kosten zur Behebung des Schadens auf 1.192,32 Euro. Wegen des genauen Inhaltes des Voranschlages wird auf Bl. 16 d.A. verwiesen.

Der Kläger behauptet, er sei der Eigentümer des PKW Opel Signum mit dem amtlichen Kennzeichen … . Er behauptet weiter, dass der streitgegenständliche Schaden bei der Durchfahrt durch die Waschstraße entstanden sei. Er habe während der Fahrzeugwäsche einen Ruck und eine Bewegungsverzögerung registriert. Das Fahrzeug sei vor der Durchfahrt durch die Waschanlage der Beklagten im Dachbereich schadensfrei gewesen. Insbesondere sei der Antennenfuß fest und flächenbündig mittels Verschraubung auf dem Dach befestigt gewesen. Weiter behauptet der Kläger, die Waschanlage der Beklagten sei für die schadensfreie Fahrzeugwäsche nicht geeignet gewesen. Denn Ursache des Schadens sei gewesen, dass das Textilmaterial der horizontalen Walze während der Rotation an der Antennenaufnahme hängen geblieben sei. Dies sei nur möglich, weil infolge von zahlreichen Fahrzeugreinigungen das Textilmaterial nicht mehr kompakt gewesen sei. Es haben sich einzelne Fäden und Schlingen gebildet, die sich an dem Antennenfuß haben festhaken können und infolge der Hebelwirkung sei das umliegende Blech des Fahrzeugdaches verbeult worden. Der Kläger behauptet, dass zur Beseitigung der Schäden die in dem Voranschlag ausgewiesenen Reparaturmaßnahmen, insbesondere der Ausbau des Dachhimmels und das Ausbeulen des Fahrzeugdaches, erforderlich seien und diese Kosten in Höhe von 1.192,32 Euro verursachen werden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.192,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die Textillappen der Trocknerstation so breit seien, dass sich diese nur dann an dem Antennenfuß des klägerischen Fahrzeugs haben verfangen können, wenn dieser nicht fest auf dem Dach des Fahrzeugs montiert gewesen sei. Die Beklagte behauptet weiter, es handele sich bei der streitgegenständlichen Waschstraße um eine solche nach dem neuesten Stand der Technik und sie selbst habe alle ihr zumutbaren Kontrollen ausgeführt. Die fragliche Trockenwalze sei vor dem 22.07.2015 regelmäßig auf Verschleiß und Schäden der Textillappen untersucht worden. Die Anlage sei am Schadentag vor Inbetriebnahme durch eingewiesene Mitarbeiter der Beklagten geprüft worden, die Lichtschranken seien gesäubert worden und die Waschmodule sowie die Anlage seien auf Fremdkörper und auf eine ordnungsgemäße Funktionsweise geprüft worden. In den Wochen vor und nach der Benutzung der Waschanlage durch den Kläger habe es keine Beschädigungen an anderen Fahrzeugen und keine Fehlermeldungen gegeben. Der Schaden könne auch mittels des Smart-Repair-Verfahrens fachgerecht repariert werden.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 25.04.2016 (Bl. 74 d. A.) und dem Beweisbeschluss vom 11.07.2016 (Bl. 108 d. A.) durch die Vernehmung der Zeugin G., die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Anhörung des Sachverständigen K.. Wegen der Ergebnisse der Beweisausnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 11.07.2016 (Bl. 103 ff d.A.), die Gutachten des Sachverständigen K. vom 14.03.2017 (Bl. 132 ff d.A.) und 10.07.2017 (Bl. 191 ff d.A.) sowie das Protokoll der Sitzung vom 11.12.2017 (Bl. 232 ff d.A.) verwiesen.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt einer Hinweispflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 1.192,32 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Benutzung der Waschstraße iVm §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB wegen der Beschädigung seines Fahrzeuges zu. Ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gemäß §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 281 BGB wegen einer mangelhaft durchgeführten Fahrzeugwäsche besteht nicht.

I.

Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Reparaturkosten gemäß §§ 631, 634 Nr. 4, 281, 280 BGB wegen einer mangelhaft ausgeführten Fahrzeugwäsche steht dem Kläger nicht zu.

Der Schadenersatzanspruch scheitert indes nicht bereits an der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers. Er ist als Eigentümer des Fahrzeuges aktivlegitimiert. Zu seinen Gunsten greift die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB.

Nach § 1006 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründet hat, unbedingtes Eigentum erwarb und es während seiner Besitzzeit behielt. Der Eigenbesitz kann dabei auch durch Indizien dargelegt werden. Bei einem Fahrzeug sind dies regelmäßig die Zulassungsbescheinigungen. Liegt die Vermutung vor, muss dieser durch den Gegner durch eigene Tatsachenvortrag erschüttert werden.

Vorliegend greift die Vermutung. Der Kläger hatte am Schadentag unstreitig die tatsächliche Sachherrschaft an dem Fahrzeug, dem PKW der Marke Opel Signum mit dem amtlichen Kennzeichen … . Gestützt wird die aus der dem unmittelbaren besitz herrührende Vermutung durch die vorgelegten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, die den Kläger als Halter des Fahrzeuges ausweisen. Der so begründeten Vermutung ist die Beklagte durch eigenen Sachvortrag nicht entgegengetreten.

Die aufgrund des wirksam zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages durchgeführte Fahrzeugwäsche war auch mangelhaft gemäß § 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie zu einer Beschädigung des Fahrzeuges in Gestalt des Heraushebens des Antennenfußes aus dem Fahrzeugdach führte.

Bei einem Vertrag über die Durchführung einer Fahrzeugwäsche in einer Waschanlage handelt es sich um einen Werkvertrag. Dieser ist auf eine sach- und fachgerechte Reinigung eines Fahrzeuges gerichtet. Nach Auffassung der erkennenden Abteilung des Gerichtes beinhaltet dies nicht nur die Nebenpflicht sondern die Hauptleistungspflicht, dass das Fahrzeug bei der Wäsche nicht beschädigt wird. Der geschuldete Erfolg besteht nach dem Willen der Parteien nicht nur darin, dass das Fahrzeug von Schmutz und Dreck befreit wird, sondern dass diese unter Schonung des zu reinigenden Fahrzeugmateriales erfolgt. Soweit unmittelbar und zwangsläufig mit dem Reinigungsvorgang in Berührung kommende Fahrzeugteile durch die Reinigung Schaden nehmen, erweist sich die Reinigung jedenfalls als mangelhaft im Sine von § 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da nach dem Vertrag eine beschädigungsfreie Wäsche vorausgesetzt wird. Darlegungs- und beweisbelastet für eine dem Waschanlagenbetreiber zuzurechnende Mangelhaftigkeit der Reinigung ist dabei der Kunde. In Fällen, in denen die Reinigung außerhalb des Einflussbereiches des Kunden erfolgt wie bei einem durch den Betreiber bereitgestellten automatisierten Vorgang in einer Waschanlage genügt der Kunde seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er nachweist, dass er das Fahrzeug unbeschädigt übergeben und beschädigt wiedererlangt hat. In diesem Fall besteht der Beweis des ersten Anscheines, dass ein technisch nicht einwandfreier und damit mangelhafter Waschvorgang den Schaden verursachte (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 12.04.2002, 12 U 170/01; AG Dieburg, Urteil v. 25.03.2015, 20 C 74/14; OLG Frankfurt, Urteil v. 14.12.2017, 11 U 43/17, alle zitiert nach juris). Die Begründung für diese Beweiserleichterung liegt darin, dass dem Kunden nicht der – von ihm nur schwer zu erbringenden – Nachweis zugemutet werden kann, dass Schäden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Waschvorgang selbst passiert sind, auch tatsächlich und ausschließlich durch den von ihm nicht zu durchschauenden automatisierten Waschvorgang verursacht worden sind. Dem Waschanlagenbetreiber obliegt es sodann, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, in dem er darlegt und nachweist, dass es technisch ausgeschlossen ist, dass die konkrete Beschädigung in der Anlage ereignete. Erst wenn dieser Nachweis gelingt, hat der Kunde den Vollbeweis zu führen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Fahrzeugwäsche zu dem Schaden an dem Antennenfuß und Fahrzeugdach des Klägers führte.

Die Zeugin G. hat bekundet, dass das Fahrzeug des Klägers am Morgen des 22.07.2015 noch keinen Schaden an der Antenne oder an dem Dach aufwies. Diese Feststellung war ihr möglich, da der Kläger sie jeden Morgen mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu ihrer Arbeitsstelle mitnimmt, die unweit von der des Klägers liegt. Die Zeugin hat weiter ausgesagt, dass es ihr bei dieser Gelegenheit aufgrund ihres erhöhten Standes auf dem Bürgersteig möglich war, das Dach des klägerischen Fahrzeugs zu sehen, während der Kläger dieses aus dem Innenhof herausfuhr. Zwar hat die Zeugin G. nach ihrer Aussage die Antenne samt Anbringung an dem Fahrzeug nicht kontrolliert, aber ein Schaden, wie der hier streitgegenständliche, wäre ihr sofort aufgefallen. Die Zeugin hat zudem bekundet, dass sie einen solchen Schaden auch dem Kläger mitgeteilt hätte. Die Aussage der Zeugin G. ist glaubhaft, sie hat ihre Erinnerung inhaltlich widerspruchsfrei und detailliert wiedergegeben. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage bestehen nicht. Die Tatsache, dass die Zeugin G. die langjährige Lebensgefährtin des Klägers ist, steht ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin G. sich in Hinblick auf die unmittelbar vor dem 22.07.2015 bestehende Vorschadensfreiheit des Fahrzeuges in dem hier maßgeblichen Bereich des Antennenfußes täuscht, haben sich nicht ergeben. Insbesondere deckt sich die Aussage mit den Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO. Dabei hat der Kläger mitgeteilt, die Fahrzeugantenne nach Aufforderung des Personals vor Einfahrt in die Waschstraße entfernt zu haben. Der Kläger hat weiter angegeben, im Rahmen der Durchfahrt auf Höhe der Trocknereinheit einen Ruck verspürt zu haben, den er sich nicht habe erklären können. Nach Beendigung des Waschgangs habe er festgestellt, dass an der Stelle des Antennenfußes eine Delle, der Antennenfuß herausgerissen und verdreht und dass blaue Fasern an dem Antennenfuß zu entdecken gewesen seien. Auch diese Angaben sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Da weiter unstreitig nach der Wäsche des Fahrzeuges entsprechend dem Schadenprotokoll vom 22.07.2015 am Fahrzeugdach im Bereich des Antennenfußes eine Beschädigung in Gestalt einer Eindellung vorlag, ist der dem Kläger obliegende Anscheinsbeweis einer Beschädigung des Fahrzeuges während des Waschvorganges bei der Beklagten geführt.

Diesen Beweis vermochte die Beklagte nicht zu erschüttern. Nach der weiteren Beweisaufnahme ist es technisch nicht ausgeschlossen, vielmehr durchaus möglich, dass der Schaden durch die Waschanlage der Beklagten verursacht wurde. Der Sachverständige K. hat in seinem Gutachten vom 14.03.2017 festgestellt, dass das Textilmaterial der Dachbürste bei einem ordnungsgemäßen Anpressdruck, der temporär nicht veränderbar ist, den Schaden hervorrufen kann, wenn es sich in dem Spalt zwischen Fahrzeugdach, Antennenfuß und Dichtung verfängt. Er hat weiter ausgeführt, dass dadurch der Antennenfuß bei abmontierter Antenne aus dem Fahrzeugdach abgehoben werden kann und dadurch eine Eindellung am Fahrzeugdach sowie ein wasserdurchlässiger Spalt zwischen Dach und Fuß verursacht werden kann. Die Ausführungen des sind nachvollziehbar und in sich stimmig. An der Sachkunde des Sachverständigem Junk als öffentlich bestelltem und von der IHK Düsseldorf vereidigten Gutachter für das Sachgebiet „Kraftfahrzeugschäden und -bewertung, Schäden an und durch Kraftfahrzeug-Waschanlagen“ hat das Gericht keine Zweifel. Die Feststellungen des Sachverständigen beruhen auf einer Besichtigung des Fahrzeuges und der Waschanlage. Seine Angaben und Schlussfolgerungen sind auch anhand der seinem Gutachten beigefügten Lichtbilder nachvollziehbar.

Hinsichtlich der festgestellten Mangelhaftigkeit kann sich die Beklagte jedoch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren. Der Schaden war für die Beklagte auch unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden, weil aufgrund des Zustandes des Antennenfußes ein Spalt vorhanden war, der ein Verfangen des textilmateriales der Bürste überhaupt erst möglich machte.

Eine Pflichtverletzung erweist sich gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB als schuldlos, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. An den Entlastungsbeweis sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (BGH NJW-RR 19990, 446 f.). Es genügt, wenn der Schuldner die Ursache eines Schadens darlegt und beweist, dass sie nicht seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist. Legt der Betreiber einer Waschanlage dar und beweist er, dass der Waschvorgang selbst fehlerfrei ausgeführt wurde und andere außerhalb seines Verantwortungsbereiches liegende Umstände für die Entstehung des Schadens jedenfalls mitursächlich waren, ist der Entlastungsbeweis geführt. Solche Umstände können sowohl im Fehlverhalten des Geschädigten bei der Benutzung der Waschanlage liegen als auch in Defekten des Fahrzeuges, die schon vor der Benutzung der Waschanlage vorhanden waren.

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Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Schaden bei im Übrigen ordnungsgemäß funktionierender Waschanlage durch einen am Antennenfuß des Fahrzeuges vorhandenen Spalt verursacht wurde, der wiederum darauf zurückzuführen war, dass die Dichtung zwischen Antennenfuß und Fahrzeugdach porös war.

Wie bereits dargelegt hat der Sachverständigen K. festgestellt, dass der Anpressdruck der Dachbürste ordnungsgemäß und temporär nicht veränderbar war. Eine Fehlsteuerung der Anlage konnte von dem Sachverständigen nicht festgestellt werden. Der eingetretene Schaden konnte nur entstehen, wenn sich Textilmaterial in dem Spalt zwischen Fahrzeugdach, Antennenfuß und Dichtung verfängt. Ein solches Verfangen ist nur dann möglich, wenn entweder vor Einfahrt des Fahrzeugs bereits ein Spalt vorhanden war oder sich ein Spalt während des Waschvorgangs aufgetan hat, da die Dichtung um den Antennenfuß herum die Bewegung des Daches nicht ausgleichen konnte. Die Dichtung war laut Sachverständigengutachten und den beigefügten Fotos bereits vor Einfahrt des Fahrzeugs in die Waschanlage stark porös und wies an den Außenstellen Verdickungen auf. Im konkreten Fall war dieser Spalt bzw. die Spaltbildung in der Waschstraße daher nach der Feststellung des Sachverständigen für den Schaden ursächlich. Seine Feststellungen hat der Sachverständige in seinem Nachtragsgutachten vom 10.07.2017 noch einmal dahingehend konkretisiert, dass bei der vorgefundenen Porösheit der Antennenfußkunststoffdichtungen eine ordnungsgemäße Flächenpressung nicht mehr möglich war; demnach nicht der Bürstendruck die Ursache für den Schaden war sondern der Zustand der Dichtungen. In seiner Anhörung in der Sitzung vom 11.12.2017 hat der Sachverständige dazu weiter ausgeführt, dass es zur Spaltbildung keiner Lockerung der Befestigung des Dachantennenfußes bedurfte, vielmehr kann die Dichtung, die mit der Zeit härter wird, weil das Gummi den Weichmacher verliert, die Bewegungen nicht mehr so ausgleichen wie in neuerem Zustand. Dies führt dann zu Verdickungen und Spaltbildung, so dass sich eine Angriffsfläche für das Textilmaterial der Bürste bildet. Die seitens des Klägers vorgelegte Stellungnahme des Sachverständigen X. vom 14.09.2017 (Bl. 216 d.A.) steht dem nicht entgegen. Dieser trifft zwar die Feststellung, dass die Antenne und somit auch der Antennenfuß fest an dem Dach des Fahrzeugs montiert waren. Dies widerspricht jedoch nach dem Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen K. nicht dem Umstand, dass sich aufgrund der spröden Dichtung ein Spalt zwischen dem fest montierten Antennenfuß und dem Fahrzeugdach bildete, der ein Verhaken des Trockenmaterials erst ermöglichte; denn die Spaltbildung ist auch ohne Lockerung der Befestigung möglich.

Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 1.192,32 Euro gemäß §§ 631, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB aufgrund einer der Beklagten anzulastenden Hinweispflichtverletzung in Hinblick auf ein bei der Nutzung der Anlage bestehendes Beschädigungsrisiko, das sich am 22.07.2015 verwirklichte und den Schaden verursachte.

Die Beklagte hat ihre dem Kläger gegenüber aus § 241 Abs. 2 BGB bestehende Pflicht verletzt, darauf hinzuweisen, dass altersbedingte Spaltbildungen an den am Fahrzeug ordnungsgemäß angebrachten Außenteilen ein Beschädigungsrisiko hervorrufen können.

Den Betreiber einer Waschanlage trifft gegenüber seinen Kunden im Rahmen der mit diesen abgeschlossenen Werkverträge die Schutzpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB, sich bei Abwicklung des Vertrags so zu verhalten, dass weder die Kunden selbst noch ihre Rechtsgüter verletzt werden (vgl. Padeck, Rechtsprobleme bei Schadensfällen in Autowaschanlagen, VersR 1989, 542.). Dabei muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden; erforderlich sind jedoch diejenigen Vorkehrungen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Benutzung Dritten drohen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.08.2015, 21 U 8/14 zitiert nach juris). Der Betreiber einer Waschanlage ist deshalb verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Benutzung der Anlage für einen durchschnittlichen Kunden und dessen Rechtsgüter ungefährdet möglich ist. Er hat insbesondere Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Fahrzeuge mit defekten Außenteilen nicht beschädigt werden oder diese Teile zu einem weiteren Schaden führen. Der Waschanlagenbetreiber ist gehalten, die Kunden im Vornherein auf Gefahren bei der Benutzung der Waschanlage mit defekten Fahrzeugteilen hinzuweisen. Dabei richtet sich die Entstehung, der Umfang und das Maß dieser Pflicht danach, was zur gefahrlosen Sicherung erforderlich und was dem Pflichtigen zumutbar ist (OLG Köln, NZV 1994, 361). Insoweit ist gerade in den Waschanlagenfällen anerkannt, dass der Waschanlagenbetreiber den Kunden auf solche Risiken für sein Fahrzeug hinzuweisen hat, mit denen dieser vernünftigerweise nicht rechnen muss. Dies gilt gerade und besonders für serienmäßig, fest installierte Fahrzeugteile (LG Köln, NJW – RR 2005, 1720). Die Gefahr muss sich für den Kunden nicht selbst erschließen, er ist ohne Vorliegen ihm bekannter gefahrbegründender Umstände nicht verpflichtet, bei dem Personal vorstellig zu werden, um nachzufragen, ob eine Nutzung gefahrlos möglich ist. Der Kunde, der sein Fahrzeug waschen lassen will, verfügt in der Regel nämlich nicht über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse von der konkreten Funktionsweise der Anlage, so dass er auch nicht abschätzen kann, an welcher Stelle des Reinigungsprozesses durch welches Teil der Anlage an welchem Teil seines Fahrzeuges was für ein Schaden entstehen kann. Die Hinweispflicht trifft vielmehr den, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder verfügen muss. Dies ist der Betreiber der Waschanlage.

Ausgehend hiervon war die Beklagte verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass an den Verbindungstellen zwischen den Außenteilen des Fahrzeuges und dem Fahrzeug altersbedingt Spaltbildungen vorliegen können oder aber altersbedingt sich bei dem Waschvorgang Spalte bilden können, die einer Beschädigung durch Eindringen und Verfangen von Textilmaterial auch bei technisch einwandfreier Funktion der Anlage Vorschub leisten können. Wenn wie im vorliegenden Fall festgestellt eine poröse Dichtung zwischen Antennenfuß und Dach eines PKW genügen kann, um ein Verfangen von Textilfäden aus Dachwalze zu ermöglichen, so stellt dies bei lebensnaher Betrachtungsweise kein derart fernliegendes Schadensrisiko dar, als dass die Beklagte als Betreiberin einer Waschanlage von der Erteilung eines Hinweises aufgrund der Unwahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes hätte absehen können. Gerade Außenteile erweisen sich als besonders gefährdet für den Eintritt eines Schadens bei dem automatisierten Waschvorgang in einer Waschanlage. Dies schon deshalb, weil bei Waschanlagen eine individuelle Anpassung der Waschmodule auf die jeweiligen Fahrzeugtypen und deren Außenteile nicht stattfindet. Der Kläger als Kunde musste sich über den Ablauf des Waschvorgangs und hiervon ausgehenden Gefahren für das Fahrzeug keine Gedanken machen, solange sich sein PKW in straßenverkehrsrechtlich ordnungsgemäßen Zustand befand und keine sonstigen erkennbaren Besonderheiten aufweist, wegen derer der Eintritt eines Schadens auch aus seiner (Laien-)Sicht nicht ausgeschlossen erschien.

Der so begründeten Hinweispflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen. Mit der Klausel, dass keine Haftung bei Beschädigungen ungenügend befestigter Fahrzeugteile besteht, wird bei der nach § 305 c BGB gebotenen Auslegung der streitgegenständliche Fall, dass der Schaden durch eine poröse Dichtung verursacht wurde, nicht erfasst.

Ein Haftungsausschluss, der in Form einer für eine Vielzahl von Verträgen als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 2 Nr. 1 a.E. BGB erbracht wird, unterliegt der Auslegung nach § 305 c BGB. Auf der Grundlage von § 305 c BGB erfolgt die Auslegung von Klauseln ausgehend von dem Verständnis eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, wie die Klausel auf der Grundlage des Wortlautes von verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden wird. Dabei ist bei mehrdeutigen Klauseln zunächst die zu Unwirksamkeit der Klausel führende Auslegung vorrangig und wenn sich die Klausel danach noch als wirksam erweist auf die kundenfreundlichste Auslegung abzustellen.

Ausgehend hiervon ergibt der Wortlaut der Klausel, dass von dem Gefahrenhinweis nur nicht befestigte Fahrzeugteile aber keine Dichtungen erfasst werden. Dabei ist als Befestigung die bauseits vorgesehene Verbindung zwischen zwei Fahrzeugteilen zu verstehen. Aus der Sicht des verständigen Kunden werden hiervon jedoch keine Verbindungen zwischen zwei Fahrzeugteilen erfasst, die nicht primär der Befestigung dienen sondern der Abdichtung, d.h. nicht dem Schutz vor einem Lösen oder Abfallen des Außenteiles sondern dem Schutz vor dem Eindringen von Stoffen von außen. Dichtungen an PKW dienen jedoch primär dem Schutz davor, dass Wasser von außen in das Innere eines Fahrzeuges eindringt, sie dienen nicht der Befestigung der Außenteile, mit denen sie verbunden sind. Danach musste der Kläger vorliegend aufgrund des ihm erteilten Hinweises nur dafür Sorge tragen, dass alle Außenteile ordnungsgemäß arretiert sind, nicht aber, dass die Dichtungen eine spaltfreie Verbindung zu den Fahrzeugteilen aufweisen. Der Sachverständigen K. hat in seiner Anhörung aber ausgeführt, dass die Dachantenne mittels einer durch das Fahrzeugdach geführten Kontermutter fest auf dem Dach des klägerischen Fahrzeugs montiert war. Dass auch von einem nicht bündigen Abschluss zwischen Fahrzeugdach, Antennenfuß und Dichtung eine Gefahr ausgeht, ist dem hier seitens der Beklagten verwendeten Haftungsausschluss nicht zu entnehmen.

Das Verschulden der Beklagten hinsichtlich der Verletzung der Hinweispflicht wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Zu ihrer Entlastung hat die Beklagte insoweit nichts vorgetragen. Es lässt sich auf Seiten des Klägers auch kein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB feststellen. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Kläger von dem Alter seines Fahrzeuges wusste.

Ein Mitverschulden ist anzurechnen, wenn ein Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung eines Schadens mitgewirkt hat. Die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängen dann von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Für das Mitverschulden ist ein objektiver Maßstab anzulegen, das heißt, es liegt immer dann vor, wenn ein den durchschnittlichen Anforderungen entsprechender Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises die unterlassene Sorgfaltsmaßnahme getroffen hätte. Bei der Verletzung von Hinweispflichten kommt es demnach darauf an, inwieweit bei dem Geschädigte selbst im Einzelfall Kenntnisse vorausgesetzt oder erwarten werden können, die ihm auch ohne einen Hinweis Veranlassung hätten geben müssen, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. In Hinblick auf Defekten an Fahrzeugen, die das Risiko einer Schadensentstehung bei der Benutzung einer Waschstraße in sich tragen, ist daher Voraussetzung, dass dem Kunden zum einen der Defekt bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, zum anderen, dass er hieraus bei verständiger Würdigung den Schluss hätte ziehen müssen, dass hiervon eine Gefahr bei der Benutzung der Waschanlage ausgeht. Darlegungsbelastet für ein Mitverschulden ist dabei der Betreiber der Waschanlage.

Danach lässt sich im vorliegenden Fall kein Mitverschulden erkennen. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten annimmt, dass der Kläger aufgrund des Alters des Fahrzeuges damit rechnen musste, dass Dichtungen porös werden und sich Spalte bilden, musste er aufgrund der fehlenden Kenntnis von der Funktionsweise der Anlage nicht damit rechnen, dass bereits solche durch poröse Dichtungen hervorgerufenen verhältnismäßige kleinen Spalte eine Angriffsfläche für die Textilfasern der Bürste sein können. Dazu trägt gerade auch der von der Beklagten erklärte Haftungsausschluss bei, der ihn lediglich auf das Risiko einer unzureichenden Befestigung aufmerksam machte. Im Umkehrschluss durfte der Kläger daher davon ausgehen, dass andere Risiken nicht bestehen. Ohne weiteres für den Kläger erkennbare Risiken wie ein straßenverkehrsrechtlich nicht ordnungsgemäßer Zustand des Fahrzeuges oder sonstige auch für einen Laien erkennbare Besonderheiten lagen aber an dem streitgegenständlichen Opel Signum nicht vor.

Der Höhe nach hat der Kläger gemäß § 249 BGB Anspruch auf Ersatz der Netto Reparaturkosten gemäß dem Kostenvoranschlag vom 08.08.2015 in Höhe von 1.192,32 Euro.

Nach dem Sachverständigengutachten vom 14.03.2017 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von dem Kläger veranschlagte Reparaturmethode und die dadurch entstehenden Reparaturkosten erforderlich und angemessen sind. In seinem Gutachten hat der Sachverständige K. festgestellt, dass für die ordnungsgemäße Reparatur des Daches des Klägerfahrzeugs das Schiebedach und der Fahrzeughimmel auszubauen und eine Lackierung durchzuführen sind. Der Sachverständige K. hat bekundet, dass die von der Beklagten geforderte Instandsetzung im Wege des sog. Smart-Repair-Verfahrens bei der Dachbeblechung nicht anzuwenden ist. Die zur fachgerechten Reparatur erforderlichen Reparaturkosten aus dem Kostenvoranschlag der Firma L. vom 08.08.2015 sind nicht zu beanstanden. Die plausiblen und fachgerechten Ausführungen des Sachverständigen K. sind auch in diesem Punkt überzeugend.

III.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte hat mit Email vom 14.10.2015 (Bl. 18 d.A.) ihre Einstandspflicht ernsthaft und endgültig verweigert.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.192,32 Euro

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